RA Marco SchneiderMedizinrechtBehandlungsfehler nach einem Schlaganfall: Ihre Rechte als Patient

16. Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze

Ein Behandlungsfehler beim Schlaganfall liegt vor, wenn Ärzte oder Kliniken gegen den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachärztlichen Standard verstoßen haben (§ 630a Abs. 2 BGB).
Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zu Ihren Gunsten um: Der Arzt muss nachweisen, dass sein Fehler für Ihren Schaden nicht ursächlich war (§ 630h Abs. 5 BGB).
Mögliche Ansprüche umfassen Schmerzensgeld, Schadensersatz für Verdienstausfall, Pflegekosten und Haushaltsführungsschaden.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Nach einem Schlaganfall stehen Betroffene und ihre Angehörigen vor einer doppelten Belastung: dem Weg zurück in den Alltag und der Frage, ob der eingetretene Schaden vermeidbar gewesen wäre. Wenn Ärzte oder Kliniken Symptome übersehen, eine Diagnose verschleppen oder eine leitliniengerechte Therapie nicht rechtzeitig einleiten, kann aus einem medizinischen Schicksal ein behandlungsfehler nach einem schlaganfall werden, für den jemand juristisch einzustehen hat. Als Kanzlei, die ausschließlich auf Patientenseite tätig ist, prüfen wir für Sie, ob ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern besteht, und setzen Ihre Rechte bundesweit durch.

Was ist ein Behandlungsfehler beim Schlaganfall?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn das medizinische Personal von dem Standard abweicht, der nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Medizin von einem Arzt in vergleichbarer Situation erwartet werden muss. Gesetzlich verankert ist dieser Grundsatz in § 630a Abs. 2 BGB: Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Beim Schlaganfall ist dieser Standard eng mit dem Faktor Zeit verknüpft. Hirngewebe stirbt bei einem ischämischen Schlaganfall pro Minute ab, in der kein Blut fließt. Wenn Symptome nicht erkannt, falsch bewertet oder Therapiemaßnahmen verzögert werden, kann genau diese Zeitverzögerung den Unterschied zwischen vollständiger Erholung und dauerhafter Behinderung ausmachen.

Zu beachten ist: Nicht jede Komplikation nach einem Schlaganfall ist ein Behandlungsfehler. Schlaganfälle gehen mit einem erheblichen Grundrisiko für bleibende Schäden einher, das selbst bei optimaler Behandlung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Eine rechtlich relevante Pflichtverletzung setzt voraus, dass das konkrete Handeln oder Unterlassen des Behandlungsteams unterhalb des fachärztlichen Mindeststandards lag und dieser Verstoß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für Ihre Schäden ursächlich war.

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Welche Fehler passieren beim Schlaganfall besonders häufig?

In unserer Praxis begegnen uns immer wieder bestimmte Fehlermuster, die bei Schlaganfallpatienten zu vermeidbaren Folgeschäden geführt haben.

Verzögerte oder unterlassene Diagnosestellung: Schlaganfallsymptome wie plötzliche Halbseitenlähmung, Sprachstörungen, Sehausfälle oder starker Schwindel müssen im Notfallsetting sofort als möglicher Schlaganfall erkannt und entsprechend behandelt werden. Werden diese Zeichen nicht ernst genommen oder als harmlos eingeordnet, verstreicht das therapeutische Zeitfenster. Ein Schlaganfall, der sich nächtlich anbahnt und erst am Morgen als solcher erkannt wird, ohne dass in der Zwischenzeit eine bildgebende Diagnostik veranlasst wurde, kann auf einen Diagnosefehler hindeuten.

Fehler bei der Lysetherapie (Thrombolyse): Beim ischämischen Schlaganfall, der durch ein Blutgerinnsel verursacht wird, gehört die systemische Thrombolyse mit rtPA zum Standard, wenn das Zeitfenster von 4,5 Stunden nach Symptombeginn noch nicht überschritten ist und keine Kontraindikationen bestehen. Wird diese Therapie ohne nachvollziehbaren Grund nicht eingeleitet oder verzögert, kann dies einen Behandlungsfehler darstellen.

Unterlassene oder fehlerhafte Bildgebung: Die Durchführung eines Computertomogramms (CT) oder einer Magnetresonanztomographie (MRT) gehört zum diagnostischen Mindeststandard bei Schlaganfallverdacht. Ein Verzicht auf Bildgebung oder eine fehlerhafte Befundinterpretation kann den Behandlungsfehler begründen.

