Ausgangssituation / Sachverhalt
Unsere Mandantin ließ sich am in einer Facharztpraxis ein Ganglion am Handrücken der linken Hand entfernen. Nach dem Eingriff kam es zu starken Schmerzen, einer ausgeprägten Schwellung, Bewegungseinschränkungen und neurologischen Beschwerden in der Hand.
Die Beschwerden hielten über viele Monate an, bis schließlich bei einer Revisionsoperation festgestellt wurde, dass bei der ersten Operation ein sensibler Nervenast (R. superficialis des N. radialis) durchtrennt worden war. Dies führte zu einer dauerhaften Sensibilitätsstörung zwischen Zeige- und Mittelfinger auf der streckseitigen Handfläche.
Der Behandelnde Arzt wies diese Nervenverletzung als ein Operation immanentes Risiko aus. Er verwies schließlich auf den Aufklärungsbogen, in dem Nervenverletzungen als typische Risiken aufgelistet waren.
Vorgehen unserer Kanzlei
Nach Einholung und Auswertung der Behandlungsunterlagen sowie einer Stellungnahme des Nachbehandlers wandten wir uns außergerichtlich an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Diese lehnte jede Verantwortung ab, obwohl bereits ein fachärztliches Gutachten des MDK einen Behandlungsfehler bestätigte.
Wir holten daraufhin ein weiteres Gutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Nervenschädigung operationstechnisch vermeidbar gewesen wäre – eine ordnungsgemäße Präparation zur Schonung des Nervs sei nicht erfolgt, obwohl dessen Nähe zum OP-Gebiet bekannt war.
der Sachverständige kam wir insbesondere zu dieser Wertung allein anhand der Schädigung des Nervs. Er wertete die Schädigung dieses prominenten Nervs als ein Indiz dafür, dass keine ordnungsgemäße Präparation vorgelegen hätte.
Nach erneutem Abstreiten durch die Gegenseite erhoben wir Klage. Im Gerichtsverfahren bestätigte der gerichtliche Sachverständige unsere Einschätzung: Der Nerv hätte dargestellt und geschont werden müssen. Die OP-Technik entsprach nicht dem fachärztlichen Standard gemäß § 630a Abs. 2 BGB. Hieran ändert sich auch nichts durch die Aufklärung über mögliche Nervenschäden.
Ergebnis / Erfolg
Im Rahmen eines Vergleichs vor Gericht konnte für unsere Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.700 € durchgesetzt werden – als Ausgleich für ein Jahr Schmerzen, Nervenschädigung und eine Revisionsoperation. Die Gegenseite trug zudem die Kosten des Rechtsstreits.Der Mandantin geht es inzwischen wieder gut und sie kann ihre Hand ganz normal nutzen.
Besondere Aspekte / Bedeutung des Falls
Dieser Fall verdeutlicht, dass auch vermeintlich kleinere Routineeingriffe wie die Entfernung eines Ganglions schwerwiegende Folgen haben können, wenn sorgfaltspflichtige Präparation unterbleibt. Trotz dokumentierter Risikoaufklärung kann eine solche Verletzung nicht als schicksalhaft gelten, wenn der Facharztstandard klar verletzt wurde.
Auch kann sachverständigenseits allein aufgrund der Nervenverletzung eine Standardunterschreitung hergeleitet werden.
Besonders wichtig war hier das Zusammenspiel aus medizinischer Fachbegutachtung, konsequenter juristischer Aufarbeitung und Durchhaltevermögen, um die berechtigten Ansprüche der Mandantin erfolgreich durchzusetzen.
Rechtlicher Hinweis
Sie haben ähnliche Beschwerden nach einem operativen Eingriff mit Nervenschädigung und vermuten einen Behandlungsfehler? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, medizinisch fundiert und juristisch zielgerichtet. Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung.