MedizinrechtRA Marco SchneiderKlinik verklagen: Schadensersatz bei Behandlungsfehlern durchsetzen

23. Juni 2025

Das Wichtigste im Überblick:

Haftungsgrundlagen: Kliniken haften sowohl vertraglich als auch deliktisch für Behandlungsfehler ihrer Ärzte und des Pflegepersonals
Beweislast: Patienten müssen Behandlungsfehler, Schaden und Kausalität nachweisen - bei groben Fehlern kann sich die Beweislast umkehren
Schadensersatz: Neben Schmerzensgeld können Behandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschäden geltend gemacht werden

Wann lohnt sich eine Klage gegen die Klinik?

Eine Klage gegen ein Krankenhaus ist ein bedeutsamer Schritt, der wohlüberlegt sein will. Nicht jeder unerwünschte Behandlungsverlauf rechtfertigt eine gerichtliche Auseinandersetzung. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, der zu einem Schaden geführt hat.

Kliniken verfügen über professionelle Rechtsabteilungen und erfahrene Haftpflichtversicherungen. Eine erfolgreiche Klage erfordert daher eine sorgfältige Vorbereitung und fundierte rechtliche sowie medizinische Expertise. Gleichzeitig haben Patienten durchaus realistische Chancen, wenn ein Behandlungsfehler nachweisbar ist.

Das Medizinrecht hat sich in den vergangenen Jahren zugunsten der Patienten entwickelt. Verschärfte Dokumentationspflichten, erweiterte Aufklärungsrechte und verbesserte Beweisregeln stärken die Position geschädigter Patienten gegenüber Krankenhäusern.

Jetzt von unserer Expertise profitieren - kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Rechtliche Grundlagen für Klagen gegen Kliniken

Vertragliche Haftung des Krankenhauses

Zwischen Patient und Krankenhaus entsteht ein Behandlungsvertrag (§ 630a BGB), auch wenn der Patient über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird. Aus diesem Vertrag ergeben sich umfassende Pflichten für die Klinik:

Primäre Leistungspflichten: Ordnungsgemäße medizinische Behandlung entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin

Sekundäre Leistungspflichten: Aufklärung, Dokumentation, Organisation der Behandlungsabläufe

Schutzpflichten: Schutz der Gesundheit und des Lebens des Patienten

Bei Verletzung dieser Pflichten haftet das Krankenhaus nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 630a BGB auf Schadensersatz sowie gemäß § 253 Abs. 2 BGB auf Schmerzensgeld.

Haftung für Erfüllungsgehilfen

Kliniken haften für alle Personen, die bei der Behandlung tätig werden – seien es angestellte Ärzte, Pflegekräfte oder andere Mitarbeiter. Die Haftung nach § 278 BGB bedeutet, dass das Krankenhaus sich das Verschulden seiner Mitarbeiter wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, als hätte es selbst den Fehler begangen. Ein Verschulden bleibt erforderlich.

Deliktische Haftung

Neben der vertraglichen Haftung können auch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen. Diese richten sich sowohl gegen das Krankenhaus als auch gegen die handelnden Ärzte persönlich.

Organisationsverschulden

Krankenhäuser haben besondere Organisationspflichten. Fehler in der Organisation können zu eigenständigen Haftungsansprüchen führen:

  • Unzureichende Personalausstattung
  • Mangelhafte Ausstattung mit medizinischen Geräten
  • Fehlerhafte Arbeitsanweisungen
  • Unzureichende Fortbildung des Personals

Häufige Behandlungsfehler in Kliniken

Operationsfehler

Operative Eingriffe bergen vielfältige Risiken für Behandlungsfehler:

Technische Fehler: Verletzung von Organen, Nerven oder Blutgefäßen

Organisationsfehler: Verwechslung von Patienten oder Eingriffsseiten

Nachsorgefehler: Unzureichende postoperative Überwachung

Beispielfall: Bei einer Gallenblasenentfernung wird versehentlich der Gallengang verletzt, was zu schweren Komplikationen und weiteren Operationen führt.

Anästhesie-Zwischenfälle

Die Narkose birgt spezielle Risiken:

Aufklärungs- und Vorbereitungsfehler: Übersehen von Vorerkrankungen oder Allergien

Durchführungsfehler: Probleme bei der Intubation oder Dosierung

Überwachungsfehler: Unzureichende Kontrolle der Vitalfunktionen

Diagnosefehler

Falsche oder verzögerte Diagnosen können schwerwiegende Folgen haben:

Fehldiagnose: Verwechslung von Krankheitsbildern

Befunderhebungsfehler: Übersehen wichtiger Symptome oder Befunde

Verzögerung: Zu späte Erkennung behandlungsbedürftiger Erkrankungen

Medikationsfehler

Fehler bei der Arzneimitteltherapie sind häufig und gefährlich:

