RA Marco SchneiderMedizinrechtSchmerzensgeld nach unnötiger Operation: Was Patienten wissen müssen

28. Mai 2026

Das Wichtigste in Kürze

Führt ein Arzt eine Operation durch, für die keine medizinische Indikation besteht, liegt ein Behandlungsfehler vor. Patienten haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Daneben kommt eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung in Betracht: Wurde der Patient nicht über fehlende Notwendigkeit, Risiken und konservative Alternativen aufgeklärt, ist die Einwilligung nicht wirksam.
Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt. Das ist für Patienten ein erheblicher Vorteil gegenüber der sonst schwierigen Beweisführung im Arzthaftungsrecht.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Manchmal stellt sich erst nach einem operativen Eingriff heraus, was vorher hätte klar sein müssen: Die Operation war nicht notwendig. Vielleicht wäre eine konservative Behandlung möglich gewesen. Vielleicht fehlte der Befund, der den Eingriff überhaupt gerechtfertigt hätte. Oder die Risiken wurden Ihnen nicht erklärt, obwohl Sie hätten wissen müssen, dass die Erfolgsaussichten gering sind. In all diesen Fällen kann die Kanzlei auf Ihrer Seite stehen. Als Kanzlei, die seit über 30 Jahren ausschließlich auf Patientenseite tätig ist, kennen wir die Strategien, mit denen Kliniken und Versicherungen Ansprüche abzuwehren versuchen. Einen ersten Überblick zu Schmerzensgeldansprüchen finden Sie auf unserer Seite zum Anwalt für Schmerzensgeld.

Was ist eine unnötige Operation rechtlich?

Eine Operation gilt als rechtlich unnötig, wenn für sie keine medizinische Indikation bestand. Medizinische Indikation bedeutet: Der Eingriff war nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung notwendig und angemessen, um ein konkretes Gesundheitsproblem zu beheben oder zu lindern. Fehlt diese Grundlage, verletzt der Arzt seine Pflicht aus § 630a Abs. 2 BGB, die Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen. Ein Operateur, der einen Eingriff ohne hinreichende Indikation durchführt, macht sich damit eines Behandlungsfehlers schuldig. Das gilt auch dann, wenn der Patient zugestimmt hat. Die bloße Einwilligung des Patienten heilt nicht die fehlende medizinische Notwendigkeit des Eingriffs. Besonders wichtig: Bei einer nur relativen Operationsindikation muss der Arzt prüfen, ob konservative Maßnahmen eine echte Behandlungsalternative darstellen. Ist das der Fall, muss er den Patienten darüber aufklären. Ein Eingriff, der ohne diese Aufklärung und ohne eine nach fachärztlichem Standard tragfähige Indikationsstellung vorgenommen wird, ist fehlerhaft. Das bedeutet nicht, dass stets alle konservativen Maßnahmen erprobt sein müssen. Entscheidend ist, ob sie nach dem Stand der Medizin eine ernsthafte Alternative darstellen und ob der Patient über diese Wahlmöglichkeit informiert wurde.

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Wann liegt eine Aufklärungspflichtverletzung vor?

Neben dem Behandlungsfehler wegen fehlender Indikation besteht in vielen Fällen ein zweiter eigenständiger Anspruchsgrund: die Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach § 630e BGB ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören die Art und der Umfang des Eingriffs, die Risiken und möglichen Komplikationen, die voraussichtlichen Erfolgsaussichten und gleichwertig geeignete Behandlungsalternativen. Bei einer unnötigen oder zweifelhaft indizierten Operation fehlt diese Aufklärung in der Regel an mehreren Stellen: Der Patient wurde nicht darüber informiert, dass konservative Alternativen bestehen. Er wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die Indikation für den Eingriff nicht zwingend ist. Und er wurde nicht über die spezifischen Risiken des Eingriffs informiert, wenn diese bei ihm besonders hoch waren. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten unwirksam. Dann haftet der Arzt für alle Schäden, die durch den Eingriff entstanden sind, auch wenn er dabei technisch fehlerfrei vorgegangen ist.

Wie ist die Beweislast bei unnötigen Operationen verteilt?

