RA Marco SchneiderMedizinrechtSchmerzensgeld beim Oberschenkelhalsbruch: Was Patienten wissen müssen

19. Februar 2026

Das Wichtigste im Überblick:

Ein Schmerzensgeldanspruch beim Oberschenkelhalsbruch setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler oder ein verschuldeter Unfall den Schaden verursacht hat. Ein unvermeidlicher Sturz begründet keinen Anspruch.
Neben dem Schmerzensgeld kommen weitere Schadensersatzpositionen in Betracht: Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und zukünftige Pflegekosten.
Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Der Arzt oder das Krankenhaus müssen dann beweisen, dass der Schaden nicht durch ihren Fehler entstanden ist.

Eine Verletzung mit weitreichenden Folgen

Der Oberschenkelhalsbruch gehört zu den einschneidendsten Verletzungen, die ein Mensch erleiden kann. Jedes Jahr erleiden in Deutschland rund 100.000 bis 120.000 Menschen eine solche Fraktur, überwiegend ältere Patienten nach einem Sturz. Doch auch bei jüngeren Menschen kann der Knochen durch Unfälle oder starke Gewalteinwirkung brechen. Die Verletzung bedeutet in vielen Fällen wochenlange Immobilität, operative Eingriffe und eine beschwerliche Rehabilitation, manchmal auch dauerhafte Einschränkungen der Mobilität bis hin zur Pflegebedürftigkeit.

Wann aber entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, und wie hoch kann dieser ausfallen? Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, typische Fehlerquellen in der medizinischen Versorgung, relevante Schadensersatzpositionen und praktische Schritte für Betroffene.

Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht begleiten wir seit über 30 Jahren Familien in diesen schweren Situationen und helfen dabei, sowohl die medizinischen Hintergründe zu klären als auch berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

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Medizinische Grundlagen: Warum der Oberschenkelhalsbruch so gefährlich ist

Der Schenkelhals (fachsprachlich Collum femoris) ist der knöcherne Verbindungsbereich zwischen dem Oberschenkelschaft und dem Hüftkopf. Bricht dieser Knochen, wird die Blutversorgung des Hüftkopfes unterbrochen oder stark beeinträchtigt. Verstreicht zu viel Zeit ohne operative Versorgung, kann das Knochengewebe im Hüftkopf absterben, medizinisch als Hüftkopfnekrose bezeichnet. Aus diesem Grund gilt: Ein Oberschenkelhalsbruch muss in der Regel innerhalb von 24 Stunden operativ versorgt werden.

Je nach Schwere der Fraktur und Alter des Patienten kommen unterschiedliche operative Verfahren in Betracht. Bei jüngeren Patienten wird versucht, das Gelenk zu erhalten und die Bruchstücke mit Schrauben, Nägeln oder Platten zu stabilisieren. Bei älteren Patienten, insbesondere ab dem 65. Lebensjahr, ist oft der Einsatz einer Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP) die Methode der Wahl, da sie die besten Heilungschancen bietet und eine schnelle Mobilisation ermöglicht. Eine konservative Behandlung, also ohne Operation, kommt nur bei stabilen, nicht verschobenen Brüchen oder bei Patienten infrage, bei denen ein chirurgischer Eingriff ein zu großes Risiko darstellt.

Typische Komplikationen, die aus dem Bruch oder einer fehlerhaften Behandlung resultieren können, sind Thrombosen der tiefen Beinvene, Lungenembolien, Infektionen im Operationsgebiet, Hüftkopfnekrosen, Prothesenlockerungen, Arthrose im Hüftgelenk sowie dauerhafte Bewegungseinschränkungen.

Rechtliche Grundlagen: Wann entsteht ein Schmerzensgeldanspruch?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld beim Oberschenkelhalsbruch entsteht nicht automatisch durch die Verletzung selbst. Entscheidend ist, ob ein Dritter rechtlich verantwortlich für den Schaden ist. Die zentralen gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 823 ff. BGB sowie in den §§ 630a ff. BGB, die durch das Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 in das BGB eingeführt wurden und die Rechte und Pflichten im Behandlungsverhältnis regeln.

