Wir vertreten Sie in allen Fragen des Medizinrechts und spezialisiert im Arzthaftungsrecht.

Spezialisiert, empathisch - für Hildesheim, Braunschweig, die Region Hannover und deutschlandweit.

Unsere fachliche Expertise im Medizinrecht

Ein ärztlicher Behandlungsfehler, eine Fehldiagnose oder mangelnde Aufklärung durch behandelnde Ärzte können eine lange Leidensgeschichte, erhebliche Kosten und Zukunftssorgen verursachen.

Bei der Forderung von Schmerzensgeld oder dem Ausgleich darauf folgender Behandlungskosten sehen Patienten nicht selten der pauschalen Ablehnung der Großschadensregulierer entgegen.

Um hier auf Augenhöhe agieren zu können, ist die medizinische Aufklärung und juristisch präzise Darstellung Ihrer Ansprüche notwendig.

Die besonders sensible Vorgehensweise und Expertise durch einen Rechtsanwalt im Medizinrecht ist in diesem speziellen Feld der Arzthaftung unabdingbar.

Unsere Kanzlei verfügt über die hierfür notwendigen Fachanwaltschaften ( den Fachanwalt Medizinrecht )und Kompetenzen durch Spezialisierung im Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.

In Zusammenarbeit mit Experten und Expertinnen aus Recht und Medizin können wir Ihre individuelle Behandlung aufklären:  Mit einem Team aus unabhängigen, medizinischen Sachverständigen arbeiten wir als Patientenanwälte die Schnittmenge zwischen medizinischem Sachverhalt und juristisch relevanten Tatsachen Ihrer Behandlung lückenlos heraus und prüfen detailliert Ihre Schadensersatzansprüche.

Wir vertreten sie als Rechtsanwälte im Medizinrecht in Hildesheim, Hannover, Braunschweig und bundesweit.

Unsere Handlungsfelder im Bereich Medizinrecht & Arzthaftungsrecht

Geburtsschaden
Behandlungsfehler
Schmerzensgeld
Sachverständigengutachten
Verdienstausfall/Erwerbsschaden
Schlichtungsverfahren Landesärztekammer Verein zur Schlichtung von Arzthaftungsfragen e. V.
Gutachten des Medizinischen Dienstes
Aufklärungsfehler
Diagnosefehler
grober Behandlungsfehler
Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden
Berufsunfähigkeit
Haftung für Langzeitschäden

Was wir für
Sie tun:

Individuelle Erstberatung
Anforderung und Sichtung Ihrer Patientenunterlagen
Aufklärung Ihrer möglichen Behandlungsfehler durch Einholung und Vorbereitung eines Gutachtens
Zusammenarbeit mit renommierten, medizinischen Sachverständigen
Klärung und genaue Bezifferung Ihrer berechtigten Ansprüche
Korrespondenz und Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Ärzten, Krankenhäusern und Versicherern
Führung von Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, deutschlandweit

Jetzt einen Termin vereinbaren zur
kostenlosen
Ersteinschätzung im Medizinrecht

Ansprechpartner

https://www.scharffetter.com/wp-content/uploads/2022/07/0R4A7208-scaled.jpg
Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

https://www.scharffetter.com/wp-content/uploads/2022/07/0R4A7282-scaled.jpg
Marco Schneider

Rechtsanwalt                                      Medizinrecht                             Arzthaftungsrecht                                            Personenschäden

Das sagen unsere Mandanten

"Ich wurde von Herrn Marco Schneider rechtlich vertreten und bin sehr dankbar für sein Engagement und seine gute Arbeit. Herr Schneider hat sich bei Sorgen und Nachfragen immer zeitnah gemeldet und sich Zeit genommen alles transparent zu erläutern und gemeinsam das beste Vorgehen zu besprechen. Ein sehr empathischer und kompetenter Anwalt, den ich gerne weiterempfehle!"

Vanessa Dies

Google Bewertung

"Die Anwaltskanzlei ist hervorragend und nur weiter zu empfehlen. Herzlich möchte ich mich bei Herr Schneider Medizinrecht bedanken für seine kompetente Beratung und Betreuung. Herr Schneider ist immer für mich da gewesen per Mail,telefonisch oder auch persönlich. Er nimmt sich die Zeit um alles verständlich zu erklären. Er ist sehr zielstrebig und arbeitet mit viel herzblut und lässt nichts unversucht. Was ich noch hervorheben möchte ist das hohe Maß an Empathie und Einfühlungsvermögen. Ich fühle mich bei Herr Schneider sehr gut aufgehoben verstanden und ernst genommen. Dankeschön auch an Frau Blanke für den Erstkontakt. Sehr freundlich und hilfsbereit."

Sandra Kojic

Google Bewertung

"Die Kanzlei unseres Vertrauens. Absoluter Top Service. Beratung, Aktion und Nachbereitung auf sehr hohem, kompetenten Niveau.
Schnelle Auskunft und direkter Kontakt zum Mandanten werden hier wirklich GROSS geschrieben. Klare Empfehlung. Macht genau SO weiter."

Steven Praschak

Google Bewertung

"Ich kann die Kanzlei Scharffetter 100%ig weiterempfehlen. Ich hatte den Sachverhalt geschildert und alles andere wurde durch die Kanzlei abgewickelt. Für mich ohne viel Arbeit oder Ärger. Meine Schäden wurden stressfrei beglichen."

Tammo Weise

Google Bewertung

"Ich bin mit Frau Rechtsanwältin Chiappetta Recht zufrieden, eine sehr kompetente Anwältin - Angelegenheiten wurden zu meine Gunsten erledigt.

Frau Rechtsanwältin Chiappetta kann ich selbstverständlich wärmstens weiterempfehlen. "

J.K.

Bewertung über Anwalt.de

"Aus eigener Erfahrung kann ich die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen!!! Neben einem hohen Maß an Kompetenz, war ich insbesondere über das Engagement begeistert!"

Jan Sievers

Google Bewertung

"Ein wirklich prima Anwalt, der aus meiner Sicht eine uneingeschränkte Empfehlung wert ist und ein sehr guter rechtlicher und auch menschlicher Begleiter ist bei dem zähen rechtlichen Ringen mit den "Halbgöttern in Weiß", welche sich mitunter für unfehlbar und unantastbar halten.
Herr Schneider bietet diesen jedoch fachlich kompetent und im Sinne seiner Mandanten erfolgreich die Stirn!"

I.F.