Dosierungsfehler: Zu hohe oder zu niedrige Dosierung

Verwechslungen: Falsche Medikamente oder Patienten

Interaktionen: Übersehen von gefährlichen Wechselwirkungen

Hygienemängel

Nosokomiale Infektionen durch mangelnde Hygiene:

Behandlungsassoziierte Infektionen: Wundinfektionen nach Operationen

Übertragbare Krankheiten: Hepatitis, MRSA oder andere resistente Keime

Instrumentenhygiene: Unzureichende Sterilisation von Operationsinstrumenten

Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung - Kostenlose Erstberatung vereinbaren

Beweisführung gegen Kliniken

Grundsätze der Beweislast

Grundsätzlich muss der Patient beweisen:

  1. Behandlungsfehler: Abweichung vom medizinischen Standard
  2. Schaden: Gesundheitsverletzung oder andere Nachteile
  3. Kausalität: Ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden

Beweiserleichterungen für Patienten

Das Recht sieht verschiedene Beweiserleichterungen vor:

Grober Behandlungsfehler: Bei besonders schweren Fehlern kehrt sich die Beweislast um – die Klinik muss beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war.

Dokumentationsmängel: Fehlt die gebotene Dokumentation, geht dies zulasten der Klinik.

Voll beherrschbare Risiken: Bei voll beherrschbaren Risiken (etwa im Bereich der Hygiene) tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein, wenn ein Schaden eintritt. Die Klinik muss dann nachweisen, dass kein Organisationsverschulden vorlag.

Medizinische Begutachtung als Schlüssel

Eine qualifizierte medizinische Begutachtung ist für den Erfolg einer Klage entscheidend:

  • Sachverständigengutachten: Unabhängige Ärzte bewerten den Behandlungsverlauf
  • Fachrichtung: Der Gutachter muss in dem betroffenen Fachgebiet spezialisiert sein
  • Kausalitätsgutachten: Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Schaden

Wir arbeiten mit einem Netzwerk erfahrener medizinischer Sachverständiger zusammen, die komplexe Behandlungsverläufe beurteilen können.

Schadensersatzansprüche gegen Kliniken

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld soll erlittene Schmerzen und seelische Belastungen ausgleichen:

Bemessungsfaktoren: Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, Alter des Patienten

Orientierungswerte: Je nach Schadensumfang zwischen einigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro

Einzelfallentscheidung: Jeder Fall wird individuell bewertet

Materielle Schäden

Neben dem Schmerzensgeld können verschiedene materielle Schäden ersetzt werden:

Behandlungskosten: Kosten für notwendige Nachbehandlungen, Therapien und Rehabilitation

Verdienstausfall: Einkommensverluste durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Haushaltsführungsschaden: Kosten für externe Hilfe im Haushalt

Fahrtkosten: Aufwendungen für Arztbesuche und Therapien

Hilfsmittel: Kosten für Rollstühle, Prothesen oder andere notwendige Hilfsmittel

Zukünftige Schäden

Bei dauerhaften Gesundheitsschäden können auch zukünftige Kosten geltend gemacht werden:

Lebenslange Behandlungskosten: Bei chronischen Leiden

Dauerhafter Verdienstausfall: Bei bleibender Berufsunfähigkeit

Pflegekosten: Bei Pflegebedürftigkeit

Rentenersatz: Ausgleich für verminderte Erwerbsfähigkeit

Ablauf einer Klage gegen die Klinik

Vorprozessuale Prüfung

Vor einer Klage sollte der Fall gründlich geprüft werden:

Sachverhaltsaufklärung: Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs

Rechtliche Bewertung: Prüfung der Erfolgsaussichten

Schadensberechnung: Ermittlung der Anspruchshöhe

Kostenabschätzung: Bewertung des Prozessrisikos

Außergerichtliche Verhandlungen

Oft lassen sich Fälle außergerichtlich klären:

Schriftliche Geltendmachung: Anspruchsschreiben an die Klinik

Verhandlungen: Gespräche mit der Haftpflichtversicherung

Vergleichsverhandlungen: Einigung ohne Gerichtsverfahren

Vorteil: Schnellere Abwicklung, geringere Kosten, weniger Belastung für den Patienten

Gerichtliches Verfahren

Scheitern außergerichtliche Verhandlungen, folgt die Klage:

Klageerhebung: Beim zuständigen Landgericht

Beweisaufnahme: Einholung von Sachverständigengutachten

Verhandlung: Mündliche Verhandlung vor Gericht

Urteil: Entscheidung über die Ansprüche

Kosten und Finanzierung

Gerichts- und Anwaltskosten

Die Kosten eines Verfahrens richten sich nach dem Streitwert:

Anwaltskosten: Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Gerichtskosten: Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)

Sachverständigenkosten: Kosten für medizinische Gutachten

Kostenrisiko

Bei einer Niederlage können erhebliche Kosten entstehen:

