Nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder nach einem Unfall besteht ein Anspruch gegen den Schädiger, behandelnden Arzt oder die Klinik auf Ersatz des entstandenen Schadens. Mangels Möglichkeiten des Schädigers, den Fehler rückgängig zu machen, kann der Geschädigte oftmals nicht weiter leben wie zuvor, so dass lediglich ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann.

Die vertiefte Kenntnis im Personenchadensrecht ist hier sowohl in der Darstellung als auch der Anwendung aktueller Rechtssprechung erforderlich. So kann ein Fehler bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens oder eine unzureichende Darstellung des Schmerzensgeldanspruchs mehrere 10.000 € der Gesamtsumme ausmachen. Hier profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung im Schadensrecht durch die Vernetzung aller hierin begründeten Rechtsgebiete (Verkehrsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht).

Bei einem Schadensersatzanspruch unterschiedet man zwischen materiellem und immateriellen Schaden.

Bei einem eingetretenen materiellen Schaden erfolgt der Ausgleich für finanzielle Schäden, die gerade durch den Behandlungsfehler und dessen Folgen entstanden sind.

Dies sind zum Beispiel

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und ist davon abhängig, welcher materielle Wert dem Schaden konkret gegenüber steht.

Immateriell sind dagegen solche Schäden, die allgemein als Schmerzensgeld bezeichnet werden. Dem entstandenen Schaden steht dabei gerade kein materieller Wert gegenüber.

Immaterielle Ansprüche sind:

Die Höhe des finanziellen Ausgleichs für einen immaterielle Schaden lässt sich dabei nicht so eindeutig beziffern wie bei dem materiellen Schaden. So ist die Summe sehr stark von dem Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei spielen besonders der Umfang des Leidens, die Art und Dauer der Schmerzen, die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Auswirkungen auf das Leben des Patienten eine große Rolle. Als Orientierung zur Höhe solcher immateriellen Schadensansprüche können dabei nur Urteile von vergangenen richterlichen Entscheidungen dienen

Ene Abkehr von standardisierten Schmerzensgeldtabellen ist daher dringend geboten und zeichnet einen im Schadensrecht kundigen Rechtsanwalt aus.

Zuletzt sollten auch Schäden, die in der Zukunft liegen und noch durch den Behandlungsfehler hervorgerufen wurden, nicht in Vergessenheit geraten.

Häufig kommt es bei Behandlungsfehlern zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ein Schaden bleibt dauerhaft bestehen, so dass zum Zeitpunkt einer Einigung mit der Gegenseite noch nicht alle Schäden bedacht und beziffert werden können.

Deswegen sollte darauf geachtet werden, dass die mögliche Annahme einer Abfindung und ein damit verbundener Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht übereilt und unbedacht vorgenommen wird. Eine genaue Abwägung und entsprechende Kapitalisierung ist daher dringend geboten!

Ansonsten kann eine Regulierung von später eingetretenen Schäden in der Regel nicht mehr vorgenommen werden.

RA Marco Schneider