Drei Hauptkonstellationen kommen in der Praxis vor:

1. Behandlungsfehler: Wenn die Verletzung selbst oder ihre Folgen durch eine fehlerhafte ärztliche oder pflegerische Behandlung verursacht wurden, besteht ein Anspruch aus dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a, 280, 249, 253 BGB oder deliktisch nach §§ 823, 253 BGB. Der Standard der ärztlichen Sorgfalt richtet sich nach § 630a Abs. 2 BGB: Die Behandlung muss dem anerkannten fachmedizinischen Standard zum Zeitpunkt der Durchführung entsprechen.

2. Unfallschaden durch Dritte: Wurde der Bruch durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall, einen Sturz auf einem fremden Grundstück durch mangelhafte Verkehrssicherung oder durch einen tätlichen Angriff verursacht, haftet der Schädiger nach §§ 823, 833 BGB oder nach dem StVG.

3. Pflegefehler: Stürzt ein Patient in einer Pflegeeinrichtung und erleidet dabei einen Oberschenkelhalsbruch, weil die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterlassen wurden, kann eine Haftung des Trägers der Einrichtung aus dem Pflegevertrag sowie deliktisch bestehen.

Grundvoraussetzung für jeden Schmerzensgeldanspruch ist der Nachweis, dass ein Behandlungs- oder Pflegefehler kausal für den eingetretenen Schaden ist. Wer einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen möchte, trägt hierfür grundsätzlich die Beweislast.

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Typische Behandlungsfehler beim Oberschenkelhalsbruch

In der Praxis begegnen uns verschiedene Fehlertypen, die im Zusammenhang mit dem Oberschenkelhalsbruch zu Schmerzensgeldansprüchen führen:

Diagnostische Fehler: Nicht jeder Oberschenkelhalsbruch geht mit starken Schmerzen einher. Bei stabilen oder unverschobenen Brüchen können Patienten sogar noch selbstständig gehen. Wenn ein Arzt trotzdem nach einem Sturz keinen Röntgenbefund anordnet oder einen bestehenden Bruch übersieht, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Dieser kann zur Hüftkopfnekrose führen, weil die dringend erforderliche operative Versorgung ausbleibt. Derartige Diagnosefehler sind in der Praxis keine Seltenheit und führen regelmäßig zu erheblichen Folgeschäden.

Verspätete operative Versorgung: Wie bereits dargestellt, ist eine zeitnahe Operation essenziell, um die Blutversorgung des Hüftkopfes zu erhalten. Wird die Operation ohne triftigen medizinischen Grund verzögert und kommt es infolgedessen zu einer Hüftkopfnekrose, kann darin ein Behandlungsfehler liegen.

Fehlerhafte Operationstechnik: Beim Einbau einer Hüftprothese muss die Pfanne korrekt ausgerichtet und verankert werden. Wird zum Beispiel zu viel Knochen im Bereich des Pfannendachs weggefräst oder das Implantat falsch platziert, kann es zu frühzeitiger Prothesenlockerung, MRSA-Infektionen oder notwendigen Revisionsoperationen kommen. Solche Komplikationen sind nicht immer unvermeidlich. Wenn sie auf einem operationstechnischen Fehler beruhen, liegt ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vor.

Unzureichende Aufklärung: Patienten haben nach § 630e BGB ein Recht auf vollständige Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen. Wird ein Patient nicht ordnungsgemäß über typische Operationsrisiken oder über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt und treten anschließend Komplikationen auf, kann der Eingriff als rechtswidrig gewertet werden, mit entsprechenden Haftungsfolgen.

Fehlerhafte Nachsorge: Auch nach einer erfolgreichen Operation sind Fehler möglich. Unzureichende Thromboseprophylaxe, Versagen bei der Erkennung von Infektionszeichen oder mangelhafte Schmerztherapie können als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn sie vom medizinischen Standard abweichen.

Pflegefehler: Im stationären oder ambulanten Pflegebereich kann der Sturz selbst die Folge eines Pflegefehlers sein, etwa wenn Sicherungsmaßnahmen für sturzgefährdete Patienten unterlassen oder Hinweise auf Schwindel und Gangunsicherheit ignoriert wurden.

Beweislast und Beweislastumkehr beim Behandlungsfehler

Im deutschen Arzthaftungsrecht gilt grundsätzlich, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden nachweisen muss. Dies ist in der Praxis oft eine erhebliche Hürde, denn der Patient hat typischerweise keinen Zugang zu den medizinischen Hintergründen des Behandlungsablaufs.