Anwalt.de

"Ich bin mit meinem äußerst emotional anstrengenden Sachverhalt des Medizinrechts zu Rechtsanwalt Schneider vermittelt worden und habe mich sofort sehr gut aufgehoben gefühlt.
Mit Verständnis und einer grandiosen Weise mein Problem zu analysieren, wurden sofortige Schritte zur Problembewältigung meines Falles unternommen.
Wichtig zu erwähnen ist, dass Herr Schneider nicht ausschließlich unrealistische Hoffnungen zum Fall gemacht hat. Es wurde mir realistisch, aber optimistisch erklärt, welche Resultate erzielt werden können.
Nachdem ich mich mit der Herangehensweise des Rechtsanwalts einverstanden erklärt habe, wurden alle nötigen Schritte unternommen um ein optimales Resultat zu erzielen. Abschließend kann ich mit absoluter Begeisterung sagen, dass dieses langwierige Verfahren in kürzester Zeit zu meinen Gunsten ausgegangen ist.
Vielen Dank Herr Schneider!"

Dominik Zeh

Google Bewertung

"Herr RA Schneider schaffte es, ein Angebot der Gegnerseite nahezu zu verdoppeln! Zwar ist der Erfolg nur ein minimaler Ausgleich für den entstandenen Schaden an meinem Knie - aber letztendlich ist es Herrn RA Schneider zu verdanken, dass ich einen angemessenen Schadensausgleich erhielt, der deutlich höher ist als einige vergleichbare andere Fälle, bei denen erheblich weniger durch andere Anwälte erzielt wurde. Insofern danke ich Herrn RA Schneider für seine ausgezeichnete Arbeit, seine hervorragende medizinische Argumentation und seiner Geduld in der Vorgehensweise! Herzlichen Danke auch an die Kanzlei, die mir in Vorgesprächen nichts sagte, was im Nachhinein nicht auch eingehalten wurde! Sollte es - was ich nicht hoffe - wieder eine Situation geben, bei der ich im Medizinrecht anwaltliche Hilfe suche, werde ich gerne auf Herrn RA Schneider und die Kanzlei zurückgreifen, bzw. diese auch gerne anderen Betroffenen weiterempfehle! Freundliche Grüße, A. Heid"

Andreas Heid

Google Bewertung

Unsere Fälle aus dem Medizinrecht

Entdecken Sie weitere Fallbeispiele, sowie News und Urteile aus unserer täglichen Arbeit.

Schwere Folgen

Querschnittslähmung
Neurologie und Schlaganfall

Ihre Fragen / unsere Tipps

Warum wir?

1. Spezialisten

Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“. Wir arbeiten als Fachanwälte im Medizinrecht für Sie als Patienten, um Ihre Interessen und Patientenrechte bestmöglich durchzusetzen.

In der Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, einer anwaltlichen Spezialisierung, um den Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.

Neben der Korrespondenz mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen, sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats im Arzthaftungsrecht.

Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Verkehrsunfallrecht und Medizinrecht, als Teilbereiche des Personenschadensrechts, ermöglicht uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können. Hierfür arbeiten für Sie unsere Fachanwälte im Medizinrecht mit unseren Fachanwälten aus dem Versicherungs- und Verkehrsrecht Hand in Hand, um wirklich alle Ihre Ansprüche betrachten zu können.

2. Medizinische Kenntnisse

Damit hat kein anderes Rechtsgebiet so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:

Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus. Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt umgesetzt werden.

Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel „Fachanwalt Medizinrecht“, die medizinrechtliche Spezialisierung unserer Rechtsanwälte sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei im Arzthaftungsrecht.

3. Abläufe und Begutachtung

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandlern und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe, Verzögerungsrisiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.

Die medizinische Sachverhaltsaufklärung halten wir für den Kern eines erfolgreichen Mandats.

Viele Kanzleien reichen hierbei „blind“ Behandlungsunterlagen bei medizinischen Sachverständigen ein und erreichen damit nur ein negatives oder sogar ein juristisch nicht verwertbares Gutachten. Die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und Formulierung eines juristisch-medizinischen Gutachtenauftrages grenzt unsere Arbeit klar von anderen Kanzleien ab und erhöht maßgeblich die Erfolgsquote der durch uns tatsächlich festgestellten Behandlungsfehler.

4. Vertrauen und Sozialkompetenz

Wie in all unseren Mandaten, erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.

5. Fortbildung und Engagement

So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant fortschreitet und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Personenschadensrecht und Medizinrecht informiert. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten (zum Beispiel Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir uns und auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.

6. Tätigkeit in ganz Deutschland

Wir sind für Sie im Medizinrecht in Hildesheim, der Region Hannover, Braunschweig und darüber hinaus auch in ganz Deutschland tätig. Unser Sachverständigennetzwerk und die Kanzleiorganisation über die elektronische Akte erlaubt es uns, Ihren Fall bundesweit zu betreuen. Selbstverständlich nehmen wir dabei trotzdem jeden Gerichtstermin persönlich für Sie wahr. Unseren Mehraufwand bei einer bundesweiten Vetretung berechnen wir Ihnen bei einem schweren Personenschaden nicht, weshalb unsere Beauftragung Sie nicht mehr kostet als die eines weniger spezialisierten, ortsansässigen Rechtsanwalts.

Mehr Informationen:

Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Was wir tun

Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

  • Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
  • Die Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
  • Verfahren vor der Ärztekammer

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:

  • Ihren Einzelfall bestmöglich medizinisch aufzuklären
  • Erstellung eines ergebnisorientierten und auch verwertbaren Gutachtens
  • Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
  • Kenntnis und Darstellung aller Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz im Schadensrecht
  • (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
  • Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte
  • Eine ebenso kritische Auswertung von negativen Gutachten

Mehr erfahren:

Unsere Leistungen für Patienten

Wie läuft ein medizinrechtliches Mandat bei uns ab?

1. Ihre Kontaktaufnahme

Das arzthaftungsrechtliche Mandat beginnt zunächst mit Ihrer Kontaktaufnahme. Sie schildern uns Ihren Fall per E-Mail oder telefonisch. Die Rechtsanwälte prüfen daraufhin bereits den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden, möglichen Ansprüche und Erfolgsaussichten.

2. Kostenlose Ersteinschätzung im Medizinrecht

So schnell wie möglich bekommen Sie ein Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt im Medizinrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

3. Individuelle Beratung und Vorgehensweise

Schließlich vereinbaren wir einen Telefontermin mit Ihnen oder eine persönliche Beratung in den Kanzleiräumen. Der Rechtsanwalt nimmt sich hierfür Zeit, nimmt mit Ihnen den gesamten Sachverhalt auf und berät Sie hinsichtlich eines zweckmäßigen Vorgehens in Ihrem individuellen Fall.

4. Jeder Fall ist anders

Hier kommt es hinsichtlich der Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ganz auf Ihren Einzelfall an:

Im Mittelpunkt steht immer die medizinische Aufklärung Ihres Behandlungsfehlers.

Ist zunächst eine Aufklärung Ihrer Behandlung auf etwaige Fehler des Behandelnden angezeigt, so werden hierzu Ihre Behandlungsunterlagen angefordert und durch den Rechtsanwalt geprüft. Sind hierbei Behandlungs- oder Aufklärungsfehler ableitbar, so werden eine Behandlungschronologie erstellt und gutachterliche Fragestellungen erarbeitet. Diese betreffen die juristischen Kernpunkte Ihrer Behandlung, welche Ihre Schadensersatzansprüche begründen. Im Anschluss kann die Aufklärung mithilfe eines medizinischen Sachverständigen erfolgen.

Liegt bereits ein positives Sachverständigengutachten vor, prüfen wir dieses auf die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Bei einem den Behandlungsfehler verneinenden Gutachten wird dieses auf Qualität und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls ein Ergänzungsgutachten eingeholt.

Haben Sie bereits ein Abfindungsangebot der Versicherung erhalten, so sollten Sie dieses dringend durch uns prüfen lassen!

5. Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Schließlich treten wir für Sie in Verhandlung mit Ärzten, Krankenhäusern und Versicherern. Wir beziffern Ihre Ansprüche und setzen diese außergerichtlich für Sie durch (aktuell beenden wir ca. 60 % unserer Fälle im außergerichtlichen Bereich).

6. Prozessvertretung

Bei Ablehnung oder bloßer Teilregulierung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche klagen wir Ihre Ansprüche schließlich auch vor Gericht ein.

Mehr Informationen

Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Unsere Sachverhaltsaufklärung

Was tun, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?

1. Ausgangssituation

Sobald Sie die Vermutung haben, dass Sie bei einer Operation fehlerhaft behandelt worden sind, Sie an Komplikationen leiden, über die Sie nicht aufgeklärt worden sind oder Anhaltspunkte für eine Fehldiagnose bestehen, sollten Sie tätig werden.

Mehr als jede vierte Vermutung stellt sich laut Statistik der Ärztekammer als ein tatsächlicher Behandlungsfehler heraus.

2. Motivation

Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einer ärztlichen Behandlung geht es weder darum, dem Arzt zu schaden noch darum, Kapital um jeden Preis herauszuschlagen.

Neben der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs  bewirkt die sogenannte Ausgleichsfunktion, dass Sie immaterielle Schäden neben Behandlungskosten, Verdienstausfall, und etwa Haushaltsführungsschäden ersetzt bekommen. Ferner ist der Wille, Klarheit über Ihre Behandlung und Komplikationen zu erhalten, nachvollziehbar und kann Ihnen helfen, sich auf Ihre Genesung zu konzentrieren.

3. Einzelfallbezogenes Vorgehen und keine Pauschallösung

Um einen Behandlungsfehler überhaupt zu identifizieren oder Ihre Ansprüche beziffern zu können und eine angemessene Entschädigung durchzusetzen, sind Sie -juristisch und medizinisch- auf professionelle Hilfe angewiesen.

Die Aufklärung Ihrer Behandlung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche hängt maßgeblich von der Qualität und Strategie Ihres Vorgehens ab. Ob Sie zunächst den Weg der Begutachtung über den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse gem. § 66 SGB V gehen oder verjährungshemmend gleich Ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen sollten, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Einen pauschalen Lösungsweg gibt es nicht für jeden Fall.

So kann allein die Begutachtung die Durchsetzung Ihrer Ansprüche jahrelang hinauszögern, nur um am Ende die Kausalität endgültig zu verneinen.

Verwiesen wird hier auf einen interessanten Bericht der ARD über mögliche falsche Strategien:

„Die Gutachterrepublik – Wenn das Recht auf der Strecke bleibt“.

Hierzu beraten wir Sie gerne in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls.

4. Unsere Tipps

Um bei der Begutachtung und der anschließenden Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung Ihre Situation bestmöglich darlegen zu können, empfehlen wir Ihnen, von Anfang an ein Gedächtnisprotokoll/Schmerztagebuch zu führen.

Dieses soll von der Aufklärung des Arztes, über die vermutete Fehlbehandlung, bis hin zu den erlittenen Schmerzen in Form einer Art Tagebuch, detailliert Auskunft über den Verlauf und Sachverhalt Ihres Falls geben, um später einen angemessenen Schmerzensgeldanspruch bestmöglich darzustellen.

Empfehlenswert ist auch, Verletzungen fotografisch festzuhalten.

Sofern die Beeinträchtigung bildlich festgehalten werden kann, hilft es, diese Dokumentation ebenfalls mit einzureichen.

Zudem sollten die Behandlungsunterlagen angefordert werden.

Gem. § 630 g Abs. 5 BGB steht Ihnen ein Anspruch auf umgehende Übermittlung Ihrer Behandlungsunterlagen/Dokumentation samt Aufklärungsbögen, Patientenkartei und Original-Röntgenbildern zu. Falls Sie hierin bereits Widersprüche zur tatsächlichen Behandlung/Aufklärung feststellen, halten Sie dies für uns fest – Wir prüfen diese juristisch.

Nutzen Sie hierzu unser Downloadformular „Behandlungsunterlagen anfordern“ ganz unten im Downloadbereich.

Benennen Sie uns Zeugen, welche Ihre Schmerzen/Komplikationen bestätigen können oder Mitpatienten im Krankenhaus, die z B. Hygienemängel bestätigen können.

Dokumentieren Sie Behandlungskosten/Ausgaben.

Heben Sie Belege, Zuzahlungsquittungen und auch Arztbriefe von Nachbehandlern, die im Zusammenhang mit Ihrer vermuteten Fehlbehandlung stehen, auf.

Halten Sie Widersprüche bei Ihrer Aufklärung fest.

Hat der Arzt Sie über die bestehende Komplikation nicht aufgeklärt oder deren Wahrscheinlichkeit auf Nachfrage verneint?

Dokumentieren Sie Verdienstausfall und Erwerbsschaden.

Wird durch den Behandlungsfehler die Erwerbstätigkeit eingeschränkt, so ist dieser Schaden ersatzfähig.

Für die Bezifferung werden alle Belege in diesem Zusammenhang benötigt (Lohnsteuerbescheinigungen, Bescheide über Krankengeldzahlungen, Leistungen des Jobcenters usw.).

Mehr Informationen:

Behandlungsfehler

Was sind mögliche Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler kann in verschiedensten Formen und Sachverhalten auftreten. Gemeint ist, dass jeder Behandlungsfehler eine Abweichung des sogenannten „Soll“- von dem tatsächlichen „Ist“-Standard einer ärztlichen Behandlung/Operation darstellt und daraus erhebliche Schäden für den Patienten entstehen konnten.

Abseits der juristischen Einordnung zeigt die Erfahrung, dass allein die laienhafte Vermutung des Patienten, dass ein -wie auch immer bezeichneter Qualitätsmangel in der Behandlung- vorliegt, meist zutrifft.

1. Therapiefehler als sog. „Kunstfehler“

Der Behandlungsvertrag mit dem Arzt ist ein Dienstvertrag gem. § 630 a BGB. Hierbei schuldet der Arzt zwar nicht zwangsläufig den Erfolg, Sie wieder gesund zu machen. Er schuldet jedoch eine Behandlung nach dem aktuellen Stand der Medizin und nach den Leit- und Richtlinien seiner fachärztlichen Zunft.

Ein Behandlungsfehler ist zunächst ein Verstoß gegen den vereinbarten Leistungsstandard. Der Arzt hat Sie, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach dem aktuell geltenden fachärztlichen Standard „lege artis“ zu behandeln. Die ergibt sich aus § 630 a Abs. 2 BGB.

„Demnach entspricht eine medizinische Behandlung dem Facharztstandard, wenn der behandelnde Arzt die Behandlung entsprechend dem für das jeweilige Krankheitsbild anerkannten und gesicherten Standard so vornimmt, wie ein sorgfältiger Facharzt des jeweiligen medizinischen Fachgebiets.“

Ein Verstoß gegen diesen Standard stellt schon einen vermeidbaren Behandlungsfehler dar.

Zum Beispiel kann bei einer Gallenblasen-Operation die unsachgemäße Präparation zur Darstellung des Situs (Lage der Organe im freipräparierten Operationsgebiet) dazu führen, dass ein falscher Gallengang durchtrennt wird.

Ein solcher Behandlungsfehler kann entweder als einfacher oder grober Behandlungsfehler gem. § 630 h Abs. 5 BGB eingeordnet werden.

2. Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Behandler die ihm vorliegenden Befunde oder von dem Patienten mitgeteilten Symptome einem falschen Krankheitsbild zuordnet.

Die Anamneseerhebung ist als wesentlicher Bestandteil der Diagnosefindung durch den Arzt sorgfältig und gründlich vorzunehmen. Damit begründet das Nichterkennen jeder erkennbaren Erkrankung und der sie kennzeichnenden Symptome auch immer einen Schuldvorwurf.

Zum Beispiel liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Patient mit einer Unterschenkelfraktur eingeliefert wird und der Arzt, trotz korrekter Befunderhebung in Form eines Röntgenbildes, die Fraktur nicht erkennt und lediglich eine „Verstauchung“ diagnostiziert.

3. Befunderhebungsfehler

Ein oben genannter Diagnoseirrtum kann jedoch nur vorliegen, sofern der Arzt die notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat. Deshalb wird Ärzten ein Befunderhebungsfehler vorgeworfen, wenn die elementaren Kontrollbefunde zur Sicherung oder Findung einer Diagnose nicht erhoben werden.

Zum Beispiel liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn trotz Schilderung des Unfallhergangs und der Symptomatik durch den Patienten, der eine Unterschenkelfraktur erlitten hat, diese nicht erkannt wird, weil der Arzt die Röntgenkontrolle des betreffenden Beins nicht anordnet.

4. Organisationsfehler/Hygienemängel

Allgemein fallen schließlich Organisations- und Hygienemängel unter die Kategorie der  sogenannten „vollbeherrschbaren Risiken“ aus der Sphäre eines Behandlers. Da solche Fehler zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Arztes bzw. Krankenhauses fallen, haftet der Arzt schon bei einem darstellbaren Verstoß gegen solche.

Zum Beispiel wurde dem Patienten im Krankenhaus eine Infusionslösung  zur Abklärung eines erhöhten Serumkalziumspiegels verabreicht. Etwa 1 Stunde später kam es zu einem septischen Schock. Die Infusionslösung ist bei der Vorbereitung im Krankenhaus unsteril geworden. Bei der gebotenen Hygiene hätte dies vermieden werden können, so dass der BGH in seiner Entscheidung vom 03.11.1981 ein vollbeherrschbares Risiko bejaht hat.

5. Aufklärungsfehler

Der Arzt verstößt schließlich gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung, wenn er den Patienten nicht ordnungsgemäß über sämtliche Folgen, Risiken und Behandlungsalternativen bzw. darüber, was bei einem Unterlassen der empfohlenen Behandlung für Risiken bestehen, aufklärt.

Dies resultiert aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser kann nur in eine Behandlung einwilligen, sofern er vollständig über deren Risiken aufgeklärt wurde.

Weitere Behandlungsfehler können sein:

  • Übernahmeverschulden bzw. mangelnde fachliche Qualifikation des Arztes
  • Pflegefehler
  • Arzneimitteltherapiefehler
  • Medizinproduktefehler
  • Spezielle Behandlungsfehler im Geburtsschadensrecht

Mehr Informationen:

Der Therapiefehler

Der Diagnosefehler

Der Befunderhebungsfehler

Der Organisationsfehler/Hygienemangel

Aufklärungsfehler

Was sind mögliche Ansprüche nach einem Behandlungsfehler?

Es existieren, auch über das Schmerzensgeld hinaus, Schadensersatzansprüche, deren Umfang einem Mandanten oft nicht klar ist.

So kann eine Erwerbsrente, der Umbau der Wohnung für vermehrte Bedürfnisse oder dauerhafte Pflegekosten nicht selten den Großteil des Gesamtwertes ausmachen.

Hier eine kurze Darstellung möglicher Ansprüche gegen den Arzt nach einer fehlerhaften Behandlung:

1. Schmerzensgeld

Dabei handelt es sich um einen immateriellen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für sämtliche physischen und psychischen Folgen der Falschbehandlung. Hiermit bezweckt der Gesetzgeber, dass der Geschädigte einen Ausgleich und eine Genugtuung für die ihm widerfahrenen Schäden aufgrund des vorwerfbaren Handelns des Arztes erhält. Die Bemessung ist dabei hochindividuell und nur an Ihrem Einzelfall vorzunehmen.

2. Erwerbsschaden/Verdienstausfall

Der Schädiger hat den Schaden, den er dem Geschädigten in dessen Erwerbsleben zufügt, zu ersetzen. Hierbei zählt nicht nur der Verdienstausfall während des schädigenden Ereignisses sondern auch sämtliche möglichen Ausfälle für die Zukunft bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Berücksichtigt werden folglich auch mögliche Ausbildungen, Beförderungen, Boni und entgangener Gewinn aus der möglichen Selbstständigkeit. Ist ein Kind betroffen, so ist eine Zukunftsprognose für dessen Erwerbsleben aufzustellen, um Schäden zu beziffern.

Als Ergebnis ist hier zum Beispiel eine monatliche Geldrente bis zum Renteneintrittsalter denkbar.

3. Haushaltsführungsschaden

Der Geschädigte kann schließlich seine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend machen. Hierfür ist nicht maßgeblich, ob der Partner den Anteil des Geschädigten übernimmt. Abgerechnet werden kann nach dem Stundenlohn einer fiktiven Haushaltskraft.

Ein Beispielsfall: Durch einen Behandlungsfehler verliert eine Frau ihren rechten Arm. Da sie mit 77 % (ihr Mann 23 %) den Großteil des bisherigen Haushalts übernommen hatte und sich durch den Schaden eine Beeinträchtigung von ca. 60 % ergab, mussten 104 Stunden Haushaltstätigkeit monatlich ersetzt werden. Bei einem Stundenlohn von 14 € netto, wie ihn das OLG Oldenburg zusprach, ergibt sich hiermit ein jährlich auszugleichender Betrag von 45.427,20 € bis zu einem Alter von 75 Jahren.

4. Vermehrte Bedürfnisse/Betreuungs- und Pflegekosten

Dieser Anspruch kann mitunter den höchsten Betrag ausmachen. Geltend zu machen sind hierbei Kosten einer durch die fehlerhafte Behandlung notwendig gewordenen Pflegekraft. Wird diese Pflege nun von dem Partner bzw. einem nahen Angehörigen übernommen, so kann dieser die Kosten auch fiktiv gelten machen. Fallen nur 15 Std. wöchentlich für den Partner an und wird, wie von dem OLG Celle (vom 26.06.2019, Az.: 14 U 154/18) ein Stundenlohn von 8,00 € netto angesetzt, so macht dies bereits jährlich einen Betrag von 6.240 €. Falls die Versorgung in einem Pflegeheim erforderlich wird, entstehen noch weitaus höhere Beträge.

Außerdem ist der Umbau des Autos, der Wohnung oder des Hauses des Geschädigten nach seinen nun vermehrten Bedürfnissen zu ersetzen.

5. Unterhaltsschaden

Bei einer Unterhaltspflicht des Geschädigten hat der Behandler auch den entgangenen Unterhalt zu erstatten.

6. Fahrtkosten/Behandlungskosten

Sämtliche Fahrten zu Nachbehandlungen oder auch Besuchsfahrten von Angehörigen im Krankenhaus sind zu ersetzen. Auch Zuzahlungen zu Behandlungskosten sind von dem Schädiger zu begleichen.

7. Rechtsanwaltskosten

Die Kosten unserer Beauftragung zur Durchsetzung ist, wie auch bei Verkehrsunfällen, ebenfalls von dem zu ersetzenden Schaden umfasst.

8. Beerdigungskosten/Hinterbliebenengeld

Beerdigungskosten belaufen sich regelmäßig auf 3.000 – 4.000 €. Diese Kosten, sowie ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von ca. 10.000 €, sind von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Mehr Informationen:

Schadensersatzansprüche nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung

Wie stehen Erfolgsaussichten bei Behandlungsfehlern?

1. Erfolgsquote unabhängiger Gutachten

Rund 14.000 Behandlungen werden jedes Jahr begutachtet. Bei fast jeder dritten Behandlung wird die Vermutung eines Behandlungsfehlers bestätigt. Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen: Laut dem Wissenschaftlichen Institut der AOK sterben jährlich ca. 19.000 Menschen aufgrund der Unterschreitung fachärztlicher Standards. Die Zahl der Begutachtungen steigt seit 2013 kontinuierlich.

2. Stärkung der Patientenrechte

Die Rechte von Patienten erfahren sowohl gesetzlich, als auch in der ständigen Rechtsprechung eine stetige Stärkung: Die zugesprochenen Schmerzensgelder erhöhen sich. Die Beweislasten werden patientenfreundlicher, die Dokumentationspflichten der Behandelnden strenger und auch die derzeitige Überlastung des Gesundheitssystems wird durch die Einführung von gesetzlichen Vermutungen für Behandlungsfehler (zum Beispiel bei so genannten „vollbeherrschbaren Risiken“, wie mangelnder Krankenhaushygiene) berücksichtigt. Schließlich geben unabhängige und qualitativ hochwertige medizinische Gutachtermöglichkeiten den Patienten – als medizinischen Laien – die kostenlose Möglichkeit, ihre Behandlung aufklären zu lassen.

3. Einflussmöglichkeiten

Auch als Patientenanwalt ergeben sich somit starke Einflussmöglichkeiten zur Aufklärung der Behandlung.  Schließlich kann auch ein prozessuales Risiko durch vorherige, sorgfältige Arbeit minimiert und einschätzbar gemacht werden.

Ob in Ihrem individuellen Fall der Arzt oder die Ärztin fehlerhaft behandelte, also „den fachärztlichen Standard“ unterschritten hat, können wir nicht pauschal beantworten. Hierfür bedarf es einer Schilderung Ihres Falls und individuellen Aufklärung anhand Ihrer Behandlungsdokumentation. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, der sollte sich nicht davon abhalten lassen, seine Rechte als Patient wahrzunehmen und seine Behandlung aufklären zu lassen.

4. Realistische Einschätzung Ihres Falls

Wir bieten Ihnen zu jeder Zeit ein realistisches Bild Ihrer Erfolgsaussichten und Möglichkeiten – Wir beraten Sie bei jedem Verfahrensschritt kompetent und ehrlich.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls im Medizinrecht.

Mehr Informationen:

Statistiken Behandlungsfehler

Medizin und Recht – Über Erfolgsaussichten bei Behandlungsfehlern

Wie erfolgt eine Begutachtung meiner Behandlung durch einen kostenlosen, medizinischen Sachverständigen?

Um Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Behandlung geltend zu machen, kann schon eine Vermutung ausreichen. Die Darstellung anhand der angeforderten Behandlungsunterlagen gegenüber dem Versicherer sollte durch einen, auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Bei eindeutigen Behandlungsfehlern kann es sich sogar empfehlen, keine weiteren Gutachten einzuholen und Ansprüche sofort zu beziffern, um Verzögerungen zu vermeiden und die Verjährung zu hemmen.

Oftmals geht es den Patienten zunächst jedoch nur um eine Aufklärung und Feststellung gegenüber dem Behandler. Patienten fühlen sich nämlich durch die oft pauschale Abweisung der Ärzte allein gelassen und schlicht ignoriert.

Hier kann ein unabhängiger medizinischer Sachverständiger Klarheit schaffen. Dieser kann, in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt, den Sachverhalt erfassen und anhand der Behandlungsdokumentation einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard feststellen.

Für die Beauftragung und Begleitung eines qualitativ aussagekräftigen Gutachtens empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Mehr Informationen

Welche Möglichkeiten eines kostenlosen, medizinischen Gutachtens gibt es?

Vorweg sei gesagt, dass jede Begutachtung auf jeden Einzelfall andere Auswirkungen haben kann. Eine pauschale Aussage, welche Begutachtung in Ihrem Fall zweckmäßig ist, wäre schlicht unseriös. Ein positives Gutachten ist auch noch keine Garantie für eine Zahlungswilligkeit des Behandlers bzw. der Versicherung.

Fast immer werden Kausalitäten bestritten und schließlich eigene Gutachten eingeholt. Auch die Wahl eines Schlichtungsverfahrens soll gut überlegt sein, da hier alle Informationen offengelegt werden müssen und ein Ergebnis keinerlei Bindungswirkung für die Gegenseite entfaltet.

Hier eine kurze Aufstellung der bestehenden und unabhängigen Gutachtermöglichkeiten zur Aufklärung Ihrer Behandlung:

1. Der Medizinische Dienst (MD)

Der Medizinische Dienst ist seit dem 01.07.2021 eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine Behörde. Zuvor war der Medizinische Dienst auf Landesebene der Begutachtungs- und Beratungsdienst der Krankenkassen.

2. Ärztekammern

Die Ärztekammern haben ihre Schlichtungsstellen zur Begutachtung von Fehlbehandlungen und zur außergerichtlichen Vermeidung von Arzthaftungsprozessen eingeführt.

3. Verein zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen e.V.

Der Verein für Schlichtungsfragen e.V. ist seit 2022 tätig und begutachtet Behandlungen durch ein Netz bundesweit ansässiger Sachverständiger. Eine verbindliche Verfahrenszeit von 12-15 Monate wird hier zugesichert.

4. Alexandra-Lang Stiftung für Patientenrechte

Diese Stiftung ist unabhängig und unterstützt gemeinnützig Menschen, welche an Folgen von Behandlungsfehlern leiden. Im Beirat der Stiftung unterstützen Krankenkassen, zum Beispiel die AOK und IKK, die Arbeit der Stiftung. Eine qualitativ hochwertige Begutachtung sowie Überprüfung von bereits bestehenden Gutachten kann durch diese Stelle erfolgen.

5. Privatgutachen

Das Privatgutachten stellt wohl den „Goldstandard“ der Begutachtung dar. Dieses kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt entweder als Ausgangs- oder Ergänzungsgutachten eingeholt werden. Im Rahmen eines Prozesses kann es als qualifizierter Sachvortrag verwendet werden und dem gerichtlichen Sachverständigen zur Auseinandersetzung vorgelegt werden.

6. Schlichtungsverfahren der Zahnärztekammern 

Landeszahnärztekammern bieten die Möglichkeit einer außergerichtlichen Überprüfung eines Behandlungsfehlervorwurfes zahnärztlicher Behandlungen an. Die Kostenfreiheit unterscheidet sich hierbei.  Ausdrücklich kostenfrei ist das Verfahren etwa bei der Zahnärztekammer Niedersachsen und der Zahnärztekammer Nordrhein.

Die Wahl der Begutachtung hängt – wie eingangs bereits ausgeführt – von Zweckmäßigkeitserwägungen ab. So kann auch der Zeitpunkt, an dem ein Gutachten eingeholt werden soll, taktisch entscheidend sein. Kommt etwa der gerichtliche Sachverständige im Prozess zu einem negativen Ergebnis, so kann ein Ergänzungsgutachten hierzu eingeholt werden.

Ob Sie Ihre Behandlung durch uns aufklären lassen wollen oder wir ein bestehendes Gutachten auf dessen Verwertbarkeit überprüfen sollen, um schließlich Ihre Schadensersatzansprüche zu beziffern und durchzusetzen:

Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls im Medizinrecht.

Mehr Informationen

Unsere medizinische Sachverhalsaufklärung

Was kostet ein Anwalt im Medizinrecht?

1. Kostenlose Ersteinschätzung

Mit Ihrer Kontaktaufnahme schildern Sie uns Ihren Fall per Telefon, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Sachverhalt vorab und setzen sich innerhalb von 24 Std. telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls zu geben und weitere Vorgehensweisen zu erklären. Der Rechtsanwalt nimmt sich dabei Zeit für Sie und bespricht mit Ihnen mögliche Kosten, falls Sie uns beaftragen möchten.

2. Außergerichtliche Vertretung

60 % unserer Fälle schließen wir außergerichtlich ab. Dies bedeutet, dass kein Gerichtsprozess erforderlich wird. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so werden sämtliche unserer Kosten von der Gegenseite übernommen.

Das Anwaltshonorar im außergerichtlichen Bereich bemisst sich für unsere Mandanten nach dem RVG .

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für jeden transparent. Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich im Wesentlichen nach dem so genannten Gegenstandswert. Das bedeutet, je höher Ihre Schadensersatzansprüche sind, desto höher ist unser Honorar. Eine Abrechnung nach dem RVG stellt den Regelfall dar.

Stundensatz 

Können wir den Arbeitsaufwand vorab nicht seriös einschätzen, so berechnen wir unseren Stundensatz. Dieser beträgt 190 € (zzgl. MWSt.). Diese Lösung macht den Arbeitsaufwand für die Mandantschaft transparent und verständlich. Wir dokumentieren unsere Leistungen für Sie und überreichen diese bei der Abrechnung.

Pauschale

Ist der Aufwand für ein Mandat für uns im Voraus abschätzbar, so können wir Ihnen eine Pauschale anbieten. Damit besteht zu jedem Zeitpunkt die Klarheit für unsere Mandantschaft, was am Ende abgerechnet wird.

3. Gerichtliche Kosten

Die Kosten im Falle eines Prozesses bemessen sich nach dem RVG und dem GKG. Diese Kosten werden dynamisch berechnet und können anhand vieler freier Kostenrechner im Internet nachvollzogen werden.

Darzustellen ist in arzthaftungsrechlichen Mandaten, dass ein in jedem Fall hinzuzuziehender gerichtlicher Sachverständiger Sachverständigenkosten in Höhe von ca. 2.000 bis 3.000 € auslöst.

4. Was wir für Sie tun

Welche unserer Tätigkeiten von unserem Honorar umfasst sind erfahren Sie hier:

Recht haben und Recht bekommen – Die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht

5. Rechtschutzversicherung

Im Falle einer Rechtsschutzversicherung werden unsere Kosten sowie sämtliche Gerichtskosten von dieser übernommen. Wir holen für Sie eine Deckungszusage ein und erheben im Falle einer unrechtmäßigen Weigerung auch Deckungsklage gegen Ihren Versicherer oder legen die Erfolgsaussichten in einem Stichentscheid dar.

6. Prozesskostenhilfe

In dem Falle, dass der Mandant sich aufgrund seines Einkommens die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht leisten kann, wird effektiver Rechtsschutz durch den Gesetzgeber in Form von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gewährt.

Die Prozesskostenhilfe umfasst unsere Kosten sowie etwaige Gerichtskosten. Lediglich bei einem Unterliegen am Ende des Prozesses hat der Mandant die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen.

Auch hierzu beraten wir Sie eingehend.

7. Prozessfinanzierer

In größeren Schadensfällen (ab 50.000€) kann ein Prozessfinanzierer hinzugezogen werden. Ein solcher übernimmt für Sie das Risiko der Prozesskosten und sichert sich im Gegenzug einen Teil (30%) der erstrittenen Gesamtsumme aus dem Schadensersatz im Erfolgsfall.

Wir arbeiten mit Prozessfinanzierern zusammen und können Sie hierzu beraten bzw. die Erfolgsaussichten einem solchen Partner darlegen.

Wir wollen Ihnen zu jeder Zeit ein realistisches Bild Ihrer Erfolgsaussichten und Möglichkeiten bieten. Kostenauslösende Maßnahmen sprechen wir immer mit Ihnen ab und finden bei Problemen eine gemeinsame Lösung und Strategie – Wir beraten Sie bei jedem Verfahrensschritt transparent und ehrlich. Über unsere Kosten klären wir Sie auf und finden bei Zahlungsschwierigkeiten eine gemeinsame Lösung.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls im Medizinrecht.

Was macht einen guten und spezialisierten Rechtsanwalt im Medizinrecht aus?

1. Strategische Erwägungen

Die Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandates erfordert, neben der qualifizierten Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten, vor allem strategische Erwägungen und eine einzelfallabhängige Beratung.

Allein die Wahl der Begutachtung sowie deren Vorbereitung muss gut durchdacht sein und kann viele Zweckmäßigkeitserwägungen erfordern.

Hier kann es bereits zu Strategiefehlern und Fehlern bei Darstellung eines solchen Gutachtenauftrages kommen.

2. Erarbeitung des Sachverhalts

Neben der eigenständigen Sichtung und Prüfung Ihrer Behandlungsdokumente sollte ein Rechtsanwalt im Medizinrecht auch im Stande sein, selbstständig (wenn auch nur kursorisch) Aufklärungs- und Behandlungsfehler erarbeiten zu können.

Um am Ende ein für den Patienten verwertbares Ergebnis zu erhalten, muss der Anwalt daraufhin die Schnittstellen zwischen Medizin und Recht herausarbeiten, dem Gutachter darstellen und mit gezielten Begutachtungsaufträgen die maßgebliche Richtung vorgeben können. Dies erfordert Kenntnis über Beweislastverteilungen im Arzthaftungsprozess sowie Kenntnis hinsichtlich der Abgrenzung verschiedener Behandlungsfehlerarten untereinander.

3. Medizinisches Gutachten

Schließlich muss, dem Einzelfall Rechnung tragend, die Wahl der Begutachtung erfolgen. Spezialisierte Rechtsanwälte verweisen zum Beispiel nicht pauschal auf ein kostenfreies MDK-Gutachten oder lassen Sie blind einen Antrag für das Schlichtungsverfahren bei der deutschen Ärztekammer ausfüllen. Sie prüfen zunächst Ihren individuellen Fall, kennen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gutachterstellen und wissen schließlich, wie Sie möglichst umfassende medizinische Fachgutachten über Ihre Behandlung erhalten, um diese gerade bei fortgeschrittenen Verhandlungen zu Ihren Gunsten einzubringen.

4. Bezifferung Ihrer Ansprüche

Auch die Bezifferung von Schadensersatzansprüchen erfordert eine Abkehr von starren Schmerzensgeldtabellen sowie eine umfassende Kenntnis und präzise Darstellung sämtlicher – das Schmerzensgeld oft weit übersteigender – Ansprüche, wie zum Beispiel Erwerbsschäden, Mehrbedarfsschäden oder Haushaltsführungsschäden.

5. Umgang mit Gutachten

Die kritische Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigengutachten ist essenziell. Dies gilt außergerichtlich genauso wie bei einem Sachverständigenbeweis vor Gericht.

Ist zum Beispiel die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse negativ ausgefallen, so sollten kompetente Rechtsanwälte hier nicht die Aufklärung für beendet erklären. Jedes Gutachtenergebnis ist auf seine Fragestellungen, die Anknüpfungstatsachen der Sachverständigen, deren Fachgebiet und Expertise sowie auf die tatsächliche Schlüssigkeit kritisch zu prüfen. Eventuell kann, bei Unstimmigkeiten, auch ein Ergänzungsgutachten beauftragt werden oder ein weiterer Gutachter herangezogen werden, der sich kritisch mit den entscheidenden Punkten des Vorgutachtens auseinandersetzt.

6. Kommunikation und Vertrauen

Schlussendlich erfordert das in medizinrechtlichen Fällen inhärente Vertrauensverhältnis eine gute Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Mandanten. Mandanten sollten zu jeder Zeit Klarheit über das Verfahren und die Betreibung ihrer Ansprüche haben.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Rechtsberatung und Sachverhaltserfassung, um eine realistische Erfolgsprognose zu erstellen und eine präzise Darstellung Ihrer Ansprüche zu gewährleisten.

Welches Schmerzensgeld in meinem Fall?

Wer einem anderen Menschen einen körperlichen, seelischen oder materiellen Schaden zufügt, sei es versehentlich oder absichtlich, der muss diesen Schaden ausgleichen. Dieser Grundsatz ist Basis einer Rechtsordnung, die den Leib, die Gesundheit und das Eigentum eines jeden Bürgers schützt. Im deutschen Rechtssystem befindet ein Berufsrichter, wieviel Schmerzensgeld eine Verletzung, Demütigung oder Entstellung kompensieren soll. Dieser orientiert sich an Rechtsprechung und juristisch anerkannten Maßstäben. In jedem Fall hat er sich bei der Schmerzensgeldbemessung einzelfallabhängig an Ihren Beeinträchtigungen und Ihren Gesamtumständen zu orientieren.

Die Darstellung aller für die Schmerzensgeldbemessung relevanter Umstände anhand gesicherter Rechtsprechung erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Personenschadensrecht.

Eine Angabe von zu erwartenden Beträgen für Ihr Schmerzensgeld wäre nicht nur unseriös, sondern ließe auch die Wechselwirkung mit den daneben stehenden Ansprüchen, wie etwa Haushaltsführungsschaden oder Erwerbsschaden, außer Acht.

Schmerzensgeld bemisst sich grundsätzlich nach:

  • Intensität und Dauer der Schmerzen
  • Art und Schwere der Verletzung
  • Folgeschäden und notwendigen Nachbehandlungen
  • Beeinträchtigungen des privaten und sozialen Lebens des Geschädigten
  • Alter des Geschädigten
  • Vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung

Die Spezialisierung eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht ist neben der Expertise im Medizinrecht auch im Schadensrecht relevant. Gerade bei der Bezifferung eines angemessenen und durch Rechtsprechung gestützten Schmerzensgeldes ist jeder Schaden und jeder Operations- oder Behandlungsfehler hoch individuell, was eine Abkehr von standardmäßig genutzten Schmerzensgeldtabellen erfordert.

Mehr Informationen

Wie hoch ist mein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ist mein Anspruch aus einer fehlerhaften Behandlung bereits verjährt?

Im Medizinrecht gilt, wie bei jedem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das schadensersatzauslösende Ereignis (Behandlungsfehler) stattgefunden hat gemäß § 195 BGB.

Hier gilt jedoch die Besonderheit, dass sich der Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, verzögern kann. Um der Stellung des Patienten als medizinischem Laien Rechnung zu tragen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem er Kenntnis über den ärztlichen Behandlungsfehler erlangt hat gemäß § 199 Abs.1 BGB.

Maßgeblich ist „die Kenntnis sämtlicher behandlungsrelevanten Tatschen“ .

Der BGH hat am 23.04.1991 festgestellt, dass es nicht genüge, wenn der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassen kennt,

„vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens  für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.“

Als beispielhafte Regel kann hierfür gelten:

Wacht der Patient auf und wurde am falschen Bein operiert, so läuft die Verjährung ab diesem Zeitpunkt.

Im Regelfall jedoch, in dem der Patient als Laie die medizinische Leistung gar nicht selbstständig als fehlerhaft identifizieren konnte, gilt die Kenntnis zum Beispiel ab dem Zugang eines positiven medizinischen Sachverständigengutachtens über seine Behandlung. Durch eine bloße Vermutung, fehlerhaft behandelt zu sein, beginnt die Verjährungsfrist mithin nicht. Der Patient muss die fehlerhafte Behandlung anhand der exakten Behandlungsschritte unter medizinischer Missachtung von Leitlinien bzw. Unterschreitung des fachärztlichen Standards einordnen können (BGH VersR 2010, 214).

Ich habe bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten, was jetzt?

Wenn Sie bereits ein Gutachten des Medizinischen Dienstes vorliegen haben, welches einen Behandlungsfehler in Ihrem Fall bejaht, oder Sie bereits Kontakt zur Haftpflichtversicherung des Arztes aufgenommen haben, so besteht spätestens hier die Pflicht zur Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

1. Auswertung Ihres Gutachtens

Wir werten Ihr Gutachten aus. Dabei geben wir Ihnen einen Ausblick über die juristische Schlag- und Aussagekraft des vorliegenden Gutachtens und damit verbundene Erfolgsaussichten, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer der Gegenseite geltend zu machen. Oft spricht allerdings der Gutachter eine andere Sprache als der Jurist und die beantworteten Fragen des Gutachtens reichen nicht aus, um Ansprüche durchzusetzen. Dann muss notwendigerweise ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden.

2. Bezifferung Ihrer Ansprüche

Ist das Gutachten allerdings erfolgsversprechend, so sollte der Haftpflichtversicherer der Gegenseite zu einem Anerkenntnis dem Grunde nach aufgefordert werden. Im Folgenden ermitteln wir, gemeinsam mit Ihnen, sämtliche Ihrer Ansprüche in angemessener und vollständiger Höhe. Diese darzustellen und durchzusetzen, ist unsere Kernaufgabe im außergerichtlichen Bereich.

3. Negatives Gutachten

Sie haben bereits ein Gutachten erhalten, welches einen Behandlungsfehler verneint? Nicht selten hören wir davon, dass Kanzleien diese pauschal übernehmen und von der weiteren Rechtsverfolgung abraten. Zu einer Einordnung und Beratung über realistische Erfolgsaussichten gehört jedoch auch die kritische Prüfung eines Ausgangsgutachtens. Dieses sollte auf richtige Anknüpfungstatsachen, fachliche Auseinandersetzung und Darstellung der maßgeblichen Richt- und Leitlinien untersucht werden. Sollten hierbei die Vermutung einer unsachgemäßen Begutachtung bestehen, so kann entweder der Erstgutachter erneut zur Thematik befragt werden oder ein zweites Gutachten in Erwägung gezogen werden.
Der Vorteil ist: Der zweite Gutachter hat bei dem zu begutachtenden Sachverhalt ebenfalls das Ausgangsgutachten zu berücksichtigen und sich mit unseren Fragestellungen hierzu auseinanderzusetzen.
Ich wurde über den eingetretenen Schaden aufgeklärt, liegt trotzdem ein Behandlungsfehler vor?

Eine Aufklärung schützt den Behandler nicht vor einer schadensersatzauslösenden, fehlerhaften Behandlung.

Der Behandlungsfehler liegt in der Verletzung des zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Verstoß gegen diese Pflichten aus § 630 a Abs. 2 BGB soll dem Patienten einen Schadensausgleich für Folgen zuerkennen, die dadurch entstehen, dass die von ihm in Anspruch genommene medizinische Behandlung mit Qualitätsmängeln behaftet war. Der Qualitätsmangel, als Behandlungsfehler, ist mit dem vorwerfbaren Handeln oder Unterlassen des Arztes eingetreten.

Der Arzt kann sich nicht durch vorherige Aufklärung von Behandlungsfehlern freisprechen.

Die Aufklärung des Patienten gemäß § 630 e BGB reicht von kleineren Wundheilungsstörungen bis zum möglichen Tod durch Herzstillstand. Die Aufzählung und Verdeutlichung dieser Risiken soll zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken und zum anderen ihn, als medizinischen Laien, über die möglichen Risiken und Gefahren bei Eingehung eines solchen Vertrages in Kenntnis setzen. Die Aufklärung dient dazu, das Informationsgefälle zwischen Patient und Behandler zu verringern, um dem Patienten ein umfassenderes Bild über die Disposition und Gefahren seiner Rechtsgüter zu geben. Das Krankheitsrisiko und die nicht gegebene Vorhersehbarkeit eines Behandlungserfolges aufgrund individueller Unterschiedlichkeit jedes Einzelnen machen es unmöglich, auch bei optimaler Behandlung die medizinischen und biologischen Grenzen zu verschieben.

Die Aufklärung ersetzt weder den gemäß § 630 a Abs. 2 BGB geschuldeten fachärztlichen Standard, noch bestimmt sie diesen.

Es gehört daher zu der Eigenart der Arzthaftung, dass der Arzt nicht für einen bestimmten Behandlungserfolg haftet, sondern er haftet vielmehr lediglich für eine „lege artis“ Behandlung. Damit existiert auch im Bereich der Arzthaftung die Generalklausel, wonach die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt anzuwenden ist, um Schädigung Anderer zu vermeiden.

Aus diesem Grund kann die Arzthaftung nicht das Risiko eines Patienten, zu erkranken oder nicht wieder gesund zu werden, abdecken. Hierfür trägt auch weiterhin der Patient das alleinige Risiko. Die Aufklärung umfasst dieses Risiko.

Unsere Artikel und Urteile aus dem Medizinrecht

Entdecken Sie weitere Artikel und Urteile aus unserer täglichen Arbeit.