MedizinrechtRA Marco SchneiderBehandlungsfehler beim Zahnarzt: Verjährung und Patientenrechte

20. Juli 2025

Das Wichtigste im Überblick:

Dreijährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus zahnärztlichen Behandlungsfehlern verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Verursacher (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB)
Besonderheiten bei Zahnbehandlungen: Spätfolgen und versteckte Schäden können den Verjährungsbeginn hinauszögern
Absolute Höchstfrist: Deliktische und vertragliche Ansprüche verjähren spätestens nach zehn Jahren ab ihrer Entstehung, unabhängig von der Kenntnis. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen – besteht eine dreißigjährige Verjährung

Zahnärztliche Behandlungsfehler: Ein unterschätztes Risiko

Zahnärztliche Behandlungen gehören zu den häufigsten medizinischen Eingriffen überhaupt. Millionen von Patienten vertrauen jährlich auf die Fachkompetenz ihrer Zahnärzte. Doch auch in der Zahnmedizin können Fehler auftreten, die zu erheblichen gesundheitlichen und finanziellen Schäden führen.

Die Verjährung von Ansprüchen aus zahnärztlichen Behandlungsfehlern folgt denselben rechtlichen Grundsätzen wie andere medizinische Behandlungsfehler. Dennoch ergeben sich in der zahnärztlichen Praxis besondere Herausforderungen: Viele Schäden werden erst Jahre später erkannt, wenn Zahnersatz versagt oder Folgebehandlungen notwendig werden.

Diese zeitliche Verzögerung zwischen Behandlung und Schadenserkennung macht das Verjährungsrecht bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern zu einem komplexen Rechtsgebiet, das sowohl für Patienten als auch für Behandler von großer Bedeutung ist.

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Rechtliche Grundlagen der Verjährung im Zahnarztrecht

Die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB

Ansprüche aus zahnärztlichen Behandlungsfehlern unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch mit der fehlerhaften Behandlung, sondern erst unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 BGB.

Der Patient muss sowohl Kenntnis vom eingetretenen Schaden als auch von der Person des Schädigers haben. Bei zahnärztlichen Behandlungen bedeutet dies: Der Patient muss erkennen, dass ein Schaden an seinen Zähnen oder seinem Mundraum vorliegt und dass dieser möglicherweise auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Besonderheiten des Verjährungsbeginns in der Zahnmedizin

In der Zahnmedizin ergeben sich spezielle Probleme bei der Bestimmung des Verjährungsbeginns:

Komplexe Behandlungsverläufe: Zahnärztliche Behandlungen erstrecken sich oft über Monate oder Jahre. Hier muss für jeden potentiell fehlerhaften Behandlungsschritt separat geprüft werden, wann die Verjährung beginnt.

Versteckte Schäden: Viele zahnärztliche Behandlungsfehler werden nicht sofort erkennbar. Fehlerhafte Wurzelbehandlungen, mangelhafte Füllungen oder unzureichende Prophylaxe fallen oft erst Jahre später auf.

Fortlaufende Behandlungsbeziehungen: Bei langjährigen Behandlungsbeziehungen kann die Abgrenzung einzelner Behandlungsfehler schwierig werden.

Absolute Verjährungsfristen

Parallel zur kenntnisabhängigen Verjährung laufen absolute Höchstfristen: Deliktische und vertragliche Ansprüche verjähren spätestens nach zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 BGB i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

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Typische zahnärztliche Behandlungsfehler und ihre Verjährungsproblematik

Fehlerhafte Wurzelbehandlungen

Wurzelbehandlungen gehören zu den komplexesten zahnärztlichen Eingriffen. Fehler können sich durch unvollständige Aufbereitung der Wurzelkanäle, mangelnde Desinfektion oder unzureichende Füllung ergeben.

Verjährungsproblematik: Fehlerhafte Wurzelbehandlungen fallen oft erst Jahre später durch erneute Beschwerden, Schwellungen oder Röntgenbefunde auf. Die Verjährung beginnt erst, wenn der Patient Kenntnis von der mangelhaften Behandlung erlangt.

