MedizinrechtRA Marco SchneiderGeburtsschäden und Schmerzensgeld für die Mutter: Rechte und Ansprüche

9. Juni 2025

Das Wichtigste im Überblick:

Schmerzensgeldanspruch: Mütter haben bei Geburtsschäden durch Behandlungsfehler eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Komplexe Beweisführung: Die Abgrenzung zwischen natürlichen Geburtsrisiken und behandlungsbedingten Schäden erfordert medizinische Expertise
Besondere Schutzwürdigkeit: Schwangere und Gebärende stehen rechtlich unter besonderem Schutz, was sich auf die Haftungsmaßstäbe auswirkt

Geburtsschäden bei der Mutter: Ein oft übersehenes Thema

Eine Geburt gehört zu den intensivsten und bedeutsamsten Erlebnissen im Leben einer Frau. Wenn dabei jedoch medizinische Fehler auftreten, die zu bleibenden Schäden bei der Mutter führen, steht oft das Wohl des Kindes im Vordergrund. Die eigenen Ansprüche der Mutter auf Schmerzensgeld und Schadensersatz werden häufig übersehen oder nicht ausreichend verfolgt.

Dabei können Geburtsschäden bei der Mutter erhebliche körperliche und seelische Folgen haben: Von Dammrissen über Inkontinenz bis hin zu schweren Nervenschäden – die Palette möglicher Verletzungen ist breit. Diese Schäden können das Leben der betroffenen Frauen nachhaltig beeinträchtigen und rechtfertigen durchaus eigene Ansprüche.

Das Medizinrecht erkennt zunehmend die besonderen Rechte von Müttern bei geburtshilflichen Behandlungsfehlern an. Dennoch ist die Durchsetzung dieser Ansprüche komplex und erfordert spezielles rechtliches und medizinisches Know-how.

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Rechtliche Grundlagen für Schmerzensgeldansprüche der Mutter

Anspruchsgrundlagen im Überblick

Schmerzensgeldansprüche der Mutter bei Geburtsschäden können sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:

Vertragliche Ansprüche (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 630a, 253 Abs. 2 BGB): Aus dem Behandlungsvertrag mit Arzt oder Krankenhaus ergeben sich bei Pflichtverletzungen Ansprüche auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld.

Deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB): Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstehen Ansprüche gegen den schädigenden Arzt persönlich.

Haftung des Krankenhauses (§ 278 BGB): Krankenhäuser haften regelmäßig für Fehler ihrer angestellten Ärzte oder Pflegekräfte als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.

Besonderheiten bei geburtshilflichen Behandlungen

Die Geburtshilfe unterliegt besonderen rechtlichen Maßstäben:

Spezielle Sorgfaltspflichten: Aufgrund der besonderen Risikosituation in der Geburtshilfe sind die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt besonders hoch und richten sich nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft.

Besondere Aufklärungs- und Überwachungspflichten: Schwangere und Gebärende müssen über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt und während der Geburt kontinuierlich überwacht werden.

Schnelles Handeln erforderlich: In Notfallsituationen während der Geburt sind Ärzte zu raschem und kompetentem Handeln verpflichtet.

Typische Geburtsschäden bei der Mutter und ihre rechtliche Bewertung

Dammrisse und Sphinkterverletzungen

Dammrisse gehören zu den häufigsten Geburtsverletzungen. Während oberflächliche Risse normal sind, können schwere Risse (Grad III und IV) mit Verletzung des Schließmuskels zu dauerhaften Problemen führen.

Behandlungsfehler können vorliegen bei:

  • Fehlender oder unzureichender Dammschutz
  • Unsachgemäßer Verwendung von Geburtshilfen (Zange, Saugglocke)
  • Mangelhafter Naht der Verletzung
  • Unzureichender Aufklärung über Kaiserschnitt-Alternativen

Mögliche Folgeschäden: Inkontinenz, chronische Schmerzen, sexuelle Dysfunktion, psychische Belastungen

Gebärmutter- und Geburtswegsverletzungen

Schwere Verletzungen der Gebärmutter oder des Geburtswegs können lebensbedrohlich sein und dauerhafte Schäden verursachen.

