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Erleidet die Mutter oder das Kind vor oder während der Entbindung durch einen Behandlungsfehler einen Schaden, spricht man von einem Geburtsschaden. Meistens sind die Folgen dieser Schäden weitreichend. Nicht selten haben die Opfer ein Leben lang mit den Folgen zu kämpfen.

Aus diesen Gründen sind die Summen, die den Geschädigten durch die Gerichte zugesprochen werden oft sehr hoch, denn Sie sollen davon ein Leben lang finanziell abgesichert sein.

Schmerzensgeldrenten und Geldrenten für vermehrte Bedürfnisse (z.B. Umbau von Räumlichkeiten, medikamentöse Versorgung, Therapie etc.) sichern dabei das spätere Leben Ihres Kindes ab, damit dieses keine Einschränkungen in seiner Lebensgestaltung erfährt.

Wir treten Ihnen mit dem nötigen Einfühlungsvermögen entgegen und helfen Ihnen und Ihrem Kind diese Schritte anzugehen und zu realisieren.

DefinitionWas genau ist ein Geburtsschaden?

Ein Geburtsschaden entsteht dann, wenn die Mutter oder das Kind vor oder während der Entbindung durch die fehlerhafte Behandlung eines Arztes Schäden erleiden. Der Schaden kann dabei sowohl körperlich, als auch psychischer Natur sein.

Die Ursache eines Geburtsschadens ist in der Regel ein Diagnosefehler oder ein Therapiefehler des behandelnden Arztes.

Es gibt ganz unterschiedliche Ausprägungen von Geburtsschäden, so liegt ein solcher beispielsweise vor, wenn:

  • Die Mutter vor und während der Schwangerschaft falsch, überhaupt nicht oder unvollständig beraten worden ist,
  • Der Arzt Missbildungen oder unübersehbare Erkrankungen des ungeborenen Kindes in den Voruntersuchungen übersieht,
  • Die Mutter falsch medikamentös behandelt worden ist und dadurch Schäden des Kindes entstehen,
  • Ein Notkaiserschnitt zu spät oder nicht kunstgerecht durchgeführt worden ist,
  • Die Mutter oder das Kind durch den Einsatz einer Geburtszange oder Saugglocke verletzt worden sind.

Die Folgen von solchen Fehlern der behandelnden Ärzte sind weitreichend. Die Mutter und/oder das Kind können körperliche und geistige Behinderungen, Lähmungen, Hirnschäden durch Sauerstoffmangel oder sogar der Tod davontragen.

Sie benötigen Beratung zu einen Geburtsschaden?

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Personenschäden

Haben Sie den Verdacht, dass Mutter oder Kind durch nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung geschädigt worden sind, empfiehlt es sich Beweise zu sammeln und einen Anwalt für Medizinrecht frühzeitig zu Rate zu ziehen.

Des Weiteren sollte die Patientenakte gesichert werden, damit geklärt werden kann ob es tatsächlich einen Behandlungsfehler gegeben hat, der zum Geburtsschaden geführt hat und Beweise gesichert werden können.

Bestenfalls sollte durch die Eltern ein Erinnerungsprotokoll der Geburt und der vorherigen und nachträglichen Untersuchungen erstellt werden.

Außerdem sollte auf die Sicherung folgender Dokumente besonders geachtet werden:

  • Das Geburtsprotokoll mit Angaben zum pH-Wert des Nabelschnurblutes und des Apgar-Wertes,
  • Die Aufschreibung des Wehenschreibers (CTG),
  • Die Berichte der Kontrolluntersuchungen,
  • Der Aufnahme- und Entlassungsbericht des Krankenhauses,
  • Der Mutterpass,
  • Die Unterlagen des Kinderarztes.

Geschädigt, was nun?Ich bin möglicherweise betroffen durch einen Geburtsschaden, was muss ich jetzt tun?

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TätigkeitsschwerpunkteDie passenden, spezialisierte und individuelle Rechtsberatung für Sie.

Anspruch?Wann steht mir ein Anspruch auf Entschädigung zu?

Haben Sie den Verdacht, dass Mutter oder Kind durch nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung geschädigt worden sind, empfiehlt es sich Beweise zu sammeln und einen Anwalt für Medizinrecht frühzeitig zu Rate zu ziehen.

Des Weiteren sollte die Patientenakte gesichert werden, damit geklärt werden kann ob es tatsächlich einen Behandlungsfehler gegeben hat, der zum Geburtsschaden geführt hat und Beweise gesichert werden können.

Bestenfalls sollte durch die Eltern ein Erinnerungsprotokoll der Geburt und der vorherigen und nachträglichen Untersuchungen erstellt werden.

Außerdem sollte auf die Sicherung folgender Dokumente besonders geachtet werden:

  • Das Geburtsprotokoll mit Angaben zum pH-Wert des Nabelschnurblutes und des Apgar-Wertes,
  • Die Aufschreibung des Wehenschreibers (CTG),
  • Die Berichte der Kontrolluntersuchungen,
  • Der Aufnahme- und Entlassungsbericht des Krankenhauses,
  • Der Mutterpass,
  • Die Unterlagen des Kinderarztes.

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Medizinrecht

It is worth understanding the options of distributing pensions before deciding what is best for you.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz verjährt bei Geburtsschäden regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte vom Schaden und dem Verursacher Kenntnis erlangte.

Durch einen Feststellungsantrag kann der Geschädigte verhindern, dass der Anspruch auf Schadensersatz für Geburtsschäden verjährt, die sich erst in der Zukunft zeigen. Der Feststellungsantrag muss bei Gericht gestellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.

VerjährungWann und wie verjähren meine Ansprüche?

Höhe der EntschädigungWelche Entschädigung erhalte ich für einen Geburtsschaden?

Ist ein Geburtsschaden durch eine Fehldiagnose oder einen Behandlungsfehler zweifelsfrei nachweisbar, stehen dem Betroffenen Entschädigungszahlungen in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Wegen der sehr hohen finanziellen Belastungen, die auch zukünftig durch einen Geburtsschaden entstehen können, liegt die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht selten im sechststelligen Bereich. Die Summen, die Gerichte den Betroffenen eines Geburtsschadens in Deutschland zusprechen, gehören zu den höchsten im deutschen Schadensersatzrecht.

Aus diesem Grund sollten auch Abfindungsangebote der Haftpflichtversicherung des Anspruchsgegners grundsätzlich abgelehnt werden. Eine solche Einmalzahlung liegt dabei in der Regel deutlich unter dem, was dem Geschädigten tatsächlich zusteht und dieser muss im Zuge dessen auf alle weiteren Ansprüche verzichten.

Dabei haben unterschiedliche Faktoren Auswirkungen auf die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes:

  • Der tatsächliche Umfang des Geburtsschadens,
  • Die Dauer der Behandlung und die dafür notwenigen Aufenthalte in medizinischen Einrichtungen,
  • Die alltägliche Beeinträchtigung im Alltag und im beruflichen Leben,
  • Dauerhafte oder längerfristige Schmerzen,
  • Folgeschäden und körperliche Entstellungen und deren Folgen.

Die Gerichte orientieren sich in der Regel an ähnlich gelagerten Fällen und an Schmerzensgeldtabellen. Diese dienen als Richtwert und ersetzen keine genaue Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Entstehen durch einen Geburtsschaden auch materielle Schäden, kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz vorliegen. Solche Schäden können unterschiedlich ausgestaltet sein, zum Beispiel als:

Definition

Schmerzensgeld
Die finanzielle Genugtuung für den Ausgleich des immateriellen Schadens.
Schadensersatz
Der Ausgleich für die entstandenen materiellen Schäden des Geschädigten.
Wie setze ich meine Ansprüche durch?

Die Ansprüche des Geschädigten können auf zwei Wegen geltend gemacht werden. Zum einen kann die Durchsetzung der Ansprüche außergerichtlich verfolgt werden. Eine solche Einigung erfolgt in Form eines Vergleichs. Des Weiteren können die Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Außergerichtliche Einigung

Zunächst kann der Rechtsanwalt versuchen, die Entschädigungsansprüche außergerichtlich, dass heißt über Verhandlungen mit der gegnerischen Partei durchzusetzen. Vorteilhaft ist dabei, dass der Schadensfall üblicherweise deutlich schneller abgeschlossen werden kann als in einem gerichtlichen Verfahren.

Inhalt der Einigung sind in der Regel die Schmerzensgeldansprüche, Schadensersatzansprüche und eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung.

Letztere deckt auch Schäden ab, die noch in der Zukunft liegen, aber auch durch das schädigende Ereignis eintreten oder sichtbar werden. Dies können unter anderem ein Pflegeschaden, Erwerbsschaden oder eben nachträglich eingetretene Behandlungskosten sein.

Gerichtliche Einigung

Kommt eine solche außergerichtliche Einigung aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht, ist eine Einigung vor Gericht in Form einer Klage unumgänglich.

Wenn Ihr Anwalt Klage erhoben hat, wird in einer Gerichtsverhandlung über das Vorliegen des Geburtsschadens entschieden und eine Entschädigungssumme festgelegt und ein Frist zur Zahlung bestimmt.

Wie hoch sind die Summen, die Gerichte, den Geschädigten bei einem Geburtsschaden zu sprechen?

Wie eingangs bereits angesprochen, sind die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bei Geburtsschäden meistens sehr hoch, da die Auswirkungen meist gravierend sind und den Geschädigten ein Leben lang begleiten und finanziell belasten.

Damit ein Gefühl davon gewonnen werden kann, in welcher Höhe Schadensersatzansprüche von den Gerichten beziffert werden, sollen im Folgenden einige Gerichtsentscheidungen aus der Praxis kurz dargestellt werden:

  • Schwergeschädigtes Neugeborenes durch Sauerstoffmangel während der Geburt wegen eines zu spät eingeleiteten Notkaiserschnitts: 300.000 € Schmerzensgeld, (OLG Hamm)
  • Schwergeschädigtes Neugeborenes wegen fehlerhafter CTG-Überwachung und zu spät durchgeführtem Notkaiserschnitt: 250.000 € Schmerzensgeld, (OLG Hamm)
  • Schwergeschädigtes Neugeborenes durch zu späte und unzureichende Überwachung der Geburt: 300.000 € Schmerzensgeld, (LG Dortmund)
  • Fehlinterpretation eines hochpathologischen CTGs und dazu stark verspätete Indikation eines Notkaiserschnitts: 700.000 € Schmerzensgeld, (OLG Frankfurt am Main)

Bei diesen Summen handelt es sich lediglich um das Schmerzensgeld, also um eine Art Ersatz für immaterielle Schäden. Die Höhe des Schadensersatzes, also der Ersatz für materiell entstandene Schäden, ist davon nicht umfasst.

Die medizinische Aufklärung und Begutachtung Ihrer Behandlung ist oft unsere Kernarbeit in einem medizinrechtlichen Mandat. Hierbei kann der Zeitpunkt der Begutachtung, die Wahl der Art der Begutachtung oder die Qualität eines Gutachtens strategisch entscheidend sein.

Die ausführliche Begutachtung, Vorbereitung und Arbeit mit Sachverständigen zeichnet uns aus.

Im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers sollte immer langfristig gedacht werden, um Erfolgschancen auf den dringend benötigten finanziellen Ausgleich nicht zu gefährden.

Ein Gutachterverfahren vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer, dem Medizinischen Dienst oder einem Privatgutachter sollte in jedem Fall von einem spezialisierten Rechtsanwalt im Medizinrecht begleitet werden. Ein sorgfältig aufbereiteter Gutachtenauftrag mit Sachverhalt, Behandlungshistorie, rechtlicher Würdigung und Vorgabe der Beweisfragen kann die gerichtsfeste Aufklärung von Behandlungsfehlern und deren Darlegbarkeit gegenüber der Gegenseite sichern.

Im Folgenden möchten Wir Ihnen zeigen, wie wir Ihre Behandlung bestmöglich aufklären, um Sie daraufhin wehrhaft gegenüber den Behandlern zu machen.

„Versuche Dich stets auf alle Eventualitäten vorzubereiten - auch auf das Wahrscheinliche!“

Kanzlei Scharffetter & Blanke

Warum?Was genau ist eine medizinische Begutachtung?

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Das Medizinrecht selbst ist eine Querschnittsmaterie aus Versicherungsrecht, Arzthaftungsrecht und Schadensrecht. Es verlangt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini, Abläufen und Sachverhalten. Der Erfolg der Betreibung von Schadensersatzansprüchen hängt hierbei insbesondere von der vorab betriebenen fachlichen Aufklärung Ihrer Behandlung ab. Je dezidierter ein Behandlungsverlauf vorgetragen und die Behandlungsfehler herausgearbeitet werden können, desto größer ist auch die Akzeptanz unseres Vortrags bei den gegnerischen Versicherern und schlussendlich auch vor Gericht.

Bei einem Verkehrsunfall ist dem Mandanten das Schadensbild und vor allem das wahrgenommene Fehlverhalten des Unfallgegners schon bei Mandatsbeginn klar – es geht ihnen um die Regulierung Ihrer Schäden.

Im Rahmen eines Arzthaftungsmandats ist der Haftungsgrund (Behandlungsfehler) oft nicht nur streitig, sondern auch für den Patienten/unseren Mandanten selbst noch nicht identifizierbar. Eine Fehlbehandlung wird oft nur aus den Schadensfolgen abgeleitet. Der Behandlungsfehler selbst muss sodann anhand von Behandlungsunterlagen (Operationsbericht, Pflegedokumentation, Patientenkartei, bildgebenden Verfahren, Vorbehandlungen etc.) nachvollzogen und fachmedizinisch/gutachterlich aufgeklärt werden.

Ob von Seiten des Behandlers tatsächlich gegen den in § 630 a Abs. 2 BGB geregelten Facharztstandard verstoßen wurde, ist gutachterlich durch einen medizinischen Sachverständigen aufzuklären. Die Erstellung eines verwertbaren Gutachtenauftrags ist die Aufgabe des Rechtsanwalts im Medizinrecht.

Sie benötigen eine Aufklärung Ihrer Behandlung?