Eigene Kosten: Anwalts- und Gerichtskosten

Gegnerische Kosten: Erstattung der Kosten der Gegenseite

Sachverständigenkosten: Kosten der Gutachten

Finanzierungsmöglichkeiten

Rechtsschutzversicherung: Übernahme der Kosten bei entsprechendem Schutz

Prozesskostenhilfe: Bei geringem Einkommen staatliche Unterstützung

Erfolgshonorar: Zahlung nur bei erfolgreichem Ausgang

Prozessfinanzierung: Externe Finanzierung der Verfahrenskosten

Verjährung von Ansprüchen

Dreijährige Verjährungsfrist

Schadensersatzansprüche gegen Kliniken verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).

Verjährungsbeginn: Wenn der Patient sowohl den Schaden als auch dessen mögliche Ursache in einem Behandlungsfehler erkennt

Späterkennbare Schäden: Bei Schäden, die erst Jahre später erkennbar werden, beginnt die Verjährung erst mit der Erkennbarkeit

Absolute Verjährungsgrenze

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche auf Schadensersatz bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit spätestens 30 Jahre nach Begehung der Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB); für andere Ansprüche gilt die zehnjährige absolute Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden:

Verhandlungen: Ernsthafte Gespräche mit der Klinik oder deren Versicherung

Schlichtungs- und Gutachterverfahren bei anerkannten Stellen: Verfahren vor einer von den Ärztekammern anerkannten Schlichtungs- oder Gutachterkommission hemmen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung

Gerichtliche Geltendmachung: Klageerhebung

Besondere Herausforderungen bei Klinikklagen

Komplexe Organisation

Krankenhäuser sind komplexe Organisationen mit vielen Beteiligten:

Verschiedene Abteilungen: Chirurgie, Anästhesie, Intensivstation, Labor

Hierarchien: Chefärzte, Oberärzte, Assistenzärzte, Pflegepersonal

Schichtdienst: Wechselnde Zuständigkeiten rund um die Uhr

Diese Komplexität erschwert die Aufklärung von Behandlungsfehlern.

Dokumentationsprobleme

Die medizinische Dokumentation ist oft unvollständig oder unleserlich:

Lückenhafte Aufzeichnungen: Wichtige Informationen fehlen

Unleserliche Handschrift: Schwer zu entziffernde Notizen

Nachträgliche Änderungen: Manipulationen der Dokumentation

Solidarität im Krankenhaus

Die Aufklärung wird oft durch kollegiale Rücksichtnahme erschwert:

Korpsgeist: Ärzte decken sich gegenseitig

Aussageverweigerung: Zeugen wollen nicht gegen Kollegen aussagen

Verharmlosung: Behandlungsfehler werden als unvermeidliche Komplikationen dargestellt

Strategien für erfolgreiche Klinikklagen

Schnelle Beweissicherung

Zeit ist bei Arzthaftungsfällen entscheidend:

Behandlungsunterlagen: Sofortige Anforderung aller Akten

Zeugen: Befragung von Angehörigen und anderen Patienten

Fotografien: Dokumentation von Verletzungen

Tagebuch: Aufzeichnung der Beschwerden und des Heilungsverlaufs

Qualifizierte medizinische Beratung

Eine fundierte medizinische Einschätzung ist unerlässlich:

Zweitmeinung: Bewertung durch unabhängige Ärzte

Fachspezialisten: Experten im jeweiligen medizinischen Gebiet

Gutachterauswahl: Erfahrene Sachverständige für das Gerichtsverfahren

Professionelle rechtliche Vertretung

Arzthaftungsfälle erfordern spezielles Know-how:

Medizinrechtliche Expertise: Kenntnis der besonderen Rechtslage

Verfahrenserfahrung: Routine im Umgang mit Kliniken und Versicherungen

Netzwerk: Kontakte zu medizinischen Sachverständigen

Wir bieten im Medizinrecht eine kostenlose Erstberatung an, in der wir die Erfolgsaussichten Ihres Falls einschätzen können.

Checkliste: Vorbereitung einer Klage gegen die Klinik

Sofortmaßnahmen:

  • Behandlungsunterlagen vollständig anfordern
  • Behandlungsverlauf detailliert dokumentieren
  • Zeugen benennen und Kontaktdaten notieren
  • Verletzungen und Beschwerden fotografisch dokumentieren

Medizinische Bewertung:

  • Zweitmeinung von unabhängigen Ärzten einholen
  • Fachspezialisten für das betroffene Gebiet konsultieren
  • Behandlungsfehler und Schadenszusammenhang bewerten lassen

Rechtliche Prüfung:

  • Anwaltliche Beratung zeitnah einholen
  • Erfolgsaussichten realistisch bewerten lassen
  • Verjährungsfristen prüfen und überwachen
  • Schadenshöhe berechnen lassen

