ArtikelArtikelRA Dr. Arlett BlankeVerkehrsrechtGrenzen für die Blutalkoholkonzentration (BAK)

2. Juni 2022

ab 0,3 Promille – relative Fahruntüchtigkeit

Bei Ausfallerscheinungen machen Sie sich, ohne dass es zu einer Gefährdung kommt, bereits ab 0,3 Promille BAK gemäß § 316 StGB strafbar, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. § 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

ab 0,5 Promille – Ordungswidrigkeit

Hier droht ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 500,00 € und ein Fahrverbot.

ab 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz

Unabhängig von Ausfallerscheinungen wird unwiderleglich vermutet, dass Sie fahruntüchtig sind. Sie machen sich nach § 316 StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

ab 1,6 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad

Ab 1,6 Promille machen Sie sich auch beim Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar und müssen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. In solchen Fällen kann zumindest verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Dr. Arlett Blanke

Dr. Arlett Blanke