RA Elisa ChiappettaFallbeispieleMedizinrecht40.000 € Schadensersatz nach nicht indizierter Radiojodtherapie

5. November 2024

Hier konnten wir für unsere Mandantin nach langen außergerichtlichen Verhandlungen und einer Klage vor Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € erstreiten.

 

Unsere Mandantin wurde wegen nicht erklärbaren Herzrasens von ihrer Hausärztin an einen seinerzeit ortsansässigen Arzt überwiesen, um u. a. eine Erkrankung der Schilddrüse auszuschließen. Der hinzugezogene Facharzt stellte fälschlicherweise die Indikation zu einer Radiojodtherapie wegen auffälliger Schilddrüsenwerte aufgrund bei unserer Mandantin angeblich bestehender heißer und kalter Knoten. Nach Durchführung der Radiojodtherapie verschlechterte sich der Zustand unserer Mandantin erheblich. Der weiterbehandelnden Praxis gelang es in den folgenden Jahren nicht, unsere Mandantin adäquat medikamentös einzustellen. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des behandelnden Arztes, stellte sich unsere Mandantin sodann in einer anderen endokrinologischen Praxis vor, wo schließlich, nach Einsicht in die Patientenunterlagen, festgestellt wurde, dass eine Indikation zu der seinerzeit durchgeführten Radiojodtherapie zu keinem Zeitpunkt bestand. Aufgrund dessen wandte sich unsere Mandantin an uns und bat um weitere Aufklärung des Sachverhaltes und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

 

Wir traten, nach umfangreicher Prüfung der zunächst eingeholten Behandlungsunterlagen sämtlicher involvierter Behandler, an den Rechtsnachfolger des zwischenzeitlich verstorbenen Behandlers heran, dessen Berufshaftpflichtversicherer nach Inanspruchnahme durch uns und Darlegung des Sachverhaltes, unverzüglich in die Regulierung eintrat und zunächst außergerichtlich einen frei verrechenbaren Vorschuss von 5.000,00 € an die Mandantin leistete. Nach weiteren außergerichtlichen Verhandlungen erhielt die Mandantin weitere frei verrechenbare Vorschüsse in Höhe von 10.000,00 € und 5.000,00 €. Weitere außergerichtliche Einigungsversuche scheiterten, sodass die darüberhinausgehenden Ansprüche unserer Mandantin gerichtlich weiterverfolgt wurden. Neben weiterem Schmerzensgeld wegen der schwerwiegenden psychischen und physischen Dauerfolgen, wurde ein Anspruch auf Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden sowie Fahrt- und Behandlungskosten dargelegt und beziffert. Das Gericht riet daraufhin zum Abschluss eines Vergleiches, wonach unsere Mandantin weitere 20.000,00 € zuzüglich der ihr entstandenen Kosten für unsere außergerichtliche anwaltliche Vertretung erhalten sollte. Diesem Vorschlag schlossen sich die Parteien an, sodass der Rechtsstreit schließlich erfolgreich gegen Zahlung von 40.000,00 € Schadensersatz endgültig abgeschlossen werden konnte.

RA Marco Schneider

RA Marco Schneider