Wenn Familien zerbrechen, steht nicht selten die gesamte Existenz auf dem Spiel. Nach einer Trennung oder Scheidung gelingt es nicht immer eine vernünftige einvernehmliche Lösung zu finden. Um in dieser schwierigen und meist sehr emotionalen Situation keine schwerwiegenden Nachteile zu erleiden und die eigenen Interessen wahren zu können, ist fast immer ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich. Dabei ist nicht nur an Ansprüche gegen den Ehepartner zu denken. Ggf. sind Mietverträge zu kündigen, Testamente anzupassen, Versicherungen abzuändern, Kindergeld umzuleiten oder Unterhaltsleistungen zu beantragen.
Wir stehen an Ihrer Seite- mit Herz und Verstand setzen wir Ihre Interessen durch- verlässlich, empathisch und zielstrebig.
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kooperieren wir mit erfahrenen Rechtsanwälten und können Ihnen durch unser Netzwerk zu einer schnellen und möglichst kostengünstigen Scheidung verhelfen.
Wir beraten Sie zum Thema Scheidungsfolgenvereinbarung und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Themen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich zur Verfügung.
Kaum eine rechtliche Materie erfordert so viel Feingefühl, wie das Sorge- und Umgangsrecht. Unserer besonderen Verantwortung sind wir uns bewusst. Wir versuchen daher stets die für Sie und Ihre Kinder bestmögliche Lösung zu finden und gehen dabei auch gerne unkonventionelle Wege, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Ebenso helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung sämtlicher Unterhaltsansprüche wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt.
Ein Gewaltschutzverfahren stellt oft die effektivste Möglichkeit bei häuslicher Gewalt dar. Auch hier sind wir für Sie da.
Spezialisten mit Herz und Verstand
Neben einer hohen fachlichen Kompetenz erfordert das Familienrecht vor allem Empathie und Einfühlungsvermögen. Oft müssen unübersichtliche und emotional aufgeladene Sachverhalte schnell und präzise erfasst werden, um die Interessen und Ansprüche der Mandanten wahren zu können. Wir nehmen uns die nötige Zeit, die es braucht, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen ein bestmögliches Gefühl zu geben. Vertrauen ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in familienrechtlichen Angelegenheiten unerlässlich, sodass wir Ihnen gerne die Möglichkeit geben, unsere spezialisierten Rechtsanwälte persönlich kennenzulernen. Wir sichern Ihnen absolute Transparenz und kontinuierlichen Informationsaustausch zu. Unser Anspruch ist es, dass Sie mit uns zufrieden sind und uns bedingungslos weiterempfehlen können.
Übrigens:
Das Familienrecht stellt bei der Ausbildung des Juristen nur eine sehr untergeordnete Rolle dar, sodass es umso wichtiger ist, sich in diesem sehr anspruchsvollen Rechtsgebiet einem spezialisierten Rechtsanwalt anzuvertrauen. Wir verfügen über die notwendige Expertise, da unsere auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte, einen entsprechenden Fachanwaltskurs erfolgreich absolviert haben und sich stetig fortbilden.
Wir vertreten Sie in allen Angelegenheiten des Familienrechts. Da uns eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wichtig ist, bieten wir Ihnen immer die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch mit unseren spezialisierten Rechtsanwälten. Im Rahmen dessen schildern Sie uns Ihren Sachverhalt und haben Gelegenheit Fragen zu allen für Sie relevanten Punkten zu stellen. Gemeinsam besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen und beraten Sie umfangreich über Möglichkeiten und Alternativen sowie ggf. bestehende Kostenrisiken. Während des gesamten Mandates halten wir Sie stets informiert und sprechen selbstvertändlich alle relevanten Schritte mit Ihnen ab. Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts- und Oberlandesgerichten.
Damit Ihre Ehe durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden kann, muss, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zunächst das Trennungsjahr abgewartet werden. Insbesondere bei einer streitigen Scheidung kommt es im laufenden Scheidungsverfahren fast immer zu Auseinandersetzungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Trennung. Um dies zu vermeiden, sollte die Trennung gegenüber dem Ehegatten so schnell wie möglich schriftlich angezeigt und gleichzeitig auch tatsächlich vollzogen werden. Dies setzt nicht zwingend einen sofortigen Auszug einer der Partner voraus; erforderlich ist jedoch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Mit Ablauf des Trennungsjahres stellen wir für Sie unverzüglich einen Antrag auf Durchführung der Scheidung bei dem für Sie zuständigen Familiengericht und vertreten Sie, sofern erforderlich, selbstverständlich auch in allen Scheidungsfolgesachen.