Behandlungsfehler können entstehen durch:

  • Übermäßigen Einsatz von Wehenmitteln
  • Unsachgemäßen Kaiserschnitt
  • Verzögertes Erkennen von Komplikationen
  • Mangelhafte Nachsorge

Mögliche Folgen: Unfruchtbarkeit, chronische Schmerzen, Verwachsungen, psychische Traumata

Anästhesie-Zwischenfälle

Komplikationen bei der Periduralanästhesie (PDA) oder Vollnarkose können schwere Folgeschäden verursachen.

Häufige Fehlerquellen:

  • Unsachgemäße Durchführung der PDA
  • Mangelhafte Aufklärung über Risiken
  • Übersehen von Kontraindikationen
  • Unzureichende Überwachung

Mögliche Schäden: Lähmungen, chronische Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, neurologische Ausfälle

Postpartale Komplikationen

Auch nach der Geburt können Behandlungsfehler zu erheblichen Schäden führen.

Kritische Situationen:

  • Nachblutungen
  • Infektionen
  • Thrombosen
  • Wundheilungsstörungen

Behandlungsfehler: Verzögerte Diagnose, unzureichende Therapie, mangelhafte Aufklärung über Warnsymptome

Höhe des Schmerzensgeldes bei Geburtsschäden

Bewertungsfaktoren für das Schmerzensgeld

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

Schwere der Verletzung: Art und Ausmaß der körperlichen Schäden

Dauer der Beeinträchtigung: Vorübergehende oder dauerhafte Folgen

Schmerzen und Leiden: Intensität und Dauer der Beschwerden

Einschränkungen im Alltag: Beeinträchtigung der Lebensqualität

Seelische Belastung: Psychische Folgen und Traumatisierung

Alter der Betroffenen: Lebensdauer der Beeinträchtigung

Orientierungswerte aus der Rechtsprechung

Leichte Dammrisse mit Heilung: 1.500 – 3.000 Euro

Schwere Dammrisse mit Inkontinenz: 15.000 – 40.000 Euro

Gebärmutterverletzungen: 20.000 – 60.000 Euro

Unfruchtbarkeit: 40.000 – 100.000 Euro

Schwere neurologische Schäden: 100.000 Euro und mehr

Diese Werte sind Orientierungshilfen – die tatsächliche Höhe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Besonderheiten bei der Schmerzensgeldberechnung

Mehrere Schäden: Bei verschiedenen Verletzungen durch einen Behandlungsfehler wird ein Gesamt-Schmerzensgeld festgesetzt, das die Summe der Einzelbeträge übersteigen kann.

Psychische Folgen: Seelische Belastungen durch Geburtstraumata können das Schmerzensgeld erheblich erhöhen.

Auswirkungen auf weitere Schwangerschaften: Wenn Geburtsschäden zukünftige Schwangerschaften erschweren oder unmöglich machen, fließt dies in die Bewertung ein.

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Beweisführung bei Geburtsschäden

Besonderheiten der Beweislast

Die Beweisführung bei Geburtsschäden ist besonders komplex:

Abgrenzung zu natürlichen Risiken: Nicht jede Geburtsverletzung ist behandlungsbedingt – manche Schäden treten trotz ordnungsgemäßer Behandlung auf.

Dokumentationspflichten: Ärzte müssen den Geburtsverlauf sorgfältig dokumentieren – Lücken in der Dokumentation können zu ihren Lasten gehen.

Voll beherrschbare Risiken: Bei bestimmten, vom medizinischen Personal vollständig kontrollierbaren Risiken (wie etwa Hygiene oder Handhabung von Instrumenten) kann eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientin eintreten, wenn ein Fehler im voll beherrschbaren Bereich vorliegt und sich das Risiko realisiert.

Medizinische Begutachtung als Schlüssel

Eine qualifizierte medizinische Begutachtung ist für den Nachweis von Behandlungsfehlern unerlässlich:

Rekonstruktion des Geburtsverlaufs: Sachverständige analysieren die Dokumentation und bewerten das ärztliche Vorgehen.

Kausalitätsprüfung: Entscheidend ist, ob der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war.

Bewertung des Behandlungsstandards: War das ärztliche Vorgehen dem medizinischen Standard entsprechend?

Wir arbeiten mit erfahrenen Gutachtern zusammen, die auf Geburtshilfe spezialisiert sind und die komplexen medizinischen Zusammenhänge beurteilen können.

