RA Marco SchneiderFallbeispieleFallbeispieleMedizinrechtLiposuktion – Kosten für stationären Aufenthalt übernommen

9. November 2022

Unsere Mandantin litt an einem Lipödem im Stadium 3 vom Ganzbeintyp und darüber hinaus an einem Lymphödem der unteren Extremitäten im Stadium 1, wobei im Verlauf durch die Lipödemzunahme zusätzlich starke chronische Lipödemschmerzen auftraten.

Das zuständige Team der medizinischen Hochschule Hannover sah es dabei als nicht möglich an, die serielle Liposuktion unserer Mandantin ambulant durchzuführen. Die Krankenkasse der Mandantin war der Meinung, dass eine solche Liposuktion auch ambulant durchgeführt werden könne und wollte lediglich die Kosten für eine ambulante Durchführung übernehmen.

Aus medizinischer Sicht ist die ambulante Durchführung der empfohlenen seriellen Liposuktion jedoch tatsächlich nicht möglich. Dies begründet sich mit den hohen Fettresektionsmengen, welche bei einem solchen Eingriff entnommen werden. Dies bestätigten auch die Leitlinien der deutschen Gesellschaft für plastische Chirurgie und die internationalen Leitlinien der American society of plastic surgery wegen des statistisch hohen Risikos von schweren Komplikationen. Die einschlägigen Leitlinien raten dabei bei einer Fettgewebsentfernungsmenge von über 3000ml zu einer Mindestüberwachungsdauer von 24h nach der Operation.

Nachdem unsere Kanzlei die Krankenkasse der Mandantin aufgefordert hatte, die Kosten auch für den stationären Aufenthalt nach der Liposuktion zu übernehmen, konnte eine Einigung mit der Krankenkasse erzielt werden und die vollständigen Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt nach der Operation wurden durch die Krankenkasse übernommen.

RA Marco Schneider