Inhalt:
Wenn Krebs zu spät erkannt wird – rechtliche Ansprüche bei ärztlichen Fehldiagnosen
Warum kommt es zu übersehenen Krebsdiagnosen?
Wann kann ich bei nicht erkanntem Krebs Ansprüche geltend machen?
Beweiserleichterungen bei nicht erkanntem Krebs
Welche Ansprüche können bei nicht erkanntem Krebs geltend gemacht werden?
Wie gehen wir bei Scharffetter & Blanke in Fällen nicht erkannter Krebserkrankungen vor?
Welche Fristen sind bei nicht erkanntem Krebs zu beachten?
Warum Scharffetter & Blanke Rechtsanwälte bei nicht erkanntem Krebs?
Das Wichtigste im Überblick:
Wenn Krebs zu spät erkannt wird – rechtliche Ansprüche bei ärztlichen Fehldiagnosen
Erhalten Patienten die niederschmetternde Diagnose Krebs, ist dies ein schwerer Schicksalsschlag. Besonders tragisch wird es, wenn im Nachhinein deutlich wird, dass der behandelnde Arzt die Krebserkrankung bereits früher hätte erkennen können oder müssen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob man den Arzt wegen nicht erkanntem Krebs verklagen kann.
Als spezialisierte Kanzlei für Medizinrecht mit über 200 positiven Bewertungen beraten wir bei Scharffetter & Blanke Rechtsanwälte regelmäßig Patienten, die Opfer einer verzögerten Krebsdiagnose geworden sind. Die verspätete Erkennung kann gravierende Folgen haben: schlechtere Heilungschancen, umfangreichere Operationen, intensivere Chemotherapien oder sogar den Tod. In solchen Fällen haben Betroffene oder ihre Angehörigen einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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Warum kommt es zu übersehenen Krebsdiagnosen?
Eine verzögerte oder übersehene Krebsdiagnose kann verschiedene Ursachen haben. In unserer langjährigen Praxis als Fachanwälte für Arzthaftungsrecht haben wir folgende typische Szenarien identifiziert:
- Fehlinterpretation von Röntgen-, CT- oder MRT-Bildern
- Übersehen verdächtiger Befunde in Laborwerten
- Nicht erfolgte oder zu spät durchgeführte weiterführende Diagnostik trotz Warnzeichen (Stanzbiopsie, Mammographie etc.)
- Unzureichende Abklärung anhaltender Beschwerden
- Fehlende Überweisung zum Facharzt trotz Verdachtsmomenten
- Fehlerhafte Beurteilung von Gewebeproben
Entscheidend für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch ist die Feststellung, ob es sich um einen einfachen Diagnoseirrtum oder einen behandlungsfehlerhaften Diagnoseirrtum handelt. Während ein einfacher Diagnoseirrtum typischerweise nicht zu Schadensersatzansprüchen führt, kann ein schuldhafter Behandlungsfehler Ansprüche begründen.
Wann kann ich bei nicht erkanntem Krebs Ansprüche geltend machen?
Die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei nicht erkanntem Krebs hängt von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab:
- Behandlungsfehler: Es muss nachgewiesen werden, dass der Arzt gegen anerkannte medizinische Standards verstoßen hat. Bei Krebserkrankungen liegt ein solcher Fehler häufig im Unterlassen notwendiger Untersuchungen (Befunderhebungsfehler).
- Gesundheitsschaden: Der Betroffene muss einen Gesundheitsschaden erlitten haben, der auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist, wie beispielsweise ein fortgeschrittenes Tumorstadium.
- Kausalität: Es muss ein Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem eingetretenen Schaden bestehen. Bei Krebserkrankungen bedeutet dies oft den Nachweis, dass eine frühere Diagnose zu besseren Heilungschancen geführt hätte. Dies ist oft der Knackpunkt in einem solchen Fall, da die Schäden auf der schuldhaften Verlangsamung der Diagnostik beruhen müssen. Hier ist insbesondere die Anfertigung eines Gutachtenauftrags durch einen Rechtsanwalt maßgeblich, um Kausalitäten juristisch-medizinisch festzuhalten.
Bei Scharffetter & Blanke Rechtsanwälte haben wir uns auf die rechtliche Vertretung von Patienten mit verspätet diagnostizierten Krebserkrankungen spezialisiert. In den vergangenen Jahren konnten wir in zahlreichen Fällen von verzögerten Krebsdiagnosen angemessene Entschädigungszahlungen erreichen. Grund hierfür war immer, dass die Tumorbiologie so einzuschätzen war, dass bei rechtzeitiger Reaktion eine Chemotherapie oder das Fortschreiten der Erkrankung verhindert werden konnte.