Die Beweislast ist im Arzthaftungsrecht grundsätzlich schwierig für Patienten. Bei der Aufklärungspflichtverletzung kehrt sich das jedoch um: Gemäß § 630h Abs. 2 BGB hat der Behandelnde zu beweisen, dass er eine wirksame Einwilligung eingeholt und den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Der Patient muss das nicht widerlegen. Die Behandlerseite muss konkret darlegen, was wann wie besprochen wurde. Lücken in der Dokumentation gehen zu ihren Lasten. Bei der fehlenden Indikation als Behandlungsfehler liegt die Beweislast grundsätzlich beim Patienten. Hier wird jedoch häufig ein medizinischer Sachverständiger beauftragt, der anhand der vorliegenden Befunde und der Behandlungsunterlagen bewertet, ob die Indikation zur Operation tatsächlich vorlag. In der Praxis arbeiten Behandlungsfehler- und Aufklärungsanspruch dabei oft zusammen: Wenn bereits die Aufklärung unvollständig war, reicht das für eine Haftung, ohne dass zusätzlich ein handwerklicher Fehler nachgewiesen werden muss.

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Welche Schäden können geltend gemacht werden?

Wer durch eine unnötige Operation geschädigt wurde, kann verschiedene Ansprüche geltend machen. Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB umfasst den Ausgleich für körperliche Schmerzen, psychische Belastungen, Einschränkungen im Alltag, Angst und Schlafprobleme sowie dauerhafte Beeinträchtigungen. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls: Die Schwere des Eingriffs, die Dauer der Heilungsphase, notwendige Folgeoperationen, bleibende Narben oder Funktionseinschränkungen sowie psychische Folgeerkrankungen werden berücksichtigt. Daneben gibt es materielle Schadensansprüche nach §§ 280, 823 BGB: Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstausfall, Pflegekosten, Fahrtkosten und alle sonstigen unfallbedingten Mehraufwendungen. Bei dauerhaften Folgen können Rentenansprüche nach § 843 BGB entstehen. Schließlich kann bei bleibenden Gesundheitsschäden ein Feststellungsantrag für zukünftige Schäden sinnvoll sein, der verhindert, dass spätere Folgeschäden verjähren, bevor sie erkennbar werden.

Wie hoch fällt das Schmerzensgeld aus?

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Beträge. Das Schmerzensgeld wird vom Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 253 Abs. 2 BGB festgesetzt. Die Bandbreite ist erheblich. Bei einem fehlerhaft indizierten Eingriff, der zu einer dauerhaften Nervenverletzung geführt hat, können fünfstellige Beträge erreicht werden. Wenn eine nicht indizierte Gelenkoperation zu einer dauerhaften Funktionseinschränkung oder einem Nervenschaden geführt hat, sind nach vorliegender Rechtsprechung Beträge im Bereich von 25.000 bis 80.000 Euro und mehr möglich. Entscheidend sind dabei immer die Schwere und Dauerhaftigkeit der Schäden, das Ausmaß des ärztlichen Fehlers und die konkreten Auswirkungen auf das Leben des Betroffenen. Eine zuverlässige Einschätzung des Schmerzensgeldes setzt voraus, dass die Behandlungsunterlagen ausgewertet und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Wir führen diese Aufklärung in unserer Kanzlei durch, bevor wir Ansprüche beziffern.

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Was ist eine hypothetische Einwilligung?

Wenn der Arzt nachweist, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte, entfällt trotz fehlerhafter Aufklärung die Haftung. Dieser Einwand wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet und ist in § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. Die Beweislast für die hypothetische Einwilligung liegt beim Arzt. Er muss konkret darlegen, warum der Patient auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte. In der Praxis gelingt dieser Nachweis selten, wenn die Aufklärung über die fehlende Notwendigkeit des Eingriffs oder über wesentliche Risiken gefehlt hat. Denn wenn der Patient gewusst hätte, dass der Eingriff nicht zwingend notwendig ist und er mit erheblichen Risiken verbunden ist, hätte er in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden. In einem solchen Fall scheitert der Einwand der hypothetischen Einwilligung regelmäßig. Patienten sollten daher frühzeitig schildern, wie ihre Entscheidung bei vollständiger Information ausgefallen wäre.

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Wann verjähren Ansprüche nach einer unnötigen Operation?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von dem Behandlungsfehler und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In der Praxis beginnt die Frist nicht selten erst dann, wenn ein Patient erfährt, dass die Operation nicht notwendig gewesen wäre. Das kann Monate oder Jahre nach dem Eingriff sein. Für Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung gilt nach § 199 Abs. 2 BGB eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schadenstiftenden Ereignis. Trotzdem gilt: Wer zu lange wartet, riskiert, dass Beweismittel verloren gehen und die Durchsetzung schwieriger wird. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung sichert Ansprüche und schützt vor Fristproblemen.