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WieUnsere Sachverhaltsaufklärung im Medizinrecht

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Mit der Aufklärung Ihrer Behandlung sichern wir Ihnen zu:

  • Die juristische und medizinische Bewertung/Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Den Erhalt eines aussagekräftigen Gutachtens für die anschließende Inanspruchnahme des Behandlers
  • Die juristische Herausarbeitung von Behandlungsfehlern aus dem Gutachten
  • Die Ableitung möglicher Schadensersatzansprüche hieraus
  • Die kritische Auseinandersetzung mit negativen Gutachten

Was wir tun:

  • Anforderung sämtlicher Behandlungsunterlagen sowie Stellungnahmen von Vor- und Nachbehandlern, sowie der Patientenkartei Ihres Hausarztes
  • Abgleich der Behandlungsunterlagen mit dem, zusammen mit Ihnen, erarbeiteten Gedächtnisprotokoll, Identifizierung von Widersprüchen
  • Herausarbeitung und Bewertung von Behandlungsfehlern und juristischen Schnittstellen für den Gutachtenauftrag
  • Erstellung einer Behandlungschronologie
  • Zweckmäßigkeitserwägung und Beratung zu den Vor- und Nachteilen der Gutachtermöglichkeiten (Medizinischer Dienst, Schlichtungsstelle der Ärztekammer, Verein zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen, Alexandra Lang Stiftung, Privatgutachten)
  • Anfertigung eines ausführlichen Gutachtenauftrages mit Behandlungschronologie, Sachverhaltsdarstellung, beigefügter juristischer Bewertung und Fragestellungen zu den juristisch relevanten Schnittstellen für den Gutachter
  • Kritische Bewertung des vorgeschlagenen Gutachters
  • Auswertung und Bewertung des erstellten oder von dem Mandanten eingereichten Gutachtens im Hinblick auf die juristische Verwertbarkeit
  • Beauftragung von Ergänzungsgutachten bei negativem Ergebnis und Befragung des Sachverständigen zu juristisch relevanten Fragen (zum Beispiel Kausalitätszusammenhang zwischen Behandlungsfehlern und Folgen)

Für sämtliche Fragen und Weiterungen Ihres Falls (Nachbehandlungen, Folgebehandlungen, Komplikationen etc.) stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung können wir schließlich Ihre Schadensersatzansprüche bestmöglich darstellen, so dass wir auf (medizinische) Einwendungen der Gegenseite reagieren können bzw.  diese bereits gar nicht erst aufkommen.

Unsere
kostenlose
Ersteinschätzung

Erfolgsaussichten bei Behandlungsfehlern

Viele Betroffene einer möglicherweise fehlerhaften Behandlung sind zunächst verunsichert. Freunde sagen Ihnen „Ärzte halten doch sowieso alle zusammen, da erreichst du nichts!“. Behandler weisen Sie mit der Einordnung als „ein operationsimmanentes Risiko“ oder „einer schicksalhaften Komplikation“ ab und Sie selbst sind mit der medizinischen Komplexität überfordert. Oft sieht sich der Betroffene mit seiner Vermutung allein gelassen und hat bereits einen langen Leidensweg hinter sich.

Doch hier ist nicht nur der Gesetzgeber auf Patientenseite tätig geworden sondern auch die Kontrolle durch Arzthaftungskammern, Rechtsanwälte im Medizinrecht und unabhängige Gutachter hilft dem Patienten, seine Rechte durchzusetzen und Entschädigung nach einem ärztlichen Fehler zu erhalten.

14.000 Behandlungen werden jährlich auf Behandlungsfehler untersucht. Der Medizinische Dienst stellt bereits in jeder dritten Begutachtung einen Behandlungsfehler fest. Die Dunkelziffer dürfte dabei weit höher liegen. Das Aktionsbündniss Patientensicherheit schätzt dass es jedes Jahr zu 200.000 Behandlungsfehlern allein in Krankenhäusern kommt.

Im Folgenden geben wir dem Rechtssuchenden einen allgemeinen Überblick darüber, wie Behandlungsfehlern im Arzthaftungsrecht nachgegangen wird, welche Rechte Sie als Patient dabei haben und wie die Betreibung von Schadensersatzansprüchen durch einen Patientenanwalt im Medizinrecht gewährleistet werden kann.

Als Patient
haben Sie einen Anspruch auf eine Behandlung nach dem
aktuellen Facharztstandard gemäß § 630a BGB

Jede Abweichung hiervon begründet Behandlungsfehler und damit
Ansprüche auf Schadensersatz

Scharffetter & Blanke

Ein UmdenkenDie Stärkung der Patientenrechte

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Der medizinische Wissensstand wächst rasant und zieht einen ebenso beeindruckenden Fortschritt mit sich:

Die Lebenserwartung ist heute fast doppelt so hoch, wie vor 100 Jahren. Die moderne Medizin befähigt Ärzte, viele einst unheilbare Krankheiten, wie Aids oder bestimmte Krebsdiagnosen, heilen zu können. Besonders der digitale Wissenstransfer von Spitzenmedizin zu kleineren Krankenhäusern auf dem Land sorgt für weitere Effekte: kürzere Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationen sowie eine Zunahme  ambulanter Eingriffe.

Mit der stetigen Verbesserung verflochten ist jedoch die Komplexität des menschlichen Körpers, die oft unzureichende Organisation im Krankenhaus, der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen sowie schlicht – der fehlbare Mensch.

Irren ist menschlich!

Wo in der Juristerei die Fehlbarkeit eines Richters mit der Existenz weiterer Instanzen abgebildet wird, galten Mediziner schon aufgrund des Kenntnisgefälles gegenüber den Patienten als unantastbar. Wer einen Behandlungsfehler vermutete, sah sich mit der Vorstellung eines geschlossenen Zusammenhalts der Mediziner untereinander und dem Fehlen eigener medizinischer Expertise konfrontiert.

Das historisch und gesellschaftlich geprägte Bild der „Götter in Weiß“ erfährt seit 2013 mit der Stärkung und Schaffung immer weiterer Kontrollinstanzen für medizinische Fehlbehandlungen einen Wandel.

Die Schnittmenge von Recht und Medizin wird dadurch stetig größer.

Der Gesetzgeber stärkt die Patientenrechte, schafft günstige Beweislasten und bestimmt Dokumentationspflichten sowie fachärztliche Standards für die Behandler. Der Patientenanwalt kann damit auch im Nachgang einer Behandlung Fehler identifizieren und darstellbar machen.

Das Medizinrecht – als ursprünglich reines Richterrecht – ist mit der Kodifizierung des Patientengesetzes 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt worden. Der sprunghafte Anstieg haftungsrechtlicher Fälle resultiert aus den nunmehr festgelegten Haftungsgrundlagen und Pflichten aus einem Behandlungsvertrag.

PatientengesetzAuszug aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung

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Aus der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz der Bundesregierung:

Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrauende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz hat die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen gestärkt.

Ein informierter und mit ausreichenden Rechten ausgestatteter Patient kann Arzt, Krankenkasse oder Apotheker auf Augenhöhe gegenübertreten. Er kann Angebote hinterfragen, Leistungen einfordern und so dazu beitragen, dass ein wirkungsvoller Wettbewerb im Gesundheitssystem stattfindet. Unser Gesundheitswesen wird diesem Anspruch nicht immer gerecht. Oftmals fühlen sich Patienten alleine gelassen und verunsichert.

Die neuen Regelungen:

Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patienten und stellen ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.

Das Gesetz

  • kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – Federführung BMJ
  • fördert die Fehlervermeidungskultur
  • stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
  • stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern
  • stärkt die Patientenbeteiligung
  • baut die Patienteninformationen aus.

Hierzu unser Fazit:

Durch die klar geregelte Beweislastverteilung kann ein möglicher Prozess bzw. ein außergerichtliches Vorgehen gegen einen Behandler schließlich besser prognostiziert und anwaltlich dargelegt werden. Außerdem kommt dem Gericht, konträr zu jedem anderen Zivilprozess, ein Amtsermittlungsgrundsatz zu. Damit wird der Patient davor geschützt, eine unschlüssige Klage zu erheben. Das Gericht selbst ist in der Pflicht, den Sachverhalt so zu erforschen, dass jeder mögliche Behandlungsfehler aufgedeckt wird und Berücksichtigung findet, unabhängig davon, ob dieser oder ein ganz anderer Fehler vorgetragen wurde.

Auch die Gerichte reagieren auf den Anstieg sowie die notwendige Spezialisierung aufgrund der Komplexität medizinischer Streitigkeiten. So findet sich mittlerweile in jedem Geschäftsverteilungsplan der Landgerichte eine Kammer für Arzthaftung mit drei Berufsrichtern.

Durch den Amtsermittlungsgrundsatz, die Erfahrung einer Arzthaftungskammer, durch unabhängige medizinische Sachverständige und der Hilfe eines im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalts kommt dem Patienten vor Gericht nun endlich die Rolle zu, die für eine lückenlose Aufklärung seiner Behandlung und Leidensgeschichte notwendig ist.

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SachverhaltsaufklärungUnabhängige medizinische Gutachten

Schlussendlich ist nicht für jeden Patienten der Klageweg der erste oder der letzte Schritt. Ein Prozessrisiko will zweckmäßig kalkuliert werden und die Erfolgschancen sollen einschätzbar gemacht werden. In den meisten Fällen kann durch eine sorgfältige Aufarbeitung eines spezialisierten Rechtsanwalts bereits eine außergerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erreicht werden.

Dafür ist der Patient auf eine medizinische Sachverhaltsaufklärung seiner Behandlung angewiesen.

Auch hier ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat die gesetzlichen Krankenversicherungen gem. § 66 SGB V dazu verpflichtet, eine Behandlung des Versicherten kostenfrei prüfen zu lassen. Dies erfolgt durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter. Zusätzlich hat die Ärzteschaft, zur Abwehr möglicher Gerichtsprozesse, eine eigene Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen eingerichtet.

Hierdurch kann eine Behandlung für den Betroffenen aufgeklärt werden und eine medizinische Expertise auf den Sachverhalt gewonnen werden. Die Zahl der Begutachtungen nehmen, nach Statistiken der Bundesärztekammer, von Jahr zu Jahr kontinuierlich zu.

Bereits vor der Beauftragung eines solchen Gutachtens lohnt es sich, einen Rechtsanwalt im Medizinrecht zu kontaktieren. Von dessen Tätigkeit umfasst ist nämlich die Anforderung von Behandlungsunterlagen und Formulierung eines auf die entscheidenden Rechtsfragen hin konkretisierten Gutachtenauftrages. Ein Behandlungsfehler ist nicht nur ein Operationsfehler, sondern umfasst auch Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Auch vollbeherrschbare Risiken oder eine Behandlung durch einen medizinischen Anfänger können zu einem schadensersatzauslösenden Behandlungsfehler führen.

Die Sachverhaltsdarstellung und die Formulierung der Gutachterfragen sind mithin essenziell für die Bewertung schadensersatzauslösender, medizinischer Umstände.

Schließlich ist die Wahl des Gutachters oder der Stelle einzelfallabhängig. Berücksichtigt werden müssen Fragen, wie die der Verjährungshemmung, die Qualität und Aussagekraft eines Gutachtens, die Akzeptanz bei der Gegenseite und schließlich auch die Dauer der Gutachtenerstellung. Auch hier kann der Rechtsanwalt Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.

Praktische EmpfehlungenDurchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Oft ist neben der Gesundheit auch die wirtschaftliche Existenz, das Aufbringen der Kosten für notwendige Nachbehandlungen oder gar die Arbeitskraft gefährdet. Ein finanzieller Ausgleich dafür sowie die bloße Genugtuung durch Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes kann den Betroffenen helfen, sich nun vollständig auf die Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu konzentrieren.

Die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts im Medizinrecht umfasst neben der medizinischen Aufklärung auch die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche im außergerichtlichen Bereich. Bei dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers werden schließlich auch die eigenen Rechtsanwaltskosten ersetzt. Nach der Sachverhaltsschilderung und Darlegung Ihrer Schadenspositionen erfolgt die Korrespondenz mit dem Gutachter und der Gegenseite ausschließlich über den Rechtsanwalt. Damit kann der Betroffene sich weiter auf seine Genesung konzentrieren. Parallel zur Tätigkeit des Rechtsanwalts kann damit der Weg zurück in ein beschwerdefreies und finanziell abgesichertes Leben erreicht werden.

Fazit

Es ergeben sich also folgende Punkte, die in unserer täglichen Arbeit die Identifizierung von Behandlungsfehlern und die Aufklärung Ihrer Behandlung ermöglichen:

  • Erhöhte Dokumentationspflichten der Behandler
  • Beweislasten zu Gunsten des Patienten
  • Gesetzlich verankertes Recht auf eine kostenfreie, medizinische Begutachtung
  • Ansprüche auf Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen
  • Qualität der unabhängigen Gutachter
  • Möglichkeiten zur Einholung von Ergänzungsgutachten und Darstellung durch den Rechtsanwalt
  • Die Arbeit mit den Arzthaftungskammern der Landgerichte

Wir arbeiten für Sie mit medizinischen Sachverständigen zusammen, um Ihre Behandlung aufzuklären und Schadensersatz gegenüber den Behandlern zu erwirken. Mit unserer Spezialisierung geling es uns, Ihnen eine bestmögliche Aufklärung Ihrer Behandlung zu gewährleisten und Behandlungsfehler nicht nur zu identifizieren, sondern diese auch gerichtsfest darlegen zu können.

Der Betroffene ist als Patient dem Behandler gegenüber wehrhaft. Eine Aufklärung der eigenen Behandlung wird außergerichtlich ermöglicht und ist anhand der strengen Behandlungsdokumentationspflichten der Ärzte auch umsetzbar. Dem Betroffenen kann dadurch zum einen sein Leidensweg erklärbar gemacht werden, zum anderen kann eine Genugtuung in Form des Schmerzensgeldes und weiterer, umfangreicher Schadensersatzansprüche erreicht werden.

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Problematischer Umgang

Die positiven Effekte und den medizinischen Nutzen von Impfungen befürworten wir und unterstreichen jede Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission. Im Ramen seiner Selbstbestimmung hat hier jeder das Recht sich über alle Risiken und den Nutzen individuell ärztlich beraten zu lassen. Problematisch ist jedoch oft der gesellschaftliche Umgang mit Geschädigten durch Nebenwirkungen.

