VerkehrsrechtArtikelArtikelRA Dr. Arlett BlankeEin verkehrsrechtlicher Klassiker: Der Parkplatzunfall

3. Juli 2022

Immer wieder stellen sich bei Parkplatzunfällen haftungsrechtliche Fragen. Die Rechtsprechung wendet hier in ständiger Rechtsprechung die Straßenverkehrsordnung (StVO) zwar analog an, sieht aber das gegenseitge Rücksichtnahmegebot im Vordergrund.

Auch wenn man etwa eine Fahrgasse befährt, muss man grundsätzlich mit Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft fahren und jederzeit mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrsgassen eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindestens auch zweckbestimmend ist.“ (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.6.2022 – 17 U 21/22).

Kommt es also zu einer Kollsion mit einem ausparkenden Fahrzeugen, kann durchaus ein Mithaftungseinwand drohen.

Gern prüfen wir für Sie die Rechtslage.

Dr. Arlett Blanke