MedizinrechtRA Marco SchneiderVerjährung ärztlicher Behandlungsfehler: Was Patienten wissen müssen

22. Juli 2025

Das Wichtigste im Überblick:

Regelverjährung: Ansprüche aus Behandlungsfehlern unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt, über die Kenntnis medizinischer Zusammenhänge kann die Verjährung erst spät beginnen
Maximale Verjährungsfrist: Absolute Verjährung tritt nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB) ein, unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten
Hemmung möglich: Verschiedene Umstände können den Verjährungseintritt verzögern oder unterbrechen

Warum die Verjährung bei Behandlungsfehlern besonders komplex ist

Die Verjährung von Ansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern gehört zu den komplexesten Bereichen des Medizinrechts. Viele Patienten erfahren erst Jahre nach einer medizinischen Behandlung, dass ein Fehler vorgelegen haben könnte. Gleichzeitig tickt die rechtliche Uhr – oft ohne dass die Betroffenen davon wissen.

Diese zeitliche Dimension macht das Arzthaftungsrecht zu einem Rechtsgebiet, in dem schnelles und kompetentes Handeln entscheidend ist. Denn wer zu spät erkennt, dass möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt, kann seine berechtigten Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verlieren.

Die rechtlichen Regelungen zur Verjährung berücksichtigen zwar die besonderen Umstände medizinischer Behandlungen, sind aber dennoch strikt anzuwenden. Daher ist es für Patienten wichtig, die Grundzüge der Verjährungsregelungen zu verstehen. Eine Prüfung im Einzelfall sollte allerdings immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

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Rechtliche Grundlagen der Verjährung im Arzthaftungsrecht

Die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB

Ansprüche aus ärztlichen Behandlungsfehlern unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch mit der fehlerhaften Behandlung zu laufen, sondern erst unter bestimmten Voraussetzungen.

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Patient sowohl Kenntnis vom eingetretenen Schaden als auch von der Person des Schädigers erlangt. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern bedeutet dies konkret: Der Patient muss wissen, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt und dass dieser möglicherweise auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Definiert ist dies als “Kenntnis aller behandlungsrelevanten Zusammenhänge und Umstände”.

Die 30-jährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 2 BGB

Die Ansprüche unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist; unabhängig hiervon gibt es eine absolute Höchstfrist: Sind die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB) nicht erfüllt, verjähren die Ansprüche spätestens nach 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).

Diese Höchstfrist soll verhindern, dass Ansprüche unbegrenzt lange bestehen bleiben. Für Patienten bedeutet dies: Selbst wenn sie erst nach 25 Jahren von einem Behandlungsfehler erfahren, haben sie nur noch fünf Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Besonderheiten bei Personenschäden

Da Behandlungsfehler regelmäßig zu Personenschäden führen, greifen die speziellen Verjährungsregelungen für diese Schadensbereiche. Hier können sich längere Verjährungsfristen ergeben, insbesondere wenn Dauerschäden oder Spätfolgen auftreten.

Die Rechtsprechung hat für verschiedene Konstellationen detaillierte Grundsätze entwickelt, wann die Kenntnis im Sinne des Verjährungsrechts vorliegt und wie diese zu bestimmen ist.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Der entscheidende Kenntnisstand

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Patient sowohl vom Schaden als auch von der schädigenden Handlung Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis muss jedoch nicht vollständig sein – es genügt eine Kenntnis der wesentlichen Umstände, die eine rechtliche Überprüfung nahelegen.

Konkret bedeutet dies: Der Patient muss wissen, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt und Anhaltspunkte dafür haben, dass dieser auf einen möglichen Behandlungsfehler zurückzuführen sein könnte. Er muss nicht bereits über den genauen medizinischen Sachverhalt oder die rechtliche Bewertung informiert sein. Gleichzeitig reicht es auch nicht aus, dass er nur einen Behandlungsfehler vermutet.

Grobe Kenntnis genügt

Die Rechtsprechung stellt keine übermäßig hohen Anforderungen an die erforderliche Kenntnis. Es genügt eine „grobe Kenntnis“ der anspruchsbegründenden Umstände. Der Patient muss nicht im Detail wissen, welcher konkrete Behandlungsfehler vorgelegen haben könnte.

Beispielsweise kann die Verjährung bereits zu laufen beginnen, wenn der Patient erfährt, dass eine Operation nicht den erwarteten Erfolg gebracht hat und ein Gutachten Anhaltspunkte für einen möglichen Behandlungsfehler liefert.

Ohne ein solches Gutachten jedoch ist eher von einer Unkenntnis auszugehen (der Regelfall).

Auch hier ist der Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Bedeutung ärztlicher Aufklärung

Besondere Bedeutung kommt der ärztlichen Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler zu. Wenn ein Arzt den Patienten über einen aufgetretenen Fehler informiert, kann dies den Verjährungsbeginn auslösen – auch wenn der Patient die rechtlichen Konsequenzen noch nicht überblickt.

Umgekehrt kann mangelnde oder unvollständige Aufklärung dazu führen, dass die Verjährung noch nicht zu laufen beginnt, weil dem Patienten die notwendige Kenntnis fehlt.

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Typische Fallkonstellationen und deren Bewertung

Späterkennbare Behandlungsfehler

Viele Behandlungsfehler werden erst Jahre nach der eigentlichen Behandlung erkennbar. Dies gilt insbesondere für:

  • Diagnose- und Befunderhebungsfehler: Ein übersehener Tumor wird erst bei einer späteren Untersuchung entdeckt
  • Operationsfehler mit Spätfolgen: Vergessene Fremdkörper oder fehlerhafte Implantate fallen erst später auf
  • Medikamentöse Behandlungsfehler: Langzeitnebenwirkungen werden erst nach Jahren symptomatisch

In diesen Fällen beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn der Patient Kenntnis von den Spätfolgen und deren möglicher Ursache erlangt.

Aufeinanderfolgende Behandlungen

Komplizierter wird die Situation, wenn mehrere Ärzte oder Krankenhäuser in die Behandlung eingebunden waren. Hier muss für jeden potentiellen Schädiger separat geprüft werden, wann die Verjährung gegenüber dem jeweiligen Behandler zu laufen beginnt.

Kontinuierliche Behandlungsverhältnisse

Bei langjährigen Behandlungsverhältnissen, etwa in der Psychotherapie oder bei chronischen Erkrankungen, können sich besondere Verjährungsprobleme ergeben. Die Abgrenzung einzelner fehlerhafter Behandlungsschritte wird hier oft schwierig.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Verhandlungen zwischen den Parteien

Die Verjährung wird gehemmt, solange zwischen Patient und Behandler oder dessen Haftpflichtversicherung Verhandlungen über den Behandlungsfehler und dessen Folgen geführt werden. Diese Hemmung tritt ein, sobald ernsthafte Gespräche über eine außergerichtliche Einigung beginnen.

Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder diese offensichtlich gescheitert sind. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zuvor unterbrochene Verjährungsfrist weiter.

Gerichtliche Geltendmachung

Mit der Erhebung einer Klage wird die Verjährung gehemmt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, wenn diesem innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Klageerhebung folgt (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB).

Hemmung durch Schuldanerkenntnis

Erkennt die Haftpflichtversicherung oder der Behandler den Anspruch ausdrücklich oder stillschweigend an, führt dies gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung.

Gutachterverfahren der Ärztekammern

Die Einleitung eines Gutachterverfahrens bei den Ärztekammern oder Schlichtungsstellen kann zu einer Verjährungshemmung führen, wenn es sich um eine anerkannte Gütestelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB handelt oder ein selbständiges Beweisverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB eingeleitet wird. Ein einfaches (unverbindliches) Gutachterverfahren ohne diese Voraussetzungen hemmt die Verjährung nicht.

Unser Tipp: Ein Antrag bei der Schlichtungsstelle allein ist für die Hemmung bereits ausreichend, egal ob später eine Zustimmung der Gegenseite erfolgt.

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Praktische Tipps für Betroffene

Frühzeitige Dokumentation

Sobald Zweifel an einer medizinischen Behandlung aufkommen, sollten alle relevanten Unterlagen gesammelt und die Behandlungsverläufe dokumentiert werden. Dies umfasst:

  • Kopien aller Behandlungsunterlagen und Befunde
  • Aufzeichnungen über Behandlungsverläufe und Beschwerden
  • Korrespondenz mit Ärzten und Krankenhäusern
  • Zeugenaussagen von Angehörigen

Wir fordern Behandlungsunterlagen für Sie innerhalb des Mandats an und nehmen auch Einsicht in mögliche Ermittlungsverfahren.

Rechtzeitige anwaltliche Beratung

Bei ersten Zweifeln an einer Behandlung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Eine frühe Beratung kann helfen, Verjährungsfristen zu wahren und die weitere Vorgehensweise zu planen.

Wir bieten im Medizinrecht eine kostenlose Erstberatung an, in der wir die Erfolgsaussichten eines Falls und das weitere Vorgehen besprechen können. Durch unsere über 30-jährige Erfahrung können wir schnell einschätzen, ob Verjährungsfristen drohen und welche Schritte eingeleitet werden müssen.

