Inhalt:
Wann ist ein Tod durch Narkose ein Behandlungsfehler?
Welche Fehler können bei einer Narkose zum Tod führen?
Wer muss beweisen, dass ein Fehler vorlag?
Welche Ansprüche haben Angehörige nach einem Tod durch Narkose?
Haben Angehörige ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte?
Wie läuft die Aufklärung eines Narkosezwischenfalls ab?
Unsere Strategie: Ganzheitlicher Ansatz für optimale Ergebnisse
Wie lange haben Angehörige Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Fazit: Nach einem Tod durch Narkose die Hintergründe klären lassen
Das Wichtigste in Kürze
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ein Tod durch Narkose trifft Angehörige meist völlig unvorbereitet. Ein geplanter Eingriff, oft ein Routineeingriff, endet mit dem Verlust eines geliebten Menschen. Neben der Trauer steht schnell die Frage im Raum, ob dieser Tod hätte verhindert werden können.
Wir begleiten Hinterbliebene in dieser Situation. Im Mittelpunkt steht für uns zunächst die Aufklärung: Was ist während der Narkose und danach tatsächlich geschehen? Erst wenn das feststeht, lässt sich beurteilen, ob Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler mit Todesfolge verlangt werden kann.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Narkosezwischenfall rechtlich als Behandlungsfehler gilt, welche Ansprüche Angehörigen zustehen und welche Schritte jetzt wichtig sind.
Wann ist ein Tod durch Narkose ein Behandlungsfehler?
Jede Narkose birgt Risiken. Nicht jeder Todesfall im Zusammenhang mit einer Anästhesie begründet deshalb eine Haftung. Rechtlich entscheidend ist, ob die Behandlung dem fachärztlichen Standard entsprochen hat.
Nach § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Narkose ist der Standard eines sorgfältigen Facharztes für Anästhesiologie maßgeblich. Wird dieser Standard unterschritten, liegt ein Behandlungsfehler vor.
Davon zu unterscheiden ist die schicksalhafte Komplikation. Sie kann auch bei korrekter Behandlung eintreten. In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Anspruch, sofern der Patient ordnungsgemäß über das Risiko aufgeklärt wurde.
Eine Haftung setzt grundsätzlich voraus, dass ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorliegt und dieser Fehler den Tod verursacht hat. Bei Ansprüchen aus dem Behandlungsvertrag wird das Verschulden des Behandelnden vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er kann sich aber entlasten. Zudem können gesetzliche Beweiserleichterungen eingreifen.
Ob ein Fehler vorliegt, lässt sich meist erst durch die Auswertung der Narkoseprotokolle und der übrigen Behandlungsunterlagen beurteilen. Hierfür ist in aller Regel ein medizinisches Gutachten erforderlich.
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Welche Fehler können bei einer Narkose zum Tod führen?
Narkosezwischenfälle entstehen in unterschiedlichen Phasen der Behandlung. Aus juristischer Sicht kommen insbesondere folgende Fehlerquellen in Betracht:
- Vorbereitung: Vorerkrankungen, Medikamente oder Risikofaktoren werden im Vorgespräch nicht ausreichend erhoben oder bei der Wahl des Narkoseverfahrens nicht berücksichtigt.
- Durchführung: Medikamente werden falsch dosiert oder verwechselt. Probleme bei der Sicherung der Atemwege werden nicht rechtzeitig erkannt.
- Überwachung: Kreislauf, Atmung und Sauerstoffversorgung werden während der Narkose oder im Aufwachraum nicht ausreichend überwacht.
- Reaktion auf Komplikationen: Auf Warnzeichen wird zu spät oder nicht angemessen reagiert.
- Organisation und Technik: Geräte sind defekt, Personal fehlt oder die Abläufe zwischen den beteiligten Fachabteilungen sind nicht ausreichend abgestimmt.
Bei Operationen teilen sich Operateur und Anästhesist die Verantwortung nach ihren Fachgebieten. Welche Person im Einzelfall wofür zuständig war, muss anhand der Unterlagen geklärt werden.
Daneben kommt ein Aufklärungsfehler in Betracht. Nach § 630e Abs. 1 BGB muss der Patient vor der Narkose über die für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt werden, insbesondere über die Risiken. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB) und so rechtzeitig, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann (§ 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB). Fehlt eine wirksame Aufklärung, ist die Einwilligung unwirksam und die Behandlung rechtswidrig.
Wer muss beweisen, dass ein Fehler vorlag?