Eine bedeutende Erleichterung ergibt sich aus dem Konzept des groben Behandlungsfehlers. Nach § 630h Abs. 5 BGB kehrt sich die Beweislast um, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Schaden zu verursachen. Von einem groben Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Fehler aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheint. In solchen Fällen muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, vielmehr muss die Gegenseite beweisen, dass der Schaden nicht auf dem Fehler beruht.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass ein unterlassenes oder verzögertes Ergebnis einer Befunderhebung ebenfalls die Beweislast umkehrt, wenn ein solcher Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte und die Nichtreaktion als grob fehlerhaft zu werten ist.

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Wie hoch ist das Schmerzensgeld beim Oberschenkelhalsbruch?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird stets individuell vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab:

Zu den wichtigsten Bemessungskriterien zählen: Schwere und Dauer der Verletzung, Art und Umfang der notwendigen operativen Eingriffe, Ausmaß der körperlichen Schmerzen und Leiden, psychische Belastungen als Folge der Verletzung, dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen, Alter und Lebensumstände des Betroffenen sowie das Ausmaß des Verschuldens auf der Gegenseite.

Als Orientierungshilfe dienen sogenannte Schmerzensgeldtabellen, wie etwa die Hacks/Ring/Böhm-Tabelle oder die OLG-Düsseldorf-Tabelle. Sie spiegeln ergangene Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Verletzungsbildern wider und geben sowohl Gerichten als auch Anwälten und Versicherungen erste Anhaltspunkte. Eine verbindliche Vorgabe sind sie jedoch nicht, jeder Fall muss anhand seiner individuellen Besonderheiten bewertet werden.

Aus der Praxis sind folgende Größenordnungen bekannt, wobei die Spanne je nach Schwere und Umstand erheblich variiert: Für einen Oberschenkelhalsbruch mit Pflegefehlern und bleibenden Folgeschäden wurden bereits Schmerzensgelder zwischen 5.000 und 40.000 Euro durchgesetzt. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Behandlungsfehler beim Einbau einer Hüftprothese mit nachfolgender MRSA-Infektion und schwerwiegenden Komplikationen, können auch deutlich höhere Beträge erreicht werden. Die genannten Summen sind reine Orientierungswerte. Entscheidend ist stets die individuelle Fallkonstellation.

Wichtig zu verstehen: Das Schmerzensgeld ist keine Strafe, sondern soll zwei Zwecken dienen. Zum einen soll es einen Ausgleich für erlittene immaterielle Beeinträchtigungen schaffen. Zum anderen soll es dem Geschädigten eine gewisse Genugtuung verschaffen und das erlebte Unrecht anerkennen.

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Weitere Schadensersatzpositionen neben dem Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist nur ein Baustein der gesamten Schadensersatzforderung. Daneben kommen folgende eigenständige Positionen in Betracht, die unabhängig vom Schmerzensgeld geltend gemacht werden können:

Der Haushaltsführungsschaden erfasst den finanziellen Ausgleich dafür, dass der Betroffene seinen Haushalt infolge der Verletzung nicht mehr selbst führen kann. Dieser Anspruch wird häufig unterschätzt, kann aber insbesondere bei längerer Rehabilitationszeit erheblich sein.

Verdienstausfall steht dem Betroffenen zu, wenn er infolge der Verletzung arbeitsunfähig war oder dauerhaft in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Für Rentner und Pensionäre greift stattdessen gegebenenfalls ein Anspruch auf Ausgleich entgangener Haushaltsführungsleistungen.

Behandlungskosten, die von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nicht gedeckt sind, können als Schadensersatz eingeklagt werden. Dazu zählen auch zukünftige Behandlungskosten, wenn mit weiteren medizinischen Maßnahmen gerechnet werden muss.

Pflegekosten entstehen, wenn der Betroffene infolge der Verletzung auf pflegerische Unterstützung angewiesen ist. Auch hier können erhebliche Beträge entstehen, die vollständig von der Gegenseite zu erstatten sind.

In schwerwiegenden Fällen kann schließlich eine Schmerzensgeldrente zugesprochen werden statt einer einmaligen Kapitalzahlung. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Folgeschäden dauerhafter Natur sind.

Verjährung: Handeln Sie rechtzeitig

Schmerzensgeldansprüche aus Behandlungsfehlern und Unfällen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Behandlungsfehler erst später erkannt wird. In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Fehlers. Bei Unkenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB).

Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche. Deshalb ist es wichtig, nach einem möglichen Behandlungsfehler frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen.

Typische Fallkonstellationen mit Lösungsansätzen

Fall 1 – Verzögerte Diagnose: Ein älterer Patient stürzt und klagt über Schmerzen in der Hüfte. Der behandelnde Arzt veranlasst keine bildgebende Diagnostik und schickt den Patienten nach Hause. Erst mehrere Tage später wird beim Folgebesuch ein Oberschenkelhalsbruch festgestellt. Inzwischen hat sich eine Hüftkopfnekrose entwickelt, sodass eine Prothese eingesetzt werden muss.

Dieser Fall kann einen Befunderhebungsfehler darstellen. Ein Arzt ist verpflichtet, nach einem Sturz auf die Hüfte mit entsprechender Symptomatik eine Röntgenaufnahme anzuordnen. Wird dies unterlassen und entstehen dadurch Folgeschäden, kommt je nach Schwere des Fehlers eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten in Betracht. Empfehlenswert ist die sofortige Anforderung der vollständigen Behandlungsunterlagen und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens.

Fall 2 – Fehler bei der Prothesenimplantation: Eine Patientin erhält nach einem verschobenen Oberschenkelhalsbruch eine Hüftprothese. Kurze Zeit nach der Operation kommt es zu starken Schmerzen, die Prothese lockert sich, eine Revisionsoperation ist erforderlich. Der Operateur hält dies für eine typische Komplikation und lehnt jede Verantwortung ab.

In solchen Fällen ist entscheidend, ob die Lockerung auf einen operationstechnischen Fehler zurückzuführen ist, etwa auf eine fehlerhafte Verankerung oder Ausrichtung des Implantats. Ein unabhängiges Gutachten ist hier unerlässlich, da die Gegenseite erfahrungsgemäß jede Verantwortung bestreitet. Liegt ein nachweisbarer Operationsfehler vor, können neben dem Schmerzensgeld auch sämtliche Kosten der Revisionsoperation und der verlängerten Rehabilitation geltend gemacht werden.

Fall 3 – Sturz im Pflegeheim: Eine pflegebedürftige Bewohnerin eines Pflegeheims stürzt während einer Pflegemaßnahme und erleidet einen Oberschenkelhalsbruch. Im Pflegedokumentationsbogen sind keine Sturzpräventionsmaßnahmen vermerkt, obwohl die Patientin als sturzgefährdet eingestuft war.

Hier liegt möglicherweise ein Organisationsverschulden des Heimträgers vor. Die Unterlassung von Dekubitusprophylaxe und Sturzprävention bei dokumentierter Risikosituation ist als Pflegefehler zu werten. Die Gegenseite trägt in solchen Fällen eine erhöhte Darlegungslast dafür, dass alle gebotenen Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

Praktische Tipps für Betroffene

Sichern Sie Ihre Beweismittel frühzeitig. Betroffene haben nach § 630g BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in und Kopie der vollständigen Patientenakte. Dieses Recht sollte so früh wie möglich in Anspruch genommen werden, da Unterlagen verloren gehen oder schwer zugänglich werden können.

Führen Sie ein Schmerztagebuch. Notieren Sie täglich Ihre Schmerzen, Einschränkungen und die Auswirkungen auf Ihren Alltag. Je konkreter und detaillierter diese Aufzeichnungen sind, desto besser lässt sich das individuelle Leid vor Gericht darstellen und desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus.

Wenden Sie sich an Fachleute. Eine Schlichtungsstelle der Ärztekammer kann eine erste unabhängige Einschätzung liefern, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Das Verfahren ist für Patienten kostenlos und kann helfen, den Sachverhalt zu klären, ohne sofort ein Klageverfahren einleiten zu müssen.

Achten Sie auf die Verjährungsfrist. Handeln Sie rechtzeitig. Lassen Sie Ihre Ansprüche juristisch prüfen, bevor die Frist von drei Jahren abläuft.

Schätzen Sie außergerichtliche Einigungen nicht zu vorschnell ab. Viele Fälle werden außergerichtlich gelöst. Wer jedoch ohne anwaltliche Beratung einem Vergleich zustimmt, riskiert, deutlich weniger zu erhalten, als ihm tatsächlich zustehen würde. Das Angebot einer Versicherung oder einer gegnerischen Partei entspricht selten dem tatsächlich erzielbaren Betrag.

