Inhalt:
Was bedeutet „einvernehmliche Scheidung“ rechtlich?
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in der Regel?
Welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich für die Dauer?
Wie kann die Wartezeit auf den Versorgungsausgleich verkürzt werden?
Was verzögert eine einvernehmliche Scheidung zusätzlich?
Wie läuft das Verfahren zeitlich ab?
Kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen?
Das Wichtigste in Kürze
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung tatsächlich? Diese Frage stellen sich die meisten Paare, sobald der Entschluss zur Trennung gefasst ist. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, denn die Dauer hängt maßgeblich davon ab, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist und wie zügig alle Beteiligten die notwendigen Angaben liefern. Als Kanzlei für Familienrecht beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die einvernehmliche Scheidung und die Scheidungsfolgenvereinbarung und vermitteln Ihnen über unser Netzwerk erfahrener Rechtsanwälte eine zügige und kostenbewusste Lösung.
Was bedeutet "einvernehmliche Scheidung" rechtlich?
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich bereits über die wesentlichen Folgen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung einig sind. Rechtlich stützt sich das auf § 1566 Abs. 1 BGB. Danach wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt.
Das Familiengericht muss also nicht mehr prüfen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Es reicht der Ablauf des Trennungsjahres und die übereinstimmende Erklärung beider Partner. Genau das macht die einvernehmliche Scheidung im Vergleich zur streitigen Scheidung deutlich schneller. Anwaltlich vertreten sein muss dabei nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, denn beim Familiengericht gilt Anwaltszwang. Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene Vertretung zustimmen.
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Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in der Regel?
In der gerichtlichen Praxis zeigt sich ein wiederkehrendes Muster. Muss im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden, was der gesetzliche Regelfall ist, dauert das gesamte Verfahren häufig vier bis sechs Monate ab Antragstellung. Verzichten die Ehegatten wirksam auf den Versorgungsausgleich oder liegt einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vor, verkürzt sich die Verfahrensdauer oft auf ein bis drei Monate.
Diese Zeiträume sind Erfahrungswerte und keine gesetzlich festgelegten Fristen. Wie schnell es tatsächlich geht, hängt von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts, der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Rentenversicherungsträger und davon ab, wie vollständig die eingereichten Unterlagen sind. Zusätzlich zur eigentlichen Verfahrensdauer muss immer das Trennungsjahr abgewartet werden, bevor der Scheidungsantrag überhaupt gestellt werden kann.
Welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich für die Dauer?
Der Versorgungsausgleich ist in den meisten Fällen der entscheidende Zeitfaktor. Nach § 137 FamFG gehört er zum sogenannten Zwangsverbund. Das Familiengericht muss also grundsätzlich zusammen mit der Scheidung auch über den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften entscheiden, und zwar von Amts wegen, ohne dass ein Ehegatte dies extra beantragen muss.
Damit das Gericht entscheiden kann, fragt es bei allen Rentenversicherungsträgern, Pensionskassen und sonstigen Versorgungswerken beider Ehegatten die jeweiligen Anwartschaften ab. Diese Auskünfte einzuholen dauert je nach Träger und Aktenlage einige Wochen bis mehrere Monate. Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, kann das Gericht den Scheidungstermin anberaumen. In der Praxis ist der Versorgungsausgleich damit meist der Grund, warum sich eine ansonsten unstreitige Scheidung über mehrere Monate hinzieht.
Wie kann die Wartezeit auf den Versorgungsausgleich verkürzt werden?
Wer die Verfahrensdauer aktiv verkürzen möchte, kann schon während des Trennungsjahres bei der zuständigen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen. Damit sind die eigenen Versicherungsverläufe bereits geklärt, sobald der Scheidungsantrag gestellt wird, und das Gericht muss weniger Rückfragen stellen.
Zusätzlich sieht § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG eine Möglichkeit vor, den Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverfahren abzutrennen. Voraussetzung ist, dass seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mindestens drei Monate vergangen sind, beide Ehegatten ihre erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben und beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Das Gericht kann die Ehe dann bereits scheiden und über den Versorgungsausgleich später gesondert entscheiden. Ergänzend erlaubt § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG eine Abtrennung, wenn sich der Scheidungsausspruch sonst so außergewöhnlich verzögern würde, dass dies für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Was verzögert eine einvernehmliche Scheidung zusätzlich?
Auch bei grundsätzlichem Einvernehmen können bestimmte Umstände die Dauer verlängern. Dazu gehört, wenn ein Ehegatte die für den Versorgungsausgleich benötigten Angaben nicht oder nur verzögert liefert, wenn der Aufenthaltsort eines Ehegatten unbekannt ist und förmlich zugestellt werden muss, oder wenn während des Verfahrens doch noch Streit über einzelne Folgesachen wie Unterhalt oder Sorgerecht entsteht.
Auch die Auslastung des zuständigen Familiengerichts spielt eine Rolle, die sich von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterscheidet. Gerade wenn Rentenversicherungsträger mit der Bearbeitung ihrer Auskünfte in Rückstand sind, kann sich ein an sich einfacher Fall über die üblichen vier bis sechs Monate hinaus verzögern. In solchen Fällen lohnt sich häufig ein Blick auf die Abtrennungsmöglichkeiten nach § 140 FamFG.
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Wie läuft das Verfahren zeitlich ab?
Der zeitliche Ablauf folgt in der Regel einem festen Muster. Nach Ablauf des Trennungsjahres reicht der antragstellende Ehegatte über einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht fordert zunächst den Gerichtskostenvorschuss an und stellt anschließend den Antrag dem anderen Ehegatten zu.
