Versicherungen dienen der Absicherung bestimmter, oftmals existentieller Risiken für Versicherte. Kommt es zum Versicherungsfall und zahlt die Versicherung nicht, geraten Versicherte schnell in finanzielle Bedrängnis. Es ist uns daher wichtig, die Ansprüche unserer Mandanten zügig und effektiv durchzusetzen.
Aufgrund der Fülle der gesetzlichen Vorschriften und der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ist es für Sie als Versicherter auch oft nicht klar, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Leistungsanspruch besteht.
Mit unserer Fachexpertise und unserem Netzwerk aus erfahrenen Dienstleistern setzen wir für Sie Ihre Ansprüche nach einem Versicherungsfall durch.
Unsere Kanzlei verfügt über die im Versicherungsrecht notwendige Fachanwaltschaft und Kompetenz durch Spezialisierung im Versicherungsrecht.
Das Versicherungsrecht ist darüber hinaus ein wichtiger Baustein unserer Tätigkeit. Es verbindet unsere Tätigkeitsschwerpunkte miteinander. Sind in medizin- oder verkehrsrechtlichen Streitigkeiten Schäden entstanden, so ist der Anspruchsgegner in den überwiegenden Fällen nicht der Schädiger selbst, sondern dessen Haftpflichtversicherung. Häufig hat die Schadenabwicklung im Medizin- und Verkehrsrecht daher auch eine versicherungsrechtliche Komponente.
Spezialisten
Seit nunmehr über 30 Jahren sind wir für Sie im Versicherungsrecht tätig.
Unsere Kanzlei verfügt über die hierfür notwendigen Fachanwaltschaften und Kompetenz durch Spezialisierung im Versicherungsrecht.
Mit unserer Fachexpertise und unserem Netzwerk aus erfahrenen Dienstleistern setzen wir für Sie nach einem Schadenfall Ihre Leistungsansprüche durch. Ob Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Lebens- oder Rentenversicherung, Krankenversicherung oder andere Versicherungen, wir kümmern uns um Ihre Leistungsansprüche und das bei einer 80 %-igen außergerichtlichen Erfolgsquote.
In der Bearbeitung eines versicherungsrechtlichen Mandates bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, einer anwaltlichen Spezialisierung, um sowohl den prozessualen als auch den außergerichtlichen Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.
Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Verkehrsunfallrecht und Medizinrecht, als Teilbereiche des Personenschadensrechts, ermöglicht es uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können.
Abläufe
Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären gegebenenfalls die versicherungsvertraglichen Grundlagen auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Leistungsansprüche bei den Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe bei den Versicherern helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.
Vertrauen und Sozialkompetenz
Wie in all unseren Mandaten erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.
Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.
Fortbildung und Engagement
Wir halten uns durch Fortbildung über sämtliche Neuerungen im Versicherungsrecht informiert. Ihr versicherungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten geführt. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.
Lassen Sie die Ablehnung der Versicherung rechtlich überprüfen. Es kann natürlich auch sein, dass die Ablehnung Ihrer Versicherung zutrifft. Häufig kann man aber gegen die Ablehnung der Versicherung vorgehen, weil die von der Versicherung dargelegten Gründe nicht rechtswirksam sind oder die Ablehnung formelle Fehler aufweist. Kommen Sie gern auf uns zu.
Grundsätzlich ist der Versicherung ausreichend Zeit zur Prüfung des Anspruchs zuzugestehen. Allerdings lassen sich Versicherer häufig aus Sicht der betroffenen Versicherungsnehmer mehr Zeit als nötig. Sofern Sie diese Geduld nicht aufbringen möchten, hilft es oftmals, wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, der Sie gegenüber der Versicherung vertritt.
Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, eine zeitnahe Entscheidung der Versicherung herbeizuführen.
Beruft sich Ihre Versicherung auf Leistungsfreiheit und wirft Ihnen Falschangaben vor, prüfen wir für Sie gern die Rechtmäßigkeit dieses Einwandes. Leistungsfreiheit besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Versicherungsnehmer wissend und wollend die Falschauskunft abgegeben hat. Hat er die Falschauskunft nur grob fahrlässig abgegeben, ist der Versicherer auch nur zur anteiligen Reduzierung der Versicherungsleistung befugt. Auch ist eine Leistungsverweigerung nur dann zulässig, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat (§ 28 IV VVG). Hier kommt es häufig zu Fehlern. Auch ist eine Leistungsverweigerung nur dann berechtigt, wenn die Falschauskunft kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht war.
Wir beraten Sie gern und prüfen Ihre Ansprüche.
Bei bestimmten Rechtsverstößen des Versicherungsnehmers gegen Vertragspflichten hat der Versicherer die Möglichkeit, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder die Anfechtung bzw. eine Vertragsanpassung zu erklären. Allerdings hat der Gesetzgeber hohe gesetzliche Vorgaben hierfür gesetzt, die häufig nicht eingehalten sind.
Lassen Sie sich durch uns beraten, ob Sie gegen die Rücktrittserklärung, Anfechtung oder Vertragsanpassung Ihres Versicherers vorgehen können.
