RA Marco SchneiderArtikelMedizinrechtNachweis eines Behandlungsfehlers durch Gutachten im Medizinrecht

26. Januar 2024

Im Kontext des Arzthaftungsrechts zeigt sich wiederholt das zögerliche Vorgehen von Mandanten gegenüber ihren behandelnden Ärzten. Das häufig vorgebrachte Argument lautet: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.“ Diese Skepsis wird bereits im Erstberatungsgespräch von unseren Mandanten formuliert, begleitet von der Frage: Wie lässt sich einem Arzt überhaupt ein Behandlungsfehler nachweisen?

  1. Methoden des Nachweises

Es existieren zahlreiche Möglichkeiten, den Nachweis sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu führen. Neben Arztberichten und Aussagen von vor- und nachbehandelnden Ärzten gewinnt das Gutachten zunehmend an Bedeutung.

Es besteht die Option, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Jedoch raten wir davon ab, da dies oft mit hohen Kosten verbunden ist und die Unabhängigkeit der Gutachter eine Beeinflussung des Ergebnisses ausschließt. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten nicht.

Es gibt jedoch Alternativen:

  • Die gesetzliche Krankenversicherung kann bei der Erstellung eines kostenlosen MDK-Gutachtens unterstützen.
  • Die Landesärzte- oder Landeszahnärztekammer kann für ein Gutachten angefragt werden.2. Vorteile von Gutachten

Gutachten bieten zahlreiche Vorteile: Der Sachverhalt kann von einem unabhängigen Arzt begutachtet werden. Nach der Erstellung können Fragen an den Gutachter gerichtet und Ergänzungen angefordert werden. Das Gutachten kann dann sowohl bei außergerichtlichen Regulierungen als auch in gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden, um einen möglichen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Sowohl der Mandant als auch der Rechtsanwalt sind grundsätzlich medizinische Laien. Selbst bei einer Spezialisierung auf Medizinrecht oder einer Qualifizierung zum Fachanwalt für Medizinrecht ist die Meinung eines Mediziners zur Einschätzung des Falles sinnvoll.

Die Gutachtenerstellung kann neben der Beweiserleichterung weitere Vorteile haben, wie z.B. die Hemmung der Verjährung durch ein Gutachten der Landesärztekammer.

2.  Umgang mit einem negativen Gutachten

Bei einem negativen Gutachten der Landesärzte- oder Landeszahnärztekammer ist der Rechtsstreit nicht zwangsläufig verloren. Ein negatives Gutachten kann im Prozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden, ohne die Darlegungslast des Patienten zu erhöhen. Die Gegenseite kann jedoch ebenfalls ein Gutachten vorlegen, wobei der Richter die inhaltliche Richtigkeit prüfen muss.

Trotz eines negativen Gutachtens sollten die Ansprüche weiterverfolgt werden. In den meisten gerichtlichen Verfahren wird die Erstellung eines Gutachtens angeordnet, da der Richter medizinische Sachverhalte nicht wie ein Arzt beurteilen kann.

3.  Unsere Empfehlung

Wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird, ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann das außergerichtliche Gutachtensverfahren begleiten, um eine Verjährung zu vermeiden, alle Unterlagen einzureichen und frühzeitig Fragen an den Gutachter zu formulieren.

Für rechtliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wenn Sie bereits ein Gutachten haben, können Sie es uns gerne zusenden, damit wir eine Einschätzung abgeben können, ob ein weiteres Verfahren sinnvoll erscheint.

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Sowohl zweckmäßige Aufklärung als auch die schnelle und effektive Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bedarf Erfahrung sowie einer Spezialisierung oder Fachanwaltschaft im Medizinrecht.

Diesen Kenntnisstand transparent machen dabei Fachanwaltstitel oder Schwerpunkte der Kanzlei.

Unsere Medizinrechts-Kanzlei bietet diese Merkmale und verfügt über Erfahrung mit Gutachtern, den Umgang mit Versicherern sowie der Expertise in der Darstellung Ihrer Ansprüche.

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Rechtsanwalt für Medizinrecht Marco Schneider

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