Inhalt:
Was ist MRSA – und warum ist die Infektion so gefährlich?
Rechtliche Grundlagen: Wann haftet das Krankenhaus?
Die Beweislast: Was Patienten darlegen müssen – und wo Erleichterungen greifen
Typische Konstellationen, in denen Krankenhäuser haften
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Unser Ansatz: Medizinische Sachverhaltsaufklärung als Schlüssel zum Erfolg
Praktische Tipps: Was Betroffene jetzt tun sollten
Checkliste: Vorgehen nach einer MRSA-Infektion im Krankenhaus
Das Wichtigste im Überblick:
Was ist MRSA – und warum ist die Infektion so gefährlich?
MRSA steht für Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus und bezeichnet einen Bakterienstamm, der gegen das Antibiotikum Methicillin und viele weitere Antibiotika resistent ist. Staphylococcus aureus ist grundsätzlich ein weit verbreitetes Bakterium, das bei etwa 30 Prozent aller Menschen harmlos auf der Haut oder in den Nasenschleimhäuten vorkommt. Kritisch wird es, wenn die Erreger in offene Wunden, den Blutkreislauf oder andere sterile Körperbereiche gelangen – etwa nach einer Operation.
Gerade im Krankenhaus treffen begünstigende Faktoren zusammen: geschwächte Patienten, offene Wunden, invasive Eingriffe und eine hohe Keimdichte auf Intensivstationen und in Mehrbettzimmern. Die Behandlung einer MRSA-Infektion ist langwierig, häufig mit schweren Komplikationen verbunden und kann im schlimmsten Fall tödlich verlaufen. Experten schätzen, dass sich in Deutschland jährlich zwischen 400.000 und 600.000 Patienten mit multiresistenten Erregern infizieren. Hygienemängel spielen dabei nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine wesentliche Rolle.
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Rechtliche Grundlagen: Wann haftet das Krankenhaus?
Zwischen Patient und Krankenhaus besteht ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB, der das Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Behandlung und Pflege verpflichtet. Dazu gehört auch die Einhaltung der Hygienestandards, die das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) vorgeben. Weitere Pflichten ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), das medizinische Einrichtungen zur Minimierung nosokomialer Infektionen verpflichtet.
Eine Haftung des Krankenhauses setzt jedoch nicht allein das Vorliegen einer Infektion voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehören Keimübertragungen, die sich trotz Einhaltung aller gebotenen Hygienevorkehrungen ereignen, zum entschädigungslos verbleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Absolute Keimfreiheit ist im klinischen Umfeld nicht herstellbar.
Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Behandlungsfehler oder Hygienemangel: Es muss eine konkrete Hygienepflichtverletzung vorliegen – etwa eine unterbliebene oder fehlerhafte Desinfektion, mangelnde Händehygiene des Personals, ein fehlerhaft angelegter Venenzugang oder das Versäumnis, bei bekannten Risikopatienten ein MRSA-Screening durchzuführen.
Kausalität: Die Hygienepflichtverletzung muss ursächlich für die Infektion sein. Die Infektion muss sich auf einen hygienisch beherrschbaren Risikobereich des Krankenhauses zurückführen lassen.
Schaden: Durch die Infektion muss ein messbarer körperlicher, finanzieller oder immaterieller Schaden entstanden sein.
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Die Beweislast: Was Patienten darlegen müssen – und wo Erleichterungen greifen
Grundsätzlich liegt die Beweislast im Arzthaftungsprozess beim Patienten. Er muss darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler oder Hygienemangel vorlag, dass dieser ursächlich für die Infektion war und dass dadurch ein Schaden entstanden ist.
In der Praxis ist dieser Nachweis jedoch erheblich erleichtert, sobald feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich des Krankenhauses hervorgegangen ist. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um: Das Krankenhaus muss dann nachweisen, dass es alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen vermeidbare Keimübertragungen getroffen hat.
Dieser sogenannte voll beherrschbare Risikobereich umfasst beispielsweise die ordnungsgemäße Aufbereitung von Instrumenten, die Händehygiene des Personals, die sachgerechte Versorgung von Kathetern oder Infusionen sowie die Isolierung bekannt infizierter Patienten. Sobald sich ein Risiko verwirklicht, das durch sachgerechte Organisation objektiv vermeidbar gewesen wäre, profitiert der Patient von einer erheblichen Beweiserleichterung.
Ergänzend hat der BGH klargestellt, dass die Vorwürfe eines Patienten bei Verdacht auf einen Hygieneverstoß auch allgemein gehalten sein können – das Krankenhaus ist dann verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen zur Hygienedokumentation vorzulegen.
