Inhalt:
Was bedeutet eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern?
Welche Voraussetzungen gelten für die Scheidung?
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern ab?
Was passiert mit dem Sorgerecht nach der Scheidung?
Wie regeln Eltern den Umgang einvernehmlich?
Welche Unterhaltsfragen müssen Eltern klären?
Scheidungsfolgenvereinbarung: Was Eltern festhalten sollten
Welche Kosten entstehen bei einer einvernehmlichen Scheidung mit Kindern?
Was sollten Eltern vor dem Scheidungsantrag tun?
Fazit: Eine gute Einigung entlastet vor allem die Kinder
Häufig gestellte Fragen zur einvernehmlichen Scheidung mit Kindern
Das Wichtigste in Kürze
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Was bedeutet eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern?
Eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern liegt vor, wenn beide Ehegatten die Ehe beenden möchten und sich über die wichtigsten Folgen für ihre gemeinsamen Kinder verständigt haben. Der Begriff stammt nicht aus dem Gesetz. Er beschreibt den Weg über § 1566 Abs. 1 BGB, bei dem beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder einer dem Antrag des anderen zustimmt.
Mit Kindern ist dieser Weg anspruchsvoller als bei kinderlosen Paaren. Das Gericht bewertet zwar nicht, ob die Eltern sich „richtig“ geeinigt haben. Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern hört es die Ehegatten aber zur elterlichen Sorge und zum Umgang an. Zudem muss bereits der Scheidungsantrag angeben, ob Regelungen unter anderem zum Kindesunterhalt getroffen wurden. Eltern, die diese Fragen vor dem Antrag klären, schaffen Verlässlichkeit für ihre Kinder und vermeiden zusätzliche Verfahren.
Bei diesem Weg begleiten wir Sie mit unserer anwaltlichen Vertretung bei der einvernehmlichen Scheidung. Dabei achten wir darauf, dass Ihre Vereinbarungen nicht nur heute tragen, sondern auch dann, wenn sich Lebensumstände ändern.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft, was mit Sorgerecht und Umgang geschieht und welche Unterhaltsfragen Sie als Eltern klären sollten.
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Welche Voraussetzungen gelten für die Scheidung?
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss das Gericht das Scheitern nicht im Einzelnen prüfen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner zu, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Getrennt leben Ehegatten, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will (§ 1567 Abs. 1 BGB). Das ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich. Gerade Eltern wählen diesen Weg häufig, um den Kindern einen abrupten Umzug zu ersparen. Erforderlich ist dann eine konsequente Trennung im Alltag, etwa durch getrennte Schlafräume und eine getrennte Haushaltsführung. Notwendige Absprachen rund um die Kinder stehen einem Getrenntleben nicht ohne Weiteres entgegen.
Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur ausnahmsweise möglich. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Für Familien mit Kindern enthält § 1568 BGB zudem eine Härteklausel. Die Ehe soll danach nicht geschieden werden, wenn und solange ihre Aufrechterhaltung im Interesse der minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Schon der Wortlaut zeigt, dass es sich um einen eng begrenzten Ausnahmefall handelt.
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern ab?
Das Verfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Diesen Antrag muss ein Rechtsanwalt einreichen, denn in Ehesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte benötigt für die bloße Zustimmung zur Scheidung keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Eigene Anträge, etwa zum Unterhalt, kann er ohne anwaltliche Vertretung allerdings nicht stellen.
Bei gemeinsamen Kindern muss der Antrag besondere Angaben enthalten (§ 133 Abs. 1 FamFG). Dazu gehören Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, ihr gewöhnlicher Aufenthalt sowie die Erklärung, ob die Eltern Regelungen zu elterlicher Sorge, Umgang und Kindesunterhalt getroffen haben. Dieselbe Erklärung ist zum Ehegattenunterhalt, zur Ehewohnung und zu den Haushaltsgegenständen abzugeben.
Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, teilt das Gericht die Rechtshängigkeit der Scheidungssache dem Jugendamt mit (§ 17 Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt informiert die Eltern anschließend über sein Beratungsangebot.
Im Termin soll das Gericht beide Ehegatten persönlich anhören (§ 128 Abs. 1 FamFG). Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern hört es die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht an und weist auf bestehende Beratungsmöglichkeiten hin (§ 128 Abs. 2 FamFG). Am Ende steht ein Scheidungsbeschluss. Rechtskräftig wird er, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder beide Seiten wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Was passiert mit dem Sorgerecht nach der Scheidung?
Viele Eltern gehen davon aus, dass mit der Scheidung automatisch über das Sorgerecht entschieden wird. Das ist nicht der Fall. Waren die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, behalten sie die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch nach der Scheidung. Eine gerichtliche Entscheidung ergeht in der Regel nur, wenn ein Elternteil beantragt, ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein zu übertragen (§ 1671 Abs. 1 BGB).
Stimmt der andere Elternteil einem solchen Antrag zu, ist ihm grundsätzlich stattzugeben. Das gilt nicht, wenn ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung widerspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).
