MedizinrechtRA Marco SchneiderBefunderhebungsfehler: Wenn ärztliche Untersuchungen unzureichend sind

6. November 2025

Das Wichtigste im Überblick:

Befunderhebungsfehler entstehen durch unterlassene oder unzureichende Untersuchungen, die aus ärztlicher Sicht medizinisch geboten gewesen wären
Im Gegensatz zu Behandlungsfehlern liegt der Fehler nicht in der falschen Therapie, sondern bereits in der mangelhaften diagnostischen Abklärung. Hier kann eine Beweislastvermutung hergeleitet werden.
Bei nachgewiesenem Befunderhebungsfehler mit kausalen Gesundheitsschäden haben Patienten Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) und Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. § 630a Abs. 2 BGB)

Einleitung: Wenn der Arzt nicht gründlich genug untersucht

Eine korrekte Diagnose ist die Grundlage jeder erfolgreichen medizinischen Behandlung. Doch was passiert, wenn ein Arzt die notwendigen Untersuchungen gar nicht erst durchführt oder wichtige diagnostische Schritte auslässt? In solchen Fällen spricht man von einem Befunderhebungsfehler – einem eigenständigen Fehlertyp im Arzthaftungsrecht, der weitreichende Folgen haben kann.

Anders als bei einem Behandlungsfehler, bei dem die Therapie fehlerhaft durchgeführt wird, liegt der Fehler hier bereits in der Diagnosephase. Der Arzt erhebt nicht den medizinisch gebotenen Befund, übersieht dadurch eine Erkrankung oder verzögert die notwendige Behandlung. Die Konsequenzen können gravierend sein: Aus einem gut behandelbaren Frühstadium wird eine fortgeschrittene Erkrankung mit schlechteren Heilungschancen.

Dieser umfassende Artikel erläutert, was genau unter einem Befunderhebungsfehler zu verstehen ist, wie er sich von anderen Fehlerarten unterscheidet, wann Beweislasterleichterungen greifen und welche Ansprüche Betroffenen zustehen. Zudem werden typische Fallkonstellationen und praktische Handlungsempfehlungen dargestellt.

Sie vermuten einen Befunderhebungsfehler, weil wichtige Untersuchungen unterblieben sind? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung. Als Fachanwälte für Medizinrecht prüfen wir durch medizinische Gutachter, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt und welche Ansprüche Ihnen zustehen. Wir bieten auch Erfolgshonorare an, um Ihr Kostenrisiko zu minimieren.

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Was ist ein Befunderhebungsfehler? Definition und Abgrenzung

Rechtliche Definition

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt eine aus medizinischer Sicht gebotene Untersuchung ganz unterlässt oder nur unvollständig durchführt. Der Fehler besteht also nicht in der falschen Interpretation eines vorhandenen Befunds, sondern bereits darin, dass der Befund gar nicht erst oder nicht ausreichend erhoben wurde. Nach § 630a Abs. 2 BGB muss die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard erfolgen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Diagnostik. Wird diese Sorgfaltspflicht verletzt, kann dies Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a Abs. 2 BGB sowie § 253 Abs. 2 BGB begründen.

Abgrenzung zu anderen Fehlerarten

Während beim Befunderhebungsfehler die Untersuchung selbst nicht oder unzureichend durchgeführt wird, liegt ein Befundsicherungsfehler vor, wenn die Untersuchung zwar korrekt erfolgt, die Ergebnisse aber nicht ordnungsgemäß dokumentiert, weitergeleitet oder kontrolliert werden. Ein typisches Beispiel wäre eine Laboruntersuchung, die durchgeführt wird, deren auffällige Werte aber nicht zur Kenntnis genommen oder nicht weiter abgeklärt werden.