Mangelhafte prothetische Versorgungen

Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen muss bestimmte funktionale und ästhetische Anforderungen erfüllen. Mängel können sich durch schlechte Passform, unzureichende Ästhetik oder mangelnde Haltbarkeit zeigen.

Verjährungsproblematik: Bei werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen gegen den Zahnarzt beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Abnahme der Zahnersatzleistung (§ 634a BGB), nicht erst mit der Kenntnis des Mangels.

Implantologische Behandlungsfehler

Zahnimplantate erfordern präzise Planung und Ausführung. Fehler können bei der Diagnostik, Implantatinsertion oder Nachsorge auftreten.

Verjährungsproblematik: Implantologische Komplikationen wie Periimplantitis oder Implantatverlust treten oft erst nach Jahren auf. Die Verjährung beginnt, wenn der Patient von der Komplikation und deren möglicher Ursache erfährt.

Orthodontische Behandlungsfehler

Kieferorthopädische Behandlungen erstrecken sich oft über Jahre. Fehler können durch falsche Diagnose, ungeeignete Therapieplanung oder mangelhafte Durchführung entstehen.

Verjährungsproblematik: Orthodontische Behandlungsfehler werden meist erst nach Behandlungsende erkennbar, wenn das angestrebte Ergebnis nicht erreicht wurde oder Schäden auftreten.

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Wann beginnt die Verjährung bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern?

Erforderliche Kenntnis des Patienten

Die Verjährung beginnt, wenn der Patient sowohl vom Schaden als auch von dessen möglicher Ursache Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis muss nicht vollständig sein – es genügt eine „grobe Kenntnis“ der wesentlichen Umstände.

Praktische Beispiele:

  • Patient bemerkt, dass eine Füllung herausfällt und erfährt vom neuen Zahnarzt, dass die ursprüngliche Behandlung mangelhaft war
  • Zahnschmerzen treten nach Wurzelbehandlung wieder auf und ein Spezialist stellt fest, dass die Behandlung unvollständig war
  • Zahnersatz bricht wiederholt und ein Gutachten zeigt Konstruktionsfehler auf

Rolle der zahnärztlichen Aufklärung

Besondere Bedeutung kommt der Aufklärung durch den behandelnden Zahnarzt zu. Informiert dieser den Patienten über aufgetretene Komplikationen oder mögliche Behandlungsfehler, kann dies den Verjährungsbeginn auslösen.

Bedeutung von Zweitmeinungen

Holt ein Patient eine Zweitmeinung ein und erfährt dabei von Umständen, die auf einen möglichen Behandlungsfehler hindeuten, kann mit dieser Kenntnis der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgelöst werden.

Späterkennbare Schäden

Viele zahnärztliche Behandlungsfehler werden erst Jahre nach der Behandlung erkennbar:

  • Langzeitfolgen mangelnder Prophylaxe: Parodontitis durch unzureichende Aufklärung oder Behandlung
  • Späte Implantatverluste: Periimplantitis durch mangelnde Nachsorge
  • Ästhetische Mängel: Verfärbungen oder Formveränderungen nach Jahren

In diesen Fällen beginnt die Verjährung erst mit der Erkennbarkeit der Schäden und deren Ursache.

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Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Verhandlungen mit Zahnärzten und Haftpflichtversicherungen

Die Verjährung wird gehemmt, solange zwischen Patient und Zahnarzt oder dessen Haftpflichtversicherung ernsthafte Verhandlungen über den Behandlungsfehler geführt werden (§ 203 BGB). Diese Hemmung endet, wenn eine Partei die Verhandlungen ablehnt oder diese offensichtlich scheitern.