Vorsicht bei Verjährungseinreden

Behandler oder deren Versicherungen führen gelegentlich Verjährung ein, obwohl diese noch nicht eingetreten ist. Patienten sollten sich durch solche Einwände nicht abschrecken lassen, sondern die Verjährungsfrage rechtlich prüfen lassen.

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Checkliste: Verjährung bei Behandlungsfehlern vermeiden

Sofort nach problematischer Behandlung:

  • Bei ersten Zweifeln anwaltliche Beratung einholen
  • Vorsicht vor Einleitung Gutachterverfahren (Indiz, dass “Kenntnis” besteht)

Bei Verdacht auf Behandlungsfehler – Vorsicht welche Informationen an Gegenseite gelangen und deshalb anwaltliche Vertretung suchen:

  • Verjährungsfristen anwaltlich prüfen lassen
  • Ansprüche vorsorglich anwaltlich geltend machen
  • Verhandlungen durch Anwalt mit Haftpflichtversicherung aufnehmen
  • Medizinische Begutachtung durch den Anwalt einleiten
  • Ein Anwalt weiß Kniffe, um die Verjährung zu hemmen bzw. den Beginn der Verjährung rechtssicher darzustellen

Zeit ist der entscheidende Faktor

Die Verjährung von Ansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern ist ein komplexes Rechtsgebiet, das für Patienten erhebliche Risiken birgt. Die dreijährige Regelverjährung beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen, kann aber durch verschiedene Umstände gehemmt werden.

Entscheidend ist, bei ersten Zweifeln an einer medizinischen Behandlung nicht zu zögern, sondern schnell professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Medizinrechtsmandat ist fast immer mit einer Begutachtung verbunden. Diese Begutachtung dauert mitunter 1-2 Jahre und sollte anwaltlich begleitet werden. Würde der Anwalt erst später beauftragt werden, könnte dies nachteilig für die Strategie sein.

Die Einschätzung, ob Verjährungsfristen drohen und welche Schritte eingeleitet werden müssen, sollte Fachleuten im Medizinrecht überlassen werden.

Unsere Kanzlei verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in der Bearbeitung von Arzthaftungsfällen und kennt die Fallstricke des Verjährungsrechts. Wir prüfen in jedem Fall sorgfältig, ob Ansprüche noch durchsetzbar sind und welche Maßnahmen zur Fristwahrung erforderlich sind.

Wenn Sie Zweifel an einer medizinischen Behandlung haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einem ersten Gespräch können wir gemeinsam klären, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen und wie diese optimal durchgesetzt werden können.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Warum wir?
  1. Höchste Spezialisierung auf Behandlungsfehler

Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“.

Innerhalb des breiten Medizinrechts haben wir uns ausschließlich auf Behandlungsfehler spezialisiert. Unsere Anwälte bearbeiten ausschließlich Arzthaftungsfälle und haben bereits eine Vielzahl an Verfahren und Fällen abgeschlossen. Auf diese Erfahrung können wir bereits bei der ersten Einschätzung Ihres Falls zurückgreifen.

In der Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, unserer hohen anwaltlichen Spezialisierung, um den Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.

Neben der Korrespondenz mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen, sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats.

Hier profitieren Sie von über 30 Jahren Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldern.

Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Personenschadensrecht und Medizinrecht, ermöglicht uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können. Hierfür arbeiten für Sie unsere Fachanwälte im Medizinrecht mit unseren Fachanwälten aus dem Versicherungsrecht Hand in Hand, um wirklich alle Ihre Ansprüche betrachten zu können.

  1. Medizinische Kenntnisse

Es hat kein anderes Rechtsgebiet so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:

Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus. Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt umgesetzt werden.

Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel „Fachanwalt Medizinrecht“, die hohe Spezialisierung unserer Rechtsanwälte sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei im Arzthaftungsrecht.

  1. Abläufe und Begutachtung

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandlern und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe, Verzögerungsrisiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.

Die medizinische Sachverhaltsaufklärung halten wir für den Kern eines erfolgreichen Mandats.

Viele Kanzleien reichen hierbei „blind“ Behandlungsunterlagen bei medizinischen Sachverständigen ein und erreichen damit nur ein negatives oder sogar ein juristisch nicht verwertbares Gutachten. Die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und insbesondere die Formulierung eines juristisch-medizinischen Gutachtenauftrages grenzt unsere Arbeit klar von anderen Kanzleien ab und erhöht maßgeblich die Erfolgsquote der durch uns festgestellten Behandlungsfehler.

  1. Auszeichnungen, Vertrauen und Sozialkompetenz

Wie in all unseren Mandaten, erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Unsere Kanzlei ist hierfür mit über 200 Bewertungen und Referenzen auf Google.de und Anwalt.de ausgezeichnet.