Ein Diagnosefehler liegt dagegen vor, wenn ein korrekt erhobener Befund falsch interpretiert wird. Der Arzt hat alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt, zieht aber die falschen Schlüsse aus den vorliegenden Ergebnissen. Beim Befunderhebungsfehler hingegen fehlt die Grundlage für eine korrekte Diagnose von vornherein. Der Behandlungsfehler wiederum betrifft die therapeutische Phase: Die Diagnose mag korrekt sein, aber die gewählte Therapie entspricht nicht dem medizinischen Standard oder wird fehlerhaft durchgeführt. Der Befunderhebungsfehler liegt zeitlich davor und verhindert oft bereits, dass die richtige Diagnose gestellt wird.

Kernelemente eines Befunderhebungsfehlers

Für das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die unterlassene Untersuchung aus Sicht eines gewissenhaften Arztes medizinisch geboten gewesen sein. Dies bemisst sich nach dem Facharztstandard zum Zeitpunkt der Behandlung. Der Arzt muss die gebotene Untersuchung entweder komplett unterlassen oder nur unvollständig durchgeführt haben – etwa nur eine oberflächliche Tastuntersuchung statt eines Ultraschalls oder nur ein Standardlabor statt erweiterter Diagnostik.

Zwischen dem Unterlassen der Untersuchung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Hätte die gebotene Untersuchung die Erkrankung rechtzeitig erkannt, wäre ein Gesundheitsschaden vermieden oder gemindert worden. Grundsätzlich wird Verschulden vermutet, wenn ein Arzt objektiv gebotene Untersuchungen unterlässt. Eine Exkulpation ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Rechtliche Grundlagen und Haftung bei Befunderhebungsfehlern

Vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen

Zwischen Arzt und Patient besteht ein Behandlungsvertrag. Nach § 630a Abs. 2 BGB verpflichtet sich der Behandelnde, die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard durchzuführen. Dazu gehört auch eine ordnungsgemäße Diagnostik. Verletzt der Arzt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Befunderhebung, liegt eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag vor. Der Patient kann dann nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen. Dies umfasst sowohl materielle Schäden wie zusätzliche Behandlungskosten und Verdienstausfall als auch immaterielle Schäden.

Bei Gesundheitsschäden durch Befunderhebungsfehler steht dem Patienten nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Höhe bemisst sich nach der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung, die durch die unterlassene Diagnostik verursacht wurde. Neben den vertraglichen Ansprüchen kommt auch eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Befunderhebungsfehler fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist und dadurch Körper oder Gesundheit des Patienten verletzt wurden.

Beweislast und Beweiserleichterungen

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers, den eingetretenen Gesundheitsschaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden. Dies stellt Patienten vor erhebliche Herausforderungen, da medizinisches Fachwissen und oft schwer zugängliche Behandlungsunterlagen erforderlich sind.

Eine wichtige Beweiserleichterung ergibt sich bei sogenannten voll beherrschbaren Risiken. Wenn eine Untersuchung ohne jedes Risiko für den Patienten möglich und medizinisch eindeutig geboten war, kann dies als voll beherrschbares Risiko eingestuft werden.

Für eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten hinsichtlich der Kausalität müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Beweislastumkehr tritt ein, wenn entweder das Unterlassen der Befunderhebung als grober Fehler zu werten ist oder – auch bei nur einfachem Befunderhebungsfehler – wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein eindeutiger, reaktionspflichtiger Befund entstanden wäre und die Nichtreaktion auf einen solchen Befund als grober Fehler zu bewerten wäre. Liegt nur ein einfacher Befunderhebungsfehler ohne diese zusätzlichen Voraussetzungen vor, bleibt es in der Regel bei der Beweislast des Patienten für die Kausalität.

Der Behandler muss dann nachweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung eingetreten wäre – eine oft schwierige Beweisführung. Bei besonders schwerwiegenden Befunderhebungsfehlern, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich sind, kann ein grober Behandlungsfehler angenommen werden. Als grob gilt ein Fehler, wenn er gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse oder gesicherte Regeln verstößt und aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Ein Beispiel wäre das Unterlassen einer eindeutig indizierten Röntgenuntersuchung nach schwerem Sturz trotz deutlicher Frakturzeichen.