Bei gemeinsamer Sorge regelt § 1687 BGB, wer im Alltag entscheidet. Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, entscheiden die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen. Typische Beispiele sind die Wahl der Schule, größere medizinische Eingriffe oder ein Wechsel des Wohnorts. Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen gewöhnlich aufhält. Das sind in der Regel Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Für eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern lohnt es sich, diese Abgrenzung offen zu besprechen. Wer frühzeitig festlegt, wie wichtige Entscheidungen getroffen werden, beugt späteren Konflikten vor.
Wie regeln Eltern den Umgang einvernehmlich?
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Wie dieser Umgang konkret aussieht, können Eltern weitgehend selbst festlegen.
Häufig lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und verbringt regelmäßige Zeiten beim anderen. Diese Gestaltung wird als Residenzmodell bezeichnet. Teilen sich die Eltern die Betreuung annähernd hälftig, spricht man vom Wechselmodell. Welches Modell passt, hängt vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes, von der Entfernung der Wohnorte und von der Kommunikation der Eltern ab.
Eine schriftliche Umgangsvereinbarung schafft Klarheit für alle Beteiligten. Sie sollte regelmäßige Umgangszeiten, Ferien, Feiertage, Geburtstage und die Übergaben regeln. Auch Absprachen zu Kontakten per Telefon oder Video sind sinnvoll.
Unterstützung erhalten Eltern beim Jugendamt. Es soll getrennte Eltern dabei unterstützen, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung zu entwickeln (§ 17 Abs. 2 SGB VIII). Sind Folgesachen anhängig, kann das Familiengericht außerdem anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen (§ 135 FamFG).
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Welche Unterhaltsfragen müssen Eltern klären?
Beim Kindesunterhalt gilt ein Grundsatz: Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich vor allem nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes. Als Orientierung ziehen die Gerichte in der Regel die Düsseldorfer Tabelle heran. Sie ist eine Leitlinie und kein Gesetz. Das Kindergeld deckt in diesem Fall zur Hälfte den Barbedarf des Kindes (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Im echten Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkünften barunterhaltspflichtig. Ob ein solches Modell vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hier lohnt sich eine genaue Berechnung.
Eltern können die Unterhaltshöhe einvernehmlich festlegen. Auf künftigen Kindesunterhalt kann jedoch nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Damit der Unterhalt im Streitfall vollstreckbar ist, empfiehlt sich eine Titulierung, etwa durch eine Urkunde des Jugendamts, in der sich der Unterhaltspflichtige der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§§ 59, 60 SGB VIII).
Neben dem Kindesunterhalt kann der betreuende Elternteil nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt haben. Dieser besteht mindestens für drei Jahre nach der Geburt und verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 BGB). Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1585c Satz 2 BGB). Ein im Verfahren in Ehesachen gerichtlich protokollierter Vergleich kann diese Form ersetzen (§ 1585c Satz 3 BGB, § 127a BGB).
Scheidungsfolgenvereinbarung: Was Eltern festhalten sollten
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bündelt die Absprachen, die über die Scheidung selbst hinausgehen. Für Eltern betrifft sie vor allem Umgang, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, die Ehewohnung und die Aufteilung der Haushaltsgegenstände. Ob das bisherige Familienheim weiter genutzt wird, ist mit Kindern oft eine zentrale Frage.
Häufig unterschätzt wird der Versorgungsausgleich. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung geteilt. Im Scheidungsverbund wird er in der Regel ohne Antrag durchgeführt (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung abweichend regeln (§ 6 VersAusglG). Eine solche Vereinbarung bedarf vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Ein gerichtlich protokollierter Vergleich kann diese Form ersetzen (§ 7 Abs. 2 VersAusglG, § 127a BGB).
Können sich Eltern über Sorge oder Umgang nicht einigen, kann ein Ehegatte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug beantragen, diese Kindschaftssachen in den Scheidungsverbund einzubeziehen. Das gilt nicht, wenn das Gericht die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls für nicht sachgerecht hält (§ 137 Abs. 3 FamFG). Wird die Kindschaftssache einbezogen, entscheidet das Gericht zusammen mit der Scheidung, was das Verfahren verlängern kann.
Welche Kosten entstehen bei einer einvernehmlichen Scheidung mit Kindern?
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung bestimmt das Gericht diesen Wert nach Ermessen. Es berücksichtigt Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Für das Einkommen ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten maßgeblich. Der Wert beträgt mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Ob Unterhaltspflichten gegenüber Kindern den Wert mindern, handhaben die Gerichte unterschiedlich.
Hinzu kommt der Wert des Versorgungsausgleichs und gegebenenfalls weiterer Folgesachen. Je mehr Streitpunkte im Verbund zu entscheiden sind, desto höher fallen die Kosten aus.
Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG). Jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten werden geteilt. Wird nur ein Anwalt beauftragt, fallen Anwaltskosten nur auf einer Seite an. Dieser Anwalt vertritt allerdings ausschließlich einen Ehegatten und darf nicht zugleich die Interessen des anderen wahrnehmen.