Schadensersatz neben dem Schmerzensgeld

Materielle Schäden

Neben dem Schmerzensgeld können weitere Schadensersatzansprüche bestehen:

Behandlungskosten: Kosten für notwendige Nachbehandlungen, Therapien und Hilfsmittel

Verdienstausfall: Erwerbsschäden durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Haushaltsführungsschaden: Kosten für externe Haushaltshilfe

Fahrtkosten: Aufwendungen für Arztbesuche und Therapien

Zukünftige Schäden

Bei dauerhaften Schäden können auch zukünftige Kosten geltend gemacht werden:

Lebenslange Behandlungskosten: Bei chronischen Beschwerden

Dauerhafter Verdienstausfall: Bei beruflicher Beeinträchtigung

Pflegekosten: Bei schweren Behinderungen

Rentenschäden: Verringerung der Erwerbsfähigkeit

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Verjährung und Fristen

Dreijährige Verjährungsfrist

Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche bei Geburtsschäden verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die geschädigte Mutter von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Verjährungsbeginn: Die Frist beginnt, wenn die Mutter sowohl den Schaden als auch dessen mögliche Ursache in einem Behandlungsfehler erkennt.

Späterkennbare Schäden: Viele Geburtsschäden werden erst Monate oder Jahre nach der Geburt erkennbar – dann beginnt erst die Verjährung.

Absolute Verjährungsgrenze

Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden:

Verhandlungen: Ernsthafte Gespräche mit der Haftpflichtversicherung

Gutachterverfahren: Verfahren bei anerkannten Schlichtungsstellen

Gerichtliche Geltendmachung: Klageerhebung oder einstweilige Verfügung

Praktische Herausforderungen und Lösungsansätze

Emotionale Bewältigung

Geburtsschäden belasten Mütter oft schwer – sowohl körperlich als auch seelisch:

Schuldgefühle: Viele Mütter geben sich selbst die Schuld an den Komplikationen

Enttäuschung: Die ersehnte Geburt wird zum Trauma

Ängste: Sorgen vor weiteren Schwangerschaften

Wichtig: Professionelle psychologische Unterstützung kann Teil der Behandlung sein und als Schaden geltend gemacht werden.

Beweissicherung

Für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung ist schnelle Beweissicherung wichtig:

Dokumentation: Alle Behandlungsunterlagen zeitnah anfordern

Zeugen: Kontaktdaten von Angehörigen und Personal notieren

Fotografien: Verletzungen und deren Heilungsverlauf dokumentieren

Tagebuch: Beschwerden und deren Entwicklung festhalten

Finanzielle Absicherung

Rechtliche Auseinandersetzungen können sich über Jahre hinziehen:

Prozesskostenhilfe: Bei geringem Einkommen möglich

Rechtsschutzversicherung: Wenn vorhanden, oft hilfreich

Erfolgshonorar: Alternative Finanzierungsmodelle prüfen

Besondere Konstellationen

Mehrlingsschwangerschaften

Bei Mehrlingen gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen:

Verstärkte Überwachung: Engmaschigere Kontrollen erforderlich

Frühzeitige Intervention: Rechtzeitige Entscheidung für Kaiserschnitt

Spezialisierte Zentren: Behandlung in entsprechend ausgestatteten Kliniken

Hochrisikoschwangerschaften

Bei Risikoschwangerschaften sind besondere Vorsichtsmaßnahmen geboten:

Pränatale Diagnostik: Umfassende Voruntersuchungen

Spezialisierte Betreuung: Behandlung durch erfahrene Geburtshelfer

Notfallplanung: Vorbereitung auf Komplikationen

Hausgeburten und Geburtshäuser

Auch bei außerklinischen Geburten gelten hohe Standards:

Qualifikation der Hebammen: Entsprechende Ausbildung und Erfahrung

Notfallvorbereitung: Schnelle Verlegungsmöglichkeit in Klinik

Risikoselektion: Ausschluss von Hochrisikofällen

Checkliste für betroffene Mütter

Sofortmaßnahmen nach Geburtsschäden:

  • Alle Behandlungsunterlagen anfordern und sichern
  • Verletzungen und Beschwerden dokumentieren
  • Zeugen und deren Kontaktdaten notieren
  • Ärztliche Zweitmeinung einholen

