Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wir sind in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts Ihr Ansprechpartner.
Das Arbeitsrecht ist durch die Schnelllebigkeit aufgrund von Gesetzesänderungen, Novellierungen sowie Rechtsprechungs- änderungen, nicht zuletzt aufgrund europarechtlicher Vorgaben, gekennzeichnet.
Durch ständige Fortbildungen und Spezialisierung im Arbeitsrecht bieten wir Ihnen deshalb eine kompetente und persönliche Begleitung in Ihren arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Ihre Interessen und Belange stehen für uns an erster Stelle. Haben Sie beispielsweise eine Kündigung oder einen Aufhebungs- vertrag erhalten, dann unterstützen und beraten wir Sie, um diese Herausforderung erfolgreich zu bewältigen.
Im Arbeitsrecht kann zudem oftmals ein schnelles Handeln erforderlich sein. Daher ist eine schnelle und unkomplizierte Terminvergabe für uns selbstverständlich.
Nehmen Sie deshalb unser Angebot für ein kostenloses Erstgespräch wahr.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten stehen sich zwei Parteien gegenüber, häufig Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir beraten und vertreten beide Parteien gleichermaßen. Dadurch besitzen wir, neben fachlichen Kompetenzen, auch den erforderlichen Weitblick, um arbeitsrechtliche Sachverhalte mit dem nötigen Wissen analysieren und in Verhandlungen zielsicher agieren zu können.
Das Arbeitsrecht ist nicht nur von unterschiedlichen Rechtsquellen geprägt, sondern wird durch Rechtsprechung ergänzt. Mit ständigen Fort- und Weiterbildungen sichern wir unseren Mandanten einen hohen Beratungsstandard und sind immer auf dem neuesten Stand.
Wir bearbeiten Ihren Fall individuell und werden, wo es möglich ist, Ihre Ansprüche außergerichtlich kosten- und zeitsparend realisieren. Wo es erforderlich und unausweichlich wird gerichtlich durchsetzen.
Wie in all unseren Mandaten erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.
Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.
Egal ob vor , während oder nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterstützen und beraten wir Sie in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Insbesondere sind wir in den nachfolgenden Handlungsfeldern für Sie tätig:
Jeder Fall ist individuell. Daher ist eine individuelle persönliche Beratung, um Ihre Ziele und Wünsche zu ermitteln, unerlässlich.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber stellt in den meisten Fällen für den Arbeitnehmer eine große Herausforderung dar. Insbesondere ist der Verlust des Arbeitsplatzes häufig mit einer Verschlechterung der finanziellen Situation verbunden. Um die nachteiligen Folgen einer Kündigung durch den Arbeitgeber bestmöglich einzudämmen, empfiehlt es sich die nachfolgenden Punkte zu beachten.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers um einen langwierigen und ungewissen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden oder zu beenden.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung bestehen. Dies zum Beispiel dann, wenn dies in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Eventuell kann sich ein solcher Anspruch auch aus einer sogenannten betrieblichen Übung oder aus einer sog. betriebsbedingten Abfindung ergeben. Daneben kann das Arbeitsgericht eine Auflösungsabfindung festsetzen.
Dennoch werden die meisten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich und einer Abfindung beendet. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil das Prozessrisiko zu minimieren und den Rechtsstreit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses endgültig zu beenden. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug eine Einmalzahlung (je nach Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage – ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) und muss nicht mehr für das Unternehmen, dass dem Arbeitnehmer gekündigt hat, arbeiten.
Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, also vor Ausspruch einer Kündigung, werden Abfindungsbeträge gezahlt. Mit Verhandlungsgeschick lassen sich hier oftmals höhere Abfindungsbeträge erzielen.
Für den Arbeitnehmer ist ein wohlwollendes und gutes Zeugnis von erheblicher Bedeutung. Denn nur ein für den Arbeitnehmer günstiges Zeugnis sichert ihm bessere Chancen, wieder eine angemessene Anstellung zu finden.
Neben den Anspruch auf Zeugniserteilung, also dass überhaupt ein Arbeitszeugnis ausgestellt wird, kann auch ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach § 630 BGB i.V.m. § 242 BGB bestehen, wenn gegen die Grundsätze zur Zeugniserteilung verstoßen wurde oder dies die Interessen des Arbeitnehmers rechtswidrig verletzt.
Mehr zum Thema Zeugnis erfahren Sie hier.
Den Aufhebungsvertrag nicht sofort unterzeichnen. Gegebenenfalls lässt sich eine höhere Abfindung erzielen. Neben eines Abfindungsbetrages sind weitere wichtige Punkte, wie zum Beispiel eine mögliche Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, Beendigungszeitpunkt, Freistellung von der Arbeit, Gratifikationen und das Arbeitszeugnis zu beachten.
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Parteien Vorteile als auch Nachteile mit sich bringen. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an. Wir empfehlen daher den Aufhebungsvertrag einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Überprüfung vorzulegen.
Nehmen Sie hierfür gern unser Angebot für ein kostenloses Erstgespräch wahr.
Dies kommt auf den Einzelfall an:
Eine Abmahnung verfolgt grundsätzlich drei Ziele. Sie dient zum einen der Dokumentation für den Arbeitgeber und hält einen Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers fest. Ferner dient sie als Hinweis für den Arbeitnehmer, dass ein bestimmtes Verhalten gegen die arbeitsvertraglichen (Neben-)pflichten nicht geduldet wird und schließlich erfüllt die Abmahnung für den Arbeitnehmer eine wichtige Warnfunktion und zwar, dass bei einer gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht.
Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich oder auch mündlich erfolgen und muss ein konkretes Verhalten unter Benennung der Pflichtverletzung aufzeigen. Daneben muss die Aufforderung zu einem vertragsgerechten Verhalten und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen enthalten sein.
Gegen eine in der Personalakte befindliche Abmahnung kann außergerichtlich die Aufforderung an den Arbeitgeber ergehen, die Abmahnung zu entfernen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, ist die Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Löschung bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte in Betracht zu ziehen. Daneben bestehen im Einzelfall weitere Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, dann ist schnelles Handeln gefragt. Nach Zugang der schriftlichen Kündigung haben Sie hierfür drei Wochen Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen und Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wird keine Kündigungsschutzklage innerhalb der drei Wochen Frist erhoben, so gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war.
Nachdem die Klage bei Gericht eingegangen ist, wird sie dem Klagegegner zugestellt und meist zugleich ein Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Dies geschieht meist innerhalb der ersten zwei bis drei Wochen nach Klageeingang, da gemäß § 9 Abs. 1 ArbGG die Arbeitsgerichte angehalten sind, alle Verfahren, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses betreffen, zügig und vorrangig (§ 61a ArbGG) durchzuführen.
Im Rahmen der Güteverhandlung soll eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden. Dies geschieht meist durch Vergleich.
Scheitert eine gütliche Einigung wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung (sog. Kammertermin) anberaumt. Die Terminierung erfolgt in der Regel mehrere Monate nach dem Gütetermin. Bis dahin hat jede Partei Gelegenheit, ausführlich und ggf. unter Beweisantritt Stellung zu nehmen. Die Kammer besteht aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, aus je einem Vertreter einer Arbeitgeberseite und einer Arbeitnehmerseite. Auch in diesem Verfahrensabschnitt hat das Gericht darauf hinzuwirken, die Streitigkeit gütlich, zum Beispiel im Wege eines Vergleichs, zu beenden.
Kann keine Einigung bis zum Abschluss der Verhandlung erzielt werden, ergeht ein Urteil.
Hiergegen kann die unterlegene Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen.
1. Kostenlose Ersteinschätzung
Mit Ihrer Kontaktaufnahme schildern Sie uns Ihren Fall per Telefon, per Email oder über unser Kontaktformular. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Sachverhalt vorab und setzen sich innerhalb von 24 Std. telefonisch mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls zu geben und weitere Vorgehensweisen zu erklären.
2. Außergerichtliche Vertretung
Das Anwaltshonorar im außergerichtlichen Bereich bemisst sich für unsere Mandanten nach
dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für jeden transparent und gesetzlich vorgeschrieben. Die Höhe der Anwaltsvergütung richtet sich im Wesentlichen an dem so genannten Gegenstandswert. Zum Beispiel ist für die Prüfung und Korrektur eines Arbeitszeugnisses in der Regel ein Bruttomonatslohn als Gegenstandswert anzusetzen. Eine Abrechnung nach dem RVG stellt den Regelfall dar.
Stundensatz
Können Wir den Arbeitsaufwand vorab nicht seriös einschätzen, so berechnen wir unseren Stundensatz. Dieser beträgt 190 € (zzgl. MWSt.). Diese Lösung macht den Arbeitsaufwand für die Mandantschaft transparent und verständlich. Wir dokumentieren unsere Leistungen für Sie und überreichen diese bei der Abrechnung.
Pauschale
Ist der Aufwand für ein Mandat für uns im Voraus abschätzbar, so können wir Ihnen eine Pauschale anbieten. Darin besteht zu jedem Zeitpunkt die Klarheit für unsere Mandantschaft, was am Ende abgerechnet wird.
3. Arbeitsgerichtliche Verfahren
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren in 1. Instanz hat jede Partei die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes selbst zu tragen. Diese Kosten bemessen sich ebenfalls nach dem RVG.
Ist in einem gerichtlichen Verfahren Gegenstand die Wirksamkeit einer Kündigung, so ist in der Regel das dreifache Bruttomonatsgehalt als Streitwert heranzuziehen.
4. Rechtschutzversicherung
Im Falle einer Rechtsschutzversicherung werden unsere Kosten sowie ggf. anfallende Gerichtskosten von dieser übernommen. Wir holen für Sie eine Deckungszusage ein.
5. Prozesskostenhilfe
In dem Falle, dass der Mandant sich aufgrund seines Einkommens die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht leisten kann, wird effektiver Rechtsschutz durch den Gesetzgeber in §§ 114 ff. ZPO (Prozesskostenhilfe) gewährt.
Auch hierzu beraten wir sie eingehend.