UrteileFallbeispieleRA Dino-Alain ErnstingUrteileVerkehrsrechtEntziehung der Fahrerlaubnis in 4 Monate Fahrverbot umgewandelt!

31. August 2023

Unser Mandant beauftragte uns mit der Verteidigung in einem strafrechtlichen Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt.

 

Unser Mandant fuhr am 21.05.2023 gegen 2:45 Uhr in Hildesheim auf einem E-Scooter. Aufgrund unsicherer Fahrweise wurde er von der Polizei angehalten und kontrolliert. Der Mandant hat sich kooperativ verhalten und war mit einem Atemalkoholtest einverstanden. Dieser ergab einen Wert von 1,3 Promille.

Der Führerschein des Mandanten wurde daraufhin beschlagnahmt und anschließend die Fahrerlaubnis per „111a“-Beschluss vorläufig entzogen.

Der Blutalkoholwert lag bei 1,5 Promille.

 

Die zuständige Staatsanwaltschaft Hildesheim erließ am 19.07.2023 einen Strafbefehl gegen unseren Mandanten. Dieser sah eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis von noch 9 weiteren Monaten vor. Insgesamt hätte unser Mandant daher mindestens 12 Monate auf seinen Führerschein bzw. Fahrerlaubnis verzichten müssen.

Rechtsanwalt Dino-Alain Ernsting legte daraufhin Einspruch gegen den Strafbefehl ein und erwirkte kurzfristig einen Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht in Hildesheim.

In der Hauptverhandlung am 28.08.2023 konnte erreicht werden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in ein Fahrverbot umgewandelt wird. Die Dauer der Beschlagnahme und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wurden auf das Fahrverbot angerechnet, sodass das Fahrverbot lediglich noch einen weiteren Monat betrug.

 

Die Umwandlung von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu einem Fahrverbot bedeutet auch, dass der Führerschein dem Mandanten nach Ablauf des Fahrverbotes, also Ende September, sofort wieder ausgehändigt wird und dieser nicht neu beantragt werden muss. Der Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist nicht nur mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand, sondern auch mit weiteren Verwaltungskosten verbunden.

Statt der insgesamt üblichen 12 Monate musste unser Mandant somit lediglich insgesamt nur 4 Monate auf seinen Führerschein verzichten.

Die Argumentation von Rechtsanwalt Ernsting in der Hauptverhandlung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass kein Eignungsmangel zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr besteht und weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten durch den Mandanten nicht zu befürchten sind.

Der Mandant war weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch waren Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden. Er verhielt sich während der Verkehrskontrolle kooperativ und geständig. Darüber hinaus hat er umgehend nach der Tat an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen.

Daher war die Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall nicht nach § 69 Abs. 2 StGB begründet, sodass ein „Ausnahmefall“ vorlag. Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt.

 

In der Gesamtschau war daher nicht mehr von einem Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen, sodass ausnahmsweise ein Fahrverbot erlassen wurde.

 

 

 

Dino-Alain Ernsting