Rechtliche Schritte:

  • Anwaltliche Beratung zeitnah einholen
  • Verjährungsfristen prüfen lassen
  • Ansprüche rechtzeitig geltend machen
  • Medizinische Begutachtung veranlassen

Langfristige Betreuung:

  • Regelmäßige ärztliche Kontrollen
  • Psychologische Unterstützung bei Bedarf
  • Dokumentation des Heilungsverlaufs
  • Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen
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Geburtsschäden
der Mutter verdienen
Aufmerksamkeit

Geburtsschäden bei der Mutter sind ein ernstes Thema, das oft nicht die nötige Aufmerksamkeit erhält. Dabei haben betroffene Frauen durchaus eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn die Schäden auf Behandlungsfehler zurückzuführen sind.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist komplex und erfordert sowohl rechtliche als auch medizinische Expertise. Die Beweisführung ist schwierig, da natürliche Geburtsrisiken von behandlungsbedingten Schäden abgegrenzt werden müssen.

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Bearbeitung von geburtshilflichen Arzthaftungsfällen. Wir verstehen die besonderen Herausforderungen, denen sich betroffene Mütter gegenübersehen, und unterstützen sie mit fachlicher Kompetenz und menschlichem Verständnis.

Wenn Sie nach der Geburt unter bleibenden Beschwerden leiden, die möglicherweise auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einer kostenlosen Erstberatung können wir Ihren Fall einschätzen und das weitere Vorgehen besprechen.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Warum wir?
  1. Höchste Spezialisierung auf Behandlungsfehler

Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“.

Innerhalb des breiten Medizinrechts haben wir uns ausschließlich auf Behandlungsfehler spezialisiert. Unsere Anwälte bearbeiten ausschließlich Arzthaftungsfälle und haben bereits über 500 abgeschlossene Fälle vorzuweisen.

In der Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, unserer hohen anwaltlichen Spezialisierung, um den Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.

Neben der Korrespondenz mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen, sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats.

Hier profitieren Sie von über 30 Jahren Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldern.

Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Personenschadensrecht und Medizinrecht, ermöglicht uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können. Hierfür arbeiten für Sie unsere Fachanwälte im Medizinrecht mit unseren Fachanwälten aus dem Versicherungsrecht Hand in Hand, um wirklich alle Ihre Ansprüche betrachten zu können.

  1. Medizinische Kenntnisse

Es hat kein anderes Rechtsgebiet so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:

Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus. Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt umgesetzt werden.

Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel „Fachanwalt Medizinrecht“, die hohe Spezialisierung unserer Rechtsanwälte sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei im Arzthaftungsrecht.

  1. Abläufe und Begutachtung

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandlern und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe, Verzögerungsrisiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.

Die medizinische Sachverhaltsaufklärung halten wir für den Kern eines erfolgreichen Mandats.

Viele Kanzleien reichen hierbei „blind“ Behandlungsunterlagen bei medizinischen Sachverständigen ein und erreichen damit nur ein negatives oder sogar ein juristisch nicht verwertbares Gutachten. Die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und insbesondere die Formulierung eines juristisch-medizinischen Gutachtenauftrages grenzt unsere Arbeit klar von anderen Kanzleien ab und erhöht maßgeblich die Erfolgsquote der durch uns festgestellten Behandlungsfehler.

  1. Auszeichnungen, Vertrauen und Sozialkompetenz

Wie in all unseren Mandaten, erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Unsere Kanzlei ist hierfür mit über 200 Bewertungen und Referenzen auf Google.de und Anwalt.de ausgezeichnet.

  1. Fortbildung und Engagement

So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant fortschreitet und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Personenschadensrecht und Medizinrecht informiert. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten (zum Beispiel Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir uns und auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.

  1. Tätigkeit in ganz Deutschland

Wir sind für Sie im Medizinrecht in Hildesheim, der Region Hannover, Braunschweig und darüber hinaus auch in ganz Deutschland tätig. Unser Sachverständigennetzwerk und die Kanzleiorganisation über die elektronische Akte erlaubt es uns, Ihren Fall bundesweit zu betreuen. Selbstverständlich nehmen wir dabei trotzdem jeden Gerichtstermin persönlich für Sie wahr. Unseren Mehraufwand bei einer bundesweiten Vertretung berechnen wir Ihnen bei einem schweren Personenschaden nicht, weshalb unsere Beauftragung Sie nicht mehr kostet als die eines weniger spezialisierten, ortsansässigen Rechtsanwalts.