Verfahrensvorbereitung:

  • Außergerichtliche Verhandlungen versuchen
  • Bei Bedarf gerichtliches Verfahren einleiten
  • Finanzierung des Verfahrens klären
  • Sachverständige für Gutachten auswählen

Durchsetzung von Patientenrechten gegen Kliniken

Eine Klage gegen ein Krankenhaus ist ein komplexes Unterfangen, das sorgfältige Vorbereitung und professionelle Unterstützung erfordert. Gleichzeitig haben Patienten durchaus realistische Chancen, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, wenn ein Behandlungsfehler nachweisbar ist.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren zugunsten der Patienten entwickelt. Verschärfte Dokumentationspflichten, erweiterte Aufklärungsrechte und verbesserte Beweisregeln stärken die Position geschädigter Patienten.

Entscheidend für den Erfolg ist eine schnelle und sachkundige Bearbeitung des Falls. Je früher die notwendigen Schritte eingeleitet werden, desto besser sind die Erfolgsaussichten.

Unsere Kanzlei verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in der Durchsetzung von Patientenrechten gegen Krankenhäuser. Wir kennen die besonderen Herausforderungen solcher Verfahren und unterstützen unsere Mandanten mit fachlicher Kompetenz und strategischem Vorgehen.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihnen in einer Klinik ein Schaden durch einen Behandlungsfehler entstanden ist, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einer kostenlosen Erstberatung können wir Ihren Fall einschätzen und das weitere Vorgehen besprechen.

Jetzt von Zur kostenlosen Ersteinschätzung

Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Wann kann ich eine Klinik erfolgreich verklagen?

Eine erfolgreiche Klage setzt einen nachweisbaren Behandlungsfehler voraus, der zu einem Schaden geführt hat. Nicht jeder unerwünschte Behandlungsverlauf ist ein Behandlungsfehler – es muss eine Abweichung vom medizinischen Standard vorliegen.

Mehr Informationen: Behandlungsfehler

Wer haftet in der Klinik - der Arzt oder das Krankenhaus?

Sowohl das Krankenhaus als auch der behandelnde Arzt können haften. Die Klinik haftet für alle ihre Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). In der Praxis werden meist beide gemeinsam verklagt.

Welche Schäden kann ich von einer Klinik ersetzt verlangen?

Neben Schmerzensgeld können Sie Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden, Fahrtkosten und bei dauerhaften Schäden auch zukünftige Kosten geltend machen.

Mehr Informationen: Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Wie beweise ich einen Behandlungsfehler der Klinik?

Entscheidend ist eine qualifizierte medizinische Begutachtung durch Fachärzte. Diese bewerten, ob das Vorgehen dem medizinischen Standard entsprach. Bei groben Fehlern oder Dokumentationsmängeln können sich Beweiserleichterungen ergeben.

Mehr Informationen: Medizinische Begutachtung

Wie hoch sind die Kosten einer Klage gegen die Klinik?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Es können Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten entstehen. Bei einer Niederlage müssen Sie auch die Kosten der Gegenseite tragen. Finanzierungshilfen wie Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe können helfen.

Wie lange dauert ein Verfahren gegen eine Klinik?

Die Verfahrensdauer ist sehr unterschiedlich. Außergerichtliche Einigungen können nach wenigen Monaten erreicht werden, Gerichtsverfahren dauern oft 2-4 Jahre, bei komplexen Fällen auch länger.

Kann ich auch ohne Anwalt gegen die Klinik vorgehen?

Theoretisch ja, praktisch ist das nicht empfehlenswert. Kliniken haben erfahrene Rechtsabteilungen und Versicherungen. Ohne anwaltliche Vertretung sind Ihre Erfolgsaussichten deutlich geringer.

Wann verjähren meine Ansprüche gegen die Klinik?

Grundsätzlich verjähren Ansprüche drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und möglicher Ursache. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt für die absolute Verjährung eine Frist von 30 Jahren ab Begehung der Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB), für andere Schäden zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei Spätschäden kann sich der Verjährungsbeginn entsprechend verschieben.

Sollte ich zunächst außergerichtlich verhandeln?

Ja, das ist oft sinnvoll. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich schneller und kostengünstiger klären. Scheitern die Verhandlungen, bleibt der Gerichtsweg offen.

Was sollte ich sofort nach einem vermuteten Behandlungsfehler tun?

Fordern Sie alle Behandlungsunterlagen an, dokumentieren Sie Ihre Beschwerden, sammeln Sie Zeugenaussagen und suchen Sie zeitnah anwaltliche Beratung. Zeit ist bei der Beweissicherung entscheidend.

Mehr Informationen: Schmerzensgeld

Schildern Sie uns gerne Ihren Fall

RA Marco Schneider

RA Marco Schneider