Hat Ihre PKV die Beiträge erhöht und war die Erhöhung unwirksam, können Sie die Beiträge zuzüglich Zinsen zurückfordern. Das hat der BGH mit Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19; IV ZR 314/19 entschieden.
Unwirksam kann die Beitragserhöhung etwa dann sein, wenn der Versicherer sie nicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG ausreichend begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19). Der Versicherer muss angeben, warum genau die Beiträge steigen. Dabei muss der Versicherer zwar nicht seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen. Er darf aber nicht nur formelhaft begründen oder lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben. In diesen Fällen ist die Erhöhung unwirksam. Versicherer können die Begründung zwar später nachholen und damit den Formfehler heilen. Das geht allerdings nur für die Zukunft. Die Beitragserhöhungen werden dann erst ab dem Monat wirksam, in dem der Versicherer die konkrete Begründung nachgeliefert hat (BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20).
Auch wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Erhöhung fehlen, kann die Beitragserhöhung unwirksam sein. So hat das OLG Stuttgart festgestellt, dass die Axa Krankenversicherung AG in einem Fall die Rückstellungen nicht tarifübergreifend verwendet hatte, um den Anstieg in den einzelnen Tarifen zu deckeln (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 20/18).
Unwirksam kann eine Beitragserhöhung auch dann sein, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte nicht erreicht sind (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, 9 O 396/17; OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021, 9 U 199/29). Erst wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 % über den kalkulierten Ausgaben liegen, darf der Versicherer einen höheren Beitrag verlangen. Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit liegt der Schwellenwert bei 5 %. Erhöhungen bei niedrigeren Kostensteigerungen können deshalb unwirksam sein.
Unwirksam ist eine Beitragserhöhung auch etwa dann, wenn der Versicherer die Prämie vor Vertragsbeginn zu niedrig kalkuliert hat und dann die Prämie erhöht, um auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen. Ein Indiz dafür ist, dass die PKV schon zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Beiträge erheblich erhöht.
Einige Versicherungsbedingungen sehen vor, dass die Prämie automatisch bei Vorliegen eines Alterssprungs unabhängig von einer Veränderung der Leistungsausgaben angepasst werden darf. Eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen der DKV wurde etwa durch das AG Lichtenberg für unwirksam erachtet (vgl. Urteil AG Lichtenberg vom 10.11.2020, 11 C 178/19).
Für jede Beitragserhöhung muss der Versicherer beweisen, dass die nötigen Voraussetzungen für die Erhöhung vorliegen. In gerichtlichen Verfahren wird hierzu oftmals ein Sachverständiger für Versicherungsmathematik durch das Gericht beauftragt, der die Prämienerhöhung bewertet.
Es lohnt sich mithin, eine Prämienerhöhung der PKV anwaltlich überprüfen zu lassen. Kommen Sie gern auf uns zu.
Für den Fall, dass die Prämienerhöhung rechtswirksam war, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten ab Mitteilung der Prämienerhöhung zu. Allerdings müssen Sie dann beim neuen Versicherer wieder Gesundheitsfragen beantworten, was zu Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen führen kann. Zudem kann man bei Vertragskündigung seine angesparten Altersrückstellungen zum Teil oder gar ganz verlieren, so dass eine Vertragskündigung nur in Ausnahmefällen empfehlenswert ist.