Auch Ärzte machen Fehler. Gravierende Behandlungsfehler können dabei auch den Tod von Patienten zur Folge haben.
Den Angehörigen stehen dann eigene Ansprüche gegen den behandelnden Arzt und gegen seine Haftpflichtversicherung zu.
Hinterbliebenengeld
Aus § 844 III BGB ergibt sich, dass der schädigende Arzt den Hinterbliebenen für das durch den Tod hervorgerufene seelische Leid eine angemessene Entschädigung zahlen muss.
Die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs sind:
- Ein Mensch wurde durch die Handlung eines Dritten getötet,
- Bestehen eines gesetzlichen Näheverhältnisses zwischen getöteter Person und dem Hinterbliebenen,
- Zufügen seelischen Leids, gerade durch das Ableben der nahestehenden Person.
Das gesetzlich vorgeschriebene Näheverhältnis wird gesetzlich vermutet, soweit es sich bei der getöteten Person um einen nahen Angehörigen des Hinterbliebenen handelt.
Eine Nähebeziehung kann dabei bei folgenden Konstellationen angenommen werden:
- Ehegatten oder Lebenspartner,
- Nicht eheliche Lebensgemeinschaft,
- Elternteile,
- Kinder (auch Stief- und Pflegekinder),
- Verlobte,
- Geschwister,
- Großeltern,
- Enkel,
- Angehörige in „Patchworkfamilien“,
- Freundschaften mit besonders intensiver und zeitlich langer Verbindung.
Des Weiteren muss der Hinterbliebene sein seelisches Leid aufgrund des Verlustes nicht selbst beweisen. Allerdings kann der Schädiger den Gegenbeweis dazu erbringen, dass dem Hinterbliebenen tatsächlich kein seelisches Leid entstanden ist, was dem Schädiger regelmäßig nicht möglich sein wird.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist dabei von dem Einzelfall und dem Näheverhältnis abhängig und reicht von 10.000 € bis 20.000 € Der Gesetzgeber geht jedoch pauschal von einer Höhe von ungefähr 10.000€ im Schnitt aus (so auch das LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19 ; Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18).
Dieser Betrag ist dabei für jeden einzelnen Hinterbliebenen anzusetzen. In Ausnahmefällen kann dabei auch mehr Hinterbliebenengeld verlangt werden, zum Beispiel, wenn der fehlerhaft behandelnde Arzt das Leid durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit erheblich gesteigert hat. Zu einer Anspruchsminderung dagegen kann beispielsweise ein Mitverschulden des Getöteten führen.
Zu beachten ist außerdem, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld auch auf andere übertragen werden kann. Der Anspruch ist zusätzlich pfändbar.
Beerdigungskosten
Gem. § 844 I BGB sind auch die Kosten, welche durch die Bestattung des Getöteten entstanden sind, durch den Schädiger zu ersetzen. Die Höhe der ersatzfähigen Beerdigungskosten bemessen sich an den Kosten für eine standesgemäße Beerdigung. Die Instandhaltungskosten und Pflege des Grabmals sind vom Anspruch nicht umfasst.
Unterhaltsschaden
Des Weiteren können Ehegatten, Lebenspartner und unterhaltspflichtige Kinder gem. § 844 II BGB Ersatz des Unterhaltsschadens vom Schädiger verlangen, wenn durch den Behandlungsfehler der Unterhaltspflichtige verstorben ist.
Wichtig ist dabei, dass die Unterhaltspflicht kraft Gesetzes zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers bereits bestanden haben muss.
Auch hier ist jeder Unterhaltsschaden einzeln zu betrachten. Mehrere Unterhaltsberechtigte haben jeweils einen eigenen Unterhaltsanspruch.
Bemessen wird die Unterhaltsschadenshöhe nach dem fiktiven Unterhalt, den der Verstorbene den Unterhaltsberechtigten hätte zahlen müssen.
Schmerzensgeld
Außerdem können Erben nach dem Ableben des Erblassers für diesen Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Denn der Anspruch des Erblassers geht mit dessen Tod auf seine Erben über, so dass diese dessen Ansprüche dann im eigenen Namen durchsetzen können.
Zusätzlich steht ihnen dabei auch ein Anspruch auf die Herausgabe der Patientenakte des Getöteten zu.
Schockschaden
Unter bestimmten Umständen kann auch ein Schockschaden, also ein Schaden, der gerade durch den Tod des Geschädigten entstanden ist, ersatzfähig sein.
Der Anspruch besteht dabei nur, wenn die Trauer dem Angehörigen selbst in einen krankhaften Zustand versetzt hat. Es muss eine eigene Gesundheitsverletzung bei dem Angehörigen eingetreten sein. Den Nachweis über den krankhaften Zustand zum Beispiel, in Form einer Depression, muss der Angehörige selbst erbringen.