Checkliste für Betroffene

  • Vollständige Patientenakte anfordern (§ 630g BGB)
  • Schmerztagebuch führen (Schmerzen, Einschränkungen, Alltagsauswirkungen)
  • Zeugen des Unfalls oder der Behandlung benennen und Kontaktdaten sichern
  • Anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen
  • Verjährungsfristen im Blick behalten (3 Jahre ab Kenntnis)
  • Sämtliche Behandlungs- und Pflegekosten dokumentieren
  • Unfähigkeit zur Haushaltsführung und Verdienstausfall dokumentieren
  • Keinen Vergleich ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen

Haben Sie den Verdacht, dass Ihnen oder einem Angehörigen ein Behandlungs- oder Pflegefehler beim Oberschenkelhalsbruch widerfahren ist? Kontaktieren Sie uns jetzt per Telefon oder per E-Mail und erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen.

Handlungsempfehlung

Ein Oberschenkelhalsbruch ist mehr als ein Knochenbruch, er kann das Leben der Betroffenen dauerhaft verändern. Wenn hinter dem Bruch selbst oder seinen Folgen ein Behandlungsfehler, ein Pflegerversagen oder die Schuld eines Dritten steckt, haben Betroffene gute Möglichkeiten, ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen. Entscheidend ist dabei die fundierte medizinische Aufklärung des Sachverhalts. Wer die Umstände seiner Behandlung lückenlos dokumentieren und durch ein unabhängiges Gutachten bewerten lässt, erhöht seine Erfolgschancen erheblich. Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht unterstützen wir Sie dabei. Empathisch, gründlich und erfahren.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

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Häufig gestellte Fragen

Warum wir?

1. Höchste Spezialisierung auf Behandlungsfehler
Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“.
Innerhalb des breiten Medizinrechts haben wir uns ausschließlich auf Behandlungsfehler spezialisiert. Unsere Anwälte bearbeiten ausschließlich Arzthaftungsfälle und haben bereits eine Vielzahl an Verfahren und Fällen abgeschlossen. Auf diese Erfahrung können wir bereits bei der ersten Einschätzung Ihres Falls zurückgreifen.

In der Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, unserer hohen anwaltlichen Spezialisierung, um den Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.

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Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Personenschadensrecht und Medizinrecht, ermöglicht uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können. Hierfür arbeiten für Sie unsere Fachanwälte im Medizinrecht mit unseren Fachanwälten aus dem Versicherungsrecht Hand in Hand, um wirklich alle Ihre Ansprüche betrachten zu können.

2. Medizinische Kenntnisse

Es hat kein anderes Rechtsgebiet so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:

Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus. Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt umgesetzt werden.

Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel „Fachanwalt Medizinrecht“, die hohe Spezialisierung unserer Rechtsanwälte sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei im Arzthaftungsrecht.

3. Abläufe und Begutachtung

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandlern und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe, Verzögerungsrisiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.

Die medizinische Sachverhaltsaufklärung halten wir für den Kern eines erfolgreichen Mandats.

Viele Kanzleien reichen hierbei „blind“ Behandlungsunterlagen bei medizinischen Sachverständigen ein und erreichen damit nur ein negatives oder sogar ein juristisch nicht verwertbares Gutachten. Die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und insbesondere die Formulierung eines juristisch-medizinischen Gutachtenauftrages grenzt unsere Arbeit klar von anderen Kanzleien ab und erhöht maßgeblich die Erfolgsquote der durch uns festgestellten Behandlungsfehler.

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Wie in all unseren Mandaten, erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

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5. Fortbildung und Engagement

So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant fortschreitet und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Personenschadensrecht und Medizinrecht informiert. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten (zum Beispiel Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir uns und auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.

6. Tätigkeit in ganz Deutschland

Wir sind für Sie im Medizinrecht in Hildesheim, der Region Hannover, Braunschweig und darüber hinaus auch in ganz Deutschland tätig. Unser Sachverständigennetzwerk und die Kanzleiorganisation über die elektronische Akte erlaubt es uns, Ihren Fall bundesweit zu betreuen. Selbstverständlich nehmen wir dabei trotzdem jeden Gerichtstermin persönlich für Sie wahr. Unseren Mehraufwand bei einer bundesweiten Vertretung berechnen wir Ihnen bei einem schweren Personenschaden nicht, weshalb unsere Beauftragung Sie nicht mehr kostet als die eines weniger spezialisierten, ortsansässigen Rechtsanwalts.

