ARBEITSRECHTWir vertreten Sie in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht

Unsere fachliche Expertise im Arbeitsrecht

Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber –  wir sind in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts Ihr Ansprechpartner.

Das Arbeitsrecht ist durch die Schnelllebigkeit aufgrund von Gesetzesänderungen, Novellierungen sowie Rechtsprechungs- änderungen, nicht zuletzt aufgrund europarechtlicher Vorgaben, gekennzeichnet.

Durch ständige Fortbildungen und Spezialisierung im Arbeitsrecht bieten wir Ihnen deshalb eine kompetente und persönliche Begleitung in Ihren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Ihre Interessen und Belange stehen für uns an erster Stelle. Haben Sie beispielsweise eine Kündigung oder einen Aufhebungs- vertrag erhalten, dann unterstützen und beraten wir Sie, um diese Herausforderung erfolgreich zu bewältigen.

Im Arbeitsrecht kann zudem oftmals ein schnelles Handeln erforderlich sein. Daher ist eine schnelle und unkomplizierte Terminvergabe für uns selbstverständlich.

Nehmen Sie deshalb unser Angebot für ein kostenloses Erstgespräch wahr.

Unsere Handlungsfelder im Bereich Arbeitsrecht

Kündigung
Abfindung
Abmahnung
Arbeitsverträge
Aufhebungsvertrag
Compliance
Betriebsverfassungsrecht
Arbeitszeugnis
Arbeitsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit
Elternzeit; Tarifvertrag; Urlaubsabgeltung;

Was wir für
Sie tun:

Individuelle Erstberatung
Beratung und Vertretung im Kündigungsschutzverfahren
Durchsetzung vertraglicher Rechte im Arbeitsverhältnis (z.B. Sonder- zahlungen, Urlaubsansprüche, Fortbildungen etc.)
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Rechtliche Prüfung einer Versetzung
Erstellung und Überprüfung von Arbeitszeugnissen
Prüfung von Schadensersatzansprüchen (z.B. aufgrund von Mobbing)
Verhandlungen von Abfindungen

Jetzt einen Termin vereinbaren zur
kostenlosen Ersteinschätzung im Arbeitsrecht

Ansprechpartner

Dino-Alain Ernsting

Rechtsanwalt
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Unsere Fälle aus dem Arbeitsrecht

Entdecken Sie weitere Fallbeispiele, sowie News und Urteile aus unserer täglichen Arbeit.

Frequently Asked Questions

Warum wir?

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten stehen sich zwei Parteien gegenüber, häufig Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir beraten und vertreten beide Parteien gleichermaßen. Dadurch besitzen wir, neben fachlichen Kompetenzen, auch den erforderlichen Weitblick, um arbeitsrechtliche Sachverhalte mit dem nötigen Wissen analysieren und in Verhandlungen zielsicher agieren  zu können.

Das Arbeitsrecht ist nicht nur von unterschiedlichen Rechtsquellen geprägt, sondern wird durch Rechtsprechung ergänzt. Mit ständigen Fort- und Weiterbildungen sichern wir unseren Mandanten einen hohen Beratungsstandard und sind immer auf dem neuesten Stand.

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell und werden, wo es möglich ist, Ihre Ansprüche außergerichtlich kosten- und zeitsparend realisieren. Wo es erforderlich und unausweichlich wird gerichtlich durchsetzen.

Wie in all unseren Mandaten erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.

Was tun wir?

Egal ob vor , während oder nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterstützen und beraten wir Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Insbesondere sind wir in den nachfolgenden Handlungsfeldern für Sie tätig:

  • Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Arbeitsverhältnis (z.B.: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen etc.)
  • Prüfung und Abwehr von Abmahnungen 
  • Prüfung von Kündigungen/ Kündigungsschutzklagen
  • Durchsetzung und Verhandlung von Abfindungen
  • Prüfung von Arbeitszeugnissen

Jeder Fall ist individuell. Daher ist eine individuelle persönliche Beratung, um Ihre Ziele und Wünsche zu ermitteln, unerlässlich.

Was tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber stellt in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer eine große Herausforderung dar. Insbesondere ist der Verlust des Arbeitsplatzes häufig mit einer Verschlechterung der finanziellen Situation verbunden. Um die nachteiligen Folgen einer Kündigung durch den Arbeitgeber bestmöglich einzudämmen, empfiehlt es sich die nachfolgenden Punkte zu beachten.