Wer die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§§ 76 ff. FamFG). Wir besprechen mit Ihnen vorab, welche Kosten in Ihrem Fall realistisch zu erwarten sind.
Was sollten Eltern vor dem Scheidungsantrag tun?
Mit einer guten Vorbereitung legen Sie die Grundlage für ein zügiges Verfahren. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Trennungszeitpunkt dokumentieren. Halten Sie fest, ab wann Sie getrennt leben. Das ist wichtig für den Ablauf des Trennungsjahres.
- Betreuung und Umgang besprechen. Klären Sie, bei wem die Kinder leben und wie der Kontakt zum anderen Elternteil gestaltet wird.
- Unterhalt berechnen lassen. Lassen Sie Kindesunterhalt und einen möglichen Betreuungsunterhalt auf Basis aktueller Einkommensnachweise ermitteln.
- Unterlagen sammeln. Dem Antrag sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden (§ 133 Abs. 2 FamFG). Hilfreich sind außerdem Einkommensnachweise und Unterlagen zur Altersvorsorge.
- Vereinbarungen absichern. Prüfen Sie, welche Absprachen eine besondere Form benötigen, etwa beim nachehelichen Unterhalt oder beim Versorgungsausgleich.
- Rechtzeitig beraten lassen. Eine anwaltliche Prüfung vor dem Antrag zeigt, ob Ihre Einigung rechtlich trägt und wo Lücken bestehen.
Fazit: Eine gute Einigung entlastet vor allem die Kinder
Eine einvernehmliche Scheidung mit Kindern kann Konflikte und Verfahrensaufwand deutlich verringern. Die gemeinsame Sorge bleibt in der Regel bestehen, Umgang und Unterhalt können die Eltern weitgehend selbst gestalten. Entscheidend ist, dass Ihre Absprachen vollständig, verständlich und rechtlich wirksam sind. Das gilt besonders für Unterhaltsvereinbarungen und den Versorgungsausgleich, für die das Gesetz eine besondere Form verlangt.
Wir begleiten Sie von der ersten Einschätzung bis zum Scheidungsbeschluss und achten darauf, dass Ihre Einigung auch langfristig trägt.
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Häufig gestellte Fragen zur einvernehmlichen Scheidung mit Kindern
Die Dauer hängt vor allem vom Versorgungsausgleich ab, denn das Gericht muss Auskünfte der Versorgungsträger einholen. Je vollständiger die Unterlagen sind und je weniger Folgesachen im Verbund zu entscheiden sind, desto schneller kann das Verfahren abgeschlossen werden.
Nein. Den Scheidungsantrag muss ein Rechtsanwalt stellen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der zustimmende Ehegatte benötigt für seine Zustimmung keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Der beauftragte Anwalt vertritt jedoch nur eine Seite.
Ja. Die Zustimmung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung entschieden wird, widerrufen werden (§ 134 Abs. 2 FamFG). Für den Widerruf ist kein Anwalt erforderlich (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Im Scheidungsverfahren selbst soll das Gericht die Ehegatten persönlich anhören (§ 128 FamFG). Eine persönliche Anhörung des Kindes ist insbesondere vorgeschrieben, wenn eine Kindschaftssache geführt wird, etwa zum Sorgerecht oder Umgang (§ 159 FamFG).
Ja, sofern die Eltern bisher gemeinsam sorgeberechtigt waren. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht dann grundsätzlich fort. Eine Änderung erfolgt in der Regel nur auf Antrag eines Elternteils nach § 1671 BGB.
Das Kindergeld wird grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG). Beim Unterhalt minderjähriger Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, deckt es zur Hälfte den Barbedarf (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei volljährigen Kindern wird es in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Bei gemeinsamer Sorge gehört die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zu den gemeinsamen Entscheidungen. Ein Umzug, der den Lebensmittelpunkt des Kindes verlagert, setzt daher grundsätzlich das Einvernehmen beider Eltern voraus. Einigen sie sich nicht, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB).
Dann kann die Scheidung als streitiges Verfahren fortgeführt werden. Das Gericht prüft in diesem Fall das Scheitern der Ehe, sofern nicht bereits drei Jahre Trennung vorliegen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Streitige Kindschaftssachen können auf Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in den Verbund einbezogen werden, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht (§ 137 Abs. 3 FamFG).
Ja. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, etwa durch Einkommensveränderungen oder einen Wechsel der Betreuung, kann ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss nach § 238 FamFG angepasst werden. Für gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden, etwa eine Jugendamtsurkunde, gilt § 239 FamFG. Bei einer bloßen außergerichtlichen Vereinbarung richtet sich die Anpassung nach ihrem Inhalt und dem materiellen Recht.
Nein, jedenfalls nicht automatisch. Der Anspruch kann etwa während einer angemessenen Schul- oder ersten Berufsausbildung fortbestehen, wenn das Kind bedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB) und die Eltern leistungsfähig sind. Ab der Volljährigkeit haften beide Eltern grundsätzlich anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

