Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn der Behandler die ihm vorliegenden Befunde oder von dem Patienten mitgeteilten Symptome einem falschen Krankheitsbild zuordnet.
Die Anamneseerhebung ist als wesentlicher Bestandteil der Diagnosefindung durch den Arzt sorgfältig und gründlich vorzunehmen. Damit begründet das Nichterkennen jeder erkennbaren Erkrankung und der sie kennzeichnenden Symptome auch immer einen Schuldvorwurf.
Zum Beispiel liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Patient mit einer Unterschenkelfraktur eingeliefert wird und der Arzt, trotz korrekter Befunderhebung in Form eines Röntgenbildes, die Fraktur nicht erkennt und lediglich eine „Verstauchung“ diagnostiziert.
Ein oben genannter Diagnoseirrtum kann jedoch nur vorliegen, sofern der Arzt die notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat. Deshalb wird Ärzten ein Befunderhebungsfehler vorgeworfen, wenn die elementaren Kontrollbefunde zur Sicherung oder Findung einer Diagnose nicht erhoben werden.
Zum Beispiel liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn trotz Schilderung des Unfallhergangs und der Symptomatik durch den Patienten, der eine Unterschenkelfraktur erlitten hat, diese nicht erkannt wird, weil der Arzt die Röntgenkontrolle des betreffenden Beins nicht anordnet.
4. Organisationsfehler/Hygienemängel
Allgemein fallen schließlich Organisations- und Hygienemängel unter die Kategorie der sogenannten „vollbeherrschbaren Risiken“ aus der Sphäre eines Behandlers. Da solche Fehler zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Arztes bzw. Krankenhauses fallen, haftet der Arzt schon bei einem darstellbaren Verstoß gegen solche.
Zum Beispiel wurde dem Patienten im Krankenhaus eine Infusionslösung zur Abklärung eines erhöhten Serumkalziumspiegels verabreicht. Etwa 1 Stunde später kam es zu einem septischen Schock. Die Infusionslösung ist bei der Vorbereitung im Krankenhaus unsteril geworden. Bei der gebotenen Hygiene hätte dies vermieden werden können, so dass der BGH in seiner Entscheidung vom 03.11.1981 ein vollbeherrschbares Risiko bejaht hat.
Der Arzt verstößt schließlich gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung, wenn er den Patienten nicht ordnungsgemäß über sämtliche Folgen, Risiken und Behandlungsalternativen bzw. darüber, was bei einem Unterlassen der empfohlenen Behandlung für Risiken bestehen, aufklärt.
Dies resultiert aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieser kann nur in eine Behandlung einwilligen, sofern er vollständig über deren Risiken aufgeklärt wurde.
Weitere Behandlungsfehler können sein:
- Übernahmeverschulden bzw. mangelnde fachliche Qualifikation des Arztes
- Pflegefehler
- Arzneimitteltherapiefehler
- Medizinproduktefehler
- Spezielle Behandlungsfehler im Geburtsschadensrecht
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