Betroffene von schweren Nebenwirkungen nach einer Impfung haben teils jahrelang mit extremen, das tägliche berufliche und soziale Leben beeinträchtigenden Folgen zu kämpfen.

Das Schlimmste daran ist die oft berichtete Hilflosigkeit und mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz für Ihren Fall. Nicht selten werden Ihre Symptome als psychosomatisch oder nicht auf die Impfung zurückführbar eingestuft. Geschädigte fühlen sich von Staat, Ärzten und ihrem Umfeld allein gelassen. Hinzu kommt, dass eine angemessene medizinische Behandlung der Symptome oft nicht gewährleistet ist.

Wir wollen Ihnen hier aufzeigen, welche Möglichkeiten und Ansprüche auf Entschädigung Ihnen als Betroffenen zustehen und wie wir diese für Sie durchsetzen.

Ein Überblick:Unsere Handlungsfelder und was wir für Sie tun

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Wie wir Ihre Ansprüche auf Versorgungsleistung und Schmerzensgeld durchsetzen:

Wir ermitteln zunächst Ihren individuellen Fall und machen mögliche Anspruchsgegner aus. Hierbei gehen wir vor gegen:

  • Ärzte aufgrund möglicher Aufklärungsfehler
  • Die Länder und den Bund wegen Versorgungsentschädigung gem. § 60 IfSG
  • Die Impfstoffhersteller (Astrazeneca, Biontec, Johnson & Johnson, Moderna)
  • Arbeitgeber wegen innerbetrieblicher Impfanweisung

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:

  • Die Expertise und Kenntnis über Vor- und Nachteile der Vorgehensweisen
  • Dass wir Sie und Ihre Folgen durch die Impfung ernst nehmen
  • Dass wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie um die Deckungszusage kämpfen
  • Kenntnis und Darstellung ALLER Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz
  • (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können

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Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

Gesellschaft und PolitikDer aktuelle Umgang mit Geschädigten

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Impfungen, wie die MMR-Impfung, werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) empfohlen.

Die Empfehlungen von diesen unabhängigen medizinischen Experten wurden während der Pandemie politisch kommuniziert und durch Rechtsverordnungen gemäß § 20 Absatz 6 IfSG sogar die verfassungsmäßige Möglichkeit einer Impfpflicht bedrohter Bevölkerungsgruppen geschaffen.

Dass die Empfehlung und flächendeckende Impfung einem gesamtgesellschaftlichen Interesse dient, steht außer Frage. Auch ist – aus rein wissenschaftlicher Sicht – eine Impfung für die breite Bevölkerung unter Abwägung möglicher Komplikationen sinnvoll und anzuraten.

Im Ramen des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Einzelnen wird jedoch eine klare Kommunikation über Risiken und Nebenwirkungen vermisst. Reelle Impfschäden werden verharmlost, klein geredet oder einfach der Kausalzusammenhang in Frage gestellt. Hier stellt sich die Frage, wie mit bestehenden Fällen von Impfschäden und Ansprüchen auf Versorgungsleistungen umgegangen wird.

So wurden in Niedersachsen 340 Versorgungsanträge wegen Impfkomplikationen gestellt. Hiervon wurden bisher nur 4 positiv beschieden (Stand August 2022).

Im August 2021 äußerte sich der aktuelle Gesundheitsminister Karl Lauterbach auf Twitter zu dem Corona Impfstoff: „Weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist oder ihr Leben und das vieler anderer retten kann.(…) Die Impfungen sind halt mehr oder weniger nebenwirkungsfrei. Das muss immer wieder gesagt werden.“ Menschen, die anderes glauben, seien Opfer von „schäbiger Desinformation“.

Nun, im Juli 2022 informiert Karl Lauterbach erstmals öffentlich zu möglichen Impfschäden und Langzeitfolgen der Corona Impfstoffe (auch mRNA-basierte).

Gesellschaftlich und in der Rechtsprechung könnte sich nun eine Kehrtwende einstellen und neben positiven Bescheiden durch die Versorgungsämter der Länder sogar Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland bzw. einzelne Bundesländer auslösen.

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts können Sie Ihre wirtschaftlichen und körperlichen Schäden geltend machen und Schmerzensgeldrenten oder Vergleiche/Abfindungen mit den Impfherstellern erzielen.

Praktische EmpfehlungenUnsere praktischen Empfehlungen bei Impfschäden

Verdacht auf schwere Nebenwirkungen

Sobald Sie einen Verdacht auf Nebenwirkungen feststellen, welche über das übliche Maß hinausgehen (sog. Impfkomplikationen), sollten Sie diese schnellstmöglich ärztlich feststellen lassen. Gehen sie hierfür zu Ihrem Hausarzt oder – falls dieser die Impfung selbst durchgeführt hat – zu einem anderen Arzt um sich sämtliche Symptome und den zeitlichen Zusammenhang zu der Impfung bestätigen und dokumentieren zu lassen.

Schließlich ist es ratsam, einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der die impfenden Ärzte zu ihrer Meldepflicht möglicher Impfkomplikationen auffordert und Ihre Ansprüche bereits bei den Impfherstellern anmeldet (hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren).

Was ist zu tun, wenn ein Angehöriger nach der Impfung verstirbt?

In diesem Fall muss sofort reagiert werden und das Krankenhaus aufgefordert werden, eine Obduktion zu veranlassen. Dies ist der Fall, wenn ein nicht natürlicher Tod durch mögliches Fremdverschulden in Frage kommt. Wird eine Obduktion verweigert, muss die Polizei benachrichtigt werden. Wegen eines Verdachts auf ein strafbares Verhalten des impfenden Arztes oder des Herstellers muss schließlich staatsanwaltlich eine Obduktion angeordnet werden.

Auch wenn dieses Vorgehen belastend für Angehörige ist, ist es nicht zu vermeiden, wenn der Impfstoff als Todesursache im Nachhinein noch nachgewiesen werden soll.

Die Ansprüche Angehöriger sind abhängig von der Aufklärung der Todesursache. Gelingt der Nachweis, können Hinterbliebenengelder und zum Beispiel auch Unterhaltszahlungen des Verstorbenen als Schaden geltend gemacht werden. Diese Ansprüche wiegen den Verlust natürlich niemals auf, können aber zu einer finanziellen Entschädigung und Genugtuung beitragen.

Praktische EmpfehlungenUnsere Empfehlung vor einer Impfung

Um sich bereits im Vorfeld gegen Impfschäden und mögliche Aufklärungsfehler abzusichern, kann ein Zeuge mit zum Impftermin genommen werden, um die – möglicherweise mangelhafte – Aufklärung später zu beweisen.

Schließlich haben Versicherungen bereits spezielle Angebote für Impfschäden, die dem Impfrisiko in finanzieller Hinsicht Rechnung tragen sollen.

Unsere praktischen EmpfehlungenWie Sie bei Impfschäden behandelt werden können

In Fällen mit schweren Nebenwirkungen schwingt Betroffenen oft von Behandlern Unverständnis oder auch Ablehnung entgegen. Aufgrund der aktuell noch mangelnden wissenschaftlichen Datenlage und dem Stand der Medizin werden Betroffene mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen und haben Schwierigkeiten, angemessen medizinisch behandelt zu werden.

Hier empfehlen wir Patienten mit Impfkomplikationen die Uniklinik Marburg, welche eine Long Covid Spezialambulanz betreibt. Ein ähnliches Konzept gibt es an der Medizinischen Hochschule Hannover.

Patienten werden hier mit ihren Beschwerden ernst genommen!

Fazit

Mit der Beauftragung eines Experten geben Sie viel Arbeit und Frustrationspotential ab, um sich auf Ihre Genesung konzentrieren zu können. Sie bekommen von uns die Expertise und Erfahrung in jedem relevanten Verfahrensschritt. Wir klären Ihre Behandlung lückenlos auf und kämpfen darum, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

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Vorraussetzungen für Schadensersatz

Nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder nach einem Unfall besteht ein Anspruch gegen den Schädiger, behandelnden Arzt oder die Klinik auf Ersatz des entstandenen Schadens. Mangels Möglichkeiten des Schädigers, den Fehler rückgängig zu machen, kann der Geschädigte oftmals nicht weiterleben wie zuvor, so dass lediglich ein finanzieller Ausgleich erfolgen kann.

Voraussetzungen für ihren Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler sind:

  • Ein Behandlungsvertrag
  • Ein ärztlicher Behandlungsfehler 
  • die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für Ihre Beeinträchtigungen

Es existieren, auch über das Schmerzensgeld hinaus, Schadensersatzansprüche, deren Umfang einem Geschädigten oft nicht klar ist.

So kann eine Erwerbsrente, der Umbau der Wohnung für vermehrte Bedürfnisse oder dauerhafte Pflegekosten nicht selten den Großteil des Gesamtbetrags ausmachen.

Hier sind vertiefte Kenntnisse im Personenschadensrecht unabdingbar.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine grobe Darstellung möglicher Schadensersatzansprüche.

ÜberblickWelche Schadensersatzansprüche sind möglich?

Bei einem Schadensersatzanspruch unterschiedet man zwischen materiellem und immateriellem Schaden.

Bei einem eingetretenen materiellen Schaden erfolgt der Ausgleich für finanzielle Schäden, die gerade durch den Behandlungsfehler und dessen Folgen entstanden sind.

Dies sind zum Beispiel

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und ist davon abhängig, welcher materielle Wert dem Schaden konkret gegenüber steht.

Immateriell sind dagegen solche Schäden, die allgemein als Schmerzensgeld bezeichnet werden. Dem entstandenen Schaden steht dabei gerade kein materieller Wert gegenüber.

Immaterielle Ansprüche sind:

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

BemessungAllgemeine Aussagen zur Höhe

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und ist davon abhängig, welcher materielle Wert dem Schaden konkret gegenüber steht.

Die Höhe des finanziellen Ausgleichs für einen immateriellen Schaden lässt sich dabei nicht so eindeutig beziffern wie für einen materiellen Schaden. So ist die Summe sehr stark von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei spielen besonders der Umfang des Leidens, die Art und Dauer der Schmerzen, die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Auswirkungen auf das Leben des Patienten eine große Rolle. Als grobe  Orientierung zur Höhe solcher immateriellen Schadensansprüche können dabei gerichtliche Entscheidungen dienen.

Eine Abkehr von standardisierten Schmerzensgeldtabellen ist daher dringend geboten und zeichnet einen im Schadensrecht kundigen Rechtsanwalt aus.

Zuletzt sollten auch Schäden, die erst zukünftig entstehen können, nicht in Vergessenheit geraten.

Häufig kommt es bei Behandlungsfehlern zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ein Schaden bleibt dauerhaft bestehen, so dass zum Zeitpunkt einer Einigung mit der Gegenseite noch nicht alle Schäden bedacht oder bezifferbar sein können.

Deswegen sollte darauf geachtet werden, dass die mögliche Annahme eines Abfindungsangebotes und ein damit verbundener Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht übereilt und unbedacht erfolgen sollte. Eine genaue Abwägung und entsprechende Kapitalisierung ist daher dringend geboten.

Andernfalls kann eine Regulierung von später eintretenden Schäden in der Regel nach Annahme eines Abfindungsangebotes nicht mehr beansprucht werden.

Artikel:

Schmerzensgeldtabellen
Der richtige Umgang mit Schmerzensgeldtabellen und Vergleichsurteilen
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AnspruchDer Erwerbsschaden

Der Schädiger hat den Schaden, den er dem Geschädigten in dessen Erwerbsleben zufügt, zu ersetzen. Hierzu zählt nicht nur der Verdienstausfall während des schädigenden Ereignisses, sondern auch sämtliche möglichen Ausfälle für die Zukunft bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Berücksichtigt werden folglich auch mögliche Ausbildungen, Beförderungen, Boni und entgangener Gewinn aus der möglichen Selbstständigkeit. Ist ein Kind betroffen, so ist eine Zukunftsprognose für dessen Erwerbsleben aufzustellen, um Schäden zu beziffern.

Als Ergebnis kann hier zum Beispiel eine monatliche Geldrente bis zum Renteneintrittsalter in Betracht kommen.

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AnspruchDer Haushaltsführungsschaden

Der Geschädigte kann schließlich seine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend machen. Hierfür ist nicht maßgeblich, ob der Partner den Anteil des Geschädigten übernimmt. Abgerechnet werden kann nach dem Stundenlohn einer fiktiven Haushaltskraft in Höhe von 8-14 €.

Ein Beispielsfall: Durch einen Behandlungsfehler verliert eine Frau ihren rechten Arm. Da sie mit 77 % (ihr Mann 23 %) den Großteil des bisherigen Haushalts übernommen hatte und sich durch den Schaden eine Beeinträchtigung von ca. 60 % ergab, mussten 104 Stunden Haushaltstätigkeit monatlich ersetzt werden. Bei einem Stundenlohn von 14 € , wie ihn das OLG  Oldenburg zusprach, ergibt sich hiermit ein jährlich auszugleichender Betrag von 45.427,20 € bis zu einem Alter von 75 Jahren.

AnspruchDie Pflegekosten

Dieser Anspruch kann mitunter den höchsten Betrag ausmachen. Geltend zu machen sind hierbei Kosten einer durch die fehlerhafte Behandlung notwendig gewordenen Pflegekraft. Wird diese Pflege nun von dem Partner bzw. einem nahen Angehörigen übernommen, so kann dieser die Kosten auch fiktiv geltend machen. Fallen nur 15 Std. wöchentlich für den Partner an und wird, wie vom OLG Celle (Urteil vom 26.06.2019, Az.: 14 U 154/18), nur ein Stundenlohn von 8,00 € netto angesetzt, so macht dies bereits jährlich einen Betrag von 6.240 €. Falls die Versorgung in einem Pflegeheim erforderlich wird, entstehen noch weitaus höhere Beträge.

Außerdem ist der Umbau des Autos, der Wohnung oder des Hauses des Geschädigten nach seinen nun vermehrten Bedürfnissen zu ersetzen.