  • Arbeitssuchend melden bei der Agentur für Arbeit
    • Damit für Sie keine Nachteile entstehen, insbesondere wegen einer drohenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sollten Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Hierfür haben Sie drei Tage nach Erhalt der Kündigung Zeit.
    • Haben Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Arbeitsstelle gefunden, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Dies ist die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Sie Arbeitslosengeld erhalten. Eine Arbeitslosmeldung ist auch schon 3 Monate vor Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit möglich. Übrigens: Eine Meldung kann mittlerweile schnell, unkompliziert und online bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
  • Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis
    • Mit einem Zwischenzeugnis können Sie sich auf eine andere Stelle bewerben. Dadurch steigen zum einen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
    • Zum anderen erteilt der Arbeitgeber nach einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung häufig gute Zwischenzeugnisse, damit der gekündigte Arbeitnehmer eine Anschlussbeschäftigung findet und die Folgen für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren überschaubar bleiben.
    • Zudem ist zu erwarten, dass das Arbeitszeugnis nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht negativ abweichen wird.
    • Mehr zum Thema Zeugnis erfahren Sie hier.
  • Mitteilung über Schwangerschaft oder Schwerbehinderung nachholen
    • Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung gegenüber einer Schwangeren ist während und bis zum Ende einer Schutzfrist nach der Entbindung (mindestens vier Monate nach der Entbindung) unzulässig, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt bekannt war oder zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber bekannt geworden sind. Unter Umständen kann auch eine Mitteilung nach zwei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber zur Unzulässigkeit einer Kündigung führen.
    • Besonderen Kündigungsschutz genießen auch schwerbehinderte Menschen oder gleichgestellte behinderte Menschen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf in diesen Fällen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, ansonsten ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam.
  • Überprüfung der Kündigung durch einen Rechtsanwalt
    • Haben Sie eine Kündigung erhalten, dann ist oftmals ein schnelles Handeln erforderlich. Eine Kündigung kann nur erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Eine Kündigungsschutzklage ist jedoch drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, ansonsten wird die Kündigung wirksam.
    • Wir empfehlen deshalb unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung sich mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen.
    • Nicht selten werden mehrere Kündigungen ausgesprochen. Hier gilt zu beachten, dass jede weitere Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden muss.
    • Selbst wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen. Mehr als 85 % aller Kündigungsschutzklagen werden durch einen Vergleich und insbesondere mit der Zahlung einer Abfindung beendet.
  • Sonstiges
    • Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Im Falle einer Kündigung besteht die Möglichkeit, den Resturlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu nehmen. Kann kein Urlaub mehr genommen werden, zum Beispiel wegen Krankheit, besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Allerdings empfehlen wir, wenn möglich, den Resturlaub zu nehmen, da die Abgeltung des Urlaubsanspruchs auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Mehr zum Thema Urlaubsabgeltung Erfahren sie hier.
    • Fragen Sie nach, weshalb die Kündigung erfolgt ist. Hier bietet es sich auch an, das Kollegium zu fragen. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen die Gründe in der schriftlichen Kündigung nicht enthalten sein.
    • Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat existiert, sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Ansprechpartner wahrnehmen und die Hintergründe der Kündigung erfahren. Nicht selten scheitern Kündigungen deshalb, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
Wie erhalte ich eine Abfindung?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers um einen langwierigen und ungewissen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden oder zu beenden.

Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung bestehen. Dies zum Beispiel dann, wenn dies in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Eventuell kann sich ein solcher Anspruch auch aus einer sogenannten betrieblichen Übung oder aus einer sog. betriebsbedingten Abfindung ergeben. Daneben kann das Arbeitsgericht eine Auflösungsabfindung festsetzen.

Dennoch werden die meisten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich und einer Abfindung beendet. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil das Prozessrisiko zu minimieren und den Rechtsstreit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses endgültig zu beenden. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug eine Einmalzahlung (je nach Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage – ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) und muss nicht mehr für das Unternehmen, dass dem Arbeitnehmer gekündigt hat, arbeiten.

Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, also vor Ausspruch einer Kündigung, werden Abfindungsbeträge gezahlt. Mit Verhandlungsgeschick lassen sich hier oftmals höhere Abfindungsbeträge erzielen.

Ich habe ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten. Was kann ich tun?

Für den Arbeitnehmer ist ein wohlwollendes und gutes Zeugnis von erheblicher Bedeutung. Denn nur ein für den Arbeitnehmer günstiges Zeugnis sichert ihm bessere Chancen, wieder eine angemessene Anstellung zu finden.

Neben den Anspruch auf Zeugniserteilung, also dass überhaupt ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird, kann auch ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach § 630 BGB i.V.m. § 242 BGB bestehen, wenn gegen die Grundsätze zur Zeugniserteilung verstoßen wurde oder dies die Interessen des Arbeitnehmers rechtswidrig verletzt.

Mehr zum Thema Zeugnis erfahren Sie hier.

Mein Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungsvertrag an. Was soll ich tun?

Den Aufhebungsvertrag nicht sofort unterzeichnen. Gegebenenfalls lässt sich eine höhere Abfindung erzielen. Neben eines Abfindungsbetrages sind weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel eine mögliche Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, Beendigungszeitpunkt, Freistellung von der Arbeit, Gratifikationen und das Arbeitszeugnis zu beachten.

Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Parteien Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an. Wir empfehlen daher den Aufhebungsvertrag einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Überprüfung vorzulegen.

Nehmen Sie hierfür gern unser Angebot für ein kostenloses Erstgespräch wahr.

Was kann ich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung tun?

