MedizinrechtRA Marco SchneiderCheckliste einvernehmliche Scheidung: In 10 Punkten gut vorbereitet zum Scheidungstermin

2. November 2026

Das Wichtigste in Kürze

Eine einvernehmliche Scheidung setzt in der Regel ein Trennungsjahr voraus und dass beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Wer Kinder, Unterhalt, Vermögen, Ehewohnung und Rentenanwartschaften vorab klärt, spart Zeit, Kosten und Streit.
Mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Für die bloße Zustimmung zur Scheidung besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Eine Checkliste für die einvernehmliche Scheidung hilft Ihnen, in einer emotional belastenden Phase den Überblick zu behalten. Wenn beide Partner die Ehe beenden wollen und sich über die wichtigsten Folgen verständigen, kann das Verfahren vor dem Familiengericht deutlich schneller und günstiger ablaufen als eine streitige Scheidung. Voraussetzung ist allerdings eine gute Vorbereitung.

Viele Paare unterschätzen, wie viele Fragen sich vor dem Scheidungsantrag klären lassen. Eine vollständige Einigung über alle Scheidungsfolgen ist zwar keine gesetzliche Voraussetzung für den Antrag. Je mehr Sie aber vorab regeln, desto reibungsloser verläuft das Verfahren. Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Wer zahlt Unterhalt? Was passiert mit den Rentenanwartschaften? Wenn wir Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung mit anwaltlicher Begleitung unterstützen, gehen wir diese Punkte gemeinsam mit Ihnen strukturiert durch.

Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Vereinbarungen sinnvoll sind.

Was bedeutet eine einvernehmliche Scheidung rechtlich?

Das Gesetz kennt den Begriff „einvernehmliche Scheidung“ nicht ausdrücklich. Gemeint ist eine Scheidung, bei der beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über die Folgen weitgehend einig sind.

Eine Ehe kann nach § 1564 BGB nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag geschieden werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Gründe für das Scheitern nicht im Einzelnen dargelegt werden. Das Gericht stellt lediglich das einjährige Getrenntleben und den Scheidungsantrag beider Ehegatten beziehungsweise die Zustimmung des anderen Ehegatten fest. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Für Sie bedeutet das: Sie müssen vor Gericht keine Gründe für das Scheitern Ihrer Ehe darlegen. Für die gesetzliche Vermutung des Scheiterns kommt es auf das Trennungsjahr und Ihren gemeinsamen Willen zur Scheidung an. Eine vollständige Einigung über alle Scheidungsfolgen ist keine Voraussetzung der Scheidung, kann das Verfahren aber erheblich vereinfachen. Alle weiteren Punkte dieser Checkliste dienen dazu, das Verfahren zügig und ohne spätere Konflikte abzuschließen.

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Checkliste einvernehmliche Scheidung: Ist das Trennungsjahr erfüllt?

Der erste Punkt auf jeder Checkliste für die einvernehmliche Scheidung ist das Trennungsjahr. Ohne eine mindestens einjährige Trennung greift die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht.

Ehegatten leben nach § 1567 Abs. 1 BGB getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entscheidend ist, dass die häusliche Gemeinschaft im Alltag erkennbar aufgehoben ist. Die Ehegatten führen also grundsätzlich keinen gemeinsamen Haushalt mehr, und mindestens einer lehnt die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar ab. Ob das der Fall ist, beurteilt das Gericht anhand der Gesamtumstände. Einzelne alltägliche Hilfeleistungen können im Einzelfall unschädlich sein.

Ein kurzer Versöhnungsversuch schadet nicht. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht oder hemmt das Trennungsjahr nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht.

Notieren Sie sich das Datum der Trennung und halten Sie fest, wie die Trennung nach außen erkennbar wurde, zum Beispiel durch einen Auszug, eine Ummeldung oder ein Schreiben. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nach § 1565 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Welche Unterlagen gehören auf die Checkliste?

