Behandlungsfehler als Standardabweichung
Der Arzt schuldet Ihnen als Patient hinsichtlich der Behandlung den fachärztlichen Standard. Ein Unterschreiten dieser durch Richtlinien/Leitlinien konkretisierten Standards der Behandlung begründet einen sogenannten Behandlungsfehler. Die exakte Bestimmung dieses Fehlers und Herausarbeitung der Kausalität für Ihren Gesundheitsschaden ist Dreh- und Angelpunkt eines jeden arzthaftungsrechtlichen Mandates.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen groben Überblick über gängige Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Arzthaftungsrecht gegeben.
DefinitionDer Therapiefehler
Der Behandlungsfehler als Therapiefehler fällt in der Regel in den Kernbereich ärztlichen Handelns. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn der behandelnde Arzt zur Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung eine falsche oder unwirksame Therapie durchführt. Der Arzt muss also bei der Behandlung vom medizinisch gebotenen Standard abgewichen sein. Das Handeln des Arztes muss außerdem objektiv fehlerhaft sein und Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem Verletzungserfolg bestehen.
Beispiele für einen Therapiefehler sind:
- Falsche Verabreichung eines Medikaments (Injektion in die Arterie statt in die Vene),
- Ein Oberschenkeltrümmerbruch wird mit einer zu kurzen Metallplatte fixiert und deswegen unzureichend stabilisiert,
- Ein Knochenbruch wird unzureichend, nur mit einer Ruhigstellung (Gips) behandelt und nicht operativ versorgt
Das fehlerhafte Handeln des Mediziners muss sich vom Handeln eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes in seinem Fachgebiet unterscheiden. Der behandelnde Arzt muss gegen den fachärztlichen Standard verstoßen haben. Dieser fachärztliche Standard ist immer der übliche Standard zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers.
Der Befunderhebungsfehler
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt die Erhebung von Befunden überhaupt nicht durchführt oder nicht veranlasst.
Es handelt sich um einen Behandlungsfehler als Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt die Erhebung medizinisch erforderlicher Befunde unterlässt und daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten resultieren.
Darunter fällt zum Beispiel das Unterlassen von:
- Röntgenaufnahmen,
- Laboruntersuchungen,
- Körperlichen Untersuchungen
Bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers wird im Gegensatz zum Diagnosefehler oft von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen, was sich zu Gunsten der Beweislast für den Patienten auswirkt. Unterlässt der Arzt offensichtlich gebotene Befunderhebungen, die nach einhelliger medizinsicher Auffassung im konkreten Fall geboten sind, sieht die Rechtsprechung dies als groben Behandlungsfehler an.
Trotzdem ist aber nicht jede unterlassene Befunderhebung ein grober Behandlungsfehler. Eine Beweislastumkehr kann jedoch auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler stattfinden. Dies ist der Fall, wenn der Arzt die Erhebung oder Sicherung eines Diagnose- oder Kontrollbefundes unterlässt und zusätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Erhebung des Befundes ein positives Befundergebnis erzielt worden wäre. Außerdem muss die Nichterkennung dieses (hypothetischen) Befundes einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Aus diesen Gründen muss der Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler genau abgegrenzt werden. Die exakte Prüfung des konkreten Falles durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist deswegen unumgänglich.
DefinitionDer Organisatinsfehler
Eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sind grundsätzlich dazu verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für jede Art von Behandlung zu treffen. Nur wenn diese Vorkehrungen vollständig ergriffen werden, können die medizinischen Aufgaben zweckmäßig und zuverlässig erfüllt werden und der medizinische Betrieb reibungslos funktionieren.
Ein Behandlungsfehler als Organisationsfehler kann etwa daraus entstehen, dass das Krankenhaus oder auch eine Praxis Probleme mit der Infrastruktur oder der Qualitätssicherung haben.
Beispiele für ein solches organisatorisches Defizit sind:
- Probleme im Bereich der Hygiene, wodurch der Patient sich mit Keimen infiziert,
- Die medizinischen Gerätschaften der medizinischen Einrichtung befinden sich nicht in einem technisch einwandfreien Zustand oder sind in zu geringen Mengen vorhanden,
- Die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung befinden sich in einem nicht einwandfreien Zustand,
- Die medizinische Einrichtung ist nicht ausreichend mit qualifiziertem Personal ausgestattet und/oder ist personell unzureichend organisiert.