Reine Vermutungen oder die bloße Tatsache, dass eine Infektion zeitlich mit einem Krankenhausaufenthalt zusammenfiel, reichen für eine Haftung dagegen nicht aus. Das hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt.
Typische Konstellationen, in denen Krankenhäuser haften
Die Praxis zeigt eine Reihe von Fallgestaltungen, in denen Gerichte eine Haftung des Krankenhauses angenommen haben:
Unterlassenes MRSA-Screening bei Risikopatienten: Wenn bekannt ist oder bekannt sein musste, dass ein Patient bereits MRSA-Träger ist oder einem Risikogruppenprofil entspricht, ist ein Aufnahmescreening in der Regel indiziert. Das Unterlassen kann einen Befunderhebungsfehler darstellen.
Fehlerhafte Hygiene bei invasiven Maßnahmen: Infektionen, die über schlecht gelegte oder mangelhaft gepflegte Venenzugänge, Katheter oder Operationswunden entstehen, können auf ein konkretes Hygieneverschulden zurückgeführt werden – insbesondere wenn der Infektionsweg nachvollziehbar ist.
Verzögerte Diagnose und Therapie: Wenn trotz klinisch erkennbarer Zeichen einer Wundinfektion kein Abstrich entnommen und keine gezielte antibiotische Therapie eingeleitet wird, kann dies als grober Behandlungsfehler bewertet werden. Ein grober Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr auch hinsichtlich der Kausalität zwischen Fehler und Gesundheitsschaden.
Fehlende oder fehlerhafte Isolierung: MRSA-positive Patienten müssen isoliert werden, um eine Weiterverbreitung zu verhindern. Unterbleibt dies, kann darin ein Organisationsmangel liegen.
Mängel in der Hygienedokumentation: Wenn die vorgeschriebene Hygienedokumentation lückenhaft ist oder nicht vorgelegt werden kann, wirkt sich das im Prozess häufig zulasten des Krankenhauses aus.
Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Bei nachgewiesenem Behandlungsfehler oder Hygienemangel können Betroffene verschiedene Ansprüche geltend machen:
Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB für körperliche und seelische Beeinträchtigungen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Infektion, der Dauer des Leidens und den verbleibenden Folgeschäden. Einen weiterführenden Überblick zur Bemessung bietet unsere Seite zur kritischen Einordnung von Schmerzensgeldtabellen.
Schadensersatz für zusätzliche Behandlungskosten, die durch die Infektion entstanden sind und bei einer fehlerfreien Behandlung nicht angefallen wären.
Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, soweit diese auf die Infektion zurückzuführen ist.
Haushaltsführungsschaden für die Zeit, in der Betroffene ihren Haushalt nicht mehr selbstständig führen konnten.
Feststellungsklage für zukünftige materielle und immaterielle Schäden, deren Ausmaß zum Zeitpunkt der Klage noch nicht vollständig absehbar ist.
Einen umfassenden Überblick über die Schadensersatzansprüche bei Behandlungsfehlern finden Sie auf unserer Themenseite.
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Unser Ansatz: Medizinische Sachverhaltsaufklärung als Schlüssel zum Erfolg
MRSA-Fälle sind rechtlich und medizinisch komplex. Entscheidend ist nicht allein die juristische Argumentation, sondern vor allem die sorgfältige Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Nur wer nachvollziehbar darlegen kann, auf welchem Weg die Infektion entstanden ist und welche konkreten Hygienepflichten verletzt wurden, hat realistische Chancen, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Wir stellen die medizinische Sachverhaltsaufklärung in den Mittelpunkt jedes Mandats. Das bedeutet: Wir fordern die vollständigen Behandlungsunterlagen an, werten sie systematisch aus und beauftragen bei Bedarf fachärztliche Gutachten. Unser Netzwerk aus medizinischen Gutachtern, mit denen wir deutschlandweit zusammenarbeiten, ermöglicht es uns, auch in komplexen infektiologischen Fragen eine fundierte Einschätzung zu erarbeiten. Nur wer medizinische Fehler gerichtsfest feststellen lassen kann, hat hier eine ernsthafte Aussicht auf Erfolg.
Mehr zu unserem Vorgehen und dem Ablauf eines Mandats erfahren Sie auf unserer Seite zur medizinischen Begutachtung.
Praktische Tipps: Was Betroffene jetzt tun sollten
Infektion dokumentieren. Halten Sie alle Symptome, Arztgespräche und Befunde schriftlich fest. Bitten Sie behandelnde Ärzte um Kopien aller Befundberichte und Abstrichergebnisse.
Behandlungsunterlagen anfordern. Sie haben nach § 630g BGB ein Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte einschließlich der Pflegedokumentation, Laborbefunde und Operationsberichte. Fordern Sie diese Unterlagen zeitnah an.
