RA Marco SchneiderArtikelArtikelMedizinrechtDer Organisationsfehler

21. Juni 2022

Eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus sind grundsätzlich dazu verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für jede Art von Behandlung zu treffen. Nur wenn diese Vorkehrungen vollständig ergriffen werden, können die medizinischen Aufgaben zweckmäßig und zuverlässig erfüllt werden und der medizinische Betrieb reibungslos funktionieren.

Ein Organisationsfehler kann dann daraus entstehen, dass das Krankenhaus oder auch eine Praxis Probleme mit der Infrastruktur oder der Qualitätssicherung haben.

Beispiele für ein solches organisatorisches Defizit sind:

  • Probleme im Bereich der Hygiene, wodurch der Patient sich mit Keimen infiziert,
  • Die medizinischen Gerätschaften der medizinischen Einrichtung befinden sich nicht in einem technisch einwandfreien Zustand oder sind in zu geringen Mengen vorhanden,
  • Die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung befinden sich in einem nicht einwandfreien Zustand,
  • Die medizinische Einrichtung ist nicht ausreichend mit qualifiziertem Personal ausgestattet und/oder ist personell unzureichend organisiert.

Die Organisation eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis kann dabei von der Behandlerseite vollständig beherrscht und mögliche Risiken für den Patienten damit vollständig ausgeschlossen werden.

Für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos ist grundsätzlich der Patient beweisbelastet. Der Vortrag des Patienten zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung und dem dazu kausalen Schaden muss substantiiert erfolgen. Trotzdem ist der Patient nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Trägt die Patientenseite also ausreichend substantiiert ihre Forderungen vor, wird die sekundäre Beweislast der Behandlerseite ausgelöst und diese muss den entsprechenden Gegenbeweis erbringen.

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Beispiele für ein solches organisatorisches Defizit sind:

  • Probleme im Bereich der Hygiene, wodurch der Patient sich mit Keimen infiziert,
  • Die medizinischen Gerätschaften der medizinischen Einrichtung befinden sich nicht in einem technisch einwandfreien Zustand oder sind in zu geringen Mengen vorhanden,
  • Die Räumlichkeiten der medizinischen Einrichtung befinden sich in einem nicht einwandfreien Zustand,
  • Die medizinische Einrichtung ist nicht ausreichend mit qualifiziertem Personal ausgestattet und/oder ist personell unzureichend organisiert
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Positive Auswirkungen auf den Nachweis der Kausalität für den Patienten:

Durch die Rechtssprechung ist hier eine weitere Stärkung der Patientenseite erfolgt:

Die Organisation eines Krankenhauses oder einer Arztpraxis kann von der Behandlerseite vollständig beherrscht und mögliche Risiken für den Patienten damit vollständig ausgeschlossen werden.

Für das Vorliegen eines voll beherrschbaren Risikos ist grundsätzlich der Patient Beweisbelastet. Der Vortrag des Patienten zu der von ihm behaupteten Pflichtverletzung und dem dazu kausalen Schaden muss zwar substantiiert erfolgen. Trotzdem ist der Patient nicht verpflichtet, sich medizinisches Fachwissen anzueignen. Trägt die Patientenseite aber ausreichend  zu einem möglichen Organisationsfehler vor, wird die sekundäre Beweislast der Behandlerseite ausgelöst und diese muss den entsprechenden Gegenbeweis erbringen.Es gilt also, dass das Krankenhaus oder der Behandler nachweisen muss, dass das Risiko vollständig ausgeschlossen wurde.

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