VersicherungsrechtFallbeispieleFallbeispieleRA Dr. Arlett BlankeMandant muss Provision in Höhe von 19.000,00 € nicht an Versicherungsvertreter zahlen

10. Juni 2022

Unser Mandant -ein Unternehmer- hatte für die Vermittlung einer Lebensversicherung als NettoPolice eine Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsvertreter unterzeichnet, die eine Provision in Höhe von 19.000,00 € vorsah. Zusätzlich hatte er auf sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Provisionsvereinbarung verzichtet. Obwohl er die Lebensversicherung kurz nach dem Vermittlungsgespräch gekündigt bzw. einen Widerruf erklärt hatte, forderte der Versicherungsvertreter die Provision in Höhe von 19.000,00 € ein. 

Ein Versicherungsvertreter kann grundsätzlich mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305 c Abs. 1, § 307 BGB entgegen, so der Bundesgerichtshof.

Nach diesem Grundsatz wurde der Mandant zunächst vom Landgericht zur Zahlung der vollen Provision verurteilt. Auf die von uns eingelegte Berufung hin hat das zuständige Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts jedoch aufgehoben und die Klage des Versicherungsvertreters zurückgewiesen. Grund hierfür war, dass der Versicherungsvertreter letztlich nicht nachweisen konnte, dass der Versicherungsantrag dem Versicherer bereits vorgelegen hatte, als der Mandant gegenüber der Versicherung einen Widerruf erklärt hat, so dass letzlich für den Senat nicht feststand, ob es überhaupt zu einer Vertragsvermittlung durch den Versicherungsvertreter gekommen war.

 

Dr. Arlett Blanke