Unzureichende Überwachung nach der Erstversorgung: Nach der Akutbehandlung müssen Schlaganfallpatienten engmaschig neurologisch überwacht werden. Wird diese Überwachung vernachlässigt und treten deshalb vermeidbare Folgeschäden auf, kommt eine Haftung der Klinik in Betracht.

Verfrühte Entlassung: Wenn ein Patient entlassen wird, obwohl sein Zustand noch instabil ist und eine weitere Überwachung medizinisch geboten wäre, und wenn es deswegen zu einer Zustandsverschlechterung kommt, ist zu prüfen, ob hier ein Organisationsfehler vorliegt.

Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?

Im Arzthaftungsrecht unterscheidet man zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Sie als geschädigten Patienten. Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dabei einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 139/10).

Beim Schlaganfall kann ein grober Behandlungsfehler etwa dann vorliegen, wenn trotz klassischer und eindeutiger Schlaganfallsymptome keine notfallmedizinische Reaktion erfolgt, wenn eine indizierte Lysetherapie ohne Grund verweigert wird oder wenn ein Schlaganfallverdacht in der Notaufnahme schlicht ignoriert wird.

Die Relevanz dieser Unterscheidung liegt in § 630h Abs. 5 BGB: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Im Klartext: Bei einem groben Fehler muss nicht mehr der Patient den Kausalzusammenhang beweisen, sondern der Arzt muss beweisen, dass sein Fehler für den Schaden nicht ursächlich war.

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Was müssen Patienten im Arzthaftungsprozess beweisen?

Grundsätzlich gilt: Den Behandlungsfehler, den Schaden und die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden muss zunächst der Patient nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen darlegen und beweisen. § 630h BGB enthält hiervon abweichende besondere Beweislastregeln und -erleichterungen – etwa bei grobem Behandlungsfehler, Dokumentationsmängeln oder Befunderhebungsfehlern. Die allgemeine Ausgangslast des Patienten ändert sich dadurch nicht. Das klingt einfacher, als es ist, denn der Patient hat in aller Regel keinen Einblick in die medizinischen Abläufe und kein eigenes Fachwissen, um einen Fehler nachzuweisen.

Deshalb kommt es bei Schlaganfallpatienten entscheidend auf zwei Dinge an. Erstens: die vollständige Behandlungsakte. Jeder Patient hat nach § 630g BGB das Recht, unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu nehmen. Die Akte dokumentiert Symptomverlauf, Diagnosezeiten, bildgebende Befunde und die eingeleiteten Therapiemaßnahmen. Aus ihr lässt sich oft bereits ablesen, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Fehler gemacht wurde. Zweitens: ein unabhängiges medizinisches Gutachten. Unsere Kanzlei arbeitet mit einem Netzwerk aus erfahrenen medizinischen Gutachtern zusammen. Wir erstellen Gutachtenaufträge und werten die Behandlungsunterlagen aus, bevor wir eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten geben.

Welche Schadensersatzansprüche kommen in Betracht?

Wenn ein Behandlungsfehler nach einem Schlaganfall nachgewiesen werden kann, entstehen dem Grunde nach folgende Ansprüche, die gegen die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Klinik geltend gemacht werden:

Schmerzensgeld: Als Ausgleich für körperliches Leid, psychische Belastung und den Verlust an Lebensqualität. Schmerzensgeld wird in Deutschland nicht nach einem festen Tarif berechnet, sondern im Einzelfall durch das Gericht bestimmt. Maßgeblich sind Schwere und Dauer der Beeinträchtigung sowie das Maß des Verschuldens. Gerichte haben in vergleichbaren Fällen mit dauerhafter Halbseitenlähmung oder schwerer Behinderung nach einem Schlaganfall Schmerzensgelder im fünf- bis sechsstelligen Bereich zugesprochen.

Schadensersatz für Verdienstausfall: Wenn durch die Folgen des Schlaganfalls eine Erwerbsunfähigkeit oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsteht, kann der entgangene Verdienst ersetzt werden.

Kosten für Pflege und Betreuung: Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit infolge des Behandlungsfehlers sind sowohl professionelle Pflegekosten als auch die Kosten informeller Pflege durch Angehörige ersatzfähig.

