Das LG Koblenz entschied am 25.05.2022 über die Klage einer Krankenversicherung auf Ersatz von Behandlungskosten nach einem Reitunfall gegen eine Pferdehalterin.
Die Halterin einer dreijährigen Stute hatte eine Bekannte gebeten, ihr Pferd in der Zeit ihrer Schwangerschaft regelmäßig zu bewegen. Die Reiterin kam dieser Bitte nach. Bei einem Ausritt hatte das Pferd der Beklagten jedoch plötzlich zu Buckeln begonnen und seine Reiterin abgeworfen. Dabei brach sich die Reiterin den Arm und es entstanden Behandlungskosten von rund 5000€.
Die Krankenversicherung der Schwangerschaftsvertretung verlangte daraufhin die entstandenen Behandlungskosten von der Pferdehalterin zurück.
Diese verweigerte jedoch die Zahlung und argumentierte, dass sie das Pferd nicht der Reiterin, sondern deren Tochter anvertraut hatte. Die Mutter hatte sich demnach eigenverantwortlich gefährdet und den Unfall selbstverschuldet, weshalb sie nicht schadensersatzpflichtig sei.
Das LG Koblenz stimmte dem Vortrag der Tierhalterin nicht zu. Die Halterin müsse für die Behandlungskosten der Vertreterin aufkommen. Das Gericht war nach der Vernehmung von Mutter und Tochter davon überzeugt, dass der Halterin bewusst war, dass nicht nur die Tochter, sondern auch die Mutter die Pflege und Bewegung des Tieres übernehmen würden.
Außerdem schlage sich in dem Buckeln der Stute eine typische Tiergefahr nieder, weshalb der Unfall nicht durch die Reiterin verschuldet gewesen ist. Es handele sich dagegen nur um einen selbst verschuldeten Unfall, wenn das Tier dem Willen des Reiters Folge geleistet habe und es trotzdem zu einem Sturz kommt.
Laut Gericht haftet die Tierhalterin also nach § 833 BGB für Schäden, die ihr Pferd verursacht.
(Urteil LG Koblenz vom 25.05.2022 – 3 O 134/19)
Nachzulesen unter: LG Koblenz, Urteil vom 25.05.2022 – 3 o 134/19 – dejure