Mehr Informationen zur rechtlichen Bewertung von Behandlungsfehlern finden Sie auf unserer spezialisierten Themenseite.

Dokumentationspflichten und ihre Bedeutung

Nach § 630f BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation eine Patientenakte zu führen. Dazu gehören auch die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse. Fehlt eine Dokumentation über durchgeführte Untersuchungen, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass die Untersuchung nicht stattgefunden hat. Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht nach § 630h Abs. 3 BGB wird zugunsten des Patienten vermutet, dass der nicht dokumentierte Umstand tatsächlich nicht erfolgt ist. Dies erleichtert dem Patienten den Nachweis des Befunderhebungsfehlers erheblich.

Die Vermutung nach § 630h Abs. 3 BGB bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Unterbleiben der medizinisch gebotenen und zu dokumentierenden Maßnahme, nicht automatisch auch auf die Kausalität des Fehlers für einen Gesundheitsschaden. Für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität sind weitere Voraussetzungen – etwa das Vorliegen eines groben Fehlers oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befunds – erforderlich.

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Typische Fallkonstellationen von Befunderhebungsfehlern

Unterlassene bildgebende Diagnostik

Ein häufiger Fall in der Praxis ist das Unterlassen notwendiger Röntgen-, CT- oder MRT-Untersuchungen. Ein typisches Szenario: Ein Patient stellt sich nach einem Sturz mit starken Schmerzen im Handgelenk vor. Der Arzt führt lediglich eine kurze Tastuntersuchung durch und diagnostiziert eine Prellung, ohne eine Röntgenaufnahme anzufertigen. Tatsächlich liegt eine Kahnbeinfraktur vor, die erst Wochen später erkannt wird und zwischenzeitlich zu einer Pseudarthrose (Falschgelenkbildung) geführt hat.

Nach einem Trauma mit persistierenden Schmerzen ist eine Röntgendiagnostik zum Ausschluss einer Fraktur medizinischer Standard. Das Unterlassen stellt einen klaren Befunderhebungsfehler dar. Die verspätete Diagnose hat zu einer Verschlechterung der Heilungsaussichten geführt, was Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründet. Typische Folgen sind die Notwendigkeit aufwändiger Revisionsoperationen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen, chronische Schmerzen und berufliche Einschränkungen bei handwerklichen Tätigkeiten.

Unterlassene Labordiagnostik

Ein weiteres häufiges Szenario betrifft unterlassene Blutuntersuchungen. Eine Patientin klagt über anhaltende Müdigkeit, Gewichtsverlust und Nachtschweiß. Der Hausarzt vermutet eine Überlastungssituation und empfiehlt mehr Ruhe, ohne eine Blutuntersuchung durchzuführen. Monate später wird eine fortgeschrittene Leukämie diagnostiziert.

Bei der beschriebenen Symptomkonstellation (sogenannte B-Symptomatik) ist eine Blutuntersuchung zwingend geboten, um ernsthafte Erkrankungen auszuschließen. Das Unterlassen stellt einen Befunderhebungsfehler dar. Entscheidend ist die Frage, ob bei früherer Diagnose bessere Behandlungschancen bestanden hätten. Hier kommt es auf den konkreten Zeitpunkt an. Bei Leukämien kann schon eine Verzögerung von wenigen Wochen die Prognose verschlechtern. Ein medizinisches Gutachten muss klären, welche Heilungschancen bei rechtzeitiger Diagnose bestanden hätten.

Unterlassene fachärztliche Überweisung

Auch das Unterlassen einer notwendigen Überweisung zum Facharzt kann einen Befunderhebungsfehler darstellen. Ein Patient berichtet seinem Hausarzt von wiederkehrenden Sehstörungen und Kopfschmerzen. Der Arzt vermutet Migräne und verordnet Schmerzmittel, ohne eine neurologische oder augenärztliche Abklärung zu veranlassen. Später wird ein Hirntumor diagnostiziert, der bei früherer Erkennung besser behandelbar gewesen wäre.