Haushaltsführungsschaden: Wenn der Betroffene nach dem Schlaganfall seinen Haushalt nicht mehr in bisherigem Umfang führen kann, ist auch dieser Schaden zu beziffern und einzufordern.

Kosten der Heilbehandlung: Soweit zusätzliche Therapiemaßnahmen, Reha-Maßnahmen oder Hilfsmittel unmittelbar durch den Behandlungsfehler verursacht wurden, sind diese ebenfalls ersatzfähig.

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Wie läuft das Vorgehen ab?

Unser juristisch-medizinischer Ansatz unterscheidet uns von vielen anderen Kanzleien: Wir beginnen nicht mit dem Klageverfahren, sondern mit der medizinischen Sachverhaltsaufklärung. Dieser Schritt ist entscheidend, denn nur wer einen medizinischen Fehler gerichtsfest nachweisen kann, hat realistische Aussicht auf Erfolg.

In einem ersten Schritt fordern wir die vollständige Patientenakte und alle Behandlungsunterlagen an und werten sie aus. Dann erstellen wir in Zusammenarbeit mit einem geeigneten Gutachter aus unserem Netzwerk einen Gutachtenauftrag, der gezielt auf die medizinische Fragestellung zugeschnitten ist. Bestätigt das Gutachten den Verdacht, wenden wir uns in einem weiteren Schritt außergerichtlich an die Haftpflichtversicherung des Behandlers. In vielen Fällen lässt sich auf diesem Weg eine sachgerechte Einigung erzielen, ohne den Klageweg zu beschreiten. Ist das nicht möglich, vertreten wir Sie vor den Arzthaftungskammern der Landgerichte in ganz Deutschland.

Wir arbeiten ausschließlich auf Patientenseite und stehen von Beginn an auf Ihrer Seite.

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Was kostet die anwaltliche Vertretung?

Die Frage nach den Kosten ist berechtigt und wird bereits in der ersten kostenfreien Einschätzung durch uns offen beantwortet. Grundsätzlich richten sich unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In geeigneten Fällen bieten wir darüber hinaus die Möglichkeit an, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Das bedeutet: Wir tragen das Kostenrisiko gemeinsam mit Ihnen und erhalten unser Honorar im Wesentlichen aus dem, was wir für Sie erstreiten.

Viele Betroffene haben zudem eine Rechtsschutzversicherung, die Arzthaftungsverfahren abdeckt. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre Versicherung eintrittspflichtig ist. Die Ersteinschätzung bei uns ist kostenlos.

Gibt es Fristen, die ich beachten muss?

Ja. Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und dem Umstand, wer als Schädiger in Betracht kommt, Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Das bedeutet in der Praxis: Wenn Sie den Schlaganfall im Jahr 2024 erlitten haben und auch die Kenntnis vom möglichen Behandlungsfehler und vom Schädiger im Jahr 2024 eingetreten ist, läuft die Frist bis zum 31.12.2027.

Daneben gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab der pflichtwidrigen Handlung bzw. dem den Schaden auslösenden Ereignis – in der Praxis also regelmäßig ab dem behandlungsfehlerhaften Ereignis selbst -, die unabhängig von der Kenntnis läuft (§ 199 Abs. 2 BGB). Warten Sie trotzdem nicht zu lange: Mit zunehmendem Zeitablauf werden Erinnerungen unschärfer, Zeugen schwerer erreichbar und Beweise schwieriger zu sichern.

Handlungsempfehlung

Ein Behandlungsfehler nach einem Schlaganfall ist kein seltenes Ereignis, sondern eine Konstellation, mit der wir in unserer Kanzlei regelmäßig befasst sind. Die Herausforderung besteht darin, den medizinischen Fehler gerichtsfest nachzuweisen und die damit verbundenen Ansprüche konsequent durchzusetzen. Unser juristisch-medizinischer Ansatz mit eigener Gutachterauswertung und einem Netzwerk aus erfahrenen Sachverständigen macht dabei den Unterschied.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Schlaganfall oder die Folgen eines Schlaganfalls auf eine fehlerhafte Behandlung zurückgehen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist kostenlos.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

FAQs: Behandlungsfehler nach einem Schlaganfall

Kann ich auch dann Ansprüche stellen, wenn der Schlaganfall trotz des Fehlers überstanden wurde?

