Ausgangssituation/Sachverhalt
Unsere 14-jährige Mandantin wurde mit einer Gewebsanomalie im Oberschenkel geboren, wodurch sie ihre gesamte Kindheit hinweg starke Schmerzen erlitt. Aufgrund dessen suchte sie eine Spezialklinik auf, die ein wenig invasives Verfahren, nämlich die Elektrosklerosierung anbot. Durch die Operation sollte die Gewebsanomalie durch Injektion einer Flüssigkeit und Elektrostöße entfernt werden.
Unmittelbar nach der Operation erlitt unsere Mandantin jedoch weiterhin starke Schmerzen, woraufhin das Krankenhaus lediglich leichte Schmerzmittel verabreichte und ein Neurologe letztlich Opium verordnen musste. Infolgedessen erlahmte der Fuß der Mandantin. Zudem kam es zu einer Beschädigung des Ischiasnervs, die zu postoperativ auftretenden Komplikationen wie intensiven Nervenschmerzen und der Bildung eines Spitzfußes führten. In den folgenden Monaten war unsere Mandantin auf das Tragen von Absatzschuhen und das Gehen auf Krücken angewiesen.
Vorgehen unserer Kanzlei
Zunächst forderten wir sämtliche Patientenunterlagen und medizinischen Befunde an. Danach holten wir im Ramen unserer medizinischen Sachverhaltsaufklärung ein wissenschaftlich radiologischen Fachgutachtens und ein neurologisches Gutachten ein. Diese ergaben, dass vor der Operation Aufklärungsfehler gegenüber der Sorgeberechtigten geschahen, da keine Aussagen bezüglich der Erfolgschancen und Alternativoperationen sowie möglichen Risiken insbesondere bezüglich einer möglichen Schädigung des Ischiasnervs getätigt wurden. Zudem wurde ebenfalls nicht über den Einsatz von Röntgenstrahlung während der Intervention aufgeklärt. Auch wurden Dokumentationsfehler im Zusammenhang mit dem konkreten Ablauf des Eingriffs ersichtlich.
Darüber hinaus wies das Gutachten zweifelsfrei Behandlungsfehler nach, da die Punktions- und Behandlungsnadeln intraoperativ fehlerhaft zu tief vorgetrieben wurden und direkt in die Region des Ischiasnervs eindrangen. Diese mechanische Schädigung führte zu einem irreversiblen Absterben der Nervenfasern. Zudem wurde eine falsche und unzureichende Schmerztherapie während des gesamten Klinikaufenthaltes, beispielsweise durch falsche/verspätete Schmerzmedikation, bestätigt.
Wir nahmen daraufhin das gegnerische Krankenhaus in Anspruch, um ein Schmerzensgeld und Schadensersatz für unsere Mandantin durchzusetzen. Bezüglich einer Schmerzensgeldzahlung führten wir insbesondere die unmittelbaren, körperlichen Folgen, sowie die Intensität und Dauer der Schmerzen unserer Mandantin auf.
Ergebnis/Erfolg
Nach intensiven Verhandlungen und einer detaillierten Aufarbeitung der gesundheitlichen Folgen für unsere Mandantin konnten wir im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Schadensersatzansprüche in Höhe von 75.000 Euro erzielen. Dieser Erfolg unterstreicht den Wert unserer umfassenden Mandantenvertretung: In einer vergleichbaren Gerichtsentscheidung wurde dem Betroffenen lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 Euro zugesprochen (vgl. OLG Naumburg, Az. 1 U 53/10).

