RA Marco SchneiderFallbeispieleFallbeispieleMedizinrechtOP – Fehler – Revisionsoperation und Intensivstation mit kardialen Komplikationen: 17.000 Euro

5. Mai 2022

Unsere Mandantin wurde an Ihrem Knie operiert, wobei es intraoperativ zu einem Verrutschen der Schiene kam. Eine Revisionsoperation zur Korrektur des Schadens wurde erforderlich. Unsere Mandantin leidet seitdem unter erheblichen Schmerzen und ihre Herzprobleme verschlimmerten sich kurzzeitig nach der Revisionsoperation. Sie musste sogar auf der Intensivstation kardial behandelt werden.

Zunächst wurde der Operationsfehler verneint und auf Operation immanente Risiken verwiesen, Die sich bei unserer Mandantin verwirklicht hätten.

Wir haben hier anhand der Behandlungsunterlagen, des Operationsberichts und eines Gutachtenauftrags für den Sachverständigen  den Operationsfehler  identifiziert und dem Gutachter vorgelegt. Der unabhängige Gutachter bejahte anhand der geltenden Richt- und Leitlinien einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard bei der Erstoperation und äußerte sich auch zu dem Kausalzusammenhang für die kardialen Komplikationen unserer Mandantin. Ein Kausalzusammenhang für die dauerhaften Schmerzen und die Möglichkeit eines kardialen Dauerschadens konnte nicht festgestellt werden.

Ein Vergleichsangebot der Versicherung in Höhe von 9.000 € wurde durch uns anhand der Sachlage (Behandlungsunterlagen, Gutachten, Gedächtnisprotokoll) geprüft und bewertet.

Im Folgenden wurden insbesondere medizinische Zusammenhänge und Mitursächlichkeiten von uns herausgearbeitet. Aus schadenrechtlicher Sicht reichen Vorschäden (hier Herzprobleme) der Patientin nicht dafür aus, den Arzt zu entlasten. Dem Schädiger werden nämlich, bei einer bloßen Mitursächlichkeit zu der Verschlimmerung, diese ebenfalls zugerechnet. Der Behandler war somit in der Beweislast, dass der Behandlungsfehler nicht mitursächlich geworden war.

Die von der Haftpflichtversicherung vorgetragenen Vergleichsurteile beinhalteten außerdem keine Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falls, weshalb diese von uns dargestellt wurden und – unter Zuhilfenahme von angemessenen Vergleichsfällen – eine Herleitung der Schmerzensgeldhöhe erfolgte. (Hierzu: Schmerzensgeldtabellen – Eine Orientierung und kritische Einordnung)

Das Vergleichsangebot von 9.000 € berücksichtigte weder Haushaltsführungsschäden, noch Behandlungs- und Fahrtkosten für Krankenhausaufenthalte. Die Intensität der Komplikationen für unsere Mandantin in dem Gesamtzusammenhang von Alltag, Psyche und Krankengeschichte wurde nicht berücksichtigt. Eine Kapitalisierung von möglichen, zukünftigen Ansprüchen aufgrund eventueller Komplikationen ist ebenfalls nicht erfolgt.

Nach unseren Erfahrungen ist eine Prüfung von Abfindungsvergleichen durch einen Rechtsanwalt im Medizinrecht in bisher jedem Fall angebracht gewesen und konnte die Abfindungssumme meist erheblich erhöhen.

Schließlich konnten wir für unsere Mandantin eine außergerichtliche Abfindung von 17.000 € erzielen. Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite übernahm auch unsere Kosten.

 

Unsere Mandantin

„Glücklicherweise hatte ich ein Vergleichsangebot der gegnerischen Seite (HDI) nicht angenommen und stattdessen einen Anwalt konsultiert. Es ging um eine nicht ganz einfache Regulierung einer misslungenen Knie-OP. Was macht man als „Betroffener“, wenn man keinerlei Erfahrung mit Juristen hat, die sich im Haftungsrecht für Medizin auskennen? Man vertraut seinem Instinkt und dem Eindruck, den erste Beratungsgespräche ergeben. In diesem speziellen Fall, meinem Fall, der von orthopädischen bis kardiologischen Systematiken handelt, erwies sich mein Instinkt für die richtige Kanzlei und den richtigen Anwalt als sehr zuverlässig. Herr RA Schneider schaffte es, ein Angebot der Gegnerseite nahezu zu verdoppeln! Zwar ist der Erfolg nur ein minimaler Ausgleich für den entstandenen Schaden an meinem Knie – aber letztendlich ist es Herrn RA Schneider zu verdanken, dass ich einen angemessenen Schadensausgleich erhielt, der deutlich höher ist als einige vergleichbare andere Fälle, bei denen erheblich weniger durch andere Anwälte erzielt wurde. Insofern danke ich Herrn RA Schneider für seine ausgezeichnete Arbeit, seine hervorragende medizinische Argumentation und seiner Geduld in der Vorgehensweise! Herzlichen Danke auch an die Kanzlei, die mir in Vorgesprächen nichts sagte, was im Nachhinein nicht auch eingehalten wurde! Sollte es – was ich nicht hoffe – wieder eine Situation geben, bei der ich im Medizinrecht anwaltliche Hilfe suche, werde ich gerne auf Herrn RA Schneider und die Kanzlei zurückgreifen, bzw. diese auch gerne anderen Betroffenen weiterempfehle! Freundliche Grüße, A. Heid“

Rezension auf Google.de

 

RA Marco Schneider

RA Marco Schneider