Beim Auftreten neurologischer Symptome, die nicht eindeutig als harmlos einzuordnen sind, ist die Überweisung zum Facharzt medizinischer Standard. Das Unterlassen kann als Befunderhebungsfehler gewertet werden, da die gebotene fachärztliche Diagnostik nicht veranlasst wurde. Entscheidend ist, ob der Tumor bei früherer Diagnose mit höherer Wahrscheinlichkeit erfolgreich behandelt worden wäre. Dies erfordert eine sorgfältige onkologische Begutachtung.

Unterlassene Tumormarker-Bestimmung bei Risikopatienten

Bei Patienten mit bekanntem erhöhtem Krebsrisiko gelten verschärfte Kontrollstandards. Ein Patient mit familiärer Belastung und Polypen in der Vorgeschichte wird nicht engmaschig überwacht. Die empfohlenen jährlichen Kontrollkoloskopien und Tumormarker-Bestimmungen unterbleiben. Jahre später wird ein fortgeschrittenes Kolonkarzinom diagnostiziert.

Bei Risikopatienten ist das Unterlassen der gebotenen Überwachung ein Befunderhebungsfehler. Die Kausalität ist gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Tumor bei regelrechter Überwachung in einem früheren, besser behandelbaren Stadium erkannt worden wäre. Zusätzlich kann eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegen, wenn der Patient nicht ausreichend über sein erhöhtes Risiko und die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen informiert wurde.

Ihr Arzt hat wichtige Untersuchungen unterlassen und dadurch ist Ihre Erkrankung erst spät erkannt worden?Wir prüfen durch unser bundesweites Netzwerk medizinischer Gutachter, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt und welche Heilungschancen bei rechtzeitiger Diagnose bestanden hätten. Unser ganzheitlicher Ansatz bei der medizinischen Begutachtung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung – wir vertreten ausschließlich Patienten, nie Ärzte oder Kliniken.

Nachweis und Beweisführung bei Befunderhebungsfehlern

Erforderliche Nachweisschritte

Der Nachweis eines Befunderhebungsfehlers erfordert mehrere Schritte. Zunächst muss dargelegt werden, dass die unterlassene Untersuchung aus ärztlicher Sicht medizinisch geboten war. Dies erfordert die Darstellung der vorliegenden Symptome und Beschwerden, der ärztlichen Leitlinien und Standards für die jeweilige Situation sowie der Einschätzung, dass ein gewissenhafter Arzt die Untersuchung durchgeführt hätte. Hierfür ist in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich, das den Facharztstandard zum relevanten Zeitpunkt darlegt.

Es muss nachgewiesen werden, dass die gebotene Untersuchung tatsächlich nicht oder nur unzureichend durchgeführt wurde. Hierbei helfen Behandlungsunterlagen (oder deren Fehlen), Abrechnungsunterlagen (nicht abgerechnete Untersuchungen wurden meist nicht durchgeführt), Zeugenaussagen von Pflegepersonal oder Angehörigen sowie Dokumentationspflichtverletzungen (fehlende Dokumentation spricht für Nichtdurchführung).

Der eingetretene Gesundheitsschaden muss dokumentiert werden durch aktuelle medizinische Befunde, den Vergleich zum Zustand vor dem Fehler, dauerhafte Beeinträchtigungen und die Notwendigkeit zusätzlicher Behandlungen. Die größte Herausforderung liegt oft im Nachweis, dass bei rechtzeitiger Untersuchung und Diagnose ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre. Erforderlich ist die Darlegung einer hypothetischen Behandlungskette: Bei Durchführung der Untersuchung wäre die Erkrankung erkannt worden, eine zeitgerechte Behandlung wäre eingeleitet worden, und diese hätte zu einem besseren Gesundheitszustand geführt.