AnspruchBeerdigungskosten und Hinterbliebenengeld

Beerdigungskosten belaufen sich regelmäßig auf ca. 3.000 – 4.000 €. Diese, sowie ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von ca. 10.000 €, sind vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

AnspruchDas Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld bezweckt einen Ausgleich und eine Genugtuung für immaterielle Schäden aufgrund des vorwerfbaren Handelns des Arztes. Die Bemessung ist dabei hochindividuell und einzelfallorientiert. Für Langzeitschäden werden nach der Entwicklung der Rechtsprechung immer höhere Beträge und Schmerzensgeldrenten ausgeteilt. (als Beispiel wurden 1.000.000 € nach einem Behandlungsfehler durch das Landgericht Limburg mit Urteil vom 28.06.2021, Gz. 1 O 45/15 ausgeurteilt)

Fazit

Bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen kommt es auf eine exakte Ermittlung, Kenntnis der Rechtsprechung und Expertise im Schadensrecht an.

Ein Fehler bei der Berechnung, zum Beispiel eines Haushaltsführungsschadens oder der Pflegekosten, kann bereits mehrere 10.000 € der Gesamtsumme ausmachen. Diese soll schließlich Ihre finanzielle Zukunft sichern. Hier profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Vernetzung mehrere Rechtsgebiete (Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Medizinrecht).

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Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler als Ausgleich und Genugtuung

Neben materiellen Schadensersatzansprüchen steht dem Betroffenen nach einem schweren Unfall oder einem ärztlichen Behandlungsfehler auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in angemessener Höhe zu.

Durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes wird der immaterielle Schaden des Geschädigten ersetzt. Nach § 253 BGB ist ein immaterieller Schaden kein Vermögensschaden, sondern dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene nach dem schädigenden Ereignis körperlich und gesundheitlich eingeschränkt ist und dadurch sein Leben nicht wie zuvor gestalten kann.

Das Schmerzensgeld kann dementsprechend keinen Schaden rückgängig machen. Vielmehr stellt es einen finanziellen Ausgleich für die Folgen des schädigenden Ereignisses dar. Außerdem soll das Schmerzensgeld auch Genugtuung verschaffen für das Leid, welches der Geschädigte erfahren musste.

DefinitionArt der Schmerzensgeldzahlung?

Für die Art der Schmerzensgeldzahlungen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen kommt eine einmalige Zahlung des Schmerzensgeldes in Betracht, zum anderen eine sogenannte Schmerzensgeldrente. Was konkret gefordert werden kann, ist stark von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig.

Geschädigt, was nun?Wie wird die Höhe meines Schmerzensgeldes bemessen ?

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Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden. Dafür werden unterschiedliche Faktoren herangezogen:

  • Wie schwer ist die Verletzung?
  • Wie lange war die Dauer der Behandlung und des stationären Krankenhausaufenthaltes?
  • Wie hoch ist die Intensität der Schmerzen?
  • Wie alt ist der Geschädigte?
  • Inwieweit wird das Leben des Geschädigten durch die Verletzung/ die Schmerzen beeinträchtigt?
  • Kann der erlernte Beruf noch ausgeübt werden?
  • Sind durch das schädigende Ereignis psychische Beeinträchtigungen entstanden?
  • Können Hobbys weiterhin ausgeübt werden?
  • Ist die Erwerbstätigkeit eingeschränkt?
  • Gibt es Einschränkungen im Sexualleben?
  • Ist die Gebär- oder Zeugungsfähigkeit beeinträchtigt?
  • Muss für die Heilbehandlung zeitlicher Aufwand (z.B. Physiotherapie) betrieben werden?

Aus diesen Bemessungsfaktoren wird deutlich, wie einzelfallabhängig jede Schmerzendgeldbemessung ist.

Letztlich muss sich jeder der Beteiligten fragen lassen:

Was empfände ich als angemessen, wenn mir solch ein Schaden und Schicksal widerfahren wäre?

Sie benötigen Beratung hinsichtlich der Bemessung Ihres Schmerzensgeldes ?

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

Anspruch? Anstieg von Schmerzensgeldern in der Rechtsprechung

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Zudem steigen die von Gerichten ausgeurteilten Schmerzensgelder zunehmend an.

Wenn das Schmerzensgeld in der Vergangenheit eher eine „Nebenrolle“ spielte, so erfuhr es seit 1985 einen Wandel im Bezug auf die Höhe:

Waren es für Fälle von Querschnittslähmungen anfangs 150.000 €, und schließlich 250.000 €, so entschied das Landgericht München 2001, dass ein querschnittsgelähmter 48 Jahre alter Mann ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000€ erhalten soll ( LG München vom 29.03.2001, 19 O 8647/00).

Auch rechtspolitisch finden immer mehr Faktoren Einzug bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes. So teilte das Landgericht München mit, „…dass Schmerzensgelder in gewisser Weise mit der inflationären Entwicklung Schritt halten müssten und dass ein höheres Schmerzensgeld…allgemein befürwortet werde.“

Daraufhin urteilten die Oberlandesgerichte Köln, Hamm, Saarbrücken und Stuttgart Schmerzensgelder bei Geburtsschäden von über 500.000 € aus.

2012 wurde ein Schmerzensgeld durch das KG Berlin für ein schwer beeinträchtigtes Kind in Höhe von 650.000 € ausgeteilt. (KG Berlin vom 16.02.2012, 20 U 157/10)

2015 urteilte das OLG Köln 600.000 € Schmerzensgeld für einen Schwerstverletzten aus (OLG Köln vom 10.12.2014, 02.02.2015, 5 U 75/14).

DefinitionEinwendung "Amerikanischer Verhältnisse"?

Oft werden wir im Mandantengespräch mit dem typischen Schlagwort „amerikanischer Verhältnisse“ konfrontiert. Dass ein solcher Vergleich die Realität nur verkürzt darstellt, liegt daran, dass jene Schmerzensgelder in Amerika neben originären Schmerzensgeldern auch sämtliche weiteren Schadensersatzansprüche umfassen. Diese machen, zur Verwunderung vieler Mandanten, zum Beispiel mit Erwerbsschaden, Pflegekosten und Haushaltsführungsschaden, neben dem Schmerzensgeld oft den weit überwiegenden Teil der Gesamtforderung in Deutschland aus.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass von den -in Amerika zugesprochenen oder ausgehandelten- Schmerzensgeldern auch Anwaltskosten umfasst sind. Diese  machen häufig bereits ca. 40 % des Betrages aus.

Die Bemessung von Schmerzensgeldern im deutschen Rechtsraum kann somit nicht mit amerikanischen Verhältnissen verglichen werden und hat seine eigene Berechtigung. Auch wird die Versicherungsbranche nicht unangemessen belastet. So prognostizieren Versicherungen für querschnittsgelähmte Menschen Deckungssummen von ca. 11 Millionen Euro (vgl. Hoffmann, VW 2008, 1298).

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Übersicht der Rechtsprechung

Damit trotzdem ein grober Überblick über die Höhe von gerichtlich zugesprochenen Schmerzensgeldzahlungen gewonnen werden kann, werden hier im Folgenden einzelne Urteile zur Veranschaulichung  kurz dargestellt:

  • Schwere frühkindliche Schädigung I: Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.10.1992, VI ZR 201/91, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von „nur“ 50.000 DM und einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 DM monatlich zugesprochen, nachdem dem Beklagten während der Geburt schwerwiegende Fehler unterlaufen waren und die Klägerin in Folge dessen schwer geschädigt zu Welt kam.
  • Schwere frühkindliche Schädigung II: Das OLG Hamm sprach am 16.01.2002, 3 U 156/00, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € zu, nachdem dem behandelnden Arzt während des Geburtsvorganges Fehler unterlaufen waren, in Folge derer der Kläger schwerstbehindert zur Welt kam.
  • Unfruchtbarkeit: Das LG Mainz sprach in seinem Urteil vom 24.06.2010, 2 O 312/2006, einem 15-jährigen Mädchen, welches durch einen Behandlungsfehler während einer Krebsoperation unfruchtbar geworden war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu.
  • Hüftgelenkverletzung: Das OLG Saarbrücken sprach dem Betroffenen mit Urteil vom 28.08.2013, 1 U 182/12, ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000 € zu. Dabei kam es während der Behandlung einer Hüftpfannenfraktur zu einem Fehler des Arztes, durch welchen ein künstliches Hüftgelenk erforderlich geworden war.
  • (Teil-)Erblindung: Das OLG Hamm verurteilte am 10.05.2016, 26 U 107/15, einen Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 80.000 €, nachdem die Sehkraft eines 11-jährigen Kindes erheblich reduziert wurde und eine künftige vollständige Erblindung droht.

 

  • Beinamputation: In einem Urteil des OLG Oldenburg vom 18.03.2020, 5 U 196/18, wurde der behandelnde Arzt, der grob fehlerhaft eine Meningitis übersehen hatte, zu einer Zahlung von 800.000 € verurteilt. Dem 5-jährigen Kind mussten in Folge der Erkrankung beide Beine amputiert werden.

Gängige Schmerzensgeldtabellen

Es existieren zahlreiche Tabellen für die Bemessung von Schmerzensgeldern (z. B. vom Beck-Verlag oder vom ADAC). Auch wenn eine Heranziehung und blinde Übernahme dieser Werte grob falsch wäre, so können sie einem juristischen Laien eine erste und ungefähre Orientierung  geben. Beispielhaft kann hier auf die Online Schmerzensgeldtabelle des OLG Celle verwiesen werden.

In unserer anwaltlichen Praxis haben wir jedoch eine gänzlich andere Herangehensweise entwickelt, wodurch wir sehr wahrscheinlich deutlich höhere Schmerzensgeldbeträge für Sie erzielen können.

Hierzu: Schmerzensgeldtabellen –  Eine Orientierung und kritische Einordnung

Hierzu:

Schmerzensgeldtabellen - eine Orienierung und kritische Einordnung
Über den richtigen Umgang mit Tabellenwerken.

Aus unseren Fällen:

Abfindungsvergleich verdoppelt
Wie die richtige Bezifferung nachweislich höhere Beträge erziehlen kann.
VerjährungWie lange kann ich meinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen?
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Schmerzensgeldansprüche verjähren gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt damit am 31.12. des Jahres zu laufen, in welchem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Beispielsrechnung: Im Jahr 2021 kam es während einer ärztlichen Behandlung zu einem Fehler des Arztes. Die Verjährungsfrist für den Schmerzensgeldanspruch beginnt dementsprechend am 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2024.

Der Stichtag des 31.12. sollte damit also genau im Blick behalten werden.

Für die Verjährung von Ansprüchen aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung gelten jedoch weitere Besonderheiten. 

Um der Stellung des Patienten als medizinischen Laien Rechnung zu tragen, beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über den ärztlichen Behandlungsfehler erlangt hat gem. § 199 Abs. 1 BGB.

Dies ist, nach ständiger Rechtsprechung, der Zeitpunkt der Kenntnis aller behandlungsrelevanten Zusammenhänge. Damit beginnt die Verjährung meist erst mit der Vorlage eines positiven Sachverständigengutachtens, in dem ein Behandlungsfehler bejaht wird.

Maßstab ist „die Kenntnis sämtlicher behandlungsrelevanten Tatschen“ 

Der BGH hat am 23.04.1991 festgestellt, dass es nicht genüge, wenn der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassen kennt,

„vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens  für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.“

Als beispielhafte Regel kann hierfür gelten:

Wacht der Patient auf und wurde an dem falschen Bein operiert, so läuft die Verjährung ab diesem Zeitpunkt. Im Regelfall kann allerdings der Patient als Laie die medizinische Leistung gar nicht selbstständig als fehlerhaft identifizieren. Hier beginnt die Verjährung erst ab Kenntnis zu laufen, zum Beispiel ab Zugang eines positiven medizinischen Sachverständigengutachtens über die Behandlung. Durch die bloße Vermutung, fehlerhaft behandelt worden zu sein, beginnt die Verjährungsfrist mithin nicht. Der Patient muss die fehlerhafte Behandlung anhand der Behandlungsschritte unter medizinischer Missachtung von Leitlinien bzw. Unterschreitung des fachärztlichen Standards einordnen können (BGH VersR 2010, 214).

Fazit

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs von den Besonderheiten des konkreten Falles abhängig ist. Zwar kann ein noch so hohes Schmerzensgeld eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr rückgängig machen, doch gerade deswegen sollte der Geschädigte wenigstens finanziell sorglos sein können.  Die Höhe der von den Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldern steigt zudem zunehmend an.

Damit also eine angemessene Summe erzielt werden kann, sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt zu Rate  gezogen werden, welcher die Bemessungsgrundlagen detailliert und sorgfältig darlegt sowie mit der notwenigen Durchsetzungskraft vertritt.

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Rechtsanwälte im Arzthaftungsrecht

Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick über unsere Arbeit als Experten im Arzthaftungsrecht geben.

Bei Scharffetter & Blanke setzen sich unsere Rechtsanwälte im Medizinrecht für Ihre Interessen als Patient ein und machen Schadensersatzansprüche gegenüber Behandlern geltend.

Ob bei der Aufklärung Ihrer Behandlung oder der Durchsetzung und angemessenen Bezifferung von Patientenansprüchen – hier sollen auch die Fallstricke und Einflussmöglichkeiten beleuchtet werden, die für Erfolg und Qualität eines jeden Verfahrensschritts maßgeblich sind.

Mit unserer Erfahrung und Spezialisierung im Arzthaftungsrecht können wir als Fachanwälte Ihre Behandlung bestmöglich aufklären und behalten gerade bei schweren Schäden den Überblick über sämtliche Ihrer Schadensersatzansprüche. Wir pflegen ein Netzwerk zu unabhängigen medizinischen Sachverständigen, mit welchen wir bei der Aufklärung Ihrer Behandlung zusammen arbeiten.

Unsere Medizinrechtskanzlei vertritt Sie in Hildesheim, Braunschweig und sogar bundesweit als Ansprechpartner im Arztaftungsrecht. Unsere Rechtsanwälte für Medizinrecht sind dabei Ihre Ansprechpartner in dieser für Sie oft sehr schweren Lebenssituation.