Die Organisation eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis kann dabei von dem Behandler vollständig beherrscht und mögliche Risiken für den Patienten damit vollständig ausgeschlossen werden.
Für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet. Der Vortrag des Patienten zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung und dem dazu kausalen Schaden muss substantiiert erfolgen. Trotzdem ist der Patient nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Trägt die Patientenseite also ausreichend substantiiert ihre Forderungen vor, wird die sekundäre Darlegungslast des Behandlers ausgelöst und dieser muss sich durch entsprechenden Vortrag entlasten.
Beispiele für ein solches organisatorisches Defizit sind:
- Probleme im Bereich der Hygiene, wodurch der Patient sich mit Keimen infiziert,
- Die medizinischen Gerätschaften der medizinischen Einrichtung befinden sich nicht in einem technisch einwandfreien Zustand oder sind in zu geringen Mengen vorhanden,
- Die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung befinden sich in einem nicht einwandfreien Zustand,
- Die medizinische Einrichtung ist nicht ausreichend mit qualifiziertem Personal ausgestattet und/oder ist personell unzureichend organisiert
Die Organisation eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis kann dabei von der Behandlerseite vollständig beherrscht und mögliche Risiken für den Patienten damit vollständig ausgeschlossen werden.
Für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet. Der Vortrag des Patienten zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung und dem dazu kausalen Schaden muss substantiiert erfolgen. Trotzdem ist der Patient nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Trägt die Patientenseite also ausreichend substantiiert ihre Forderungen vor, wird die sekundäre Darlegungslast des Behandlers ausgelöst und dieser muss sich durch entsprechenden Vortrag entlasten.
DefinitionDer Diagnosefehler
Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung. Dafür ist eine ordnungsgemäße Diagnoseerhebung obligatorisch. Dafür muss der Arzt alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen, ohne aber neue ernsthafte Gefahren für den Patienten zu verursachen.
Um einen Behandlungsfehler als Diagnosefehler handelt es sich konkret, wenn der Arzt zwar ausreichend Befunde erhebt, aber bei dessen Auswertung zu einem falschen Ergebnis kommt und daraus eine falsche Diagnose resultiert.
Beispiele für einen Diagnosefehler sind:
- Das Übersehen eines Knochenbruchs auf einem Röntgenbild,
- Das Übersehen eines Bänderrisses und daraus folgende Diagnose einer Verstauchung,
- Das Übersehen eines Bronchialkarzinoms auf einem CT
Typische Folgen sind oft, dass eigentlich notwendige Behandlungsschritte nicht eingeleitet werden oder eine falsche Überweisung erfolgt. Die Auswirkungen hiervon sind in den meisten Fällen verheerend, da zum Beispiel ein zu spät erkannter Tumor, eine nicht erkannte Psychose oder ein fehlinterpretiertes CT- Bild schwerwiegende Schäden durch Manifestierung des Krankheitsbildes verursachen können. Die Rechtsprechung ist bei Diagnosefehlern grundsätzlich zurückhaltend. Die Stellung einer Diagnose erfolgt auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, aber auch auf Grundlage der Schilderungen des Patienten. Gerade hier ist ein Gedächtnisprotokoll des Patienten zur Aufklärung etwaiger Diagnosefehler unabdingbar.
Unser Tipp, um Diagnosefehlern vorzubeugen:
Grundsätzlich sollten Sie gegenüber Ihrem Arzt sämtliche Symptome, Entwicklungen und Vorerkrankungen schildern. Der Arzt kann schließlich nur interpretieren/diagnostizieren, was der Patient ihm darlegt.
Die Diagnose nach dem fachärztlichen Standard kann schließlich nur anhand von Symptomen und dem äußeren Eindruck erfolgen. Teilt der Patient wichtige, für den Arzt ohne Hinweise nicht erkennbare Umstände nicht mit, so liegt kein Behandlungsfehler inform eines Diagnosefehlers vor.
Mit der Aufklärung des Patienten beginnt in der Regel die medizinische Behandlung. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend über Indikation, Umfang, Verlauf, Risiken, Alternativen und auch die Prognose der Behandlung aufzuklären.
Nur eine vollständige Aufklärung nach diesen Standards kann die wirksame Einwilligung des Patienten zur Folge haben. Liegt eine vollständige und umfassende Aufklärung dagegen nicht vor, so handelt es sich bei der Heilbehandlung um eine strafbare Körperverletzung und der Arzt macht sich zusätzlich schadensersatzpflichtig. Dies ist unabhängig davon, ob die Heilbehandlung kunstgerecht durchgeführt worden ist oder nicht.