Grundsätzlich tragen die Anspruchsteller die Beweislast für den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Tod. Das Gesetz kennt in § 630h BGB jedoch wichtige Beweiserleichterungen, die gerade bei Narkosezwischenfällen bedeutsam sein können.
- Voll beherrschbares Risiko: Hat sich ein allgemeines, für den Behandelnden voll beherrschbares Behandlungsrisiko verwirklicht und zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt, wird ein Fehler vermutet (§ 630h Abs. 1 BGB). Das kann etwa bei technischen Geräten oder organisatorischen Abläufen in Betracht kommen.
- Aufklärung: Der Behandelnde muss beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt und eine Einwilligung eingeholt hat (§ 630h Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Dokumentation: Sind eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder 2 BGB nicht aufgezeichnet, wird vermutet, dass die Maßnahme nicht getroffen wurde (§ 630h Abs. 3 BGB). Lückenhafte Narkoseprotokolle können deshalb erhebliche Bedeutung haben.
- Grober Behandlungsfehler: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Fehler für diese Verletzung ursächlich war (§ 630h Abs. 5 Satz 1 BGB).
Ob eine dieser Erleichterungen greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade die Einordnung eines Fehlers als grob ist häufig der entscheidende Punkt eines Verfahrens.
Welche Ansprüche haben Angehörige nach einem Tod durch Narkose?
Nach einem Tod durch Narkose können verschiedene Ansprüche bestehen. Teils stehen sie den Angehörigen selbst zu, teils gehen sie als Ansprüche der verstorbenen Person auf die Erben über.
Eigene Ansprüche der Hinterbliebenen nach § 844 BGB:
- Beerdigungskosten: Der Ersatzpflichtige hat die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten tragen muss (§ 844 Abs. 1 BGB).
- Unterhaltsschaden: War die verstorbene Person einem Angehörigen gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, ist der entgangene Unterhalt durch eine Geldrente zu ersetzen (§ 844 Abs. 2 BGB).
- Hinterbliebenengeld: Wer zur Zeit der zum Tod führenden Verletzung zu der verstorbenen Person in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, erhält eine angemessene Entschädigung für das seelische Leid (§ 844 Abs. 3 BGB). Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern wird dieses Näheverhältnis gesetzlich vermutet. Das Hinterbliebenengeld kommt in Betracht, wenn die zum Tod führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist.
Übergegangene Ansprüche der verstorbenen Person:
Hat die verstorbene Person die Folgen des Fehlers vor ihrem Tod erlitten, kann ihr ein eigener Anspruch auf Schmerzensgeld entstanden sein. Dessen Höhe hängt insbesondere von Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigungen ab. Der Tod selbst wird dabei nicht gesondert entschädigt. Der Anspruch geht nach § 1922 BGB auf die Erben über. Gleiches gilt für bereits entstandene materielle Schäden.
Schockschaden:
Erleidet ein Angehöriger durch die Todesnachricht selbst eine medizinisch feststellbare Gesundheitsverletzung, kann ihm ein eigener Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens zustehen. Bloße Trauer und Belastung ohne Krankheitswert genügen dafür nicht. Schockschadens-Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Nach überwiegender Auffassung ist Hinterbliebenengeld nicht zusätzlich zuzusprechen, soweit ein ersatzfähiger Schockschaden bereits durch Schmerzensgeld ausgeglichen wird. Ob darüber hinaus ein eigenständiger Ausgleich für seelisches Leid möglich ist, ist umstritten.
Einen Überblick über alle Schadensersatzansprüche nach einem Behandlungsfehler finden Sie auf unserer Themenseite.
Haben Angehörige ein Recht auf Einsicht in die Patientenakte?
Ja. Die Behandlungsunterlagen sind der wichtigste Ausgangspunkt jeder Prüfung. Dazu gehören insbesondere das Narkoseprotokoll, der Aufklärungsbogen, das Operationsprotokoll und die Dokumentation aus dem Aufwachraum.
Nach § 630g Abs. 3 BGB stehen nach dem Tod des Patienten die Einsichtsrechte zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen den Erben zu. Die Erben müssen dem Behandelnden die entstandenen Kosten erstatten. Die nächsten Angehörigen haben dieses Recht ebenfalls, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen, etwa die Klärung der Todesursache.
Ausgeschlossen sind die Rechte, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person entgegensteht (§ 630g Abs. 3 Satz 3 BGB). Zudem kann die Einsicht eingeschränkt sein, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630g Abs. 2 BGB).