Ein Überblick unserer Leistungen für Patienten:Unsere Handlungsfelder und was wir für Sie tun

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Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts und Fachanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
Die Aufklärung Ihrer Behandlung
Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
Gerichtsverfahren vor den Arzthaftungskammern der Landgerichte

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu

 

Einfühlungsvermögen und Sensibilität für Ihre Situation
Die Expertise und Kenntnis über Vor- und Nachteile der Gutachtermöglichkeiten
Die Erstellung eines ergebnisorientierten und auch verwertbaren medizinischen Gutachtens durch Zusammenarbeit mit renommierten Gutachtern
Das Fingerspitzengefühl sowie die Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
Kenntnis und Darstellung ALLER Ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz
(zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und den Arzthaftungskammern der Landgerichte

Unsere Leistungen für
Patienten:

Individuelle Erstberatung
Anforderung und Sichtung Ihrer Patientenunterlagen
Aufklärung Ihrer möglichen Behandlungsfehler durch Einholung und Vorbereitung eines medizinischen Gutachtens
Zusammenarbeit mit renommierten, medizinischen Sachverständigen
Klärung und genaue Bezifferung Ihrer berechtigten Ansprüche
Korrespondenz und Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Ärzten, Krankenhäusern und Versicherern
Führung von Schlichtungsverfahren vor der Ärztekammer
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche, deutschlandweit

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
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Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

Die Einholung eines medizinischen GutachtensEin Jurist ist kein Mediziner, ein Mediziner jedoch auch kein Jurist

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Unsere medizinische Sachverhaltsaufklärung
Wie wir Ihre Behandlung auf Behandlungsfehler untersuchen

Als Medizinrechtskanzlei arbeiten wir als Rechtsanwälte im Arzthaftungsrecht mit medizinischen Sachverständigen zusammen, um Ihren Behandlungsfehler zu identifizieren. Wir beraten Sie über kostenfreie Begutachtungsmöglichkeiten sowie Privatgutachten, damit Ihre Behandlung lückenlos aufgeklärt wird.

Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts für Patienten, sollte dieser bereits ein Gespür für medizinische Sachverhalte und ärztliches Fehlverhalten haben. Wir beraten Sie aus juristischer Sicht und können Sachzusammenhänge für die Geltendmachung von Ansprüchen ausmachen. Eine medizinische Einschätzung über die Indikation, die Einhaltung des fachärztlichen Standards oder Alternativmethoden bezüglich Ihrer Behandlung kann diese jedoch untermauern und fachlich manifestieren.

Die Begutachtung durch einen unabhängigen Mediziner ist daher für die Aufklärung Ihrer Behandlung oft von erheblicher Bedeutung.

Es existieren hierzu zahlreiche kostenfreie Begutachtungsmöglichkeiten.

Dass jede Begutachtungsalternative (Medizinischer Dienst, Ärztekammer, Verein für Schlichtungsfragen) praktische Vor- und Nachteile mit sich bringt, kann für manchen Fall entscheidend  sein. So kann Sie ein spezialisierter Rechtsanwalt im Medizinrecht dahingehend beraten, welche Begutachtung in Ihrem Fall die beste Alternative ist, wie die Hemmung der Verjährung Ihrer Ansprüche gewährleistet wird und Sie bereits im Vorhinein eine Stellungnahme der Behandler bekommen können.

Die Kommunikation zwischen Jurist und Mediziner ist dabei von größter Bedeutung. So können juristisch relevante Tatsachen für den Mediziner komplett unerheblich sein und umgekehrt. Um ein aussagekräftiges Gutachten zu erhalten, werden deshalb juristische Beweis- und Darlegungslasten für den Mediziner von uns ausführlich dargestellt und in unserem Gutachtenauftrag vermittelt.

Die richtige SachverhaltsaufklärungUmgang mit medizinischen Gutachten

Bei der Erstellung eines Gutachtenauftrages, insbesondere bei der Formulierung von Beweisfragen für den Sachverständigen, empfiehlt sich die Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Medizinrecht.

Wir Analysieren Ihren Sachverhalt, fassen diesen nach juristisch erheblichen Gesichtspunkten zusammen und stoßen den Sachverständigen schließlich auf die anspruchsrelevanten medizinischen Fragestellungen.

Wir lassen auch nach einem negativen Gutachten nicht locker!

Hat ein Sachverständiger z.B. zu bestimmten Kausalzusammenhängen, dem hypothetischen Heilungsverlauf, der tatsächlichen Vereinbarkeit oder alternativen Behandlungsmethoden noch keine oder unzureichend Stellung bezogen, so wird das Gutachten von uns ausgewertet und ein Ergänzungsgutachten eingefordert.

Unser Überblick über Ihre Ansprüche:Die Bezifferung Ihrer Ansprüche

Schadensersatz
Ihre Ansprüche nach einem Behandlungsfehler
Schmerzensgeldtabellen
Die richtige Bezifferung Ihres Schmerzensgeldes

Wurde ein Behandlungsfehler bereits unstreitig erkannt oder von der Gegenseite zugestanden, so erfordert spätestens hier die Darstellung und richtige Bemessung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden etc. die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht.

Die Darstellung der einzelnen Schadenpositionen erfordert  Expertise im Schadensrecht. Oft werden Ansprüche einfach übersehen oder unzureichend dargestellt. Genauso wenig helfen standardisierte Schmerzensgeldtabellen oder Formulare bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Eine Spezialisierung im Schadensrecht und umfassende Darstellung bei der Analyse von Schadensersatzansprüchen kann hier mitunter mehrere 10.000 € ausmachen.

Besonders bei schweren Gesundheisschäden ist die juristische korrekte Bezifferung von Schadensersatzrenten essenziell um Ihnen einen angemessenen Ausgleich für Ihre Beeinträchtigung bis zum Lebensende zu gewähren. Viele Rechtsanwälte übersehen wesentliche Ansprüche oder stellen diese nur unzureichend dar, was sich erheblich auf die Höhe z.B. Ihrer Schmerzensgeldrente auswirken kann.

Als Spezialisten für Personenschäden haben wir insbesondere bei Abfindungsvergleichen und Vergleichsangeboten den Überblick über Zinsdynamisierung und zu berücksichtigende Kapitalisierungsfaktoren bei der Bezifferung der Abfindungssumme.

Außerdem hilft hier die Kenntnis unserer Rechtsanwälte im Medizinrecht über Beweislastverteilungen, Rechtsprechung und deren nötiges Fingerspitzengefühl bei der Verhandlung mit Versicherern.

Unsere Expertise und kostenlose ÜberprüfungDer Abfindungsvergleich

Es bieten, vor allem bei eindeutigen (groben) Behandlungsfehlern, Versicherer oft eine pauschale Abfindungssumme zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche an.

Hier ist besondere Vorsicht geboten!

Weder ist der pauschale Betrag in den allermeisten Fällen angemessen, noch werden dort Schadenspositionen wie Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall etc. beachtet. Gerade diese Schadenspositionen können oft mehrere 100.000 Euro Ihrer Schadensersatzanspruches wegen eines Behandlungsfehlers ausmachen.

Schließlich muss auch die Abgeltung sämtlicher zukünftiger, sich aus der fehlerhaften Behandlung ergebender Schäden, bei der Bemessung der Abfindungssumme berücksichtigt sein.

Mit der Annahme des Angebots der Versicherung können sämtliche weiteren Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Gerade bei zukünftig eintretenden Komplikationen aufgrund der fehlerhaften Behandlung steht der Geschädigte dann ohne finanzielle Absicherung da.

Ein Rechtsanwalt im Arzthaftungsrecht kann Ihr Abfindungsangebot nicht nur prüfen, sondern Sie auch über die Vor- und Nachteile einer Kapitalisierung zukünftiger Ansprüche beraten.

Die Prüfung eines Abfindungsangebots und Beratung durch einen Rechtsanwalt im Medizinrecht und Schadensrecht bieten wir für Sie kostenlos an.

Der Anwaltszwang

Gerade bei größeren Personenschäden geht es spätestens bei gerichtlichen Auseinandersetzungen gar nicht mehr ohne Rechtsanwalt.

Als Rechtsanwälte im Medizinrecht setzen wir Ihre Ansprüche vor den Arzthaftungskammern der Landgerichte für Sie durch. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Voraussetzung prozessualer Kenntnisse, besteht vor den Arzthaftungskammern Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1 ZPO.

Vertretung bundesweitWir vertreten Sie als Rechtsanwälte im Medizinrecht bundesweit

Durch modernste Technik wie unsere elektronische Akte, Fragebögen zu Ihren Schadensfolgen, Kommunikationsmöglichkeiten über Online Messenger wie Zoom, Teams und Skype, ist es unseren Rechtsanwälten im Medizinrecht möglich Sie in ganz Deutschland zu vertreten und zu beraten. Unser Anspruch ist und bleibt dabei, dass wir jeden Gerichtstermin für Sie persönlich wahrnehmen und mit jedem Mandanten Sprechstunden/Abstimmungen persönlich, am Telefon oder per Videokonferenz vornehmen.

Ab, im Arzthaftungsrecht üblichen, Streitwerten von über 20.000,00€ berechnen wir Ihnen auch keinen Mehraufwand, womit Sie für uns die gleiche Vergütung bezahlen, wie für einen ortsansässigen, weniger spezialisierten Rechtsanwalt. Hierzu klären wir Sie gerne in unserer kostenlosen Erstberatung auf.

Dem in jedem medizinrechtlichen Mandat inhärenten Vertrauensverhältnis sind wir uns bewusst, weshalb Wir Ihnen jederzeit für die Erstberatung oder auch für die Bezifferung Ihrer Ansprüchen bei einem Termin in unseren Kanzleiräumen zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Ortsbezogenheit und zur Darstellung der Zuständigkeiten anbei ein Überblick über unsere Arbeit als Rechtsanwälte im Medizinrecht für Hildesheim, die Region Hannover und Braunschweig.

Hildesheim

Im Landkreis Hildesheim sind die drei großen Krankenhäuser, das Helios Klinikum, St. Bernward Krankenhaus sowie das Ameos Klinikum ansässig. Weitere Krankenhäuser, wie das Johanniter Krankenhaus Gronau, befinden sich im gesamten Landkreis. Als ortsansässige Medizinrechtskanzlei und Rechtsanwälte im Medizinrecht für Hildesheim vertreten wir Patienten vor allem vor der Arzthaftungskammer des Landgerichts Hildesheim.

Hannover

In Hannover gibt es das KRH Klinikum Agnes Karl Laatzen. In der Landeshauptstadt Hannover und dem Umland betreibt das kommunale Unternehmen zehn Krankenhäuser. Mit einem Anteil von 40 Prozent an der Krankenhausversorgung in der Region Hannover ist es das leistungsstärkste Krankenhausunternehmen der Region. Als Rechtsanwälte im Medizinrecht für Hannover vertreten wir Sie vor der Kammer für Arzthaftungssachen (Zivilkammern 2,6,19) des Landgerichts Hannover. Schließlich betreuen wir vor der Ärztekammer Niedersachsen, als Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen in Hannover, Schlichtungsverfahren zur Vermeidung von Zivilprozessen für Sie als Patienten.

Braunschweig

Mit 1.499 Planbetten ist das städtische Klinikum Braunschweig eines der größten Krankenhäuser in Deutschland. Mit 21 Kliniken, 10 selbständigen klinischen Abteilungen und 7 Instituten wird nahezu das komplette Fächerspektrum der Medizin abgedeckt. Als Rechtsanwälte im Medizinrecht für Braunschweig vertreten wir Sie vor dem Landgericht Braunschweig und der dort für Arzthaftungssachen zuständigen Zivilkammer.

Empathie und Sensibilität für Ihren Fall

Im Medizinrecht geht es oft um erhebliche Personenschäden, einen langen Leidensweg und Ihre persönliche Situation, die es zu analysieren gilt. Wir sind auf diesem Rechtsgebiet vor allem wegen unserem Anspruch an uns selbst, Menschen in dieser sensiblen Situation tatsächlich zu helfen. Als Rechtsanwälte im Medizinrecht zeichnet uns dabei vor allem die Fähigkeit aus, emphatisch auf Sie eingehen zu können und Ihnen Ihre Möglichkeiten bestmöglich zu erklären.

Hierzu lesen Sie gerne unsere Bewertungen.

Auch bei der Bezifferung von Schmerzensgeldern ist es unser Anspruch Ihren persönlichen Fall dem Gericht oder auch außergerichtlich den Haftpflichtversicherern bestmöglich darzustellen und Ihren Ausgleich zu begründen.

Wir nehmen uns daher Zeit für Sie und Ihren Fall, um Ihnen sämtliche Möglichkeiten aufzuzeigen und erarbeiten für Sie eine gemeinsame Strategie, bei der Sie sich wieder auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können.

Fazit

Mit der Beauftragung eines Experten geben Sie viel Arbeit und Frustrationspotential ab, um sich auf Ihre Genesung konzentrieren zu können. Sie bekommen von uns die Expertise und Erfahrung in jedem relevanten Verfahrensschritt. Herr RA Schneider und Frau RA Chiappetta als spezialisierte Rechtsanwälte im Medizinrecht klären Ihre Behandlung lückenlos auf und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich bei den Versicherern der Behandler für Sie durch.

 

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Ihre Anwaltskanzlei im Herzen von Hildesheim

Behandlungsfehler als Standardabweichung

Der Arzt schuldet Ihnen als Patient hinsichtlich der Behandlung den fachärztlichen Standard. Ein Unterschreiten dieser durch Richtlinien/Leitlinien konkretisierten Standards der Behandlung begründet einen sogenannten Behandlungsfehler. Die exakte Bestimmung dieses Fehlers und Herausarbeitung der Kausalität für Ihren Gesundheitsschaden ist Dreh- und Angelpunkt eines jeden arzthaftungsrechtlichen Mandates.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen groben Überblick über gängige Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsrecht gegeben.

DefinitionDer Therapiefehler

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Der Behandlungsfehler als Therapiefehler fällt in der Regel in den Kernbereich ärztlichen Handelns. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt zur Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung eine falsche oder unwirksame Therapie durchführt. Der Arzt muss also bei der Behandlung vom medizinisch gebotenen Standard abgewichen sein. Das Handeln des Arztes muss außerdem objektiv fehlerhaft sein und Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Verletzungserfolg bestehen.