Ja. Auch wenn Sie den Schlaganfall überlebt haben, können Dauerschäden wie Lähmungen, Sprach- oder Sehstörungen durch einen Behandlungsfehler vertieft oder verlängert worden sein. Entscheidend ist nicht, ob Sie überlebt haben, sondern ob der Fehler Ihren Gesundheitsschaden kausal beeinflusst hat.

Was gilt, wenn der Schlaganfall gar nicht rechtzeitig als solcher erkannt wurde?

Ein übersehener oder verspätet erkannter Schlaganfall ist eine der häufigsten Fehlerkonstellationen, die uns in der Praxis begegnet. Wird die Diagnose verzögert und ist dadurch das Zeitfenster für eine Lysetherapie verstrichen, liegt darin in vielen Fällen ein Diagnosefehler, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann.

Muss ich zunächst ein Schlichtungsverfahren anstrengen?

Nein, ein Schlichtungsverfahren ist keine gesetzliche Voraussetzung. Wir haben Erfahrung sowohl mit Schlichtungsverfahren vor den Ärztekammern als auch mit dem direkten Klageweg und können je nach Fall einschätzen, welcher Weg für Sie sinnvoller ist.

Wie lange dauert ein Arzthaftungsverfahren?

Das lässt sich pauschal nicht sagen. Außergerichtliche Einigungen sind in einigen Fällen innerhalb weniger Monate möglich. Gerichtliche Verfahren dauern erfahrungsgemäß ein bis drei Jahre in erster Instanz, in komplexen Fällen auch länger. Wir informieren Sie regelmäßig über den Stand.

Wir raten in jedem Fall davon ab, zunächst die Krankenkasse oder Schlichtungsstelle ohne anwaltliche Begleitung anzufragen. Hierdurch verschenken Sie in der Regel die einzige Chance auf ein medizinisch kostenfreies und juristisch verwertbares Gutachten.

Was passiert, wenn ich keine Rechtsschutzversicherung habe?

Dann kommt in geeigneten Fällen eine Erfolgshonorarvereinbarung in Betracht. Außerdem kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die persönliche und wirtschaftliche Situation das erfordert. Wir besprechen die für Sie passende Lösung im ersten Gespräch.

Können auch Angehörige Ansprüche stellen, wenn ein Familienmitglied nach einem Schlaganfall verstorben ist?

Ja. Nach dem Tod eines Patienten gehen dessen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf die Erben über. Angehörige, die eigene finanzielle Nachteile erlitten haben (z.B. durch Wegfall des Unterhalts), können zudem eigene Ansprüche geltend machen. Wir haben in solchen Fällen bereits für Hinterbliebene ein Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld für den Verstorbenen durchgesetzt.

Kann ich den Arzt persönlich verklagen?

In aller Regel richtet sich die Klage gegen den Träger der Klinik oder gegen die Arztpraxis als Rechtsperson, aber auch gegen den einzelnen Arzt. Deren Haftpflichtversicherung ist der tatsächliche Gegner. Eine persönliche Inanspruchnahme des Arztes ist aufgrund der deliktischen Haftung möglich.

Was bedeutet Beweislastumkehr konkret für mich?

Wenn wir nachweisen können, dass ein grober Behandlungsfehler vorlag, müssen Sie nicht mehr beweisen, dass dieser Fehler ursächlich für Ihren Schaden war. Stattdessen muss der Arzt oder die Klinik beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Das ist ein erheblicher Vorteil im Prozess.

Was versteht man unter einem Dokumentationsfehler?

Ärzte sind verpflichtet, die Behandlung vollständig zu dokumentieren (§ 630f BGB). Fehlt eine Dokumentation, die medizinisch geboten gewesen wäre, kann nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet werden, dass die entsprechende Maßnahme nicht stattgefunden hat. Das ist für Schlaganfallpatienten relevant, wenn z.B. Untersuchungszeiten nicht protokolliert wurden.

Wie finde ich heraus, ob in meinem Fall ein Fehler vorlag?

Der erste Schritt ist eine kostenlose Erstberatung bei uns. Wir prüfen, ob eine Anforderung der Behandlungsakte sinnvoll ist und ob die Beauftragung eines Gutachters in Ihrem Fall die Grundlage für einen Anspruch liefern kann. Diese Einschätzung geben wir Ihnen offen und realistisch.

Schildern Sie uns gerne Ihren Fall

RA Marco Schneider

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