Lassen Sie die Ablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung rechtlich überprüfen.
Häufiger Grund für die Ablehnung ist, dass der in den meisten Versicherungsverträgen vorgesehene Mindestgrad von 50 % Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf (als man noch gesund war) nicht erreicht sei. Wer diesen BU-Grad nicht erreicht, hat keinen Anspruch auf eine BU-Rente.
Die Chancen auf eine positive Einschätzung des BU-Grades kann der Versicherte aber selbst erheblich verbessern. Der Versicherte kann spätestens im Vorfeld der Begutachtung ein präzises Berufsbild schildern, da der jeweilige Arzt oder Gutachter den BU-Grad nur so gut beurteilen kann, wie präzise ihm das Berufsbild beschrieben wird. Sie können mithin Ihre Chancen durch die präzise Beschreibung Ihres Berufsbildes erheblich erhöhen.
Leider scheitern viele Anträge auf eine BU-Rente an den sogenannten Verweisungsklauseln. Bei den Verweisungsklauseln hat der Versicherer in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine weitere Voraussetzung für die Ansprüche geschaffen. Es reicht nicht nur aus, dass der Versicherte in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zumindest 50 % berufsunfähig ist, sondern darüber hinaus darf er tatsächlich auch nicht in einem vergleichbaren Beruf arbeiten oder -bei Vereinbarung einer abstrakten Verweisungsklausel- auch nicht ein nur gedachter, also fiktiver anderer Beruf möglich sein. Auch hinsichtlich der Verweisungsklausel gibt es häufig gute Argumentationsmöglichkeiten bei anwaltlicher Unterstützung.
Häufige Begründung für eine Leistungsablehnung ist auch, dass in dem Versicherungsantrag Krankheiten oder Arztbesuche nicht angegeben worden sind. Die Versicherung schreibt die behandelnden Ärzte und insbesondere den Hausarzt an und fragt dort Erkrankungen und Arztbesuche in den Jahren vor Unterzeichnung des Versicherungsantrages ab. Deckt der Versicherer dann Krankheiten oder Arztbesuche auf, die nicht angegeben wurden, dann erklärt die Versicherung die Anfechtung des Vertrages und den Rücktritt und ist damit von allen Ansprüchen befreit.
Häufig stehen die Chancen nicht schlecht, gegen eine Anfechtung vorzugehen. Bei einer Anfechtung muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherte die Angaben im Versicherungsantrag zu Krankheiten oder Arztbesuchen mit Vorsatz, das heißt willentlich verschwiegen hat. Häufig ist der Nachweis von Vorsatz für den Versicherer jedoch nicht so einfach zu führen. Es lohnt sich also, hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
1. Ihre Kontaktaufnahme
Das versicherungsrechtliche Mandat beginnt zunächst mit Ihrer Kontaktaufnahme. Sie schildern uns Ihren Fall per E-Mail oder telefonisch und lassen uns Ihre Versicherungsunterlagen und das Ablehnungsschreiben der Versicherung zukommen. Die Rechtsanwälte prüfen daraufhin bereits den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden möglichen Ansprüche und Erfolgsaussichten.
2. Kostenlose Ersteinschätzung im Versicherungsrecht
In den nächsten 24 Stunden bekommen Sie ein Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt im Versicherungsrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.
3. Individuelle Beratung und Vorgehensweise
Schließlich vereinbaren wir einen Telefontermin mit Ihnen oder eine persönliche Beratung in den Kanzleiräumen. Der Rechtsanwalt nimmt sich hierfür Zeit, nimmt mit Ihnen den gesamten Sachverhalt auf und berät Sie über ein zweckmäßiges Vorgehen in Ihrem individuellen Fall.
4. Jeder Fall ist anders
Hierbei kommt es zur Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ganz auf Ihren Einzelfall an:
Ist zunächst eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes angezeigt, so werden hierzu die bei Ihrem Versicherer vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls auch Ermittlungsakten bei den Behörden angefordert und durch den Rechtsanwalt geprüft. Anhand der Unterlagen und Ihrer Angaben prüfen wir sodann Ihre versicherungsvertraglichen Ansprüche.
5. Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Schließlich treten wir für Sie in Verhandlung mit den Versicherern. Hierbei beziffern wir Ihre Ansprüche und setzen diese außergerichtlich für Sie durch (aktuell beenden wir ca. 80% unserer versicherungsrechtlichen Mandate im außergerichtlichen Bereich).
6. Prozessvertretung
Ist eine außergerichtliche Klärung nicht möglich, klagen wir Ihre Ansprüche schließlich auch vor Gericht ein.
Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Versicherungsrecht festhalten:
Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:
1. Kostenlose Ersteinschätzung
Mit Ihrer Kontaktaufnahme schildern Sie uns Ihren Fall per Telefon, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Sachverhalt vorab und setzen sich innerhalb von 24 Stunden telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls zu geben und weitere Vorgehensweisen zu erklären.