Weitere Schritte nicht vorschnell unternehmen. Nehmen Sie keine Vergleichsangebote des Krankenhauses an, ohne diese rechtlich prüfen zu lassen. Ein zu früh akzeptiertes Angebot kann spätere Ansprüche ausschließen.
Verjährung im Blick behalten. Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Betroffene von Schaden und Verursacher Kenntnis erlangt hat. Bei unklarer Kenntnis gilt die kenntnisunabhängige Höchstfrist von dreißig Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Im Zweifel frühzeitig rechtliche Beratung einholen.
Frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Je früher Behandlungsunterlagen gesichert und ausgewertet werden, desto besser lässt sich der Sachverhalt rekonstruieren. Mit zunehmender Zeit werden Beweise schwerer zu sichern.
Checkliste: Vorgehen nach einer MRSA-Infektion im Krankenhaus
- Alle Symptome und Arztgespräche dokumentiert
- Patientenakte und Pflegedokumentation vollständig angefordert
- Abstrichergebnisse und Laborbefunde gesichert
- Kein Vergleichsangebot ohne rechtliche Prüfung akzeptiert
- Verjährungsfristen notiert und im Blick behalten
- Anwaltliche Ersteinschätzung eingeholt
Handlungsempfehlung
Wer ein Krankenhaus wegen einer MRSA-Infektion in Haftung nehmen möchte, steht vor einer komplexen rechtlichen und medizinischen Aufgabe. Eine Haftung ist möglich – aber nicht selbstverständlich. Entscheidend ist, ob ein konkreter Hygienemangel im beherrschbaren Risikobereich des Krankenhauses nachgewiesen werden kann. Gelingt dieser Nachweis, profitieren Patienten von erheblichen Beweiserleichterungen und haben gute Aussichten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Wir unterstützen Betroffene dabei, den medizinischen Sachverhalt systematisch aufzuklären, die relevanten Hygienepflichten zu identifizieren und Ansprüche konsequent durchzusetzen – außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.
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Ihre Ansprechpartner
Häufig gestellte Fragen
Ja, grundsätzlich ist eine Klage möglich. Eine Haftung des Krankenhauses setzt aber voraus, dass ein konkreter Hygienemangel oder Behandlungsfehler vorlag und dieser ursächlich für Ihre Infektion war. Das bloße Auftreten einer Infektion im zeitlichen Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt reicht nicht aus.
Grundsätzlich tragen Sie als Patient die Beweislast. Sobald jedoch feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich des Krankenhauses stammt, kehrt sich die Beweislast um: Das Krankenhaus muss dann nachweisen, alle Hygienestandards eingehalten zu haben.
Damit sind Bereiche gemeint, in denen das Krankenhaus durch sachgerechte Organisation und Technik Keimübertragungen objektiv vermeiden kann – etwa die Aufbereitung von Instrumenten, die Händehygiene des Personals, die Pflege von Kathetern und Venenzugängen oder die Isolierung infizierter Patienten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Infektion, der Behandlungsdauer, verbleibenden Dauerschäden und dem Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich – jeder Fall erfordert eine individuelle Bewertung.
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das Verhalten des Krankenhauspersonals aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint – etwa wenn trotz nachgewiesener Wundinfektion tagelang kein Abstrich entnommen und keine antibiotische Therapie eingeleitet wird. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast auch für die Kausalität um.
Ja. § 630g BGB räumt Ihnen das Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte ein, einschließlich der Pflegedokumentation, Operationsberichte und Laborbefunde. Fordern Sie die Unterlagen möglichst zeitnah an.
Ein routinemäßiges Screening aller Aufnahmepatienten ist in Deutschland noch kein allgemeiner Standard. Bei Patienten, die bekannte MRSA-Träger sind oder einem Risikoprofil entsprechen, ist ein Screening jedoch in der Regel medizinisch indiziert. Das Unterlassen kann einen Befunderhebungsfehler darstellen.
Wenn die MRSA-Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, können Sie Verdienstausfall als Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Infektion auf einem nachweisbaren Hygienemangel oder Behandlungsfehler des Krankenhauses beruht.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Verantwortlichem Kenntnis erlangt haben (§ 195 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen einer Körper- oder Gesundheitsverletzung spätestens nach dreißig Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Im Zweifel sollte frühzeitig gehandelt werden.
Wir stellen die medizinische Sachverhaltsaufklärung in den Mittelpunkt. Dazu fordern wir die vollständigen Behandlungsunterlagen an, werten sie systematisch aus und beauftragen bei Bedarf fachärztliche Gutachten. Unser Netzwerk aus medizinischen Gutachtern ermöglicht es uns, auch komplexe infektiologische Zusammenhänge gerichtsfest darzustellen. Mehr dazu auf unserer Seite zur medizinischen Begutachtung.