Beispiele für einen Therapiefehler sind:

  • Falsche Verabreichung eines Medikaments (Injektion in die Arterie statt in die Vene),
  • Ein Oberschenkeltrümmerbruch wird mit einer zu kurzen Metallplatte fixiert und deswegen unzureichend stabilisiert,
  • Ein Knochenbruch wird unzureichend, nur mit einer Ruhigstellung (Gips) behandelt und nicht operativ versorgt

Das fehlerhafte Handeln des Mediziners muss sich vom Handeln eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes in seinem Fachgebiet unterscheiden. Der behandelnde Arzt muss gegen den fachärztlichen Standard verstoßen haben. Dieser fachärztliche Standard ist immer der übliche Standard zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers.

Fallbeispiel

Therapiefehler
Ein Beispiel aus unseren Fällen

Der Befunderhebungsfehler

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt die Erhebung von Befunden überhaupt nicht durchführt oder nicht veranlasst.

Es handelt sich um einen Behandlungsfehler als Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt die Erhebung medizinisch erforderlicher Befunde unterlässt und daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten resultieren.

Darunter fällt zum Beispiel das Unterlassen von:

  • Röntgenaufnahmen,
  • Laboruntersuchungen,
  • Körperlichen Untersuchungen

Bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers wird im Gegensatz zum Diagnosefehler oft von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen, was sich zu Gunsten der Beweislast für den Patienten auswirkt. Unterlässt der Arzt offensichtlich gebotene Befunderhebungen, die nach einhelliger medizinsicher Auffassung im konkreten Fall geboten sind, sieht die Rechtsprechung dies als groben Behandlungsfehler an.

Trotzdem ist aber nicht jede unterlassene Befunderhebung ein grober Behandlungsfehler. Eine Beweislastumkehr kann jedoch auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler stattfinden. Dies ist der Fall, wenn der Arzt die Erhebung oder Sicherung eines Diagnose- oder Kontrollbefundes unterlässt und zusätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Erhebung des Befundes ein positives Befundergebnis erzielt worden wäre. Außerdem muss die Nichterkennung dieses (hypothetischen) Befundes einen groben Behandlungsfehler darstellen.

Aus diesen Gründen muss der Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler genau abgegrenzt werden. Die exakte Prüfung des konkreten Falles durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist deswegen unumgänglich.

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Ihre Schadensersatzansprüche nach einem Behandlungsfehler

DefinitionDer Organisatinsfehler

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Eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sind grundsätzlich dazu verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für jede Art von Behandlung zu treffen. Nur wenn diese Vorkehrungen vollständig ergriffen werden, können die medizinischen Aufgaben zweckmäßig und zuverlässig erfüllt werden und der medizinische Betrieb reibungslos funktionieren.

Ein Behandlungsfehler als Organisationsfehler kann etwa  daraus entstehen, dass das Krankenhaus oder auch eine Praxis Probleme mit der Infrastruktur oder der Qualitätssicherung haben.

Beispiele für ein solches organisatorisches Defizit sind:

  • Probleme im Bereich der Hygiene, wodurch der Patient sich mit Keimen infiziert,
  • Die medizinischen Gerätschaften der medizinischen Einrichtung befinden sich nicht in einem technisch einwandfreien Zustand oder sind in zu geringen Mengen vorhanden,
  • Die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung befinden sich in einem nicht einwandfreien Zustand,
  • Die medizinische Einrichtung ist nicht ausreichend mit qualifiziertem Personal ausgestattet und/oder ist personell unzureichend organisiert.

Die Organisation eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis kann dabei von dem Behandler vollständig beherrscht und mögliche Risiken für den Patienten damit vollständig ausgeschlossen werden.

Für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet. Der Vortrag des Patienten zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung und dem dazu kausalen Schaden muss substantiiert erfolgen. Trotzdem ist der Patient nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Trägt die Patientenseite also ausreichend substantiiert ihre Forderungen vor, wird die sekundäre Darlegungslast des Behandlers ausgelöst und dieser muss sich durch entsprechenden Vortrag  entlasten.

Beispiele für ein solches organisatorisches Defizit sind:

  • Probleme im Bereich der Hygiene, wodurch der Patient sich mit Keimen infiziert,
  • Die medizinischen Gerätschaften der medizinischen Einrichtung befinden sich nicht in einem technisch einwandfreien Zustand oder sind in zu geringen Mengen vorhanden,
  • Die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung befinden sich in einem nicht einwandfreien Zustand,
  • Die medizinische Einrichtung ist nicht ausreichend mit qualifiziertem Personal ausgestattet und/oder ist personell unzureichend organisiert
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Die Organisation eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis kann dabei von der Behandlerseite vollständig beherrscht und mögliche Risiken für den Patienten damit vollständig ausgeschlossen werden.

Für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet. Der Vortrag des Patienten zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung und dem dazu kausalen Schaden muss substantiiert erfolgen. Trotzdem ist der Patient nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Trägt die Patientenseite also ausreichend substantiiert ihre Forderungen vor, wird die sekundäre Darlegungslast des Behandlers ausgelöst und dieser muss sich durch entsprechenden Vortrag entlasten.

Sie benötigen eine Aufklärung Ihrer Behandlung ?

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und Personenschäden

DefinitionDer Diagnosefehler

Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung. Dafür ist eine ordnungsgemäße Diagnoseerhebung obligatorisch. Dafür muss der Arzt alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen, ohne aber neue ernsthafte Gefahren für den Patienten zu verursachen.

Um einen Behandlungsfehler als Diagnosefehler handelt es sich konkret, wenn der Arzt zwar ausreichend Befunde erhebt, aber bei dessen Auswertung zu einem falschen Ergebnis kommt und daraus eine falsche Diagnose resultiert.

Beispiele für einen Diagnosefehler sind:

  • Das Übersehen eines Knochenbruchs auf einem Röntgenbild,
  • Das Übersehen eines Bänderrisses und daraus folgende Diagnose einer Verstauchung,
  • Das Übersehen eines Bronchialkarzinoms auf einem CT

Typische Folgen sind oft, dass eigentlich notwendige Behandlungsschritte nicht eingeleitet werden oder eine falsche Überweisung erfolgt. Die Auswirkungen hiervon sind in den meisten Fällen verheerend, da zum Beispiel ein zu spät erkannter Tumor, eine nicht erkannte Psychose oder ein fehlinterpretiertes CT- Bild schwerwiegende Schäden durch Manifestierung des Krankheitsbildes verursachen können. Die Rechtsprechung ist bei Diagnosefehlern grundsätzlich zurückhaltend. Die Stellung einer Diagnose erfolgt auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, aber auch auf Grundlage der Schilderungen des Patienten. Gerade hier ist ein Gedächtnisprotokoll des Patienten zur Aufklärung etwaiger Diagnosefehler unabdingbar.

Unser Tipp, um Diagnosefehlern vorzubeugen:

Grundsätzlich sollten Sie gegenüber Ihrem Arzt sämtliche Symptome, Entwicklungen und Vorerkrankungen  schildern. Der Arzt kann schließlich nur interpretieren/diagnostizieren, was der Patient ihm darlegt.

Die Diagnose nach dem fachärztlichen Standard kann schließlich nur anhand von Symptomen und dem äußeren Eindruck erfolgen. Teilt der Patient wichtige, für den Arzt ohne Hinweise nicht erkennbare Umstände nicht mit, so liegt kein Behandlungsfehler inform eines Diagnosefehlers vor.

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Fallbeispiel

Diagnosefehler
Ein Beispiel aus unseren Fällen

Ihre Anwaltskanzlei im Herzen von Hildesheim

Mit der Aufklärung des Patienten beginnt in der Regel die medizinische Behandlung. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über Indikation, Umfang, Verlauf, Risiken, Alternativen und auch die Prognose der Behandlung aufzuklären.

Nur eine vollständige Aufklärung nach diesen Standards kann die wirksame Einwilligung des Patienten zur Folge haben. Liegt eine vollständige und umfassende Aufklärung dagegen nicht vor, so handelt es sich bei der Heilbehandlung um eine strafbare Körperverletzung und der Arzt macht sich zusätzlich schadensersatzpflichtig. Dies ist unabhängig davon, ob die Heilbehandlung kunstgerecht durchgeführt worden ist oder nicht.

Dieser auf den ersten Blick sehr streng wirkende Grundsatz resultiert aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, welches sich direkt aus dem Grundgesetz ergibt.

Für die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten ist deswegen der Grundsatz aufzustellen, dass je größer die Risiken des Eingriffs sind und je weniger medizinische Indikation besteht, desto umfassender und ausführlicher muss die ärztliche Aufklärung  sein.

Beispiele für eine unzureichende ärztliche Aufklärung sind:

  • Verharmlosung oder Verschweigen möglicher Risiken und/oder Komplikationen des Eingriffs,
  • Unzutreffende Darstellung der (mangelnden) Erfolgsaussichten eines Eingriffs,
  • Verschweigen von gleich oder ähnlich geeigneten Behandlungsmethoden mit geringerem Risiko oder Belastung für den Patienten.

Die Beweislast für die Behauptung, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, liegt dabei bei dem Behandler. Dieser kann auch nicht pauschal auf den unterschriebenen Aufklärungsbogen verweisen, sondern hat eine individuelle Aufklärung darzulegen.

Wir empfehlen Ihnen bei Ihrem Aufklärungsgespräch:

  • Fragen Sie den Arzt nach der Häufigkeit von Komplikationen, wenn möglich in Prozentangaben
  • Lassen Sie sich bei komplizieren Risiken die Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben umschreiben (zum Beispiel bei Nervenverletzungen, welche Folgen/Schäden eine solche nach sich ziehen kann)
  • Fragen Sie nach, wie häufig diese Operationsmethode verwendet wurde?
  • Gibt es (evtl. gleich wirksame) Behandlungsalternativen?
  • Fragen Sie, wie oft der operierende Arzt eine solche Operation bereits vorgenommen hat.
  • Lassen Se sich das grobe operative Vorgehen von dem Arzt schildern
  • Was passiert, würde die Operation nicht vorgenommen werden?

DefinitionDer Aufklärungsfehler

Fazit:Es gibt eine Vielzahl möglicher Behandlungsfehler

Die oben genannten Behandlungsfehler lassen sich noch weiter in Unterkategorien aufteilen und müssen schließlich auch kausal für Ihre Schädigung sein.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich nur durch eine – juristisch und medizinisch –  sorgfältige und fachliche Aufklärung Ihrer Behandlung schadensersatzauslösende Behandlungsfehler eindeutig identifizieren lassen.

Wir übernehmen die Aufklärung Ihrer Behandlung und setzen Ihre Schadensersatzansprüche bei den Ärzten und Haftpflichtversicherern durch.

Ihre Fragen / unsere Tipps zu möglichen Behandlungsfehlern

Was tun, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?

1. Ausgangssituation

Sobald Sie die Vermutung haben, dass bei einer Operation fehlerhaft behandelt wurde, Sie an Komplikationen leiden, über die Sie nicht aufgeklärt wurden oder Anhaltspunkte für eine Fehldiagnose bestehen, sollten Sie tätig werden.

Mehr als jede vierte Vermutung stellt sich, laut Statistik der Ärztekammer, als ein tatsächlicher Behandlungsfehler heraus.

2. Motivation

Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einer ärztlichen Behandlung geht es weder darum dem Arzt zu schaden noch darum Kapital um jeden Preis herauszuschlagen.

Neben der Genugtuungsfunktion, als Gesetzeswerk des Schmerzensgeldes, bewirkt die sogenannte Ausgleichsfunktion, dass Sie reelle Schäden neben Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden und die der eigenen Lebensqualität ersetzt bekommen. Ferner ist der Wille, Klarheit über Ihre Behandlung und Komplikationen zu erhalten nachvollziehbar und kann helfen, sich auf Ihre Genesung zu konzentrieren.

3. Vorgehen und Keine Pauschallösung

In diesem Stadium ist die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts dringend anzuraten. Um einen Behandlungsfehler überhaupt zu identifizieren oder Ihre sämtlichen Ansprüche zu beziffern und eine angemessene Abfindung bei der ärztlichen Haftpflichtversicherung zu erlangen sind Sie -juristisch und medizinisch- auf professionelle Hilfe angewiesen.

Die Aufklärung Ihrer Behandlung oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hängt maßgeblich von der Qualität und Strategie Ihres Vorgehens ab. Ob Sie zunächst den Weg der Begutachtung über den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse gem. § 66 SGB V gehen sollten oder verjährungshemmend gleich Ihre Ansprüche bei dem Haftpflichtversicherer geltend machen sollten. Einen pauschalen Lösungsweg gibt es nicht für jeden Fall.

So kann – selbst bei einem zunächst erfolgten Anerkenntnis- allein die Begutachtung der gegnerischen Versicherung als Strategie Ihre Ansprüche jahrelang hinaus zögern, nur um am Ende die Kausalität endgültig zu verneinen. Verwiesen wird hier auf einen Bericht der ARD, über diese wirtschaftliche Strategie der Versicherer:

„Die Gutachterrepublik – Wenn das Recht auf der Strecke bleibt“.

Hierzu beraten wir Sie gerne in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls.

4. Unsere Tipps

Um anschließend bei der Begutachtung und der anschließenden Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung Ihre Situation bestmöglich darlegen zu können empfehlen wir:

Von Anfang an ein Gedächtnisprotokoll/Schmerztagebuch zu führen

Dieses soll von der Aufklärung des Arztes, über die vermutete Fehlbehandlung bis hin zu den erlittenen Schmerzen in Form einer Art Tagebuch detailliert Auskunft über den Verlauf und Sachverhalt Ihres Falls geben um später einen angemessenen Schmerzensgeldanspruch bestmöglich darzustellen.

Bereits Die Behandlungsunterlagen anzufordern (siehe hierzu unser Formular unten im Downloadbereich auf Medizinrecht)

Gem. § 630g V BGB steht Ihnen ein Anspruch auf umgehende Übermittlung Ihrer Behandlungsunterlagen/Dokumentation samt Aufklärungsbogen, Patientenkartei und original-Röntgenbildern zu. Falls Sie hierin bereits Widersprüche zu der tatsächlichen Behandlung/Aufklärung feststellen, halten Sie dies für uns fest – Wir prüfen diese juristisch.

Hierzu: Downloadformular-Patientenunterlagen anfordern

Zeugen zu benennen

Benennen Sie uns Zeugen, welche Ihre Schmerzen/Komplikationen bestätigen können oder Mitpatienten im Krankenhaus, die zBsp. Hygienemängel bestätigen können.

Die Dokumentation von Behandlungskosten/Ausgaben

Heben Sie Belege, Zuzahlungen und auch Arztbriefe von Nachbehandlern auf, die in einem Zusammenhang Ihrer vermuteten Fehlbehandlung stehen auf. Dies geht von Zuzahlung für Medikamente über Physiotherapie bis zum notwendigen Einbau eines Treppenlifts.

Widersprüche Ihrer Aufklärung festzuhalten

Hat der Arzt sie über die bestehende Komplikation nicht aufgeklärt oder deren Wahrscheinlichkeit auf Nachfrage verneint?

Verdienstausfall und Erwerbsschaden zu dokumentieren

Wird durch den Behandlungsfehler die Erwerbstätigkeit eingeschränkt, so ist dieser Schaden ersatzfähig.

Für die Bezifferung werden alle Belege in diesem Zusammenhang notwendig (Lohnsteuerbescheinigungen, Krankengeldzahlungen, Leistungen des Jobcenters usw.)

Mehr Informationen:

Was macht einen guten und spezialisierten Anwalt im Medizinrecht aus?

Ablauf eines medizinrechtlichen Mandatsverhältnisses?

Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht

Warum wir?

1. Spezialisten

Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“ noch mehr als sonst auch. In der Bearbeitung eines Medizinrechtsmandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, einer anwaltlichen Spezialisierung um den prozessualen als auch außergerichtlichen Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.

Neben dem schwierigen Umgang mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats.

Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Verkehrsunfallrecht und Medizinrecht, als Teilbereiche des Personenschadensrechts, ermöglicht es uns Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können.

2. Medizinische Kenntnisse

Damit hat kein anderes Rechtsgebiet hat so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:

Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus – Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch eine spezialisierte und erfahrene Medizinrechtskanzlei umgesetzt werden.

Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel, die medizinrechtliche Spezialisierung unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei.

3. Abläufe

Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandelnden und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe der Gegenseite, Verzögerungstaktiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.

4. Vertrauen und Sozialkompetenz

Wie in all unseren Mandaten erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.

Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.

5. Fortbildung und Engagement

So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant steigt und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Schadensrecht und Medizinrecht in Kenntnis. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten(zBsp. Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten zBsp. in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsverein. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.

Mehr Informationen:

Recht haben und echt bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im medizinrecht unumgänglich ist

Ablauf eines arzthaftungsrechtlichen Mandats

Was wir tun

Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:

  • Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
  • Die Aufklärung Ihrer Behandlung
  • Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
  • Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
  • Gerichtsverfahren vor der Ärztekammer

Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:

  • Expertise und Kenntnis über Vor- und Nachteile der Gutachtermöglichkeiten
  • Erstellung eines Ergebnis orientierten und auch verwertbaren Gutachtens
  • Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
  • Kenntnis und Darstellung ALLER ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz
  • (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
  • Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und vor der Arzthaftungskammer des Landgerichts
  • Eine kritische Auswertung von negativen Fehlergutachten
Was sind mögliche Ansprüche nach einem Behanldungsfehler?

Es existieren, auch über das Schmerzensgeld hinaus, Schadensersatzansprüche, deren Umfang einem Mandanten oft nicht klar ist.

So kann eine Erwerbsrente, der Umbau der Wohnung für vermehrte Bedürfnisse oder dauerhafte Plegekosten nicht selten den Großteil des Gesamtwerts aus machen.

Hier eine kurze Darstellung möglicher Ansprüche gegen den Arzt nach einer fehlerhaften Behandlung:

1. Schmerzensgeld

Der materielle Anspruch auf Ausgleich der Kosten für sämtliche physischen und psychischen Folgen der Falschbehandlung. Hiermit bezweckt der Gesetzgeber, dass der Geschädigte einen Ausgleich und eine Genugtuung für die ihm widerfahrenen Schäden aufgrund des vorwerfbaren Handelns des Arztes erhält. Die Bemessung ist dabei hochindividuell und nur an Ihrem Einzelfall vorzunehmen.

2. Erwerbsschaden/Verdienstausfall

Der Schädiger hat den Schaden, den er dem Geschädigten in dessen Erwerbsleben zufügt zu ersetzen. Hierbei zählt nicht nur der Verdienstausfall während des schädigenden Ereignisses sondern auch sämtliche möglichen Ausfälle für die Zukunft bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Berücksichtigt werden folglich auch mögliche Ausbildungen, Beförderungen, Boni und entgangener Gewinn aus der möglichen Selbstständigkeit. Ist ein Kind betroffen, so ist eine Zukunftsprognose für dessen Erwerbsleben aufzustellen um Schäden zu beziffern.

Als Ergebnis kann hier z.B. eine monatliche Geldrente bis zum Renteneintrittsalter ersetzt werden.

3. Haushaltsführungsschaden

Der Geschädigte kann schließlich seine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend machen. Hierfür ist nicht maßgeblich, ob der Partner den Anteil des Geschädigten übernimmt. Abgerechnet werden kann nach einem Stundenlohn einer fiktiven Haushaltskraft in Höhe von 8-14€.

Ein Beispielsfall: Durch einen Behandlungsfehler verliert eine Frau ihren rechten Arm. Da sie mit 77% (ihr Mann 23%) den Großteil des bisherigen Haushalts übernommen hatte und sich durch den Schaden eine Beeinträchtigung von ca. 60% ergab, mussten 104 Stunden Haushaltstätigkeit monatlich ersetzt werden. Bei einem Stundenlohn von 14€ , wie ihn das OLG  Oldenburg zusprach, ergibt sich hiermit ein jährlich auszugleichender Betrag von 45.427,20 € bis zu einem Alter von 75 Jahren.

4. Vermehrte Bedürfnisse/Betreuungs- und Pflegekosten

Dieser Anspruch kann mitunter den höchsten Betrag ausmachen. Geltend zu machen sind hierbei Kosten einer durch die fehlerhafte Behandlung notwendig gewordenen Pflegekraft. Wird diese Pflege nun von dem Partner bzw. einem nahen Angehörigen übernommen, so kann dieser die Kosten auch fiktiv gelten machen. Fallen nur 15 Std. wöchentlich für den Partner an und wird, wie von dem OLG Celle (vom 26.06.2019, Az.: 14 U 154/18) nur ein Stundenlohn von 8,00€ angesetzt, so macht dies bereits jährlich einen Betrag von 6.240 €. Falls die Versorgung in einem Pflegeheim erforderlich wird entstehen noch weitaus höhere Beträge.

Außerdem ist der Umbau des Autos, der Wohnung oder des Hauses des Geschädigten nach seinen nun vermehrten Bedürfnissen zu ersetzen.

5. Unterhaltsschaden

Bei einer Unterhaltspflicht des Geschädigten hat der Behandler auch den entgangenen Unterhalt zu erstatten.

6. Fahrtkosten/Behandlungskosten

Sämtliche Fahrten zu Nachbehandlungen oder auch von Angehörigen als Besucher im Krankenhaus sind zu ersetzen. Auch Zuzahlungen zu Behandlungskosten sind von dem Schädiger zu begleichen.

7. Rechtsanwaltskosten

Die Kosten unserer Beauftragung zur Durchsetzung ist, wie auch bei Verkehrsunfällen, ebenfalls von dem zu ersetzenden Schaden umfasst.

8. Beerdigungskosten/Hinterbliebenengeld

Beerdigungskosten belaufen sich regelmäßig auf 3.000 – 4.000 €. Diese. so wie ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von ca. 10.000 € sind von dem Schädigen bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Mehr Informationen:

Schadensersatzansprüche nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung

Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Schmerzensgeldtabellen – eine Orientierung und kritische Einordnung

Ablauf eines medizinrechtlichen Mandatsverhältnisses?

Wie stehen Erfolgsaussichten bei Behandlungsfehlern?

1. Erfolgsquote unabhängiger Gutachten

Rund 14.000 Behandlungen werden jedes Jahr begutachtet. Bei fast jeder dritten Behandlung wird die Vermutung eines Behandlungsfehlers bestätigt. Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen: Laut dem Wissenschaftlichen Institut der AOK sterben jährlich ca. 19.000 Menschen aufgrund der Unterschreitung fachärztlicher Standards. Die Zahl der Begutachtungen steigt seit 2013 kontinuierlich.

2. Stärkung der Patientenrechte

Die Rechte von Patienten erfahren sowohl gesetzlich als euch in der ständigen Rechtsprechung eine stetige Stärkung: Die zugesprochenen Schmerzensgelder erhöhen sich. Die Beweislasten werden patientenfreundlicher, die Dokumentationspflichten der Behandelnden strenger und auch die derzeitige Überlastung des Gesundheitssystems wird durch die Einführung von gesetzlichen Vermutungen für Behandlungsfehler (zbsp. bei so genannten „vollbeherrschbaren Risiken“, wie mangelnder Krankenhaushygiene) berücksichtigt. Schließlich geben unabhängige und qualitativ hochwertige medizinische Gutachtermöglichkeiten den Patienten – als medizinischen Laien – die Möglichkeit, ihre Behandlung aufzuklären.

3. Einflussmöglichkeiten

Auch als Patientenanwalt ergeben sich somit starke Einflussmöglichkeiten zur Aufklärung der Behandlung.  Schließlich kann auch ein prozessuales Risiko durch vorherige, sorgfältige Arbeit minimiert und einschätzbar gemacht werden.

Ob in Ihrem individuellen Fall der Arzt oder die Ärztin fehlerhaft behandelte, also „den fachärztlichen Standard“ unterschritten hat, können wir nicht pauschal beantworten. Hierfür bedarf es einer Schilderung Ihres Falls und individuellen Aufklärung anhand Ihrer (von uns angeforderten) Behandlungsdokumentation. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, der sollte sich nicht davon abhalten lassen, seine Rechte als Patient wahr zunehmen und seine Behandlung aufklären zu lassen.

4. Realistische Einschätzung Ihres Falls

Wir bieten Ihnen zu jeder Zeit ein realistisches Bild Ihrer Erfolgsaussichten und Möglichkeiten – Wir beraten Sie bei jedem Verfahrensschritt kompetent und ehrlich.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls im Medizinrecht.

Mehr Informationen:

Statistiken Behandlungsfehler

Medizin und Recht – Ein Überblick

Patientenrechte 

Wie läuft ein medizinrechtliches Mandat bei uns ab?

1. Ihre Kontaktaufnahme

Das arzthaftungsrechtliche Mandat beginnt zunächst mit Ihrer Kontaktaufnahme. Sie schildern uns Ihren Fall per E-Mail oder telefonisch. Die Rechtsanwälte prüfen daraufhin bereits den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden, möglichen Ansprüche und Erfolgsaussichten.

2. Kostenlose Ersteinschätzung im Medizinrecht

In den nächsten 24 Stunden bekommen Sie ein Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt im Medizinrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

3. Individuelle Beratung und Vorgehensweise

Schließlich vereinbaren wir einen Telefontermin mit Ihnen oder eine persönliche Beratung in den Kanzleiräumen. Der Rechtsanwalt nimmt sich hierfür Zeit, nimmt mit Ihnen den gesamten Sachverhalt auf und berät Sie über ein zweckmäßiges Vorgehen in Ihrem individuellen Fall.

4. Jeder Fall ist anders

Hierbei kommt es zur Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ganz auf Ihren Einzelfall an:

Ist zunächst eine Aufklärung Ihrer Behandlung auf etwaige Fehler des Behandelnden angezeigt, so werden hierzu Ihre Behandlungsunterlagen angefordert und durch den Rechtsanwalt geprüft. Sind hierbei Behandlungs- oder Aufklärungsfehler ableitbar, so wird eine Behandlungschronologie erstellt und gutachterliche Fragestellungen erarbeitet. Diese betreffen die juristischen Kernpunkte Ihrer Behandlung welche, nach Beweislasten und Kausalitätsvermutungen, Ihre Schadensersatzansprüche begründen. Im Anschluss kann die Aufklärung mit einem medizinischen Sachverständigen erfolgen.

Liegt bereits ein positives Sachverständigengutachten vor, so wird dies auf seine Ergiebigkeit für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche geprüft. Bei einem den Behandlungsfehler verneinenden Gutachten wird dieses auf Qualität und Schlüssigkeit geprüft und ggf. ein Ergänzungsgutachten eingeholt.

5. Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Schließlich treten wir für Sie in die Verhandlung mit den Ärzten, Krankenhäusern und Versicherern. Hierbei beziffern wir Ihre Ansprüche und setzen diese außergerichtlich für Sie durch. (Aktuell beenden wir ca. 70% unserer Fälle im außergerichtlichen Bereich.)

6. Prozessvertretung

Bei fortwährender Weigerungshaltung oder bloßer Teilregulierung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüchen durch die Versicherer, klagen wir Ihre Ansprüche schließlich auch vor Gericht ein.

Mehr Informationen

Recht haben und Recht bekommen – Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist

Schadensersatzansprüche nach Behandlungsfehler oder Verkehrsunfall

Ist mein Anspruch aus einer fehlerhaften Behandlung bereits verjährt?

Im Medizinrecht gilt, wie bei jedem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres, in dem in dem das schadensersatzauslösenden Ereignis (Behandlungsfehler) stattgefunden hat gem. § 195 BGB.

Hier gilt jedoch die Besonderheit, dass der Zeitpunkt, an welchem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, verzögert wird. Um der Stellung des Patienten als medizinischem Laien Rechnung zu tragen, beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über den ärztlichen Behandlungsfehler erlangt hat gem. § 199 Abs.1 BGB.

Maßgeblich ist „die Kenntnis sämtlicher behandlungsrelevanten Tatschen“ 

Der BGH hat am 23.04.1991 festgestellt, dass es nicht genügt, wenn der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassen kennt,

„vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens  für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.“

Als beispielhafte Regel kann hierfür gelten:

Wacht der Patient auf und wurde an dem falschen Bein operiert, so läuft die Verjährung ab diesem Zeitpunkt.

In fast sämtlichen anderen Fällen, in denen der Patient als Laie die medizinische Leistung garnicht selbstständig als fehlerhaft identifizieren konnte, gilt die Kenntnis z.B. ab dem Zugang eines positiven medizinischen Sachverständigengutachten über seine Behandlung. Durch eine bloße Vermutung fehlerhaft behandelt zu sein, beginnt die Verjährungsfrist mithin nicht. Der Patient muss die fehlerhafte Behandlung an exakten Behandlungsschritten und unter medizinischer Missachtung von Leitlinien bzw. Unterschreitung des fachärztlichen Standards einordnen können (BGH VersR 2010, 214).

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Ich wurde über den eingetretenen Schaden aufgeklärt, liegt trotzdem ein Behandlungsfehler vor?

Eine Aufklärung schützt den Behandler nicht vor einer schadensersatzauslösenden, fehlerhaften Behandlung.

Der Behandlungsfehler liegt in der Verletzung des zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Verstoß gegen diese Pflichten aus § 630a Abs. 2 BGB soll dem Patienten Schadensausgleich für Folgen zuerkennen, die daraus entstehen, dass die von ihm in Anspruch genommene medizinische Behandlung mit Qualitätsmängeln behaftet war. Der Qualitätsmangel, als Behandlungsfehler, ist mit dem vorwerfbaren Handeln oder Unerlassen des Arztes eingetreten.

Der Arzt kann sich nicht durch vorherige Aufklärung von Behandlungsfehlern freisprechen.

Die Aufklärung der Patientin gemäß § 630e BGB reicht von kleineren Wundheilungsstörungen bis zum möglichen Tod der Patientin durch Herzstillstand. Die Aufzählung und Verdeutlichung dieser Risiken soll zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken und zum anderen ihn, als medizinischen Laien, über die möglichen Risiken und Gefahren bei Eingehung eines solchen Vertrages in Kenntnis setzen. Die Aufklärung dient dazu, das Informationsgefälle zwischen Patient und Behandler zu verringern, um dem Patienten ein umfassenderes Bild über die Disposition und Gefahren seiner Rechtsgüter zu geben. Das Krankheitsrisiko und die nicht gegebene Vorhersehbarkeit eines Behandlungserfolges aufgrund der individuellen Unterschiedlichkeit jedes einzelnen menschlichen Individuums machen es nicht möglich, auch bei optimaler Behandlung die medizinischen und biologischen Grenzen zu verschieben.

Die Aufklärung ersetzt weder den gemäß § 630a Abs. 2 BGB geschuldeten fachärztlichen Standard, noch bestimmt sie diesen.

Es gehört daher zu der Eigenart der Arzthaftung, dass der Arzt nicht für einen bestimmten Behandlungserfolg haftet, sondern er haftet vielmehr lediglich für eine lege artis Behandlung. Damit existiert auch im Bereich der Arzthaftung die Generalklausel, wonach die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt anzuwenden ist, um Schädigung Anderer zu vermeiden.

Aus diesem Grund kann die Arzthaftung nicht das Risiko eines Patienten, zu erkranken oder nicht wieder gesund zu werden, übernehmen. Hierfür trägt auch weiterhin der Patient das volle Risiko. Die Aufklärung umfasst dieses Risiko.

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Eine schwere Lebenssituation und Handlungsbedarf

Erleidet die Mutter oder das Kind vor oder während der Entbindung durch einen Behandlungsfehler einen Schaden, spricht man von einem Geburtsschaden. Meistens sind die Folgen dieser Schäden weitreichend. Nicht selten haben die Opfer ein Leben lang mit den Folgen zu kämpfen.

Aus diesen Gründen sind die Summen, die den Geschädigten durch die Gerichte zugesprochen werden, oft sehr hoch.

Schmerzensgeldrenten und Geldrenten für vermehrte Bedürfnisse (zum Beispiel für den Umbau von Räumlichkeiten, medikamentöse Versorgung, Therapie etc.) sichern dabei das spätere Leben Ihres Kindes ab, damit dieses keine finanziellen Einschränkungen in seiner Lebensgestaltung erfährt.

Wir treten Ihnen mit dem nötigen Einfühlungsvermögen entgegen und helfen Ihnen und Ihrem Kind, diese Schritte anzugehen und zu realisieren.

DefinitionWas genau ist ein Geburtsschaden?

Ein Geburtsschaden entsteht dann, wenn die Mutter oder das Kind vor oder während der Entbindung durch die fehlerhafte Behandlung eines Arztes Schäden erleiden. Der Schaden kann dabei sowohl körperlich, als auch psychischer Natur sein.

Die Ursache eines Geburtsschadens ist in der Regel ein Diagnosefehler oder ein Therapiefehler des behandelnden Arztes.

Es gibt ganz unterschiedliche Ausprägungen von Geburtsschäden, so liegt ein solcher beispielsweise vor, wenn:

  • Die Mutter vor und während der Schwangerschaft falsch, überhaupt nicht oder unvollständig beraten/behandelt worden ist,
  • Der Arzt Missbildungen oder unübersehbare Erkrankungen des ungeborenen Kindes in den Voruntersuchungen übersieht,
  • Die Mutter falsch medikamentös behandelt worden ist und dadurch Schäden des Kindes entstehen,
  • Ein Notkaiserschnitt zu spät oder nicht kunstgerecht durchgeführt worden ist,
  • Die Mutter oder das Kind durch den Einsatz einer Geburtszange oder Saugglocke verletzt worden sind.

Die Folgen von solchen Fehlern der behandelnden Ärzte sind weitreichend. Die Mutter und/oder das Kind können körperliche und geistige Behinderungen, Lähmungen, Hirnschäden durch Sauerstoffmangel oder sogar den Tod davontragen.

Sie benötigen Beratung zu einen Geburtsschaden?

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Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Familienrecht

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Marco Schneider

Rechtsanwalt
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Personenschäden

Haben Sie den Verdacht, dass Mutter oder Kind durch nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung geschädigt worden sind, empfiehlt es sich, Beweise zu sammeln und einen Anwalt für Medizinrecht frühzeitig zu Rate zu ziehen.

Des Weiteren sollte die Patientenakte gesichtet werden, damit geklärt werden kann ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, der zum Geburtsschaden geführt hat und Beweise gesichert werden können.

Bestenfalls sollte durch die Eltern ein Erinnerungsprotokoll der Geburt und der vorherigen und nachträglichen Untersuchungen erstellt werden.

Außerdem sollte auf die Sicherung folgender Dokumente besonders geachtet werden:

  • Das Geburtsprotokoll mit Angaben zum pH-Wert des Nabelschnurblutes und des Apgar-Wertes,
  • Die Aufzeichnungen des Wehenschreibers (CTG),
  • Die Berichte über Kontrolluntersuchungen,
  • Die Aufnahme- und Entlassungsberichte des Krankenhauses,
  • Der Mutterpass,
  • Die Unterlagen des Kinderarztes.

Geschädigt, was nun?Ich bin möglicherweise betroffen durch einen Geburtsschaden, was muss ich jetzt tun?

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TätigkeitsschwerpunkteDie passenden, spezialisierte und individuelle Rechtsberatung für Sie.

Anspruch?Wann steht mir ein Anspruch auf Entschädigung zu?

Haben Sie den Verdacht, dass Mutter oder Kind durch nicht kunstgerechte ärztliche Behandlung geschädigt worden sind, empfiehlt es sich, Beweise zu sammeln und einen Anwalt für Medizinrecht frühzeitig zu Rate zu ziehen.

Des Weiteren sollte die Patientenakte gesichtet werden, damit geklärt werden kann, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, der zum Geburtsschaden geführt hat und Beweise gesichert werden können.

Bestenfalls sollte durch die Eltern ein Erinnerungsprotokoll der Geburt und der vorherigen und nachträglichen Untersuchungen erstellt werden.

Außerdem sollte auf die Sicherung folgender Dokumente besonders geachtet werden:

  • Das Geburtsprotokoll mit Angaben zum pH-Wert des Nabelschnurblutes und des Apgar-Wertes,
  • Die Aufzeichnungen des Wehenschreibers (CTG),
  • Die Berichte der Kontrolluntersuchungen,
  • Der Aufnahme- und Entlassungsbericht des Krankenhauses,
  • Der Mutterpass,
  • Die Unterlagen des Kinderarztes.

Ihre Anwaltskanzlei im Herzen von Hildesheim

Der Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz verjährt bei Geburtsschäden regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte vom Schaden und dem Verursacher Kenntnis erlangt hat.

Durch einen Feststellungsantrag kann der Geschädigte verhindern, dass der Anspruch auf Schadensersatz für Geburtsschäden verjährt, die sich erst in der Zukunft zeigen. Der Feststellungsantrag muss bei Gericht gestellt werden. Die Verjährungsfrist beträgt mit einem stattgegebenen Feststellungsurteil des Gerichts dann 30 Jahre.

VerjährungWann und wie verjähren meine Ansprüche?

Höhe der EntschädigungWelche Entschädigung erhalte ich für einen Geburtsschaden?

Ist ein Geburtsschaden durch eine Fehldiagnose oder einen Behandlungsfehler zweifelsfrei nachweisbar, stehen dem Betroffenen Entschädigungszahlungen in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Wegen der sehr hohen finanziellen Belastungen, die auch zukünftig durch einen Geburtsschaden entstehen können, liegt die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht selten im sechststelligen Bereich. Die Summen, die Gerichte den Betroffenen eines Geburtsschadens in Deutschland zusprechen, gehören zu den höchsten im deutschen Schadensersatzrecht.

Aus diesem Grund sollten auch Abfindungsangebote der Haftpflichtversicherung des Anspruchsgegners kritisch überprüft und mit Zurückhaltung behandelt werden. Eine solche Einmalzahlung liegt nämlich in der Regel deutlich unter dem, was dem Geschädigten tatsächlich zusteht.

Dabei haben unterschiedliche Faktoren Auswirkungen auf die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes:

  • Der tatsächliche Umfang des Geburtsschadens,
  • Die Dauer der Behandlung und die dafür notwenigen Aufenthalte in medizinischen Einrichtungen,
  • Die Beeinträchtigung im Alltag und im beruflichen Leben,
  • Dauerhafte oder längerfristige Schmerzen,
  • Folgeschäden und körperliche Entstellungen und deren Folgen.

Die Gerichte orientieren sich in der Regel an ähnlich gelagerten Fällen und an Schmerzensgeldtabellen. Diese dienen als Richtwert und ersetzen keine genaue Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Entstehen durch einen Geburtsschaden auch materielle Schäden, kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz vorliegen. Solche Schäden können unterschiedlich ausgestaltet sein, zum Beispiel als:

Definition

Schmerzensgeld
Die finanzielle Genugtuung für den erlittenen immateriellen Schaden.
Schadensersatz
Der Ausgleich für die entstandenen materiellen Schäden des Geschädigten.
Wie setze ich meine Ansprüche durch?

Die Ansprüche des Geschädigten können auf zwei Wegen geltend gemacht werden. Zum einen kann die Durchsetzung der Ansprüche außergerichtlich verfolgt werden. Des Weiteren können die Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden, wenn außergerichtlich keine Klärung erzielt werden konnte.

Außergerichtliche Einigung

Zunächst kann der Rechtsanwalt versuchen, die Entschädigungsansprüche außergerichtlich, in der Regel über Verhandlungen mit der gegnerischen Partei durchzusetzen. Vorteilhaft ist dabei, dass der Schadensfall üblicherweise deutlich schneller abgeschlossen werden kann als in einem gerichtlichen Verfahren.

Inhalt der Einigung sind in der Regel die Schmerzensgeldansprüche, Schadensersatzansprüche und eventuell auch eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung hinsichtlich zukünftiger Schäden.

Letztere deckt auch Schäden ab, die noch in der Zukunft liegen, aber auch durch das schädigende Ereignis eintreten oder sichtbar werden. Dies können unter anderem ein Pflegeschaden, Erwerbsschaden oder eben nachträglich entstehende Behandlungskosten sein.

Gerichtliche Klärung

Kommt eine solche außergerichtliche Einigung aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht, ist eine Klärung vor Gericht in Form einer Klage unumgänglich.

Wenn Ihr Anwalt Klage erhoben hat, wird nach einer Gerichtsverhandlung und Beweisaufnahme über das Vorliegen des Geburtsschadens entschieden und eine Entschädigungssumme festgelegt.

Wie hoch sind die Summen, die Gerichte den Geschädigten bei einem Geburtsschaden zusprechen?

Wie eingangs bereits angesprochen, sind die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bei Geburtsschäden meistens sehr hoch, da die Auswirkungen häufig gravierend sind und den Geschädigten ein Leben lang begleiten und finanziell belasten.

Damit ein Gefühl davon gewonnen werden kann, in welcher Höhe Schadensersatzansprüche von den Gerichten beziffert werden, sollen im Folgenden einige Gerichtsentscheidungen aus der Praxis kurz dargestellt werden:

  • Schwergeschädigtes Neugeborenes durch Sauerstoffmangel während der Geburt wegen eines zu spät eingeleiteten Notkaiserschnitts: 300.000 € Schmerzensgeld, (OLG Hamm)
  • Schwergeschädigtes Neugeborenes wegen fehlerhafter CTG-Überwachung und zu spät durchgeführtem Notkaiserschnitt: 250.000 € Schmerzensgeld, (OLG Hamm)
  • Schwergeschädigtes Neugeborenes durch zu späte und unzureichende Überwachung der Geburt: 300.000 € Schmerzensgeld, (LG Dortmund)
  • Fehlinterpretation eines hochpathologischen CTGs und dazu stark verspätete Indikation eines Notkaiserschnitts: 700.000 € Schmerzensgeld, (OLG Frankfurt am Main)

Bei diesen Summen handelt es sich lediglich um das Schmerzensgeld, also um einen Ersatz für immaterielle Schäden. Die Höhe des Schadensersatzes, also der Ersatz für materiell entstandene Schäden, ist davon nicht umfasst.

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