Es besteht auch die Möglichkeit, dass der behandelnde Arzt die Erhebung von Befunden überhaupt nicht durchführt oder nicht in Auftrag gibt.
Es handelt sich um einen Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt die Erhebung medizinisch erforderlicher Befunde unterlässt und daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten entstehen.
Darunter fällt zum Beispiel das Unterlassen von:
- Röntgenaufnahmen,
- Laboruntersuchungen,
- Körperlichen Untersuchungen
Bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers wird im Gegensatz zum Diagnosefehler oft von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen, was sich zu Gunsten der Beweislast für den Patienten auswirkt. Unterlässt der Arzt offensichtlich gebotene Befunderhebungen, die nach einhelliger medizinsicher Auffassung im konkreten Fall geboten sind, sieht die Rechtsprechung dies als groben Behandlungsfehler an.
Trotzdem ist aber nicht jede unterlassene Befunderhebung ein grober Behandlungsfehler. Eine Beweislastumkehr kann jedoch auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler stattfinden. Dies ist der Fall, wenn der Arzt die Erhebung oder Sicherung eines Diagnose- oder Kontrollbefundes unterlässt und zusätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Erhebung des Befundes ein positives Befundergebnis erzielt worden wäre. Außerdem muss die Nichterkennung dieses (hypothetischen) Befundes einen groben Behandlungsfehler darstellen.
Aus diesen Gründen muss der Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler genau abgegrenzt werden. Die exakte Prüfung des konkreten Falles durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist deswegen unumgänglich.