Dieser auf den ersten Blick sehr streng wirkende Grundsatz resultiert aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, welches sich direkt aus dem Grundgesetz ergibt.
Für die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten ist deswegen der Grundsatz aufzustellen, dass je größer die Risiken des Eingriffs sind und je weniger medizinische Indikation besteht, desto umfassender und ausführlicher muss die ärztliche Aufklärung sein.
Beispiele für eine unzureichende ärztliche Aufklärung sind:
- Verharmlosung oder Verschweigen möglicher Risiken und/oder Komplikationen des Eingriffs,
- Unzutreffende Darstellung der (mangelnden) Erfolgsaussichten eines Eingriffs,
- Verschweigen von gleich oder ähnlich geeigneten Behandlungsmethoden mit geringerem Risiko oder Belastung für den Patienten.
Die Beweislast für die Behauptung, dass ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, liegt dabei bei dem Behandler. Dieser kann auch nicht pauschal auf den unterschriebenen Aufklärungsbogen verweisen, sondern hat eine individuelle Aufklärung darzulegen.
Wir empfehlen Ihnen bei Ihrem Aufklärungsgespräch:
- Fragen Sie den Arzt nach der Häufigkeit von Komplikationen, wenn möglich in Prozentangaben
- Lassen Sie sich bei komplizieren Risiken die Auswirkungen auf Ihr tägliches Leben umschreiben (zum Beispiel bei Nervenverletzungen, welche Folgen/Schäden eine solche nach sich ziehen kann)
- Fragen Sie nach, wie häufig diese Operationsmethode verwendet wurde?
- Gibt es (evtl. gleich wirksame) Behandlungsalternativen?
- Fragen Sie, wie oft der operierende Arzt eine solche Operation bereits vorgenommen hat.
- Lassen Se sich das grobe operative Vorgehen von dem Arzt schildern
- Was passiert, würde die Operation nicht vorgenommen werden?
DefinitionDer Aufklärungsfehler
Fazit:Es gibt eine Vielzahl möglicher Behandlungsfehler
Die oben genannten Behandlungsfehler lassen sich noch weiter in Unterkategorien aufteilen und müssen schließlich auch kausal für Ihre Schädigung sein.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich nur durch eine – juristisch und medizinisch – sorgfältige und fachliche Aufklärung Ihrer Behandlung schadensersatzauslösende Behandlungsfehler eindeutig identifizieren lassen.
Wir übernehmen die Aufklärung Ihrer Behandlung und setzen Ihre Schadensersatzansprüche bei den Ärzten und Haftpflichtversicherern durch.
Ihre Fragen / unsere Tipps zu möglichen Behandlungsfehlern
1. Ausgangssituation
Sobald Sie die Vermutung haben, dass bei einer Operation fehlerhaft behandelt wurde, Sie an Komplikationen leiden, über die Sie nicht aufgeklärt wurden oder Anhaltspunkte für eine Fehldiagnose bestehen, sollten Sie tätig werden.
Mehr als jede vierte Vermutung stellt sich, laut Statistik der Ärztekammer, als ein tatsächlicher Behandlungsfehler heraus.
2. Motivation
Bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus einer ärztlichen Behandlung geht es weder darum dem Arzt zu schaden noch darum Kapital um jeden Preis herauszuschlagen.
Neben der Genugtuungsfunktion, als Gesetzeswerk des Schmerzensgeldes, bewirkt die sogenannte Ausgleichsfunktion, dass Sie reelle Schäden neben Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden und die der eigenen Lebensqualität ersetzt bekommen. Ferner ist der Wille, Klarheit über Ihre Behandlung und Komplikationen zu erhalten nachvollziehbar und kann helfen, sich auf Ihre Genesung zu konzentrieren.
3. Vorgehen und Keine Pauschallösung
In diesem Stadium ist die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts dringend anzuraten. Um einen Behandlungsfehler überhaupt zu identifizieren oder Ihre sämtlichen Ansprüche zu beziffern und eine angemessene Abfindung bei der ärztlichen Haftpflichtversicherung zu erlangen sind Sie -juristisch und medizinisch- auf professionelle Hilfe angewiesen.
