RA Marco SchneiderArtikelArtikelMedizinrechtStatistiken, Daten und Fakten über Behandlungsfehler

15. Mai 2022
Fehlerstatistik der Bundesärztekammer

Pro Jahr werden ca. 14.000 Behandlungen auf Behandlungsfehler untersucht. Hierbei bewerten die Gutachterkommissionen sowie die Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern diese Behandlungen im Hinblick auf die Arzthaftung. Aus diesen Verfahren werden Daten einheitlich erfasst und in einer bundesweiten statistischen Erhebung zusammengeführt. Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover ist von der Bundesärztekammer mit der Durchführung beauftragt.

Noch 2017 wurden in 20% der Fälle durch den Medizinischen Dienst und sogar in 24% der Fälle durch die Schlichtungsstellen ärztliche Behandlungsfehler festgestellt, welche auch auf einen Gesundheitsschaden zurückgeführt werden konnten.

In der neuesten Statistik von 2020 wurde bestätigt, dass jeder vierte Patient einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hatte.

  • 9483 gemeldete Behandlungsfehler
  • 7055 entschiedene Fälle
  • Bei 2.146 (30,42%) Fällen wurde der Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler bestätigt
  • In 1.568 Fällen  (24,68%) konnte der Ursachenzusammenhang zu dem entstandenen Schaden bestätigt werden

 

Das bedeutet, dass ein Viertel der betroffenen Patienten einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen konnten.

 

Hiervon sind keine außergerichtlich regulierten Fälle oder solche, bei denen der Patient seinem richtigen Verdacht nicht nachgegangen ist, erfasst. Dass die Dunkelziffer weit höher sein dürfte erschließt sich auch aus der Statistik des Wissenschaftlichen Instituts der AOK: Demnach sterben alleine rund 19.000 Patienten jährlich an vermeidbaren Behandlungsfehlern.

 

Verteilung

Zu der Verteilung kann generell gesagt werden, dass ca. 70 % der Behandlungsfehler-Vorwürfe gegen Krankenhäuser und 30% gegen niedergelassene Ärzte erhoben werden. Die Fallzahlen und Häufigkeiten zeigen, dass sämtliche chirurgischen Operationen (Orthopädie, Unfallchirurgie, Allgemeinchirurgie) die höchsten Fehlerquoten bilden. Danach reihen die Fachbereiche Zahnmedizin und Gynäkologie ein.

Laut dem Medizinischen Dienst lassen sich hieraus jedoch keine Ableitungen über den Standard oder die Qualität innerhalb der Fachrichtungen treffen.

 

Fazit

Der Vermutung einer fehlerhaften Behandlung durch ärztliches oder pflegerisches Fehlverhalten nachzugehen, ist in jedem Falle anzuraten. Dem Patienten stehen in Deutschland sozialgesetzlich geregelt mehrere Möglichkeiten einer kostenlosen sachverständigen Begutachtung zur Verfügung.

Die statistischen Fallzahlen zu der Bestätigung eines Behandlungsfehlers zeigt, dass diese auch keinesfalls „parteiisch“ oder „zum Wohl der Ärztekollegen“ ausfallen.

Mit der Umwandlung des Medizinischen Dienstes in eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Behörde) im Jahr 2020 zeigt sich, dass auch für „Gefälligkeitsgutachten“ keinerlei Relevanz mehr besteht.

In jedem Fall ist die Beauftragung eines Fachanwalts im Medizinrecht vor oder spätestens nach einer Begutachtung unumgänglich.

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RA Marco Schneider