Handlungsempfehlung

Eine Operation ohne hinreichende medizinische Indikation ist ein Behandlungsfehler. Eine Operation ohne ordnungsgemäße Aufklärung über Notwendigkeit, Risiken und Alternativen begründet eine eigenständige Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung. Beide Anspruchsgrundlagen können nebeneinander bestehen. Patienten haben Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB sowie auf Ersatz aller materiellen Schäden. Je früher die Behandlungsunterlagen gesichert und die Ansprüche anwaltlich bewertet werden, desto besser stehen die Erfolgsaussichten.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich feststellen, ob meine Operation medizinisch notwendig war?

Die wichtigste Grundlage ist die Auswertung der Behandlungsunterlagen und Vorbefunde durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen. Wir holen in unserer Kanzlei zunächst die vollständigen Unterlagen an und prüfen, ob die dokumentierten Befunde die Indikation zur Operation tragen.

Muss ich selbst beweisen, dass die Operation nicht notwendig war?

Bei der fehlenden Indikation als Behandlungsfehler liegt die Beweislast grundsätzlich beim Patienten. Bei der Aufklärungspflichtverletzung kehrt sich das um: Der Arzt muss beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat (§ 630h Abs. 2 BGB). In der Praxis werden beide Anspruchsgrundlagen parallel verfolgt.

Was ändert sich, wenn ich der Operation selbst zugestimmt habe?

Nur eine wirksame, informierte Einwilligung schließt eine Haftung aus. Wurde der Patient nicht über fehlende Indikation, Risiken und Alternativen aufgeklärt, ist die Einwilligung unwirksam. Die bloße Unterschrift auf einem Aufklärungsbogen genügt dafür nicht.

Kann ich Schmerzensgeld verlangen, wenn der Arzt technisch keinen Fehler gemacht hat?

Ja. Wenn die Aufklärung unvollständig war und die Einwilligung daher unwirksam ist, haftet der Arzt für alle durch den Eingriff verursachten Schäden, unabhängig davon, ob er technisch fehlerfrei operiert hat.

Was ist, wenn mir der Arzt gesagt hat, die Operation sei alternativlos?

Dann ist entscheidend, ob konservative Alternativen tatsächlich erschöpft waren und der Arzt das im Aufklärungsgespräch belegen kann. Lag eine Behandlungsalternative vor, über die nicht aufgeklärt wurde, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Kann ich auch gegen die Klinik vorgehen, nicht nur gegen den Arzt?

Ja. Häufig haften Krankenhausträger und behandelnder Arzt nebeneinander. Ob und in welchem Umfang eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB besteht, hängt von der konkreten Vertragskonstellation ab, also zum Beispiel davon, ob der Arzt beim Krankenhaus angestellt ist oder als Belegarzt tätig war. In jedem Fall sollten beide Seiten von Anfang an in den Blick genommen werden.

Was ist eine hypothetische Einwilligung?

Der Arzt kann einwenden, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt. Diesen Nachweis muss der Arzt führen (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei fehlender Aufklärung über die Nicht-Notwendigkeit des Eingriffs gelingt dieser Nachweis in der Praxis selten.

Kann mir die Krankenkasse Probleme machen, wenn ich Ansprüche geltend mache?

Nein. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Arzt stehen Ihnen unabhängig davon zu, ob die Krankenkasse die Operation bezahlt hat. Wenn die Krankenkasse Leistungen erbracht hat, geht der entsprechende Anspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes auf sie über; Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und nicht gedeckte Schäden bleibt unberührt.

Wie lange dauert ein Verfahren bei einer unnötigen Operation?

Das variiert stark. Außergerichtliche Einigungen können nach wenigen Monaten erzielt werden. Gerichtliche Verfahren mit Sachverständigengutachten dauern oft zwei bis fünf Jahre. Eine sorgfältige Vorbereitung durch ein Privatgutachten verkürzt häufig die Verfahrensdauer.

Was kostet mich eine Klage?

Das hängt vom Streitwert ab. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte frühzeitig Deckungsschutz beantragen. Wer keine hat, kann unter Umständen Prozesskostenhilfe beantragen. Unsere Kanzlei bespricht mit Ihnen im kostenlosen Erstgespräch, welche Wege realistisch sind.

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