Gutachterverfahren der Zahnärztekammern

Viele Zahnärztekammern bieten Gutachterverfahren für Behandlungsfehler an. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann zu einer Verjährungshemmung führen, wenn es sich um eine anerkannte Gütestelle handelt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Gerichtliche Geltendmachung

Mit der Erhebung einer Klage wird die Verjährung gehemmt (§ 204 BGB). Für Anträge auf Prozesskostenhilfe tritt die Hemmung nur ein, wenn der Anspruch dem Gegner innerhalb der Verjährungsfrist bekannt gemacht wird und die Klage – bei Bewilligung – unverzüglich nachgeholt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BGB).

Schuldanerkenntnis

Erkennt der Zahnarzt oder seine Haftpflichtversicherung den Anspruch an, führt dies zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Besonderheiten bei zahnärztlichen Behandlungsverträgen

Gewährleistungsrechte bei Zahnersatz

Für werkvertragliche Gewährleistungsrechte, z.B. bei Zahnersatz, gilt in der Regel eine zweijährige Verjährungsfrist ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese ist von den Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern zu unterscheiden.

Mehrkostenerstattung bei Nachbehandlungen

Macht ein Behandlungsfehler eine kostenintensive Nachbehandlung erforderlich, können entsprechende Mehrkosten als Schaden geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt mit der Erkennbarkeit der Notwendigkeit der Nachbehandlung.

Ästhetische Beeinträchtigungen

Zahnärztliche Behandlungen haben oft auch ästhetische Komponenten. Werden vereinbarte ästhetische Ziele nicht erreicht, können Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Praktische Tipps für Patienten

Dokumentation von Behandlungsverläufen

Patienten sollten ihre zahnärztlichen Behandlungen sorgfältig dokumentieren:

  • Aufbewahrung aller Heil- und Kostenpläne
  • Dokumentation von Behandlungsterminen und -verläufen
  • Sammlung von Röntgenbildern und anderen Befunden
  • Protokollierung von Beschwerden und deren Verlauf

Einhaltung von Auskunftsrechten

Patienten haben umfassende Rechte auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Diese sollten bei ersten Zweifeln an einer Behandlung geltend gemacht werden.

Einholung von Zweitmeinungen

Bei komplexen Behandlungen oder auftretenden Problemen kann eine Zweitmeinung wertvolle Hinweise auf mögliche Behandlungsfehler geben. Wichtig ist die Dokumentation der Zweitmeinung.

Rechtzeitige rechtliche Beratung

Bei ersten Zweifeln an einer zahnärztlichen Behandlung sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden. Wir bieten im Medizinrecht eine kostenlose Erstberatung an, in der wir die Erfolgsaussichten und Verjährungsfristen prüfen können.

Vorsicht bei Verjährungseinreden

Zahnärzte oder deren Versicherungen wenden gelegentlich Verjährung ein, obwohl diese noch nicht eingetreten ist. Die abschließende Entscheidung darüber trifft jedoch das zuständige Gericht.

neue Haftungsrisiken und damit auch neue Verjährungsfragen aufwerfen.

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Checkliste: Verjährung bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern

Bei Verdacht auf Behandlungsfehler:

  • Alle Behandlungsunterlagen sichern
  • Beschwerden und deren Verlauf dokumentieren
  • Zweitmeinung einholen und dokumentieren
  • Rechtliche Beratung suchen

Zur Fristwahrung:

  • Verjährungsfristen prüfen lassen
  • Verhandlungen mit Zahnarzt/Versicherung aufnehmen
  • Ansprüche rechtzeitig geltend machen
  • Medizinische Begutachtung einleiten

Langfristige Überwachung:

  • Regelmäßige Kontrolle des Behandlungserfolgs
  • Aufbewahrung relevanter Dokumente
  • Beobachtung von Spätfolgen
  • Kontakt zur Rechtsberatung halten

Komplexe Verjährungsregeln erfordern fachkundige Beratung

Die Verjährung von Ansprüchen aus zahnärztlichen Behandlungsfehlern unterliegt komplexen rechtlichen Regelungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Verursacher, kann aber durch verschiedene Umstände gehemmt werden.