Rolle des Sachverständigengutachtens

Das medizinische Sachverständigengutachten ist das zentrale Beweismittel bei Befunderhebungsfehlern. Es muss zunächst zur medizinischen Indikation Stellung nehmen: Welche Symptome und Befunde lagen zum relevanten Zeitpunkt vor? Welche Differentialdiagnosen kamen in Betracht? Welche Untersuchungen waren nach dem Facharztstandard geboten? Gibt es Leitlinien oder wissenschaftliche Standards, die dies stützen?

Zum hypothetischen Kausalverlauf muss das Gutachten darlegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die gebotene Untersuchung die Erkrankung erkannt hätte, zu welchem Zeitpunkt die Diagnose gestellt worden wäre, welche Behandlung dann eingeleitet worden wäre, welches Behandlungsergebnis zu erwarten gewesen wäre und welche Gesundheitsschäden vermieden worden wären.

Zur aktuellen Situation muss dargelegt werden, welche Gesundheitsschäden derzeit bestehen, welche davon auf die verzögerte Diagnose zurückzuführen sind, welche Dauerschäden verbleiben und welche weiteren Behandlungen erforderlich sind. Die Auswahl des richtigen Gutachters ist entscheidend. Er muss über Expertise in dem relevanten Fachgebiet verfügen und mit den Standards zum maßgeblichen Zeitpunkt vertraut sein.

Bedeutung der Behandlungsunterlagen

Die vollständige Beschaffung aller Behandlungsunterlagen ist essenziell. Dazu gehören die ärztliche Dokumentation mit allen Arztbriefen, Untersuchungsbefunden und Verlaufsnotizen, die Pflegedokumentation (oft finden sich hier wichtige Hinweise auf Symptome, die ärztlich nicht dokumentiert wurden), bildgebende Befunde wie Röntgen, CT und MRT (auch wenn sie später erstellt wurden), alle Laborbefunde sowie Abrechnungsunterlagen, die zeigen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

Nach § 630g BGB haben Patienten Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen und können Kopien verlangen. Die Klinik oder Arztpraxis muss diese vollständig und unverzüglich zur Verfügung stellen. Wenn die Dokumentation unvollständig ist, kann dies den Nachweis erleichtern. Nach § 630h Abs. 3 BGB wird bei Verletzung der Dokumentationspflicht vermutet, dass der nicht dokumentierte Umstand nicht vorliegt. Fehlt die Dokumentation einer Untersuchung, spricht dies dafür, dass sie nicht durchgeführt wurde.

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Ansprüche bei nachgewiesenem Befunderhebungsfehler

Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB

Bei Gesundheitsschäden durch einen Befunderhebungsfehler steht dem Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Höhe bemisst sich nach der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung. Entscheidend ist der Unterschied zwischen dem aktuellen Gesundheitszustand und dem hypothetischen Zustand bei rechtzeitiger Diagnose. Langanhaltende oder dauerhafte Schäden werden höher bewertet als vorübergehende Einschränkungen.

Besonders zu berücksichtigen ist, wenn durch die Verzögerung aus einer gut behandelbaren Erkrankung eine schwer therapierbare geworden ist. Wenn durch die verzögerte Diagnose belastendere Therapien notwendig werden (beispielsweise Chemotherapie statt Operation oder Amputation statt Erhaltungstherapie), erhöht dies das Schmerzensgeld. Die Erkenntnis, dass eine schwere Erkrankung hätte verhindert werden können, stellt eine zusätzliche psychische Belastung dar, die ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Zur Orientierung können Schmerzensgeldtabellen herangezogen werden. Eine kritische Einordnung finden Sie in unserem Fachartikel zur kritischen Bewertung von Schmerzensgeldtabellen. Typische Größenordnungen bewegen sich bei verzögerter Krebsdiagnose mit Verschlechterung der Heilungschancen zwischen 10.000 und 100.000 Euro, bei übersehenen Frakturen mit Pseudarthrose und Dauereinschränkung zwischen 5.000 und 30.000 Euro und bei nicht erkannten Bandscheibenvorfällen mit chronischen Schmerzen zwischen 8.000 und 40.000 Euro. Die konkreten Beträge hängen stark vom Einzelfall ab und müssen im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelt werden.