  1. Fortbildung und Engagement

So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant fortschreitet und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Personenschadensrecht und Medizinrecht informiert. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten (zum Beispiel Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir uns und auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.

  1. Tätigkeit in ganz Deutschland

Wir sind für Sie im Medizinrecht in Hildesheim, der Region Hannover, Braunschweig und darüber hinaus auch in ganz Deutschland tätig. Unser Sachverständigennetzwerk und die Kanzleiorganisation über die elektronische Akte erlaubt es uns, Ihren Fall bundesweit zu betreuen. Selbstverständlich nehmen wir dabei trotzdem jeden Gerichtstermin persönlich für Sie wahr. Unseren Mehraufwand bei einer bundesweiten Vertretung berechnen wir Ihnen bei einem schweren Personenschaden nicht, weshalb unsere Beauftragung Sie nicht mehr kostet als die eines weniger spezialisierten, ortsansässigen Rechtsanwalts.

Mehr Informationen:
Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Was wir tun

Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

  • Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
  • Die Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
  • Verfahren vor der Ärztekammer

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:

  • Ihren Einzelfall bestmöglich medizinisch aufzuklären
  • Erstellung eines ergebnisorientierten und auch verwertbaren Gutachtens
  • Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
  • Kenntnis und Darstellung aller Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz im Schadensrecht
  • (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
  • Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte
  • Eine ebenso kritische Auswertung von negativen Gutachten

Mehr erfahren:

Unsere Leistungen für Patienten

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei einem Behandlungsfehler zu laufen?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, wenn Sie sowohl Kenntnis vom eingetretenen Schaden als auch davon haben, dass dieser möglicherweise auf einen
Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Sie müssen nicht alle Details kennen – eine grobe Kenntnis der wesentlichen Umstände genügt.

Was passiert, wenn ich erst Jahre später von einem Behandlungsfehler erfahre?

Wenn Sie erst später von einem möglichen Behandlungsfehler erfahren, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dieser Kenntnis zu laufen. Allerdings gibt es eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab der fehlerhaften Behandlung.

Mehr Informationen: Behandlungsfehler

Kann die Verjährung gehemmt werden?

Ja, die Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung, die Erhebung einer Klage oder ein Schuldanerkenntnis des Behandlers.

Hemmt ein Gutachterverfahren bei der Ärztekammer die Verjährung?

Ein Gutachterverfahren kann unter bestimmten Umständen zu einer Verjährungshemmung führen, jedoch nicht automatisch. Es ist ratsam, sich nicht ausschließlich darauf zu verlassen und parallel andere Schritte einzuleiten.

Mehr Informationen: Medizinische Begutachtung

Was muss ich tun, wenn die Haftpflichtversicherung Verjährung einwendet?

Lassen Sie eine solche Einrede rechtlich prüfen. Oft sind Verjährungseinwände unberechtigt, da die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nicht vorlagen oder die Verjährung gehemmt war.

Wie lange habe ich Zeit, um Behandlungsunterlagen anzufordern?

Das Recht auf Einsicht in Behandlungsunterlagen gemäß § 630g BGB besteht grundsätzlich so lange, wie die Unterlagen nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten vorhanden sind. Der Anspruch auf Einsicht unterliegt jedoch der regelmäßigen Verjährung nach § 195, § 199 BGB. Daher sollten Sie zeitnah handeln.

Beginnt die Verjährung schon, wenn ich nur vermute, dass ein Fehler vorliegt?

Nein, ein bloßer Verdacht genügt nicht. Sie müssen konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen haben könnte. Bei Unsicherheiten sollten Sie eine anwaltliche Einschätzung einholen.

Mehr Informationen: Behandlungsfehler

Was ist bei mehreren beteiligten Ärzten zu beachten?

Bei mehreren Behandlern muss für jeden einzelnen geprüft werden, wann die Verjährung beginnt. Die Fristen können sich unterscheiden, je nachdem, wann Sie von der jeweiligen fehlerhaften Behandlung erfahren haben.

Kann ich auch nach 30 Jahren noch Ansprüche geltend machen?

Nach 30 Jahren ab der fehlerhaften Behandlung sind Ansprüche grundsätzlich verjährt, auch wenn Sie erst dann davon erfahren. Diese absolute Höchstfrist kann grundsätzlich nicht gehemmt oder verlängert werden (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB; Ausnahmefälle wie vorsätzliches Handeln ausgenommen).

Wie kann ich Verjährungsfristen sicher vermeiden?

Am sichersten ist es, bei ersten Zweifeln an einer Behandlung unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen.
Wir prüfen die Verjährungssituation und leiten gegebenenfalls die erforderlichen Schritte zur Fristwahrung ein.

Mehr Informationen:
Schmerzensgeld und
Schadensersatz

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