Mehr Informationen:
Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Was tun wir?

Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

  • Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
  • Die Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
  • Verfahren vor der Ärztekammer

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  • Ihren Einzelfall bestmöglich medizinisch aufzuklären
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  • Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte
  • Eine ebenso kritische Auswertung von negativen Gutachten

Mehr erfahren:
Unsere Leistungen für Patienten

Wann habe ich nach einem Oberschenkelhalsbruch Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn die Verletzung oder ihre Folgen durch das Verschulden eines Dritten verursacht wurden, sei es durch einen Behandlungsfehler, einen Pflegerversagen oder durch die Schuld eines Unfallverursachers. Ein einfacher Sturz ohne fremdes Verschulden begründet keinen Anspruch.

Wie hoch kann das Schmerzensgeld beim Oberschenkelhalsbruch sein?

Die Höhe variiert stark je nach Schwere des Falls, dem Ausmaß der Folgeschäden und dem Grad des Verschuldens. In der Praxis wurden bereits Beträge zwischen mehreren tausend Euro und deutlich höheren Summen erzielt, wenn schwerwiegende bleibende Schäden vorlagen. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich – entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.

Was versteht man unter einem groben Behandlungsfehler?

 Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln verstoßen hat und dieser Fehler aus objektiver Sicht unverständlich erscheint. Die besondere Bedeutung: Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um, der Arzt muss beweisen, dass der Schaden nicht auf seinem Fehler beruht.

Was ist ein Befunderhebungsfehler und wie wirkt er sich aus?

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt es unterlässt, medizinisch gebotene Untersuchungen durchzuführen, etwa wenn nach einem Sturz kein Röntgenbild angefertigt wird. Hätte eine solche Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben, kann auch hier eine Beweislastumkehr eintreten.

Welche Schadensersatzpositionen kommen neben dem Schmerzensgeld in Betracht?

Neben dem Schmerzensgeld können Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Behandlungskosten, Pflegekosten sowie zukünftige Mehraufwendungen geltend gemacht werden. Diese Positionen sind eigenständig und vom Schmerzensgeld unabhängig zu berechnen.

Was ist eine Schmerzensgeldtabelle und wie verbindlich ist sie?

Schmerzensgeldtabellen enthalten eine Sammlung von Gerichtsentscheidungen zu verschiedenen Verletzungsbildern und dienen als Orientierungshilfe. Sie sind für Gerichte nicht bindend, dder Richter entscheidet im Einzelfall nach freiem Ermessen. Die Tabellen helfen jedoch dabei, einen realistischen Rahmen für mögliche Ansprüche einzuschätzen.

Wie lange habe ich Zeit, Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis davon erlangt hat. Bei spät erkannten Behandlungsfehlern beginnt die Frist erst mit Kenntnis. Die absolute Verjährungsfrist liegt bei zehn Jahren.

Muss ich den Behandlungsfehler selbst beweisen?

Grundsätzlich ja. Es gilt der Grundsatz, dass der Patient den Behandlungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang beweisen muss. Bei groben Behandlungsfehlern und bestimmten Dokumentationspflichtverletzungen kehrt sich die Beweislast jedoch um. Ein fundiertes unabhängiges Gutachten ist in jedem Fall unverzichtbar.

Kann ich auch Schmerzensgeld geltend machen, wenn ich selbst mitverantwortlich war?

Ja, aber ein Mitverschulden des Geschädigten kann den Schmerzensgeldanspruch nach § 254 BGB mindern. Das Gericht wägt ab, in welchem Maß die Verantwortlichkeiten auf beiden Seiten liegen.

Lohnt sich ein außergerichtlicher Vergleich?

Das kommt auf den Einzelfall an. Außergerichtliche Einigungen sparen Zeit und Kosten. Allerdings bieten sie der Gegenseite oft die Möglichkeit, deutlich weniger zu zahlen als bei einem Urteil. Keinen Vergleich sollte man ohne eingehende anwaltliche Prüfung unterzeichnen – insbesondere wenn der angebotene Betrag die tatsächliche Schadenshöhe nicht widerspiegelt.

Mehr Informationen: Behandlungsfehler | Schmerzensgeld | Schadensersatz bei Behandlungsfehlern | Medizinische Begutachtung

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