Materieller Schadensersatz

Neben dem Schmerzensgeld können umfangreiche materielle Schäden geltend gemacht werden. Behandlungsmehrkosten nach § 249 BGB umfassen Kosten zusätzlicher Operationen und Therapien, Medikamente und Hilfsmittel, Rehabilitationskosten, Krankenfahrten sowie Zuzahlungen und Eigenanteile. Verdienstausfall nach § 252 BGB beinhaltet entgangenen Verdienst während verlängerter Krankheitszeiten, Einkommensverluste durch dauerhafte Erwerbsminderung sowie verpasste Karrierechancen und Beförderungen.

Der Haushaltführungsschaden umfasst Kosten für externe Haushaltshilfe, wobei auch bei unentgeltlicher Hilfe durch Angehörige ein Ausgleich geltend gemacht werden kann. Künftiger Mehrbedarf beinhaltet Kosten für zukünftige Behandlungen, dauerhafte Pflegekosten, Anpassung der Wohnung bei Behinderungen sowie Mehrkosten im Alltag.

Mehr Informationen zu Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern finden Sie auf unserer spezialisierten Themenseite.

Feststellungsklage für künftige Schäden

Wenn noch nicht absehbar ist, welche langfristigen Folgen der Befunderhebungsfehler haben wird, kann eine Feststellungsklage sinnvoll sein. Damit wird gerichtlich festgestellt, dass der Arzt oder die Klinik für alle künftigen Schäden aus dem Befunderhebungsfehler haftet. Dies ist besonders relevant bei Krebserkrankungen mit unsicherer Prognose, neurologischen Schäden mit offenem Verlauf oder orthopädischen Problemen, die zu Folgeschäden führen können. Die Feststellungsklage sichert den Anspruch, ohne dass alle Schadenspositionen bereits beziffert werden müssen.

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Verjährung und Fristen bei Befunderhebungsfehlern

Ansprüche aus Befunderhebungsfehlern unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese beginnt jedoch nicht mit der fehlerhaften Behandlung, sondern nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Anspruch entsteht, wenn der Gesundheitsschaden eingetreten ist. Bei Befunderhebungsfehlern ist dies oft der Zeitpunkt, zu dem die verzögert erkannte Erkrankung bereits fortgeschritten ist. Entscheidend ist, wann der Patient Kenntnis davon erlangt, dass ein Befunderhebungsfehler vorliegt, dieser zu einem Gesundheitsschaden geführt hat und der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Oft erlangt der Patient diese Kenntnis erst, wenn er einen anderen Arzt konsultiert oder ein Gutachten eingeholt wird. Die Verjährung beginnt dann erst mit Schluss dieses Jahres.

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche aus Behandlungsfehlern nach § 199 Abs. 4 BGB spätestens 30 Jahre nach dem fehlerhaften Verhalten. Bei Befunderhebungsfehlern beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die gebotene Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Verjährung kann gehemmt werden durch Verhandlungen mit dem Arzt, der Klinik oder deren Versicherung, durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Ärztekammer, durch Klageerhebung beim zuständigen Gericht oder durch Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Die Verjährungsfrist Ihrer Ansprüche droht abzulaufen? Wir sichern Ihre Ansprüche durch fristgerechte Geltendmachung und hemmen die Verjährung durch Einleitung geeigneter Verfahren. Mit unserem bundesweiten Netzwerk medizinischer Gutachter klären wir auch kurzfristig, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Erstberatung im Medizinrecht.