2. Außergerichtliche Vertretung
80 % unserer versicherungsrechtlicher Mandate schließen wir derzeit außergerichtlich ab. Dies bedeutet, dass kein Gerichtsprozess erforderlich wird. Ist der Versicherer mit der Regulierung des Schadenfalls im Verzug, so muss er auch die hier entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen.
Das Anwaltshonorar im außergerichtlichen Bereich bemisst sich andernfalls für unsere Mandanten nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für jeden transparent und gesetzlich vorgeschrieben. Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich im Wesentlichen nach dem sogenannten Gegenstandswert. Das bedeutet, je höher Ihre Forderung gegen den Versicherer ist, desto höher ist unser Honorar. Eine Abrechnung nach dem RVG stellt den Regelfall dar.
Stundensatz
Können wir den Arbeitsaufwand vorab nicht seriös einschätzen, so berechnen wir unseren Stundensatz. Dieser beträgt 190 € (zzgl. MWSt.). Diese Lösung macht den Arbeitsaufwand für unsere Mandanten transparent und verständlich. Wir dokumentieren unsere Leistungen für Sie und überreichen diese bei der Abrechnung.
3. Gerichtliche Kosten
Die Kosten im Falle eines Prozesses bemessen sich ebenfalls nach dem RVG und dem GKG. Diese Kosten werden dynamisch berechnet und können anhand vieler kostenfreier Kostenrechner im Internet nachvollzogen werden.
4. Rechtschutzversicherung
Im Falle einer Rechtsschutzversicherung werden unsere Kosten sowie sämtliche Gerichtskosten von dieser übernommen. Wir holen für Sie eine Deckungszusage ein und erheben im Falle einer unrechtmäßigen Weigerung auch Deckungsklage gegen Ihren Rechtsschutzversicherer oder legen die Erfolgsaussichten in einem Stichentscheid dar.
5. Prozesskostenhilfe
In dem Falle, dass der Mandant sich aufgrund seines Einkommens die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht leisten kann, wird effektiver Rechtsschutz durch den Gesetzgeber nach §§ 114 ff. ZPO gewährt.
Die Prozesskostenhilfe umfasst unsere Kosten sowie etwaige Gerichtskosten. Lediglich bei einem Unterliegen am Ende des Prozesses hat der Mandant die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen.
Auch hierzu beraten wir Sie eingehend.
Wir wollen Ihnen zu jeder Zeit ein realistisches Bild Ihrer Erfolgsaussichten und Möglichkeiten bieten. Kostenauslösende Maßnahmen sprechen wir immer mit Ihnen ab und finden bei Problemen eine gemeinsame Lösung und Strategie. Wir beraten Sie bei jedem Verfahrensschritt transparent und ehrlich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls im Versicherungsrecht.
Wenn Versicherer es ablehnen, Behandlungsrechnungen zu erstatten, argumentieren sie häufig damit, dass die Behandlungsrechnung nicht den Regelungen der Gebührenordnungen entspricht, also Abrechnungsfehler enthält, wie etwa falsche Abrechnungsziffern oder erhöhte Gebühren. Ist eine Rechnung fehlerhaft, muss diese tatsächlich erst nach Korrektur beglichen werden.
Mit anwaltlicher Unterstützung sollten Ihre Behandlungsrechnungen auf etwaige Abrechnungsfehler überprüft und gegebenenfalls schriftliche fachliche Begründungen zu den strittigen Punkten bei den Behandlern oder Abrechnungsstellen angefordert werden, mit dem Ziel, den Einwänden des Versicherers entgegenzutreten.
Häufig wird von Versicherern auch eingewandt, eine Behandlung sei nicht medizinisch notwendig, nicht wirksam oder nicht von der eigenen Versicherungspolice gedeckt.
Eine anwaltliche Unterstützung kann helfen, die PKV zur Zahlung der Leistung zu bewegen. Insbesondere die eingehende Prüfung des Versicherungsvertrages und Durchsicht der Versicherungsunterlagen kann die notwendige Argumentation liefern, welche den Versicherer schließlich doch zur Zahlung veranlassen.
Das Versicherungsvertragsgesetz wurde letztmalig in dem Jahr 2008 reformiert. Seit 2008 gilt nun die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch des Versicherten entstanden ist. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Versicherte seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen. Innerhalb von 3 Jahren muss der Versicherte also entweder eine Klage erhoben oder alternativ dazu einen Mahnbescheid gegen den Versicherer auf den Weg gebracht haben.
Hat der Versicherte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer bereits angemeldet, gilt die Verjährungsfrist bis zu dem Zeitpunkt als gehemmt, bis die endgültige Entscheidung des Versicherers in schriftlicher Form vorliegt. Benötigt der Versicherer etwa für die Entscheidung in Textform seit der Anmeldung des Anspruchs ein Jahr, so darf dieses Jahr in die dreijährige Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet werden.
Es gibt darüber hinaus weitere Hemmungstatbestände, welche für die Verjährungsfrist relevant sind.
Gern prüfen wir für Sie, ob Ihr Leistungsanspruch noch besteht, oder bereits verjährt ist.