Besondere Herausforderungen ergeben sich durch die Vielfalt zahnärztlicher Behandlungen und die oft erst Jahre später erkennbaren Schäden. Patienten sollten daher bei ersten Zweifeln an einer zahnärztlichen Behandlung nicht zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Bearbeitung von Arzthaftungsfällen und kennt die Besonderheiten des zahnärztlichen Behandlungsrechts. Wir unterstützen Patienten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und achten dabei sorgfältig auf die Einhaltung aller Verjährungsfristen.

Wenn Sie Zweifel an einer zahnärztlichen Behandlung haben, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung. Gemeinsam können wir klären, ob Ansprüche bestehen und wie diese optimal durchgesetzt werden können.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Warum wir?
  1. Höchste Spezialisierung auf Behandlungsfehler

Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“.

Innerhalb des breiten Medizinrechts haben wir uns ausschließlich auf Behandlungsfehler spezialisiert. Unsere Anwälte bearbeiten ausschließlich Arzthaftungsfälle und haben bereits eine Vielzahl an Verfahren und Fällen abgeschlossen. Auf diese Erfahrung können wir bereits bei der ersten Einschätzung Ihres Falls zurückgreifen.

In der Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, unserer hohen anwaltlichen Spezialisierung, um den Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.

Neben der Korrespondenz mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen, sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats.

Hier profitieren Sie von über 30 Jahren Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldern.

Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Personenschadensrecht und Medizinrecht, ermöglicht uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können. Hierfür arbeiten für Sie unsere Fachanwälte im Medizinrecht mit unseren Fachanwälten aus dem Versicherungsrecht Hand in Hand, um wirklich alle Ihre Ansprüche betrachten zu können.

  1. Medizinische Kenntnisse

Es hat kein anderes Rechtsgebiet so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:

Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus. Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt umgesetzt werden.

Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel „Fachanwalt Medizinrecht“, die hohe Spezialisierung unserer Rechtsanwälte sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei im Arzthaftungsrecht.

  1. Abläufe und Begutachtung

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandlern und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe, Verzögerungsrisiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.

Die medizinische Sachverhaltsaufklärung halten wir für den Kern eines erfolgreichen Mandats.

Viele Kanzleien reichen hierbei „blind“ Behandlungsunterlagen bei medizinischen Sachverständigen ein und erreichen damit nur ein negatives oder sogar ein juristisch nicht verwertbares Gutachten. Die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und insbesondere die Formulierung eines juristisch-medizinischen Gutachtenauftrages grenzt unsere Arbeit klar von anderen Kanzleien ab und erhöht maßgeblich die Erfolgsquote der durch uns festgestellten Behandlungsfehler.

  1. Auszeichnungen, Vertrauen und Sozialkompetenz

Wie in all unseren Mandaten, erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Unsere Kanzlei ist hierfür mit über 200 Bewertungen und Referenzen auf Google.de und Anwalt.de ausgezeichnet.

  1. Fortbildung und Engagement

So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant fortschreitet und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Personenschadensrecht und Medizinrecht informiert. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten (zum Beispiel Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir uns und auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.

  1. Tätigkeit in ganz Deutschland

Wir sind für Sie im Medizinrecht in Hildesheim, der Region Hannover, Braunschweig und darüber hinaus auch in ganz Deutschland tätig. Unser Sachverständigennetzwerk und die Kanzleiorganisation über die elektronische Akte erlaubt es uns, Ihren Fall bundesweit zu betreuen. Selbstverständlich nehmen wir dabei trotzdem jeden Gerichtstermin persönlich für Sie wahr. Unseren Mehraufwand bei einer bundesweiten Vertretung berechnen wir Ihnen bei einem schweren Personenschaden nicht, weshalb unsere Beauftragung Sie nicht mehr kostet als die eines weniger spezialisierten, ortsansässigen Rechtsanwalts.

Mehr Informationen:

Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Was wir tun

Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

  • Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
  • Die Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
  • Verfahren vor der Ärztekammer

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:

  • Ihren Einzelfall bestmöglich medizinisch aufzuklären
  • Erstellung eines ergebnisorientierten und auch verwertbaren Gutachtens
  • Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
  • Kenntnis und Darstellung aller Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz im Schadensrecht
  • (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
  • Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte
  • Eine ebenso kritische Auswertung von negativen Gutachten

Mehr erfahren:

Unsere Leistungen für Patienten

Wann beginnt die Verjährung bei einem zahnärztlichen Behandlungsfehler?

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, wenn Sie sowohl Kenntnis vom Schaden (z.B. defekte Füllung, Zahnverlust) als auch davon haben, dass dieser möglicherweise auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Eine grobe Kenntnis der Umstände genügt.

Mehr Informationen: Behandlungsfehler

 

Was ist, wenn ich den Behandlungsfehler erst Jahre später bemerke?

Wenn Sie erst später von einem möglichen Behandlungsfehler erfahren (z.B. durch Zweitmeinung oder Folgeschäden), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dieser Kenntnis. Allerdings gibt es eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 BGB), unabhängig von Ihrer Kenntnis.

Kann die Verjährung gehemmt werden?

Ja, durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Zahnarzt oder seiner Haftpflichtversicherung, durch Gutachterverfahren der Zahnärztekammern oder durch Klageerhebung. Die genauen Voraussetzungen sollten rechtlich geprüft werden.

Mehr Informationen: Medizinische Begutachtung

Wie lange muss der Zahnarzt seine Behandlungsunterlagen aufbewahren?

Zahnärzte müssen Behandlungsunterlagen nach § 630f Abs. 3 BGB grundsätzlich zehn Jahre aufbewahren, beginnend mit Abschluss der Behandlung. Aus anwaltlicher Vorsicht wird bei minderjährigen Patienten empfohlen, die Unterlagen bis zum 28. Lebensjahr aufzubewahren, um mögliche Ansprüche nicht zu vereiteln.

Was passiert bei mehrjährigen Behandlungen (z.B. Kieferorthopädie)?

Bei längeren Behandlungsverläufen muss für jeden potentiellen Behandlungsfehler separat geprüft werden, wann die Verjährung beginnt. Dies kann zu unterschiedlichen Verjährungsterminen führen.

Gilt die Verjährung auch für Gewährleistungsansprüche bei Zahnersatz?

Gewährleistungsansprüche bei Zahnersatz unterliegen in der Regel einer zweijährigen Verjährungsfrist ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese sind von den Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern zu unterscheiden und separat zu prüfen.

Mehr Informationen: Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Kann eine Zweitmeinung den Verjährungsbeginn auslösen?

Ja, wenn Sie durch eine Zweitmeinung erstmals von einem möglichen Behandlungsfehler erfahren, kann dies den Verjährungsbeginn auslösen. Wichtig ist die Dokumentation der Zweitmeinung.

Was muss ich tun, wenn der Zahnarzt Verjährung einwendet?

Lassen Sie diese Einrede rechtlich prüfen. Oft sind Verjährungseinwände unberechtigt, da die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nicht vorlagen oder die Verjährung gehemmt war.

Wie wirken sich Folgebehandlungen auf die Verjährung aus?

Werden durch einen Behandlungsfehler Folgebehandlungen nötig, können die dadurch entstehenden Kosten als Schaden geltend gemacht werden. Die Verjährung für diese Ansprüche beginnt mit der Erkennbarkeit der Behandlungsnotwendigkeit.

Was sollte ich bei Verdacht auf einen zahnärztlichen Behandlungsfehler sofort tun?

Dokumentieren Sie alle Beschwerden, sichern Sie Behandlungsunterlagen, holen Sie eine Zweitmeinung ein und suchen Sie rechtliche Beratung. Zeit ist entscheidend für die Wahrung Ihrer Ansprüche.

Mehr Informationen: Schmerzensgeld

 

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RA Marco Schneider

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