Dies kommt auf den Einzelfall an:

Eine Abmahnung verfolgt grundsätzlich drei Ziele. Sie dient zum einen der Dokumentation für den Arbeitgeber und hält einen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers fest. Ferner dient sie als Hinweis für den Arbeitnehmer, dass ein bestimmtes Verhalten gegen die arbeitsvertraglichen (Neben-)pflichten nicht geduldet wird und schließlich erfüllt die Abmahnung für den Arbeitnehmer eine wichtige Warnfunktion und zwar, dass bei einer gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht.

Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich oder auch mündlich erfolgen und muss ein konkretes Verhalten unter Benennung der Pflichtverletzung aufzeigen. Daneben muss die Aufforderung zu einem vertragsgerechten Verhalten und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen enthalten sein.

Gegen eine in der Personalakte befindliche Abmahnung kann außergerichtlich die Aufforderung an den Arbeitgeber ergehen, die Abmahnung zu entfernen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, ist die Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Löschung bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte in Betracht zu ziehen. Daneben bestehen im Einzelfall weitere Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Haben Sie eine Kündigung erhalten, dann ist schnelles Handeln gefragt. Nach Zugang der schriftlichen Kündigung haben Sie hierfür drei Wochen Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen und Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wird keine Kündigungsschutzklage innerhalb der drei Wochen Frist erhoben, so gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war.

Nachdem die Klage bei Gericht eingegangen ist, wird sie dem Klagegegner zugestellt und meist zugleich ein Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Dies geschieht meist innerhalb der ersten zwei bis drei Wochen nach Klageeingang, da gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG  die Arbeitsgerichte angehalten sind, alle Verfahren, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses betreffen, zügig und vorrangig (§ 61a ArbGG) durchzuführen.

Im Rahmen der Güteverhandlung soll eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden. Dies geschieht meist durch Vergleich.

Scheitert eine gütliche Einigung wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung (sog. Kammertermin) anberaumt. Die Terminierung erfolgt in der Regel mehrere Monate nach dem Gütetermin. Bis dahin hat jede Partei Gelegenheit, ausführlich und ggf. unter Beweisantritt Stellung zu nehmen. Die Kammer besteht aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, aus je einem Vertreter einer Arbeitgeberseite und einer Arbeitnehmerseite. Auch in diesem Verfahrensabschnitt hat das Gericht darauf hinzuwirken, die Streitigkeit gütlich, zum Beispiel im Wege eines Vergleichs, zu beenden.

Kann keine Einigung bis zum Abschluss der Verhandlung erzielt werden, ergeht ein Urteil.

Hiergegen kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen.

Was kostet ein Anwalt im Arbeitsrecht?

1. Kostenlose Ersteinschätzung

Mit Ihrer Kontaktaufnahme schildern Sie uns Ihren Fall per Telefon, per Email oder über unser Kontaktformular. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Sachverhalt vorab und setzen sich innerhalb von 24 Std. telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls zu geben und weitere Vorgehensweisen zu erklären.

2. Außergerichtliche Vertretung

Das Anwaltshonorar im außergerichtlichen Bereich bemisst sich für unsere Mandanten nach

dem RVG  

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für jeden transparent und gesetzlich vorgeschrieben. Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich im Wesentlichen an dem so genannten Gegenstandswert. Zum Beispiel ist für  die Prüfung und Korrektur eines Arbeitszeugnisses in der Regel ein Bruttomonatslohn als Gegenstandswert anzusetzen. Eine Abrechnung nach dem RVG stellt den Regelfall dar.

Stundensatz 

Können Wir den Arbeitsaufwand vorab nicht seriös einschätzen, so berechnen wir unseren Stundensatz. Dieser beträgt 190 € (zzgl. MWSt.). Diese Lösung macht den Arbeitsaufwand für die Mandantschaft transparent und verständlich. Wir dokumentieren unsere Leistungen für Sie und überreichen diese bei der Abrechnung.

Pauschale

Ist der Aufwand für ein Mandat für uns im Voraus abschätzbar, so können wir Ihnen eine Pauschale anbieten. Darin besteht zu jedem Zeitpunkt die Klarheit für unsere Mandantschaft, was am Ende abgerechnet wird.

3. Arbeitsgerichtliche Verfahren

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren in 1. Instanz hat jede Partei die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes selbst zu tragen. Diese Kosten bemessen sich ebenfalls nach dem RVG.

Ist in einem gerichtlichen Verfahren Gegenstand die Wirksamkeit einer Kündigung, so ist in der Regel das dreifache Bruttomonatsgehalt als Streitwert heranzuziehen.

4. Rechtschutzversicherung

Im Falle einer Rechtsschutzversicherung werden unsere Kosten sowie ggf. anfallende Gerichtskosten von dieser übernommen. Wir holen für Sie eine Deckungszusage ein.

5. Prozesskostenhilfe

In dem Falle, dass der Mandant sich aufgrund seines Einkommens die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht leisten kann, wird effektiver Rechtsschutz durch den Gesetzgeber in §§ 114 ff. ZPO (Prozesskostenhilfe) gewährt.

Auch hierzu beraten wir sie eingehend.

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