Praktische Handlungsempfehlungen für Betroffene

Bei Verdacht auf einen Befunderhebungsfehler sollten Sie zunächst alle vorliegenden Behandlungsunterlagen sichern und Ihre Symptome sowie deren Verlauf dokumentieren, am besten in einem Schmerztagebuch. Rekonstruieren Sie die zeitlichen Abläufe: Wann traten welche Beschwerden auf und wann fanden welche Arztbesuche statt? Holen Sie eine zweite Meinung von einem anderen Facharzt ein, geben Sie aber keine voreiligen Schuldanerkenntnisse oder Verzichtserklärungen gegenüber der Klinik ab.

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf vollständige Herausgabe aller Behandlungsunterlagen nach § 630g BGB und setzen Sie eine Frist von üblicherweise zwei Wochen. Lassen Sie die Vollständigkeit durch einen Anwalt oder anderen Arzt prüfen. Bei Unvollständigkeit fordern Sie nach und machen Sie gegebenenfalls eine Dokumentationspflichtverletzung geltend. Konsultieren Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Medizinrecht, nutzen Sie kostenlose Ersteinschätzungen und prüfen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung, die oft Deckung für Arzthaftungsfälle bietet.

Zur außergerichtlichen Geltendmachung verfassen wir ein fundiertes Anspruchsschreiben an den Arzt, die Klinik oder deren Haftpflichtversicherung mit Darlegung des Befunderhebungsfehlers unter Beifügung medizinischer Gutachten und Fristsetzung zur Stellungnahme. Alternativ können Sie ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer einleiten, was kostengünstig ist und die Verjährung hemmt. Führt dies nicht zum Erfolg, bleibt die Klageerhebung beim zuständigen Landgericht, wobei im Verfahren ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wird.

Checkliste: Vorgehen bei Verdacht auf Befunderhebungsfehler

Sichern Sie unverzüglich alle Behandlungsunterlagen, Arztbriefe und Befunde. Dokumentieren Sie Ihren aktuellen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchung und fertigen Sie eine Zeitleiste an mit Symptomen, Arztbesuchen und durchgeführten Untersuchungen. Holen Sie eine Zweitmeinung von einem Facharzt ein und fragen Sie gezielt nach, welche Untersuchungen aus heutiger Sicht geboten gewesen wären.

Fordern Sie vollständige Akteneinsicht bei allen behandelnden Stellen an und prüfen Sie die Dokumentation auf Vollständigkeit und Widersprüche. Lassen Sie fehlende Untersuchungen identifizieren. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht zur Ersteinschätzung und lassen Sie durch medizinisches Gutachten prüfen, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt und welche Kausalität besteht.

Machen Sie Ansprüche rechtzeitig geltend, um Verjährung zu hemmen, und prüfen Sie Verfahrenskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung. Dokumentieren Sie alle weiteren Behandlungen und Folgeschäden und bewahren Sie Belege für alle Kosten auf (Fahrten, Zuzahlungen, Hilfsmittel). Nehmen Sie keine voreiligen Vergleichsangebote an ohne anwaltliche Prüfung.

Befunderhebungsfehler als eigenständige Haftungsgrundlage

Der Befunderhebungsfehler ist ein eigenständiger und in der Praxis häufiger Fehlertyp im Arzthaftungsrecht. Anders als bei Behandlungs- oder Diagnosefehlern liegt die Pflichtverletzung bereits darin, dass der Arzt die medizinisch gebotenen Untersuchungen gar nicht erst durchführt. Die Folgen können gravierend sein, da Erkrankungen dadurch in einem Stadium erkannt werden, in dem die Behandlungschancen bereits deutlich schlechter sind.

Die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Befunderhebungsfehlern erfordert umfassende medizinische und juristische Expertise. Insbesondere der Nachweis der hypothetischen Kausalität (Was wäre gewesen, wenn die Untersuchung durchgeführt worden wäre?) stellt hohe Anforderungen. Beweiserleichterungen bei voll beherrschbaren Risiken oder groben Behandlungsfehlern können die Position des Patienten erheblich stärken, wobei zu beachten ist, dass für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Für Betroffene ist es wichtig, frühzeitig alle relevanten Unterlagen zu sichern, eine fachkundige Zweitmeinung einzuholen und rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Verjährungsfristen beginnen oft erst spät, sollten aber im Auge behalten werden. Mit der richtigen Vorbereitung und fachkundiger Unterstützung lassen sich berechtigte Ansprüche in vielen Fällen erfolgreich durchsetzen.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Behandlungsfehler?