Die Aufklärung Ihrer Behandlung oder der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hängt maßgeblich von der Qualität und Strategie Ihres Vorgehens ab. Ob Sie zunächst den Weg der Begutachtung über den Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse gem. § 66 SGB V gehen sollten oder verjährungshemmend gleich Ihre Ansprüche bei dem Haftpflichtversicherer geltend machen sollten. Einen pauschalen Lösungsweg gibt es nicht für jeden Fall.
So kann – selbst bei einem zunächst erfolgten Anerkenntnis- allein die Begutachtung der gegnerischen Versicherung als Strategie Ihre Ansprüche jahrelang hinaus zögern, nur um am Ende die Kausalität endgültig zu verneinen. Verwiesen wird hier auf einen Bericht der ARD, über diese wirtschaftliche Strategie der Versicherer:
„Die Gutachterrepublik – Wenn das Recht auf der Strecke bleibt“.
Hierzu beraten wir Sie gerne in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls.
4. Unsere Tipps
Um anschließend bei der Begutachtung und der anschließenden Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung Ihre Situation bestmöglich darlegen zu können empfehlen wir:
Von Anfang an ein Gedächtnisprotokoll/Schmerztagebuch zu führen
Dieses soll von der Aufklärung des Arztes, über die vermutete Fehlbehandlung bis hin zu den erlittenen Schmerzen in Form einer Art Tagebuch detailliert Auskunft über den Verlauf und Sachverhalt Ihres Falls geben um später einen angemessenen Schmerzensgeldanspruch bestmöglich darzustellen.
Bereits Die Behandlungsunterlagen anzufordern (siehe hierzu unser Formular unten im Downloadbereich auf Medizinrecht)
Gem. § 630g V BGB steht Ihnen ein Anspruch auf umgehende Übermittlung Ihrer Behandlungsunterlagen/Dokumentation samt Aufklärungsbogen, Patientenkartei und original-Röntgenbildern zu. Falls Sie hierin bereits Widersprüche zu der tatsächlichen Behandlung/Aufklärung feststellen, halten Sie dies für uns fest – Wir prüfen diese juristisch.
Hierzu: Downloadformular-Patientenunterlagen anfordern
Zeugen zu benennen
Benennen Sie uns Zeugen, welche Ihre Schmerzen/Komplikationen bestätigen können oder Mitpatienten im Krankenhaus, die zBsp. Hygienemängel bestätigen können.
Die Dokumentation von Behandlungskosten/Ausgaben
Heben Sie Belege, Zuzahlungen und auch Arztbriefe von Nachbehandlern auf, die in einem Zusammenhang Ihrer vermuteten Fehlbehandlung stehen auf. Dies geht von Zuzahlung für Medikamente über Physiotherapie bis zum notwendigen Einbau eines Treppenlifts.
Widersprüche Ihrer Aufklärung festzuhalten
Hat der Arzt sie über die bestehende Komplikation nicht aufgeklärt oder deren Wahrscheinlichkeit auf Nachfrage verneint?
Verdienstausfall und Erwerbsschaden zu dokumentieren
Wird durch den Behandlungsfehler die Erwerbstätigkeit eingeschränkt, so ist dieser Schaden ersatzfähig.
Für die Bezifferung werden alle Belege in diesem Zusammenhang notwendig (Lohnsteuerbescheinigungen, Krankengeldzahlungen, Leistungen des Jobcenters usw.)
Mehr Informationen:
Was macht einen guten und spezialisierten Anwalt im Medizinrecht aus?
1. Spezialisten
Im Medizinrecht gilt unser Grundsatz „Spezialisten statt Generalisten“ noch mehr als sonst auch. In der Bearbeitung eines Medizinrechtsmandats bedarf es, neben Sorgfalt und Hingabe, einer anwaltlichen Spezialisierung um den prozessualen als auch außergerichtlichen Fallstricken dieses Rechtsgebiets gerecht zu werden.
Neben dem schwierigen Umgang mit den Versicherungen und den medizinischen Sachverständigen sowie der Erstellung präziser Gutachtenaufträge und Behandlungschronologien für eine Aufklärung Ihres Falls, steht vor allem die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten im Mittelpunkt des Mandats.
Die Verzahnung von Versicherungsrecht, Verkehrsunfallrecht und Medizinrecht, als Teilbereiche des Personenschadensrechts, ermöglicht es uns Sie in jedem Teilbereich allumfassend und in Kenntnis sämtlicher Wechselwirkungen vertreten zu können.