Mehr Informationen:

Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Was tun wir?

Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

  • Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
  • Die Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
  • Verfahren vor der Ärztekammer

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:

  • Ihren Einzelfall bestmöglich medizinisch aufzuklären
  • Erstellung eines ergebnisorientierten und auch verwertbaren Gutachtens
  • Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
  • Kentnnis und Darstellung aller Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz im Schadensrecht
  • (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
  • Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte
  • Eine ebenso kritische Auswertung von negativen Gutachten

Mehr erfahren: Unsere Leistungen für Patienten

Haben Mütter eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld bei Geburtsschäden?

Ja, Mütter haben bei behandlungsbedingten Geburtsschäden eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von möglichen Ansprüchen des Kindes.

Mehr Informationen: Schmerzensgeld

Wie hoch kann das Schmerzensgeld bei Geburtsschäden sein?

Die Höhe hängt von der Schwere der Verletzung ab: Leichte Dammrisse 1.500-3.000 Euro, schwere Risse mit Inkontinenz 15.000-40.000 Euro, Unfruchtbarkeit 40.000-100.000 Euro. Bei schweren neurologischen Schäden können auch höhere Beträge erreicht werden.

Wann verjähren Ansprüche wegen Geburtsschäden?

Grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und möglicher Ursache. Da viele Geburtsschäden erst später erkennbar werden, beginnt die Verjährung oft erst Monate oder Jahre nach der Geburt. Spätestens nach zehn Jahren (bei vorsätzlicher Schädigung gegebenenfalls auch dreißig Jahre) sind die Ansprüche verjährt (§ 199 BGB).

Mehr Informationen: Behandlungsfehler

Wie kann ich beweisen, dass meine Geburtsschäden auf einen Behandlungsfehler zurückgehen?

Entscheidend ist eine qualifizierte medizinische Begutachtung durch Fachärzte für Gynäkologie. Diese prüfen den Geburtsverlauf, die ärztliche Dokumentation und bewerten, ob das Vorgehen dem medizinischen Standard entsprach.

Mehr Informationen: Medizinische Begutachtung

Welche Schäden kommen als Behandlungsfehler in Betracht?

Häufige behandlungsbedingte Geburtsschäden sind schwere Dammrisse durch unsachgemäßen Dammschutz, Gebärmutterverletzungen bei Kaiserschnitt, Anästhesie-Komplikationen bei PDA oder Vollnarkose sowie Folgeschäden durch verzögerte Notfallmaßnahmen.

Kann ich auch Schadensersatz für materielle Schäden verlangen?

Ja, neben dem Schmerzensgeld können Sie Ersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden und bei dauerhaften Schäden auch zukünftige Kosten geltend machen.

Mehr Informationen: Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Was sollte ich sofort nach einem problematischen Geburtsverlauf tun?

Fordern Sie alle Behandlungsunterlagen an, dokumentieren Sie Ihre Beschwerden, notieren Sie Kontaktdaten von Zeugen und holen Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Suchen Sie zeitnah anwaltliche Beratung.

Wer haftet bei Geburtsschäden - der Arzt oder das Krankenhaus?

Sowohl der behandelnde Arzt persönlich als auch das Krankenhaus können haftbar gemacht werden. In der Regel bestehen hierfür Haftpflichtversicherungen.

Können auch psychische Folgen von Geburtsschäden ersetzt werden?

Ja, seelische Belastungen durch traumatische Geburtserlebnisse fließen in die Schmerzensgeldberechnung ein. Auch Kosten für psychologische Behandlungen können als Schaden geltend gemacht werden.

Lohnt sich die rechtliche Verfolgung auch bei "kleineren" Geburtsschäden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Auch vermeintlich kleinere Schäden können bei entsprechender Beweislage zu angemessenen Entschädigungen führen. In unserer kostenlosen Erstberatung klären wir die Erfolgsaussichten.

Mehr Informationen: Medizinrecht

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RA Marco Schneider

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