Selbstverständlich prüfen wir für Sie, ob auch die Voraussetzungen für eine sofortige Aufhebung der Ehe vorliegen und kümmern uns um sämtliche Ansprüche während der Trennungszeit.
Ja, den brauchen Sie!
Es gilt der sogenannte Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass der Scheidungsantrag immer durch einen zugelassenen Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden muss.
Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit, dass nur einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt und der andere Ehegatte der Scheidung im Scheidungstermin einfach zustimmt. Möchte jedoch auch der andere Ehegatte Anträge im Scheidungsverfahren stellen oder soll auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden, ist ein weiterer Rechtsanwalt erforderlich. Gerne beraten wir Sie ausführlich über die Möglichkeiten einer kostengünstigen Scheidung.
Die Scheidungskosten errechnen sich aus dem sogenannten Gegenstandswert oder auch Verfahrenswert. Dieser wird in der Regel durch das zuständige Gericht anhand des Einkommens beider Ehegatten festgesetzt.
Der Vefahrenswert ist somit die Grundlage der Scheidungskosten. Anhand dieses Wertes berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz bzw. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Sollten Sie nicht in der Lage sein die Kosten der Scheidung selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen oder den Antragsgegner auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich beraten wir Sie bei Bedarf über alle Möglichkeiten der Kostenübernahme.
Zunächst ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden. Bei minderjährigen Kindern wird der sogenannte Bedarf pauschal anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte, in die die Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet ist, ermittelt. Maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Während der das minderjährige Kind betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht durch Gewährung des Naturalunterhaltes nachkommt, muss der Nichtbetreuende Barunterhalt leisten. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist das Kindergeld hälftig in Abzug zu bringen.
Bei volljährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass sie mit erreichen des 18. Lebensjahres ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen müssen, während bei den minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil anspruchsberechtigt ist. Auch ändert sich die Haftungsverteilung mit Erreichen der Volljährigkeit dahingehend, dass nunmehr beide Elternteile im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen barunterhaltspflichtig sind, unabhängig davon, ob das volljährige Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs wird jedoch danach differenziert, ob das Kind bereits einen eigenen Hausstand führt oder noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Für Volljährige ohne eigenen Hausstand weist die Düsseldorfer Tabelle eine 4. Altersstufe aus, sodass zur Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgruppe das Einkommen beider Elternteile zusammenzurechnen ist. Führt das volljährige Kind schon einen eigenen Haushalt, bestimmt sich der angemessene Bedarf nach einem festen Satz, der ebenfalls der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist. In Abzug zu bringen ist ebenfalls das Kindergeld (in voller Höhe).
Nein, das müssen Sie nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch der Grundgedanke auf welchem der Versorgungsausgleich basiert:
Grundsätzlich ist die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft, die bereits während der Erwerbstätigkeit einer oder beider Ehegatten eine Versorgungsgemeinschaft darstellen soll. Deshalb haben beide Ehegatten einen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt ist. Der sogenannte Grundsatz der Halbteilung verpflichtet den Gesetzgeber den Versorgungsausgleich so zu regeln, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt werden.
Außerdem soll der wirtschaftlich schwächere Ehegatte eine eigenständige, von der Altersversorgung des anderen Ehegatten unabhängige, Absicherung für den Fall des Alters und der Invalidität erhalten.
Im Versorgungsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber die Fallkonstellationen geregelt, in denen der Versorgungsausgleich nicht oder nur ausnahmsweise stattfindet. Der Versorgungsausgleich wird danach bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Auch findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn zwischen beiderseitigen gleichartigen Anrechten nur ein geringer Wertunterschied besteht und wenn die Anrechte generell nur einen geringen Ausgleichswert haben.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung durch notariell beurkundete Vereinbarung auszuschließen oder einen solchen Verzicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu Protokoll zu erklären.
Grundsätzlich gilt: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses zu. Daher ist stets zunächst für beide Ehegatten gesondert der jeweilige Zugewinn zu ermitteln. Maßgeblich ist, inwieweit das sogenannte Endvermögen das sogenannte Anfangsvermögen übersteigt. Die genaue Berechnung ist kompliziert und erfordert eine exakte Aufarbeitung der während und vor der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Es empfiehlt sich schon bei Eingehung der Ehe das Anfangsvermögen für beide Ehegatten zu berechnen und schriftlich zu fixieren, da es erfahrungsgemäß gerade in diesem Punkt häufig zu Auseinandersetzungen kommt.
Grundsätzlich gilt, dass bei einer Trennung keiner der Ehegatten den anderen zum Auszug zwingen kann. Dabei ist es auch unerheblich, ob einer der Ehegatten alleiniger Mieter ist oder die Ehewohnung in seinem Alleineigentum steht. Will keiner der Ehegatten nach der Trennung ausziehen, haben beide die Möglichkeit die Wohnungszuweisung gerichtlich zu beantragen. Das Gericht entscheidet dann für den Zeitraum der Trennung, wer in der Wohnung verbleiben darf. Mit der Scheidung kann dann eine endgültige Neuregelung beantragt werden.
Wurde während der Trennung keinem der Ehegatten die Wohnung zugewiesen und haben beide Ehegatten den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, so bleiben sie unabhängig davon, wer in der Wohnung verbleibt, Mieter. Es besteht auch kein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag. Der ausgezogene Mieter ist zudem weiter verpflichtet die Miete an den Vermieter zu entrichten und haftet gegebenenfalls auch für etwaige Schäden an der Wohnung, die nach seinem Auszug entstanden sind. Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Fragen rund um das Thema Ehewohnung.
Zum 01.01.2002 trat das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) in Kraft. Das Gesetz schützt alle in einem Haushalt lebenden Menschen, die im häuslichen Bereich vorsätzlich oder widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt, bedroht oder belästigt werden. Auch Maßnahmen im Bereich des Stalkings sind vom Gewaltschutzgesetz umfasst.
Konkret sind folgende Tatbestände erfasst:
Ist einer oder mehrere der oben aufgeführten Tatbestände verwirklicht kann das zuständige Familiengericht auf Antrag bestimmte Handlungsweisen verbieten, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Da zumeist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist, erlässt das Gericht häufig eine einstweilige Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung. Um ein Gewaltschutzverfahren erfolgreich führen zu können, empfiehlt sich die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes, da insbesondere die Wiederholungsgefahr glaubhaft zu machen ist. Hierfür ist eine präzise Sachverhaltsschilderung, die es dem Gericht ermöglicht auch ohne Anhörung der Parteien zu entscheiden, existenziell.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, dass ein vom Vollmachtgeber bestimmter Mensch dessen Angelegenheiten wahrnehmen kann, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person als Vollmachtnehmer benannt werden. Diese Entscheidung sollte jedoch genau überdacht werden, da der Vollmachtnehmer weitreichende Befugnisse erlangt. Auch die Übertragung auf mehrere Personen ist möglich. Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich abgefasst werden und Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers beinhalten. Außerdem muss sie unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Teilweise ist die Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar erforderlich. Auch die Bankinstitute akzeptieren Vorsorgevollmachten häufig nicht, so dass es sich empfiehlt sich diesbezüglich mit dem eigenen Bankinstitut in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls eine separate Bankvollmacht zu erteilen, um etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen. Kontaktieren Sie uns gerne bei allen Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht.
Die sogenannte Patientenverfügung ermöglicht es, festzulegen, wie der Verfügende medizinisch behandelt und pflegerisch betreut werden möchte, wenn er diese Entscheidung nicht mehr selbst treffen kann. Insbesondere kann auch verfügt werden, wann auf medizinische Maßnahmen verzichtet werden soll. Eine Patientenverfügung ist für alle Beteiligten bindend. Im Zweifel kann ein Gericht als neutrale Instanz entscheiden. Wichtig ist, die Situation, für die die Patientenverfügung gelten soll, so genau wie möglich zu beschreiben. Grundsätzlich ist es auch möglich Vordrucke zu verwenden. Die Patientenverfügung gilt unbegrenzt, kann jedoch jederzeit formlos geändert oder widerrufen werden. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung so aufbewahrt wird, dass sie auch aufgefunden wird. Gegebenenfalls ist es sinnvoll die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen.
Sowohl Beratungshilfe als auch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist bei dem für den Antragssteller zuständigen Gericht zu beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Antragssteller wohnhaft ist.
Während die Beratungshilfe die Kosten des Rechtsanwalts für dessen außergerichtliche Tätigkeit abdeckt, ist die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren zu beantragen. Sollten sich bei der Beantragung Fragen oder Probleme ergeben, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne.