Seit über 30 Jahren stehen wir Ihnen kompetent in allen Fragen rund ums Auto zur Seite.
Unsere Kanzlei verfügt über die hierfür notwendigen Fachanwaltschaften und Kompetenz durch Spezialisierung im Verkehrsrecht.
Mit unserer Fachexpertise und unserem Netzwerk aus erfahrenen Dienstleistern setzen wir für Sie nach einem Verkehrsunfall nachweislich höhere Schadensersatzansprüche durch. Ob Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse, wir kümmern uns um eine angemessene Entschädigung und das bei einer 95 %-igen außergerichtlichen Erfolgsquote.
Wir sind auch erfahren im Umgang mit Verkehrsunfällen, die Schwerstverletzungen zur Folge haben, wie etwa Querschnittslähmung, Schädelhirntrauma oder ähnlich schweren Verletzungen. Unsere Mandanten profitieren besonders dort von unseren Kontakten zu Reha-Beratern, Sachverständigen und anderen Dienstleistern.
In Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übernehmen wir Ihre Verteidigung und überprüfen Geschwindigkeits-/Abstands- und Rotlichtverstöße und lassen diese gegebenenfalls auch gutachterlich überprüfen.
In Führerscheinangelegenheiten stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und vertreten Sie bei drohender MPU, Fahrerlaubnisentziehung oder Anerkennung von ausländischen Führerscheinen.
Auch in allen Fragen rund um das Thema Autokauf stehen wir Ihnen zur Seite und setzen Ihre Ansprüche bei Fahrzeugmängeln und vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugmodellen durch.
Spezialisten
Seit nunmehr über 30 Jahren sind wir für Sie im Verkehrsrecht tätig.
Unsere Kanzlei verfügt über die hierfür notwendigen Fachanwaltschaften und Kompetenz durch Spezialisierung im Verkehrsrecht.
Mit unserer Fachexpertise und unserem Netzwerk aus erfahrenen Dienstleistern setzen wir für Sie nach einem Verkehrsunfall nachweislich höhere Schadensersatzansprüche durch. Ob Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse, wir kümmern uns um eine angemessene Entschädigung und das bei einer 95 %-igen außergerichtlichen Erfolgsquote.
In der Bearbeitung eines Verkehrsrechtsmandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, einer anwaltlichen Spezialisierung, um sowohl den prozessualen als auch außergerichtlichen Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.
Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Verkehrsunfallrecht und Medizinrecht, als Teilbereiche des Personenschadensrechts, ermöglicht es uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können.
Unfallanalytische und technische Kenntnisse
Eine Ermittlungsakte oder Unfallaufnahme auszuwerten und auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit technischen und unfallanalytischen Fachtermini und technisches Verständnis für Unfallabläufe oder Messverfahren voraus – Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch eine spezialisierte und erfahrene Verkehrsrechtskanzlei umgesetzt werden.
Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel, die verkehrsrechtliche Spezialisierung unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei.
Abläufe
Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären gegebenenfalls die Haftung auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe der Behörden und Gegenseite helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.
Vertrauen und Sozialkompetenz
Wie in all unseren Mandaten erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.
Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.
Fortbildung und Engagement
Wir halten uns durch Fortbildung über sämtliche Neuerungen im Schadensrecht und Verkehrsrecht informiert. Ihr verkehrsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten geführt. Wir arbeiten mit an rechtlichen Entwicklungen im Verkehrsrecht z. Bsp. in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht oder im Regionalvorstand des Automobilclub Europa. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.
Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Verkehrsrecht festhalten:
Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:
Sie sind zu schnell gefahren, haben den Mindestabstand nicht eingehalten oder eine rote Ampel übersehen und daraufhin eine Anhörung oder bereits einen Bußgeldbescheid erhalten? Dann drohen Ihnen eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Fahranfängern, also Fahrerlaubnisinhabern auf Probe droht darüber hinaus auch eine Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.
Diese Sanktionen können schwerwiegende Konsequenzen für den Einzelnen haben. Juristische Hilfe lohnt sich dabei auf jeden Fall.
Ein Rechtsanwalt kann nach Akteneinsicht und Prüfung der Messunterlagen Messfehler aufdecken und beurteilen, ob die Messung angreifbar oder ein Bußgeldbescheid fehlerhaft ist und sodann einen Einspruch rechtlich fundiert begründen. Oftmals lassen sich dadurch Bußgeldbescheide abwehren oder zumindest Fahrverbote verhindern.
Studien zufolge sind 56 Prozent aller Bußgeldbescheide unwirksam. Es lohnt sich also immer, einen Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen zu lassen.
Es existieren eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen, deren Umfang einem Mandanten oft nicht klar ist.
1. Fahrzeugschaden
Der Fahrzeugschaden beinhaltet entweder die Reparaturkosten oder den sog. Wiederbeschaffungsaufwand für ein Fahrzeug. Wir beraten Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen und setzen diese für Sie durch.
2. Wertminderung
Auch nach einer Fahrzeugreparatur kann eine Wertminderung verbleiben, die in der Regel durch einen Sachverständigen festgelegt wird, aber gegebenenfalls auch durch uns berechnet werden kann.
3. Mietwagenkosten/Nutzungsausfall
Für die Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges können Sie entweder Mietwagenkosten erstattet verlangen oder aber einen pauschalen Nutzungsausfallschaden. Wir helfen Ihnen bei der Beschaffung eines Mietwagens und setzen für den Fall, dass Sie keinen Mietwagen beanspruchen, Ihren Nutzungsausfallschaden durch.
4. Sachverständigenkosten
Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden an Ihrem Fahrzeug handelt, dürfen Sie einen Sachverständigen zur Bemessung der Schadenhöhe einschalten. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des Sachverständigen und setzen die Sachverständigenkosten für Sie durch.
5. Schmerzensgeld
Der Begriff Schmerzensgeld beschreibt einen Schadensersatzanspruch aus der Entstehung immaterieller Schäden heraus. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes dient als Ausgleich für erlittene Schmerzen, seelische Belastungen sowie sonstige Unannehmlichkeiten, die durch eine Schädigung des Körpers verursacht wurden sowie deren physischen und psychischen Folgen.
Wir befassen uns täglich mit Personenschäden, darunter auch Schwerstverletzungen wie Querschnittslähmungen, Schädelhirntraumen und anderen Polytraumen und helfen Ihnen und Ihren Familien über die juristische Abwicklung hinaus, mit dieser schwierigen Lebenssituation umzugehen.
Überlassen Sie Ihr Schmerzensgeld nicht dem Zufall. Wir setzen für Sie ein angemessenes Schmerzensgeld durch und beraten Sie auch hinsichtlich etwaiger Abfindungsangebote.
6. Haushaltsführungsschaden
Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, umfängliche Ausführungen dazu zu machen, wie der Haushalt konkret gestaltet ist, wie viel Zeit Sie zum Beispiel für das Einkaufen, für das Kochen, für das Waschen der Wäsche etc. verwenden. Dem gegenüber ist exakt zu ermitteln, zu welchen Haushaltstätigkeiten der Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in der Lage ist und welcher Zeiteinsatz darauf entfällt. Dieser Zeitfaktor wird dann in Geld ausgeglichen.
Unterstützend können als Hilfsmittel statistische Tabellen herangezogen werden. Das gängigste Tabellenwerk für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist das von Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, mit dem wir regelmäßig arbeiten.
7. Erwerbsschaden
Der Schädiger hat den Schaden, den er dem Geschädigten in dessen Erwerbsleben zufügt, zu ersetzen. Der Erwerbsschaden einerseits ist der Betrag, der sich während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aus dem Differenzbetrag zwischen Hätte-Verdienst und Ist-Verdienst inform von Entgeltersatzleistungen, wie etwa Krankengeld, Verletztengeld beim Wegeunfall, Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente etc., ergibt.
Zum Erwerbsschaden zählt auch ein etwaiger Ausfall für die Zukunft bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter.
War ein Geschädigter zum Unfallzeitpunkt noch nicht erwerbstätig, so ist eine Zukunftsprognose für dessen Erwerbsleben aufzustellen, um Schäden zu beziffern.
8. Vermehrte Bedürfnisse
Unter vermehrten Bedürfnissen sind unfallbedingte Mehrausgaben zu verstehen, die ein Verletzter im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat, weil er damit Nachteile auszugleichen hat, die aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung entstehen, wie etwa Umbaukosten für das Autos, die Wohnung oder das Haus des Geschädigten nach seinen nun vermehrten Bedürfnissen.
9. Betreuungs- und Pflegekosten
Umfasst sind hiervon Kosten einer durch den Unfall notwendig gewordenen Pflegekraft. Wird diese Pflege nun von dem Partner bzw. einem nahen Angehörigen übernommen, so kann dieser die Kosten auch fiktiv gelten machen.
Beispiel: Fallen 15 Std. wöchentlich für den Partner an und wird, wie vom OLG Celle (Urteil vom 26.06.2019, Az.: 14 U 154/18) ein Stundenlohn von 8,00 € netto angesetzt, so macht dies bereits jährlich einen Betrag in Höhe von 6.240 €. Falls die Versorgung in einem Pflegeheim erforderlich wird, entstehen noch weitaus höhere Beträge.
10. Unterhaltsschaden
Bei einer Unterhaltspflicht des Geschädigten hat der Schädiger auch den entgangenen Unterhalt bzw. den fortlaufenden Unterhalt zu erstatten.
11. Fahrt- und Behandlungskosten
Sämtliche Fahrten zu Behandlungen oder auch Besuchsfahrten von nahen Angehörigen sind zu ersetzen. Auch Zuzahlungen zu Behandlungskosten sind von dem Schädiger zu erstatten.
12. Rechtsanwaltskosten
Die Kosten unserer Beauftragung zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche ist ebenfalls von dem zu ersetzenden Schaden umfasst.
13. Beeredigungskosten/Hinterbliebenengeld
Beerdigungskosten belaufen sich regelmäßig auf 3.000 – 4.000 €. Diese sowie ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von ca. 5.000 – 15.000 € sind von dem Schädigen bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
1. Ihre Kontaktaufnahme
Das verkehrsrechtliche Mandat beginnt zunächst mit Ihrer Kontaktaufnahme. Sie schildern uns Ihren Fall per E-Mail oder telefonisch. Die Rechtsanwälte prüfen daraufhin bereits den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden, möglichen Ansprüche und Erfolgsaussichten.
2. Kostenlose Ersteinschätzung im Verkehrsrecht
In den nächsten 24 Stunden bekommen Sie ein Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt im Verkehrsrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.
3. Individuelle Beratung und Vorgehensweise
Schließlich vereinbaren wir einen Telefontermin mit Ihnen oder eine persönliche Beratung in den Kanzleiräumen. Der Rechtsanwalt nimmt sich hierfür Zeit, nimmt mit Ihnen den gesamten Sachverhalt auf und berät Sie über ein zweckmäßiges Vorgehen in Ihrem individuellen Fall.
4. Jeder Fall ist anders
Hierbei kommt es zur Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ganz auf Ihren Einzelfall an:
Ist zunächst eine Aufklärung der Haftung angezeigt, so werden hierzu die polizeiliche Unfallanzeige angefordert und Akteneinsicht genommen. Zur Dokumentation und Abklärung der Fahrzeugschäden wird ein Sachverständiger eingeschaltet. Die beteiligte Haftpflichtversicherung wird durch uns umgehend kontaktiert und in Anspruch genommen.
Im Rahmen einer Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren fordern wir grundsätzlich zunächst die behördliche Akte an und besprechen dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise.
5. Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Schließlich treten wir für Sie in Verhandlung mit den Behörden und Versicherern. Hierbei beziffern wir Ihre Ansprüche und setzen diese außergerichtlich für Sie durch (aktuell beenden wir ca. 95% unserer Verkehrsrechtsfälle im außergerichtlichen Bereich).
6. Prozessvertretung
Bei fortwährender Weigerungshaltung oder bloßer Teilregulierung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüchen klagen wir Ihre Ansprüche schließlich auch vor Gericht ein.
Was tun?
Grundsätzlich gilt, dass Sie, sobald Sie einem Vorwurf ausgesetzt sind, zunächst erst einmal von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten. Eine Stellungnahme ohne anwaltliche Vertretung bringt in der Regel nur Nachteile und kann eine zweckmäßige Verteidigung erschweren oder gar zunichte machen.
Erst nach erfolgter Akteneinsicht und Beratung durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann erwogen werden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Kostenlose Ersteinschätzung
Mit Ihrer Kontaktaufnahme schildern Sie uns Ihren Fall per Telefon, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Sachverhalt vorab und setzen sich innerhalb von 24 Stunden telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls zu geben und weitere Vorgehensweisen zu erklären.
Außergerichtliche Vertretung
95 % unserer verkehrsrechtlicher Mandate schließen wir außergerichtlich ab. Dies bedeutet, dass kein Gerichtsprozess erforderlich wird.
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abwicklung eines unverschuldeten Unfalls sind vom Schädiger zu ersetzen.
Aufgrund der Komplexität des Verkehrsrechts hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil folgendes festgestellt:
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln (OLG Frankfurt a. M. 02.12.14, 22 U 171/13).
Daher ist unsere klare Empfehlung, einen Unfall immer nur mit anwaltlicher Unterstützung abzuwickeln.
Kosten in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Kosten für Ihre Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren werden von vielen Rechtsschutzversicherern übernommen. Gern prüfen wir für Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.
Eine Angabe von zu erwartenden Beträgen für Ihr Schmerzensgeld wäre nicht nur unseriös, sondern ließe auch die Wechselwirkung mit den daneben bestehenden Ansprüchen, wie etwa Haushaltsführungsschaden oder Erwerbsschaden außer Acht.
Schmerzensgeld bemisst sich grundsätzlich nach:
Die Spezialisierung als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht ist neben der Expertise auch im Schadensrecht relevant – gerade bei der Bezifferung eines angemessenen und durch die Rechtsprechung gestützten Schmerzensgeldes ist jeder Schaden und jeder Schadenfall individuell, was eine Abkehr von standardmäßig genutzten Schmerzensgeldtabellen erfordert.
Im Verkehrsrecht gilt, wie bei jedem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB, beginnend mit Schluss des Jahres, in dem das schadensersatzauslösenden Ereignis (Verkehrsunfall) stattgefunden hat.
ab 0,3 Promille – relative Fahruntüchtigkeit
Bei Ausfallerscheinungen machen Sie sich, ohne dass es zu einer Gefährdung kommt, bereits ab 0,3 Promille BAK gemäß § 316 StGB strafbar, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. § 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
ab 0,5 Promille – Ordungswidrigkeit
Hier droht ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 500,00 € und ein Fahrverbot.
ab 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz
Unabhängig von Ausfallerscheinungen wird unwiderleglich vermutet, dass Sie fahruntüchtig sind. Sie machen sich nach § 316 StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
ab 1,6 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad
Ab 1,6 Promille machen Sie sich auch beim Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. In solchen Fällen kann zumindest verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.