Beim Befunderhebungsfehler werden notwendige Untersuchungen gar nicht erst durchgeführt, während beim Behandlungsfehler die Therapie fehlerhaft ist. Der Befunderhebungsfehler liegt zeitlich vor der Behandlung in der Diagnosephase.

Mehr Informationen: Behandlungsfehler

Wie kann ich nachweisen, dass eine Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen?

Der Nachweis erfolgt typischerweise durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, das darlegt, dass die Untersuchung nach dem Facharztstandard zum relevanten Zeitpunkt medizinisch geboten war. Leitlinien und wissenschaftliche Standards spielen dabei eine wichtige Rolle.

Was passiert, wenn die Untersuchung nicht dokumentiert wurde?

Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine medizinisch gebotene, aber nicht dokumentierte Maßnahme tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Dies erleichtert dem Patienten den Nachweis des Befunderhebungsfehlers erheblich. Eine Beweislastumkehr für die Kausalität eines daraus resultierenden Gesundheitsschadens tritt hingegen erst ein, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen – etwa wenn ein grober Befunderhebungsfehler anzunehmen ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund übersehen wurde.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Befunderhebungsfehler?

Die Höhe hängt von der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung ab, die durch die verzögerte Diagnose entstanden ist. Entscheidend ist der Unterschied zwischen dem aktuellen Zustand und dem hypothetischen Zustand bei rechtzeitiger Untersuchung. Die Bandbreite reicht von wenigen tausend Euro bis zu sechsstelligen Beträgen bei schweren Dauerschäden.

Mehr Informationen: Schmerzensgeld

Muss ich nachweisen, dass die Erkrankung bei rechtzeitiger Untersuchung heilbar gewesen wäre?

Sie müssen nachweisen, dass bei rechtzeitiger Untersuchung bessere Heilungschancen bestanden hätten oder Gesundheitsschäden vermieden worden wären. Eine vollständige Heilung muss nicht nachgewiesen werden – es reicht, dass der Gesundheitszustand besser gewesen wäre.

Was sind voll beherrschbare Risiken bei Befunderhebungsfehlern?

Als voll beherrschbar gilt ein Risiko, wenn die unterlassene Untersuchung ohne jedes Risiko für den Patienten möglich und medizinisch eindeutig geboten war. Für eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: entweder ein grober Befunderhebungsfehler oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein reaktionspflichtiger Befund entstanden wäre, auf den nicht reagiert wurde.

Wann liegt ein grober Befunderhebungsfehler vor?

Ein grober Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn das Unterlassen der Untersuchung aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist und gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse verstößt. Dies führt zu einer Beweislastumkehr: Der Arzt muss nachweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war.

Kann auch ein Hausarzt für unterlassene fachärztliche Untersuchungen haften?

Ja, wenn der Hausarzt bei entsprechenden Symptomen die Überweisung zum Facharzt unterlässt, kann dies einen Befunderhebungsfehler darstellen. Der Hausarzt muss erkennen, wann seine eigene Kompetenz an Grenzen stößt und eine fachärztliche Abklärung geboten ist.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie Kenntnis von dem Fehler, dem Schaden und der Kausalität erlangt haben. Oft beginnt die Frist erst, wenn Sie durch einen anderen Arzt oder ein Gutachten von dem Befunderhebungsfehler erfahren.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Verfahren wegen Befunderhebungsfehler?

Viele Rechtsschutzversicherungen decken Arzthaftungsfälle ab, oft allerdings erst nach Ablauf einer Wartezeit. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrer Versicherung nach.

Mehr Informationen: Medizinische Begutachtung

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