Beweiserleichterungen bei nicht erkanntem Krebs
Im Arzthaftungsrecht gilt grundsätzlich, dass der Patient als Kläger die Beweislast trägt. Dies kann gerade bei komplexen medizinischen Sachverhalten eine erhebliche Hürde darstellen. Das Gesetz sieht jedoch wichtige Beweiserleichterungen vor, die bei Krebsfehldiagnosen oft entscheidend sind:
- Grober Behandlungsfehler: Wenn ein Fehler vorliegt, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B. Übersehen offensichtlicher Tumorzeichen), wird vermutet, dass dieser für den eingetretenen Schaden ursächlich war.
- Befunderhebungsfehler: Wenn notwendige Untersuchungen unterlassen wurden und ein reaktionspflichtiges Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, gilt eine Beweiserleichterung zugunsten des Patienten.
- Dokumentationsmängel: Fehlen wichtige Eintragungen in der Patientenakte, wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht erfolgt ist gemäß § 630f BGB.
Das Patientenrechtegesetz hat diese Beweiserleichterungen in § 630h Abs. 5 BGB gesetzlich verankert.
Welche Ansprüche können bei nicht erkanntem Krebs geltend gemacht werden?
Bei einer verzögerten oder übersehenen Krebsdiagnose können verschiedene Schadensersatzansprüche bestehen:
Schmerzensgeld
Für körperliche und seelische Schmerzen, die durch die verspätete Diagnose entstanden sind. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Beeinträchtigungen sowie nach den Folgen für die Lebensführung. Bei verzögerten Krebsdiagnosen liegen die Schmerzensgeldsummen häufig im fünf- bis sechsstelligen Bereich.
Materielle Schäden
- Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
- Behandlungs- und Pflegekosten
- Mehraufwendungen für Haushaltshilfe
- Kosten für Medikamente und Hilfsmittel
- Fahrtkosten zu Behandlungen
Ansprüche von Angehörigen
Bei besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Todesfällen, können auch nahe Angehörige Ansprüche geltend machen.
Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht unterstützen wir Sie dabei, alle berechtigten Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen. Wir verfügen über ein Netzwerk medizinischer Gutachter aus allen relevanten Fachbereichen, die uns bei der Beurteilung komplexer onkologischer Sachverhalte unterstützen
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Wie gehen wir bei Scharffetter & Blanke in Fällen nicht erkannter Krebserkrankungen vor?
Wenn Sie uns Ihren Fall einer verspäteten Krebsdiagnose anvertrauen, können Sie mit folgendem strukturierten Vorgehen rechnen:
Ersteinschätzung
In einer ersten Einschätzung verschaffen wir uns einen Überblick über Ihren Fall und geben eine erste, kostenlose Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und unserem konkreten Vorgehen. Wir klären Sie auch über mögliche Kosten auf.
Ausführliches Beratungsgespräch
In einem persönlichen Gespräch analysieren wir detailliert den medizinischen Verlauf und erarbeiten eine individuelle Strategie, mit der wir ein Gerichtsverfahren vermeiden können.
Umfassende Akteneinsicht
Wir besorgen für Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen und werten diese sorgfältig aus.
Medizinische Begutachtung
Spezialisierte medizinische Gutachter prüfen den Fall aus fachlicher Sicht. Hierfür würden wir die Begutachtung durch den medizinischen Dienst begleiten und erstellen bei Bedarf auch ein Privatgutachten.
Außergerichtliche Einigung
In den meisten Fällen gelingt es uns, mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte oder Krankenhäuser eine angemessene außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Gerichtliches Verfahren
Sollte keine Einigung möglich sein, vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck vor Gericht.
Welche Fristen sind bei nicht erkanntem Krebs zu beachten?
Bei Ansprüchen wegen nicht erkanntem Krebs ist die Einhaltung der Verjährungsfristen entscheidend. Grundsätzlich gilt:
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
- Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
Wichtig: Der bloße Verdacht auf einen Behandlungsfehler reicht in der Regel nicht aus, um den Verjährungsbeginn auszulösen. Erst wenn der Patient konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
In der Praxis bedeutet dies: Wenn Sie im Jahr 2024 erfahren, dass Ihr Krebs bereits 2023 hätte erkannt werden können und dadurch ein Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist bis zum 31.12.2027.
Zögern Sie nicht, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen – eine zu späte Geltendmachung kann zum vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche führen.
Warum Scharffetter & Blanke Rechtsanwälte bei nicht erkanntem Krebs?
Als Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht bieten wir Ihnen:
- Jahrelange Erfahrung mit Fällen verzögerter Krebsdiagnosen
- Ein eigenes Netzwerk spezialisierter medizinischer Gutachter
- Umfassende Betreuung von der Erstberatung bis zum Prozessende
- Persönliche und einfühlsame Betreuung durch erfahrene Anwälte
- Verständnis für Ihre emotionale und gesundheitliche Situation
Wir verstehen, dass Sie nach einer Krebsdiagnose und der Erkenntnis einer möglichen Fehlbehandlung in einer besonders belastenden Situation sind. Unser Team begegnet Ihnen mit Empathie und Verständnis und setzt sich mit vollem Engagement für Ihre Rechte ein.
Ihre Rechte bei nicht erkanntem Krebs
Eine verzögerte oder übersehene Krebsdiagnose kann schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben und Ihre Lebensqualität und -erwartung erheblich beeinträchtigen. Als Patient haben Sie das Recht auf eine sorgfältige Diagnose und Behandlung nach den anerkannten medizinischen Standards.
Wenn Ihr Arzt oder Ihr Krankenhaus diese Standards verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, stehen Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Hier kommen Behandlungskosten, die eventuell vermeidbare Chemotherapie, Schmerzen und Schmerzensgeld für Nachbehandlungen in Betracht. Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfordert jedoch spezialisiertes medizinisches und juristisches Fachwissen.
Unsere Kanzlei Scharffetter & Blanke bietet Ihnen eine kompetente und einfühlsame Beratung und Vertretung in allen Fragen des Arzthaftungsrechts. Wir verstehen nicht nur die rechtlichen, sondern auch die medizinischen Zusammenhänge und setzen uns mit Nachdruck für Ihre berechtigten Ansprüche ein.
Zögern Sie nicht, sich professionelle Unterstützung zu holen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend für den Erfolg Ihres Falles sein.
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Häufig gestellte Fragen
- Höchste Spezialisierung auf Behandlungsfehler
Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“.
Innerhalb des breiten Medizinrechts haben wir uns ausschließlich auf Behandlungsfehler spezialisiert. Unsere Anwälte bearbeiten ausschließlich Arzthaftungsfälle und haben bereits eine Vielzahl abgeschlossener Fälle vorzuweisen.
In der Bearbeitung eines medizinrechtlichen Mandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, unserer hohen anwaltlichen Spezialisierung, um den Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.
Neben der Korrespondenz mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen, sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats.
Hier profitieren Sie von über 30 Jahren Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldern.
Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Personenschadensrecht und Medizinrecht, ermöglicht uns, Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können. Hierfür arbeiten für Sie unsere Fachanwälte im Medizinrecht mit unseren Fachanwälten aus dem Versicherungsrecht Hand in Hand, um wirklich alle Ihre Ansprüche betrachten zu können.
- Medizinische Kenntnisse
Es hat kein anderes Rechtsgebiet so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:
Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen, setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus. Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt umgesetzt werden.
Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel „Fachanwalt Medizinrecht“, die hohe Spezialisierung unserer Rechtsanwälte sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei im Arzthaftungsrecht.
- Abläufe und Begutachtung
Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandlern und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe, Verzögerungsrisiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.
Die medizinische Sachverhaltsaufklärung halten wir für den Kern eines erfolgreichen Mandats.
Viele Kanzleien reichen hierbei „blind“ Behandlungsunterlagen bei medizinischen Sachverständigen ein und erreichen damit nur ein negatives oder sogar ein juristisch nicht verwertbares Gutachten. Die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und insbesondere die Formulierung eines juristisch-medizinischen Gutachtenauftrages grenzt unsere Arbeit klar von anderen Kanzleien ab und erhöht maßgeblich die Erfolgsquote der durch uns festgestellten Behandlungsfehler.
Wir mahnen Sie hiermit auch eindringlich, nicht vorab bereits eine medizinische Begutachtung durch Ihre Krankenkasse selbst zu beantragen, da hierin ein erheblicher Angelpunkt für die Erhöhung Ihrer Erfolgsaussichten durch die Erstellung unseres Gutachtenauftrags besteht.
- Auszeichnungen, Vertrauen und Sozialkompetenz
Wie in all unseren Mandaten, erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.
Unsere Kanzlei ist hierfür mit über 200 Bewertungen und Referenzen auf Google.de und Anwalt.de ausgezeichnet.
- Fortbildung und Engagement
So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant fortschreitet und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Personenschadensrecht und Medizinrecht informiert. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten (zum Beispiel Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten. Über die aktuelle Rechtsprechung halten wir uns und auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.
- Tätigkeit in ganz Deutschland
Wir sind für Sie im Medizinrecht in Hildesheim, der Region Hannover, Braunschweig und darüber hinaus auch in ganz Deutschland tätig. Unser Sachverständigennetzwerk und die Kanzleiorganisation über die elektronische Akte erlaubt es uns, Ihren Fall bundesweit zu betreuen. Selbstverständlich nehmen wir dabei trotzdem jeden Gerichtstermin persönlich für Sie wahr. Unseren Mehraufwand bei einer bundesweiten Vertretung berechnen wir Ihnen bei einem schweren Personenschaden nicht, weshalb unsere Beauftragung Sie nicht mehr kostet als die eines weniger spezialisierten, ortsansässigen Rechtsanwalts.
Mehr Informationen:
Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist
Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:
- Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
- Die Aufklärung Ihrer Behandlung
- Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
- Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
- Verfahren vor der Ärztekammer
Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:
- Ihren Einzelfall bestmöglich medizinisch aufzuklären
- Erstellung eines ergebnisorientierten und auch verwertbaren Gutachtens
- Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
- Kentniss und Darstellung aller Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz im Schadensrecht
- (Zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
- Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte
- Eine ebenso kritische Auswertung von negativen Gutachten
Mehr erfahren:
Unsere Leistungen für Patienten
Hinweise können sein: Mehrere Arztbesuche mit gleichen Beschwerden ohne weiterführende Diagnostik, übersehene Auffälligkeiten in Befunden oder ein ungewöhnlich fortgeschrittenes Tumorstadium bei Erstdiagnose. Eine endgültige Beurteilung erfordert jedoch eine fachkundige Analyse Ihrer Krankenunterlagen durch medizinische Experten.
Ja, als Erbe können Sie die Ansprüche des Verstorbenen geltend machen. Unter bestimmten Umständen können auch nahe Angehörige eigene Ansprüche haben, etwa bei schwerem Schock durch die Todesnachricht oder bei besonders belastenden Begleitumständen.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind der Grad der Verzögerung, die dadurch entstandenen gesundheitlichen Nachteile und die Schwere des Leidens. Bei verzögerten Krebsdiagnosen können die Summen je nach Fall zwischen 10.000 € und mehreren hunderttausend Euro liegen.
Hilfreich sind alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere Arztbriefe, Befunde, Laborwerte und Bildgebungen. Falls Sie diese nicht haben, können wir Sie bei der Beschaffung unterstützen. Für die erste telefonische Einschätzung genügt aber auch eine mündliche Schilderung des Geschehensablaufs.
Die Dauer ist individuell unterschiedlich. Eine außergerichtliche Einigung kann innerhalb von 6-12 Monaten erreicht werden. Gerichtliche Verfahren dauern in der Regel länger, oft 2-3 Jahre, insbesondere wenn medizinische Gutachten eingeholt werden müssen.
Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem Umfang der erforderlichen Tätigkeit. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Wir besprechen die Kostenfrage transparent im Erstgespräch. In geeigneten Fällen bieten wir auch Erfolgshonorare an, womit für Sie kein Kostenrisiko besteht und Sie uns in jeder wirtschaftlichen Situation beauftragen können.
In der Regel ja. Ihre persönliche Aussage ist wichtig, um den Sachverhalt aufzuklären. Wir bereiten Sie jedoch umfassend auf die Verhandlung vor und stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite.
Beides ist möglich. Bei Behandlungen im Krankenhaus ist in der Regel das Krankenhaus selbst der richtige Anspruchsgegner, da zwischen Ihnen und dem Krankenhaus ein Behandlungsvertrag besteht. Bei niedergelassenen Ärzten richten sich die Ansprüche gegen den behandelnden Arzt.
Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende, beginnend mit dem Jahr, in dem Sie Kenntnis von dem Fehler und dem dadurch verursachten Schaden erlangt haben. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung ist daher wichtig.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ihre Krankenkasse hat ein eigenes Interesse an der Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber dem Schädiger. Sie kann die Kosten für Behandlungen, die aufgrund des Fehlers notwendig wurden, zurückfordern. Eine Abstimmung mit der Krankenkasse kann daher sinnvoll sein.