2. Medizinische Kenntnisse
Damit hat kein anderes Rechtsgebiet hat so starke, interdisziplinäre Überschneidungen mit der juristisch zu bewertenden Sachmaterie wie das Arzthaftungsrecht:
Eine Behandlungsdokumentation auf Fehler zu analysieren oder das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auszuwerten und kritisch zu hinterfragen setzt den sicheren Umgang mit medizinischen Fachtermini und Behandlungsabläufen voraus – Diese Sachkenntnisse gehen über das juristische Studium hinaus und können nur durch eine spezialisierte und erfahrene Medizinrechtskanzlei umgesetzt werden.
Diesen Kenntnisstand transparent macht für Sie der hierfür notwendige Fachanwaltstitel, die medizinrechtliche Spezialisierung unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie die spezielle Ausrichtung und Erfahrung unserer Kanzlei.
3. Abläufe
Wir bearbeiten Ihren Fall individuell, klären den Behandlungsverlauf für Sie auf und setzen schließlich Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche bei den Behandelnden und Versicherungen durch. Die Kenntnis über übliche Abläufe der Gegenseite, Verzögerungstaktiken und Gutachterschleifen helfen uns dabei, Ihre Ansprüche effizient durchsetzen zu können.
4. Vertrauen und Sozialkompetenz
Wie in all unseren Mandaten erfordert ein solches Vertrauensverhältnis Persönlichkeit und Verständnis für Ihre Situation. Neben unserer fachlichen Expertise zeichnen wir uns vor allem durch Sozialkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen gegenüber unserer Mandantschaft aus. Wir hören Ihnen zu, erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt und nehmen uns Zeit für Ihren Fall.
Schauen Sie sich hierzu gerne unsere Bewertungen und Referenzen an.
5. Fortbildung und Engagement
So wie der Kenntnisstand in der Medizin rasant steigt und sich weiterentwickelt, bleiben auch wir über sämtliche Neuerungen im Schadensrecht und Medizinrecht in Kenntnis. Ihr arzthaftungsrechtliches Mandat wird bei uns nach den aktuell geltenden juristischen Standards und unter Berücksichtigung sämtlicher praktischer Möglichkeiten(zBsp. Gutachtermöglichkeiten) geführt. Wir arbeiten mit an der praktischen Durchsetzung von Patientenrechten zBsp. in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsverein. Über die aktuelle Rechtssprechung halten wir auch Sie stets durch unseren Kanzleiblog informiert.
Mehr Informationen:
Es lassen sich folgende, wesentliche Handlungsfelder eines Rechtsanwalts im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht festhalten:
- Beratung und Strategie in Ihrem individuellen Fall
- Die Aufklärung Ihrer Behandlung
- Bezifferung und Geltendmachung Ihres Schmerzensgeldes und weiterer Schadensersatzansprüche
- Durchsetzung und Verhandlung mit den Haftpflichtversicherungen der Ärzte/Krankenhäuser
- Gerichtsverfahren vor der Ärztekammer
Mit unserer Beauftragung sichern wir Ihnen zu:
- Expertise und Kenntnis über Vor- und Nachteile der Gutachtermöglichkeiten
- Erstellung eines Ergebnis orientierten und auch verwertbaren Gutachtens
- Fingerspitzengefühl sowie Kenntnis über praktische Abläufe bei der Verhandlung mit den Haftpflichtversicherern
- Kenntnis und Darstellung ALLER ihrer Ansprüche durch juristische Fachkompetenz
- (zeitliche) Effizienz bei der Durchsetzung, damit Sie sich auf sich und Ihre Genesung konzentrieren können
- Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen und vor der Arzthaftungskammer des Landgerichts
- Eine kritische Auswertung von negativen Fehlergutachten
Es existieren, auch über das Schmerzensgeld hinaus, Schadensersatzansprüche, deren Umfang einem Mandanten oft nicht klar ist.
So kann eine Erwerbsrente, der Umbau der Wohnung für vermehrte Bedürfnisse oder dauerhafte Plegekosten nicht selten den Großteil des Gesamtwerts aus machen.
Hier eine kurze Darstellung möglicher Ansprüche gegen den Arzt nach einer fehlerhaften Behandlung:
Der materielle Anspruch auf Ausgleich der Kosten für sämtliche physischen und psychischen Folgen der Falschbehandlung. Hiermit bezweckt der Gesetzgeber, dass der Geschädigte einen Ausgleich und eine Genugtuung für die ihm widerfahrenen Schäden aufgrund des vorwerfbaren Handelns des Arztes erhält. Die Bemessung ist dabei hochindividuell und nur an Ihrem Einzelfall vorzunehmen.
2. Erwerbsschaden/Verdienstausfall
Der Schädiger hat den Schaden, den er dem Geschädigten in dessen Erwerbsleben zufügt zu ersetzen. Hierbei zählt nicht nur der Verdienstausfall während des schädigenden Ereignisses sondern auch sämtliche möglichen Ausfälle für die Zukunft bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Berücksichtigt werden folglich auch mögliche Ausbildungen, Beförderungen, Boni und entgangener Gewinn aus der möglichen Selbstständigkeit. Ist ein Kind betroffen, so ist eine Zukunftsprognose für dessen Erwerbsleben aufzustellen um Schäden zu beziffern.
Als Ergebnis kann hier z.B. eine monatliche Geldrente bis zum Renteneintrittsalter ersetzt werden.
Der Geschädigte kann schließlich seine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geltend machen. Hierfür ist nicht maßgeblich, ob der Partner den Anteil des Geschädigten übernimmt. Abgerechnet werden kann nach einem Stundenlohn einer fiktiven Haushaltskraft in Höhe von 8-14€.
Ein Beispielsfall: Durch einen Behandlungsfehler verliert eine Frau ihren rechten Arm. Da sie mit 77% (ihr Mann 23%) den Großteil des bisherigen Haushalts übernommen hatte und sich durch den Schaden eine Beeinträchtigung von ca. 60% ergab, mussten 104 Stunden Haushaltstätigkeit monatlich ersetzt werden. Bei einem Stundenlohn von 14€ , wie ihn das OLG Oldenburg zusprach, ergibt sich hiermit ein jährlich auszugleichender Betrag von 45.427,20 € bis zu einem Alter von 75 Jahren.
4. Vermehrte Bedürfnisse/Betreuungs- und Pflegekosten
Dieser Anspruch kann mitunter den höchsten Betrag ausmachen. Geltend zu machen sind hierbei Kosten einer durch die fehlerhafte Behandlung notwendig gewordenen Pflegekraft. Wird diese Pflege nun von dem Partner bzw. einem nahen Angehörigen übernommen, so kann dieser die Kosten auch fiktiv gelten machen. Fallen nur 15 Std. wöchentlich für den Partner an und wird, wie von dem OLG Celle (vom 26.06.2019, Az.: 14 U 154/18) nur ein Stundenlohn von 8,00€ angesetzt, so macht dies bereits jährlich einen Betrag von 6.240 €. Falls die Versorgung in einem Pflegeheim erforderlich wird entstehen noch weitaus höhere Beträge.
Außerdem ist der Umbau des Autos, der Wohnung oder des Hauses des Geschädigten nach seinen nun vermehrten Bedürfnissen zu ersetzen.
5. Unterhaltsschaden
Bei einer Unterhaltspflicht des Geschädigten hat der Behandler auch den entgangenen Unterhalt zu erstatten.
6. Fahrtkosten/Behandlungskosten
Sämtliche Fahrten zu Nachbehandlungen oder auch von Angehörigen als Besucher im Krankenhaus sind zu ersetzen. Auch Zuzahlungen zu Behandlungskosten sind von dem Schädiger zu begleichen.
7. Rechtsanwaltskosten
Die Kosten unserer Beauftragung zur Durchsetzung ist, wie auch bei Verkehrsunfällen, ebenfalls von dem zu ersetzenden Schaden umfasst.
8. Beerdigungskosten/Hinterbliebenengeld
Beerdigungskosten belaufen sich regelmäßig auf 3.000 – 4.000 €. Diese. so wie ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von ca. 10.000 € sind von dem Schädigen bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Mehr Informationen:
Schadensersatzansprüche nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung
Warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Medizinrecht unumgänglich ist
Schmerzensgeldtabellen – eine Orientierung und kritische Einordnung
1. Erfolgsquote unabhängiger Gutachten
Rund 14.000 Behandlungen werden jedes Jahr begutachtet. Bei fast jeder dritten Behandlung wird die Vermutung eines Behandlungsfehlers bestätigt. Die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen: Laut dem Wissenschaftlichen Institut der AOK sterben jährlich ca. 19.000 Menschen aufgrund der Unterschreitung fachärztlicher Standards. Die Zahl der Begutachtungen steigt seit 2013 kontinuierlich.
2. Stärkung der Patientenrechte
Die Rechte von Patienten erfahren sowohl gesetzlich als euch in der ständigen Rechtsprechung eine stetige Stärkung: Die zugesprochenen Schmerzensgelder erhöhen sich. Die Beweislasten werden patientenfreundlicher, die Dokumentationspflichten der Behandelnden strenger und auch die derzeitige Überlastung des Gesundheitssystems wird durch die Einführung von gesetzlichen Vermutungen für Behandlungsfehler (zbsp. bei so genannten „vollbeherrschbaren Risiken“, wie mangelnder Krankenhaushygiene) berücksichtigt. Schließlich geben unabhängige und qualitativ hochwertige medizinische Gutachtermöglichkeiten den Patienten – als medizinischen Laien – die Möglichkeit, ihre Behandlung aufzuklären.
3. Einflussmöglichkeiten
Auch als Patientenanwalt ergeben sich somit starke Einflussmöglichkeiten zur Aufklärung der Behandlung. Schließlich kann auch ein prozessuales Risiko durch vorherige, sorgfältige Arbeit minimiert und einschätzbar gemacht werden.
Ob in Ihrem individuellen Fall der Arzt oder die Ärztin fehlerhaft behandelte, also „den fachärztlichen Standard“ unterschritten hat, können wir nicht pauschal beantworten. Hierfür bedarf es einer Schilderung Ihres Falls und individuellen Aufklärung anhand Ihrer (von uns angeforderten) Behandlungsdokumentation. Wer einen Behandlungsfehler vermutet, der sollte sich nicht davon abhalten lassen, seine Rechte als Patient wahr zunehmen und seine Behandlung aufklären zu lassen.
4. Realistische Einschätzung Ihres Falls
Wir bieten Ihnen zu jeder Zeit ein realistisches Bild Ihrer Erfolgsaussichten und Möglichkeiten – Wir beraten Sie bei jedem Verfahrensschritt kompetent und ehrlich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falls im Medizinrecht.
Mehr Informationen:
1. Ihre Kontaktaufnahme
Das arzthaftungsrechtliche Mandat beginnt zunächst mit Ihrer Kontaktaufnahme. Sie schildern uns Ihren Fall per E-Mail oder telefonisch. Die Rechtsanwälte prüfen daraufhin bereits den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden, möglichen Ansprüche und Erfolgsaussichten.
2. Kostenlose Ersteinschätzung im Medizinrecht
In den nächsten 24 Stunden bekommen Sie ein Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt im Medizinrecht für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.
3. Individuelle Beratung und Vorgehensweise
Schließlich vereinbaren wir einen Telefontermin mit Ihnen oder eine persönliche Beratung in den Kanzleiräumen. Der Rechtsanwalt nimmt sich hierfür Zeit, nimmt mit Ihnen den gesamten Sachverhalt auf und berät Sie über ein zweckmäßiges Vorgehen in Ihrem individuellen Fall.
4. Jeder Fall ist anders
Hierbei kommt es zur Einschätzung der weiteren Vorgehensweise ganz auf Ihren Einzelfall an:
Ist zunächst eine Aufklärung Ihrer Behandlung auf etwaige Fehler des Behandelnden angezeigt, so werden hierzu Ihre Behandlungsunterlagen angefordert und durch den Rechtsanwalt geprüft. Sind hierbei Behandlungs- oder Aufklärungsfehler ableitbar, so wird eine Behandlungschronologie erstellt und gutachterliche Fragestellungen erarbeitet. Diese betreffen die juristischen Kernpunkte Ihrer Behandlung welche, nach Beweislasten und Kausalitätsvermutungen, Ihre Schadensersatzansprüche begründen. Im Anschluss kann die Aufklärung mit einem medizinischen Sachverständigen erfolgen.
Liegt bereits ein positives Sachverständigengutachten vor, so wird dies auf seine Ergiebigkeit für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche geprüft. Bei einem den Behandlungsfehler verneinenden Gutachten wird dieses auf Qualität und Schlüssigkeit geprüft und ggf. ein Ergänzungsgutachten eingeholt.
5. Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Schließlich treten wir für Sie in die Verhandlung mit den Ärzten, Krankenhäusern und Versicherern. Hierbei beziffern wir Ihre Ansprüche und setzen diese außergerichtlich für Sie durch. (Aktuell beenden wir ca. 70% unserer Fälle im außergerichtlichen Bereich.)
6. Prozessvertretung
Bei fortwährender Weigerungshaltung oder bloßer Teilregulierung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüchen durch die Versicherer, klagen wir Ihre Ansprüche schließlich auch vor Gericht ein.
Mehr Informationen
Schadensersatzansprüche nach Behandlungsfehler oder Verkehrsunfall
Im Medizinrecht gilt, wie bei jedem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres, in dem in dem das schadensersatzauslösenden Ereignis (Behandlungsfehler) stattgefunden hat gem. § 195 BGB.
Hier gilt jedoch die Besonderheit, dass der Zeitpunkt, an welchem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, verzögert wird. Um der Stellung des Patienten als medizinischem Laien Rechnung zu tragen, beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über den ärztlichen Behandlungsfehler erlangt hat gem. § 199 Abs.1 BGB.
Maßgeblich ist „die Kenntnis sämtlicher behandlungsrelevanten Tatschen“
Der BGH hat am 23.04.1991 festgestellt, dass es nicht genügt, wenn der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassen kennt,
„vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.“
Als beispielhafte Regel kann hierfür gelten:
Wacht der Patient auf und wurde an dem falschen Bein operiert, so läuft die Verjährung ab diesem Zeitpunkt.
In fast sämtlichen anderen Fällen, in denen der Patient als Laie die medizinische Leistung garnicht selbstständig als fehlerhaft identifizieren konnte, gilt die Kenntnis z.B. ab dem Zugang eines positiven medizinischen Sachverständigengutachten über seine Behandlung. Durch eine bloße Vermutung fehlerhaft behandelt zu sein, beginnt die Verjährungsfrist mithin nicht. Der Patient muss die fehlerhafte Behandlung an exakten Behandlungsschritten und unter medizinischer Missachtung von Leitlinien bzw. Unterschreitung des fachärztlichen Standards einordnen können (BGH VersR 2010, 214).
Mehr Informationen
Eine Aufklärung schützt den Behandler nicht vor einer schadensersatzauslösenden, fehlerhaften Behandlung.
Der Behandlungsfehler liegt in der Verletzung des zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Ein Verstoß gegen diese Pflichten aus § 630a Abs. 2 BGB soll dem Patienten Schadensausgleich für Folgen zuerkennen, die daraus entstehen, dass die von ihm in Anspruch genommene medizinische Behandlung mit Qualitätsmängeln behaftet war. Der Qualitätsmangel, als Behandlungsfehler, ist mit dem vorwerfbaren Handeln oder Unerlassen des Arztes eingetreten.
Der Arzt kann sich nicht durch vorherige Aufklärung von Behandlungsfehlern freisprechen.
Die Aufklärung der Patientin gemäß § 630e BGB reicht von kleineren Wundheilungsstörungen bis zum möglichen Tod der Patientin durch Herzstillstand. Die Aufzählung und Verdeutlichung dieser Risiken soll zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken und zum anderen ihn, als medizinischen Laien, über die möglichen Risiken und Gefahren bei Eingehung eines solchen Vertrages in Kenntnis setzen. Die Aufklärung dient dazu, das Informationsgefälle zwischen Patient und Behandler zu verringern, um dem Patienten ein umfassenderes Bild über die Disposition und Gefahren seiner Rechtsgüter zu geben. Das Krankheitsrisiko und die nicht gegebene Vorhersehbarkeit eines Behandlungserfolges aufgrund der individuellen Unterschiedlichkeit jedes einzelnen menschlichen Individuums machen es nicht möglich, auch bei optimaler Behandlung die medizinischen und biologischen Grenzen zu verschieben.
Die Aufklärung ersetzt weder den gemäß § 630a Abs. 2 BGB geschuldeten fachärztlichen Standard, noch bestimmt sie diesen.
Es gehört daher zu der Eigenart der Arzthaftung, dass der Arzt nicht für einen bestimmten Behandlungserfolg haftet, sondern er haftet vielmehr lediglich für eine lege artis Behandlung. Damit existiert auch im Bereich der Arzthaftung die Generalklausel, wonach die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt anzuwenden ist, um Schädigung Anderer zu vermeiden.
Aus diesem Grund kann die Arzthaftung nicht das Risiko eines Patienten, zu erkranken oder nicht wieder gesund zu werden, übernehmen. Hierfür trägt auch weiterhin der Patient das volle Risiko. Die Aufklärung umfasst dieses Risiko.