Für den Scheidungsantrag benötigen Sie einige Dokumente. Nach § 133 Abs. 2 FamFG sollen der Antragsschrift die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

Zusätzlich verlangt § 133 Abs. 1 FamFG bestimmte Angaben im Antrag. Dazu gehören die Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen minderjährigen Kinder und deren gewöhnlicher Aufenthalt. Außerdem muss der Antrag die Erklärung enthalten, ob die Ehegatten eine Regelung über Sorgerecht, Umgang, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Haushaltsgegenstände getroffen haben. Schließlich ist anzugeben, ob andere Familiensachen zwischen den Ehegatten anhängig sind.

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • Nachweise über das Nettoeinkommen beider Ehegatten der letzten drei Monate
  • Datum der Trennung und aktuelle Anschriften beider Ehegatten
  • Unterlagen zu Rentenanwartschaften, etwa Renteninformationen, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen
  • Gegebenenfalls einen Ehevertrag oder bereits getroffene Vereinbarungen

Die Einkommensnachweise sind für die Berechnung der Verfahrenskosten wichtig. Die Rentenunterlagen benötigen Sie für den Versorgungsausgleich.

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Wie regeln Sie Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt?

Wenn gemeinsame minderjährige Kinder betroffen sind, sollten Sie diese Fragen besonders sorgfältig klären. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach der Scheidung grundsätzlich fort. Die Scheidung führt nicht automatisch zu einer neuen Sorgerechtsentscheidung. Möchte ein Elternteil die alleinige Sorge oder einen Teil davon übertragen bekommen, kann er einen Antrag nach § 1671 BGB stellen.

Klären Sie deshalb vorab:

  • Bei welchem Elternteil leben die Kinder überwiegend?
  • Wie sieht die Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil aus, auch an Feiertagen und in den Ferien?
  • Wer zahlt Kindesunterhalt und in welcher Höhe?

Als Orientierung für den Kindesunterhalt dient in der Praxis die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, wird von den Familiengerichten aber regelmäßig herangezogen. Maßgeblich sind vor allem das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes.

Wichtig: Auf künftigen Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung, nach der ein Elternteil „keinen Unterhalt zahlen muss“, ist insoweit unwirksam. Eine einvernehmliche Regelung zur Betreuung und zum Unterhalt nimmt den Kindern jedoch viel Belastung und erspart Ihnen spätere gerichtliche Auseinandersetzungen.

Was gilt für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung?

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet das Gesetz zwischen dem Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens und dem nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung. Beide Ansprüche folgen unterschiedlichen Regeln.

Auf künftigen Trennungsunterhalt können Sie nicht wirksam verzichten. Für den nachehelichen Unterhalt besteht dagegen ein größerer Gestaltungsspielraum. Die Ehegatten können Vereinbarungen über die Höhe, die Dauer oder auch einen Verzicht treffen.

Achten Sie dabei auf die Form. Eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf nach § 1585c Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Die notarielle Form kann nach § 127a BGB durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden. § 1585c Satz 3 BGB stellt klar, dass dies auch für einen im Scheidungsverfahren protokollierten Vergleich gilt. Ein solcher Vergleich im Scheidungsverbund setzt in der Regel voraus, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.

Eine mündliche Absprache oder ein privat unterschriebenes Papier reicht also nicht aus. Ohne wirksame Form kann sich der andere Ehegatte später nicht auf die Vereinbarung berufen.

Von der Form zu unterscheiden ist der Inhalt. Auch ein formwirksamer Unterhaltsverzicht kann nach §§ 138, 242 BGB unwirksam sein oder sich im Einzelfall nicht durchsetzen lassen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung. Für die Wirksamkeit kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an (§ 138 BGB), für die spätere Berufung auf den Verzicht auch auf die tatsächliche Entwicklung (§ 242 BGB). Ein wirtschaftlicher Nachteil allein genügt nicht. Entscheidend ist eine evident einseitige und nicht gerechtfertigte Lastenverteilung, wie sie etwa bei der Betreuung gemeinsamer Kinder in Betracht kommen kann. Lassen Sie sich deshalb vor einer Unterschrift beraten.

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Wie teilen Sie Vermögen, Ehewohnung und Hausrat auf?

Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Für die Berechnung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird (§ 1384 BGB). Der Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverfahren nur geregelt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Auch hier gilt eine Formvorschrift. Eine Vereinbarung, die Ehegatten während eines auf die Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens für den Fall der Scheidung über den Zugewinnausgleich treffen, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Ein im Scheidungsverfahren vor dem Gericht protokollierter Vergleich ersetzt diese Form nach § 127a BGB (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Auf Ihre Checkliste gehören außerdem:

  • Wer bleibt in der Ehewohnung und wer zieht aus? Kommt keine Einigung zustande, kann ein Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1568a BGB die Überlassung der Ehewohnung verlangen. Ist der andere Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer, kann die Überlassung nur verlangt werden, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB).
  • Wie werden Möbel und sonstige Haushaltsgegenstände verteilt (§ 1568b BGB)? Ob auch ein Fahrzeug dazugehört, hängt von seiner tatsächlichen Nutzung ab. Wird es überwiegend für den gemeinsamen Haushalt und die Familie genutzt, kann § 1568b BGB einschlägig sein.
  • Wie gehen Sie mit gemeinsamen Konten, Krediten und Immobilien um?

Gerade bei einer gemeinsamen Immobilie lohnt sich eine frühzeitige Klärung, da hier oft hohe Werte und laufende Verpflichtungen im Raum stehen.

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Was passiert mit den Rentenanwartschaften?

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten auf. Dazu gehören Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, betrieblichen und privaten Altersvorsorge.

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Eine Ausnahme gilt bei kurzer Ehezeit. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Das Gericht holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Sie erhalten dazu Formulare, die Sie vollständig ausfüllen sollten. Fehlende Angaben sind einer der häufigsten Gründe für Verzögerungen.

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG auch durch eine Vereinbarung regeln oder ganz ausschließen. Eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich muss notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden (§ 7 VersAusglG). Zudem muss die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 VersAusglG). Das Familiengericht prüft, ob Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit bestehen. Weitergehende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Folgen sind insbesondere veranlasst, wenn Vortrag oder sonstige Umstände auf eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung hindeuten.

Brauchen Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung zwei Anwälte?

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es jedoch, wenn nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Für die Zustimmung zur Scheidung bedarf es nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG keiner anwaltlichen Vertretung. Das senkt die Kosten deutlich.

Beachten Sie aber: Der Anwalt des Antragstellers vertritt ausschließlich dessen Interessen. Wegen des berufsrechtlichen Verbots, widerstreitende Interessen zu vertreten, kann er den anderen Ehegatten nicht rechtlich beraten.

Ohne eigenen Anwalt kann der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen, die Zustimmung widerrufen und einige weitere im Gesetz ausdrücklich genannte Erklärungen abgeben. Dazu gehören etwa ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache, Anträge im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und bei kurzer Ehezeit der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (§ 114 Abs. 4 FamFG). Eigene Sachanträge zu Unterhalt, Zugewinn oder anderen Folgesachen kann er dagegen nicht wirksam stellen. Sind diese Punkte noch offen oder bestehen Zweifel an der Fairness einer Vereinbarung, sollte auch der andere Ehegatte eine eigene Beratung in Anspruch nehmen.

Für die Checkliste heißt das: Klären Sie vorab, wer den Antrag stellt, und ob der andere Ehegatte eine unabhängige Beratung wünscht.

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Nach § 43 FamGKG bestimmt das Gericht diesen Wert nach Ermessen unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Daneben berücksichtigt das Gericht auch das Vermögen sowie Umfang und Bedeutung der Sache. Der Wert beträgt mindestens 3.000 Euro und höchstens 1 Million Euro.

Für den Versorgungsausgleich kommt ein eigener Verfahrenswert hinzu. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt er für jedes Anrecht 10 Prozent des dreimonatigen Nettoeinkommens beider Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Weitere Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn erhöhen den Wert zusätzlich.

Aus dem Verfahrenswert ergeben sich die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren. Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Jeder trägt also seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten.

Wer die Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§§ 76 ff. FamFG). Je mehr Folgesachen Sie vorab einvernehmlich klären, desto geringer bleibt in der Regel der Aufwand im gerichtlichen Verfahren.

Wie läuft die einvernehmliche Scheidung ab?

Der Ablauf folgt in der Regel diesen Schritten:

  • Ihr Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.
  • Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu, der zustimmen kann.
  • Beide Ehegatten füllen die Fragebögen zum Versorgungsausgleich aus. Das Gericht holt die Auskünfte der Versorgungsträger ein.
  • Das Gericht bestimmt einen Termin. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG).
  • Im Termin entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Scheidung und in der Regel zugleich über den Versorgungsausgleich, soweit dieser durchzuführen ist.

Wie lange das Verfahren dauert, hängt vor allem von der Bearbeitung des Versorgungsausgleichs und der Auslastung des Gerichts ab.

Denken Sie nach der Scheidung auch an Ihren Namen. Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann aber durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt unter anderem den Namen wieder annehmen, den er vor der Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen einen Begleitnamen im Sinne des § 1355a BGB voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. 5 BGB in der seit 1. Mai 2025 geltenden Fassung).

Fazit: Mit der richtigen Checkliste zur einvernehmlichen Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung ist kein Selbstläufer. Wer das Trennungsjahr sauber dokumentiert, alle Unterlagen bereithält und Kinder, Unterhalt, Vermögen und Rentenanwartschaften vorab regelt, schafft die Grundlage für ein zügiges Verfahren. Achten Sie besonders auf die Formvorschriften. Für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung, zum Zugewinnausgleich während des Scheidungsverfahrens und zum Versorgungsausgleich ist eine notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung erforderlich.

Gerne gehen wir Ihre persönliche Checkliste gemeinsam mit Ihnen durch und begleiten Sie sicher durch das Scheidungsverfahren.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

FAQ: Checkliste einvernehmliche Scheidung

Kann ich mich ohne Trennungsjahr einvernehmlich scheiden lassen?

In der Regel nicht. Die Vermutung des Scheiterns nach § 1566 Abs. 1 BGB setzt ein Trennungsjahr voraus. Eine frühere Scheidung ist nach § 1565 Abs. 2 BGB nur bei unzumutbarer Härte möglich, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Reicht ein Anwalt für die einvernehmliche Scheidung?

Ja. Den Scheidungsantrag muss ein Rechtsanwalt stellen. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Eigene Sachanträge, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn, kann er ohne Anwalt aber nicht wirksam stellen.

Kann man das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung verbringen?

Ja. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Entscheidend ist, dass Sie grundsätzlich keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und die Trennung im Alltag erkennbar ist. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Welche Unterlagen brauche ich für den Scheidungsantrag?

Vor allem die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder (§ 133 Abs. 2 FamFG). Hinzu kommen Einkommensnachweise und Unterlagen zu Ihren Rentenanwartschaften.

Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?

Das hängt vom Inhalt ab. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung, über den Zugewinnausgleich während des Verfahrens und über den Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung. Die notarielle Form kann durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden, insbesondere wenn er im Scheidungsverfahren protokolliert wird (§§ 127a, 1378 Abs. 3, 1585c Satz 3 BGB, § 7 Abs. 2 VersAusglG). Im Scheidungsverfahren setzt ein solcher Vergleich in der Regel voraus, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG durch Vereinbarung ausschließen. Die Vereinbarung braucht die Form des § 7 VersAusglG und muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG standhalten.

Kann ich auf Kindesunterhalt verzichten?

Nein. Ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt ist nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Eltern können aber Absprachen über die Art der Zahlung und die Betreuung treffen.

Wie hoch sind die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung?

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser orientiert sich am dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehegatten und beträgt mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Hinzu kommt ein Wert für den Versorgungsausgleich.

Kann die Zustimmung zur Scheidung widerrufen werden?

Ja. Die Zustimmung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung entschieden wird, widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 FamFG). Für die Zustimmung und ihren Widerruf besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Muss ich zum Scheidungstermin persönlich erscheinen?

In der Regel ja. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG).

Schildern Sie uns gerne Ihren Fall

RA Marco Schneider

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