Fordern Sie die vollständigen Unterlagen möglichst früh an. Prüfen Sie, ob alle Bestandteile enthalten sind, und halten Sie Ihre eigenen Erinnerungen an Gespräche mit den Ärzten in einem Gedächtnisprotokoll fest. Wichtige Fragen sind zum Beispiel: Wer hat aufgeklärt? Wann fand das Gespräch statt? Was wurde nach dem Zwischenfall mitgeteilt?
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Wie läuft die Aufklärung eines Narkosezwischenfalls ab?
Die Klärung eines Todesfalls nach einer Narkose ist medizinisch und juristisch anspruchsvoll. Ohne fachliche Begutachtung lässt sich die Frage nach einem Fehler in aller Regel nicht beantworten.
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In der Praxis gibt es verschiedene Wege der Begutachtung:
- Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Krankenkasse
- Schlichtungsverfahren bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern
- Privatgutachten durch unabhängige Sachverständige
- Gerichtliches Sachverständigengutachten im Klageverfahren
Jeder Weg hat Vor- und Nachteile. Ein Gutachten, das die juristisch entscheidenden Fragen zu Standard, Fehler und Ursächlichkeit nicht beantwortet, hilft im weiteren Verfahren wenig. Deshalb sollte die Wahl der Begutachtung vor ihrer Einleitung strategisch abgestimmt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt kann die Obduktion sein. Sie kann die Todesursache klären und damit die Beweisführung erheblich erleichtern. Ob sie in Betracht kommt, sollte möglichst schnell nach dem Todesfall geprüft werden.
Mehr dazu, wie wir vorgehen, erfahren Sie auf unserer Seite zur medizinischen Sachverhaltsaufklärung.
Unsere Strategie: Ganzheitlicher Ansatz für optimale Ergebnisse
Unsere Erfahrung zeigt: Der Erfolg eines Mandats nach einem Tod durch Narkose hängt maßgeblich von der medizinischen Sachverhaltsaufklärung ab. Nur wer einen Fehler gerichtsfest nachweisen kann, hat gute Aussichten auf Erfolg.
Wir gehen deshalb juristisch und medizinisch zugleich vor. Wir werten die Behandlungsunterlagen selbst aus, erstellen eine Behandlungschronologie und formulieren gezielte Gutachtenaufträge. So stellen wir sicher, dass die Sachverständigen genau die Fragen beantworten, auf die es rechtlich ankommt. Dafür arbeiten wir mit einem Netzwerk unabhängiger medizinischer Gutachter in ganz Deutschland zusammen.
Gleichzeitig wissen wir, wie belastend diese Situation für Hinterbliebene ist. Wir nehmen uns Zeit, erklären jeden Schritt verständlich und schätzen die Erfolgsaussichten ehrlich ein. Die außergerichtliche Einigung mit der Haftpflichtversicherung steht dabei im Vordergrund. Gelingt sie nicht, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch.
Einen Überblick über unsere Leistungen im Medizinrecht finden Sie hier.
Wie lange haben Angehörige Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Bei Behandlungsfehlern genügt für die Kenntnis nicht schon der bloße Tod nach einer Narkose. Maßgeblich ist, wann die Anspruchsteller als medizinische Laien Tatsachen kennen, aus denen sich ein Abweichen vom ärztlichen Standard ergibt.
Unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, spätestens 30 Jahre nach der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB).
Ansprüche der verstorbenen Person gehen mit der bereits laufenden Verjährungsfrist auf die Erben über. Da die Berechnung im Einzelfall schwierig sein kann, sollten Sie die Fristen frühzeitig prüfen lassen.
Fazit: Nach einem Tod durch Narkose die Hintergründe klären lassen
Ein Tod durch Narkose wirft für Angehörige viele Fragen auf. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich nur durch eine sorgfältige Auswertung der Unterlagen und eine gezielte Begutachtung klären. Bestätigt sich der Verdacht, stehen Hinterbliebenen verschiedene Ansprüche zu, vom Ersatz der Beerdigungskosten über den Unterhaltsschaden bis zum Hinterbliebenengeld.
Sichern Sie die Behandlungsunterlagen frühzeitig und lassen Sie sich beraten, bevor Sie ein Gutachten beantragen oder Strafanzeige erstatten. Wir unterstützen Sie dabei mit Erfahrung, medizinischem Verständnis und Einfühlungsvermögen.
Sie möchten die Umstände des Todes Ihres Angehörigen aufklären lassen? Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern(https://www.scharffetter.com/kostenlose-erstberatung/)
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Ihre Ansprechpartner
FAQ: Tod durch Narkose
Wir vertreten im Medizinrecht ausschließlich Patienten und deren Angehörige, niemals Ärzte oder Krankenhäuser. Unsere Kanzlei blickt auf über 30 Jahre Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldern zurück. Die medizinische Aufklärung jedes Falls steht bei uns im Mittelpunkt, und wir betreuen Mandate bundesweit.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/taetigkeitsschwerpunkte/fachanwaelte-medizinrecht-arzthaftungsrecht-hildesheim-hannover-braunschweig/">Medizinrecht und Arzthaftungsrecht</a>
Wir beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation und entwickeln eine Strategie. Wir fordern die Behandlungsunterlagen an, werten sie aus und begleiten die Begutachtung. Anschließend beziffern wir Ihre Ansprüche und setzen sie gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Haftpflichtversicherern durch, außergerichtlich oder vor Gericht.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/rechtsanwalt-im-medizinrecht/">Unsere Leistungen im Medizinrecht</a>
Nein. Auch bei einer fachgerechten Narkose können schwere Komplikationen auftreten. Ein Anspruch besteht nur, wenn der fachärztliche Standard unterschritten oder fehlerhaft aufgeklärt wurde und dies den Tod verursacht hat.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/behandlungsfehler/">Behandlungsfehler</a>
Für Angehörige ist eine Strafanzeige oft nicht zielführend. Meist geht es ihnen nicht um eine Bestrafung, sondern um die Aufklärung des Geschehens und die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dafür ist das Strafverfahren in der Regel wenig geeignet.
Die Staatsanwaltschaft kann die Behandlungsunterlagen beschlagnahmen, sodass sie für die eigene Prüfung nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann je nach Verfahrensordnung ein Verfahren vor der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer hindern oder verzögern. Zudem kann das Zivilgericht ein Klageverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen, wenn die Ermittlungen für die Entscheidung erheblich sind (§ 149 ZPO). Das geschieht nicht automatisch, sondern nach Abwägung durch das Gericht. Zudem gelten im Strafverfahren strengere Beweisanforderungen, und die Beweiserleichterungen des Zivilrechts finden dort keine Anwendung. Ein eingestelltes Strafverfahren bedeutet deshalb nicht, dass zivilrechtlich keine Ansprüche bestehen.
Wir raten deshalb in den meisten Fällen von einer Strafanzeige ab. Ob in Ihrem Fall etwas anderes gilt, prüfen wir individuell.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/krankenhaus-verklagen-todesfall/">Schadensersatz nach einem Behandlungsfehler mit Todesfolge</a>
In Betracht kommen der Krankenhausträger als Vertragspartner sowie die behandelnden Ärzte. In der Praxis werden die Ansprüche meist gegenüber deren Haftpflichtversicherung geltend gemacht.
Anspruch hat, wer zur Zeit der zum Tod führenden Verletzung zu der verstorbenen Person in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand (§ 844 Abs. 3 BGB). Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern wird dies vermutet. Voraussetzung ist, dass die zum Tod führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist. Andere Personen, etwa Geschwister oder Lebensgefährten, müssen das Näheverhältnis darlegen.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/marco-schneider/tod-durch-behandlungsfehler-welche-ansprueche-den-hinterbliebenen-zustehen/">Ansprüche der Hinterbliebenen nach einem Behandlungsfehler</a>
In der Regel ja. Erben haben ein Einsichtsrecht zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen, nächste Angehörige zur Wahrnehmung immaterieller Interessen (§ 630g Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen oder eingeschränkt sein kann das Recht insbesondere, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (§ 630g Abs. 2 und 3 BGB).
Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die Anspruchsteller Kenntnis von den maßgeblichen Umständen erlangt haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Lassen Sie die Fristen frühzeitig prüfen.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/behandlungsfehler-mit-todesfolge-verjaehrung/">Verjährung bei Behandlungsfehlern mit Todesfolge</a>
Wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung im Medizinrecht an und erläutern Ihnen dabei auch die möglichen Kosten. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. In geeigneten Fällen kann unter den Voraussetzungen des § 4a RVG ein Erfolgshonorar vereinbart werden, um Ihr Kostenrisiko zu verringern.
In aller Regel ja. Ob ein Fehler vorliegt und ob dieser den Tod verursacht hat, kann nur sachverständig beurteilt werden. Entscheidend ist, dass das Gutachten die rechtlich maßgeblichen Fragen beantwortet.
<strong>Mehr Informationen:</strong> <a href="https://www.scharffetter.com/medizinische-begutachtung/">Unsere medizinische Sachverhaltsaufklärung</a>