Parallel dazu holt das Gericht die Auskünfte für den Versorgungsausgleich ein. Liegen alle Auskünfte vor, setzt das Gericht einen Scheidungstermin fest. Der eigentliche Termin selbst dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung meist nur wenige Minuten, da keine strittigen Punkte mehr zu klären sind. Im Anschluss verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss. Verzichten beide Ehegatten nach Bekanntgabe des Beschlusses sowohl auf Beschwerde als auch auf eine Anschlussbeschwerde, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Andernfalls beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses eine einmonatige Frist, innerhalb der Beschwerde eingelegt werden könnte.
Kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen?
Grundsätzlich nein. § 1565 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist, und dieses Scheitern wird bei einvernehmlichen Scheidungen erst nach einem Jahr Trennung unwiderlegbar vermutet. Eine Ausnahme regelt § 1565 Abs. 2 BGB für echte Härtefälle, etwa wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Solche Härtefälle werden von den Gerichten eng ausgelegt und sind in der Praxis selten. Wer allein aus dem Wunsch nach einer schnelleren Scheidung auf das Trennungsjahr verzichten möchte, wird damit in aller Regel nicht erfolgreich sein. Realistischer ist es, die Zeit des Trennungsjahres bereits für die Vorbereitung zu nutzen, etwa durch die frühzeitige Kontenklärung bei der Rentenversicherung.
Was können Sie selbst tun, um Zeit zu sparen?
Die Verfahrensdauer lässt sich nicht beliebig verkürzen, aber an mehreren Stellen aktiv beeinflussen. Wer schon während des Trennungsjahres eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausarbeitet, klärt Fragen zu Unterhalt, Hausrat oder Vermögen außergerichtlich und verhindert, dass daraus später ein streitiger Punkt im Verfahren wird.
Ebenso hilfreich ist es, frühzeitig eine Kontenklärung bei der eigenen Rentenversicherung zu beantragen und alle angeforderten Unterlagen zügig und vollständig einzureichen. Wer den Scheidungsantrag mit vollständigen Angaben stellt, vermeidet Rückfragen des Gerichts, die sonst zusätzliche Wochen kosten können. Wir beraten Sie gerne dazu, welche Vorbereitungen in Ihrer individuellen Situation sinnvoll sind, und vermitteln Ihnen bei Bedarf einen erfahrenen Ansprechpartner aus unserem Netzwerk für die gerichtliche Vertretung.
Fazit
Eine einvernehmliche Scheidung dauert in den meisten Fällen zwischen einem und sechs Monaten, abhängig davon, ob und wie zügig der Versorgungsausgleich abgewickelt werden kann. Rechtlich verlässliche Aussagen zur Dauer in Ihrer konkreten Situation lassen sich aber nur nach Prüfung Ihres Einzelfalls treffen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und vermitteln Ihnen bei Bedarf einen passenden Ansprechpartner für die gerichtliche Vertretung.
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Häufig gestellte Fragen
Mit Versorgungsausgleich dauert eine einvernehmliche Scheidung häufig vier bis sechs Monate ab Antragstellung. Ohne Versorgungsausgleich sind es meist ein bis drei Monate. Hinzu kommt in beiden Fällen das vorherige Trennungsjahr.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss das Gericht das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB nicht mehr prüfen, sondern nur noch den Versorgungsausgleich abwickeln. Bei einer streitigen Scheidung kommen oft zusätzliche Beweisaufnahmen und strittige Folgesachen hinzu, wodurch sich das Verfahren erheblich verlängern kann.
In den meisten Fällen ja. Nur bei einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB kann ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Solche Härtefälle sind in der Praxis selten.
Das Gericht wartet grundsätzlich, bis alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Sind seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mehr als drei Monate vergangen und liegen die Mitwirkungshandlungen beider Ehegatten vor, kann nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragt werden, damit die Scheidung selbst schneller ausgesprochen wird.
Ein Ausschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen durch eine notarielle Vereinbarung möglich, muss aber vom Gericht auf seine Wirksamkeit geprüft werden. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll und wirksam möglich ist, sollte individuell geprüft werden.
Zwingend anwaltlich vertreten sein muss nur derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, da bei Familiengerichten Anwaltszwang gilt. Der andere Ehegatte kann dem Antrag im Termin auch ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist der Termin meist eine kurze Angelegenheit, da keine strittigen Punkte mehr zu verhandeln sind. Häufig ist der Termin nach wenigen Minuten beendet.
Verzichten beide Ehegatten nach Bekanntgabe des Beschlusses sowohl auf Beschwerde als auch auf eine Anschlussbeschwerde, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Ohne diesen Verzicht beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses eine einmonatige Frist, innerhalb der Beschwerde möglich wäre.
Ja, wenn eine Kindschaftssache auf Antrag eines Ehegatten in den Verbund einbezogen wird. Nach § 137 Abs. 3 FamFG prüft das Gericht dabei zusätzlich, ob die Einbeziehung dem Kindeswohl dient. Ist die Sache strittig, kann dies die Gesamtdauer des Verfahrens deutlich verlängern. Bei fehlendem Einvernehmen empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung.
Eine frühzeitige Kontenklärung bei der Rentenversicherung, eine vollständige und sorgfältig vorbereitete Antragsschrift sowie eine außergerichtlich abgestimmte Scheidungsfolgenvereinbarung sind die wirksamsten Mittel, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

