Ausgangssituation/Sachverhalt
Nach einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung trat unser Mandant mit dem Anliegen an, Ansprüche gegen den behandelnden Zahnarzt geltend zu machen. Bei einem Zahn wurde das Voranschreiten von Karies nicht rechtzeitig erkannt und behandelt, sodass dieser nicht erhalten werden konnte. Es musste eine Wurzelbehandlung vorgenommen und letztlich ein Implantat eingesetzt werden. Ein weiterer Zahn musste ebenfalls gezogen werden, weil die Zahnärztin den Patienten nicht hinreichend über die Folgen einer Nichtbehandlung aufgeklärt hatte.
Vorgehen unserer Kanzlei
Zunächst forderten wir alle Unterlagen der bereits vorgenommenen Behandlungen ein und ließen uns von unserem Mandanten alle Rechnungen weiterer notwendiger zahnärztlicher Behandlungen vorlegen, um später die Schadenshöhe beziffern zu können.
Uns lag bereits ein Gutachten vor, dass bestätigt hat, dass die Vitalerhaltung des einen Zahnes möglich und die Versorgung mit einer Wurzelfüllung vermeidbar gewesen wäre. Bezüglich des zweiten Zahnes stellt der Gutachter eine unzureichende Aufklärung über die Folgen der Nichtbehandlung des Zahnes fest. Folglich wurden Behandlungsstandards sowie Aufklärungs- und Dokumentationspflichten verletzt. Zudem ist ein Schaden entstanden, wobei auch ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Standardverletzung bestand.
Da die Gegenseite nicht zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit war, musste der Sachverhalt gerichtlich geklärt werden. Wir reichten beim Gericht unsere Klage mit einem Streitwert in Höhe von 17.533,86€ ein, zusammengesetzt aus Schmerzensgeld und Behandlungskosten. Nachdem ein gerichtlich veranlasstes Gutachten die bereits vorliegenden gutachterlichen Feststellungen bestätigte, legte das Gericht einen Vergleichsvorschlag vor. Sowohl wir als auch die Gegenseite stimmten dem Vergleich zu.
Ergebnis/Erfolg
Die Gegenseite zahlte 10.000€ an unseren Mandanten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019.83€. Die Kosten des Rechtsstreits wurden von der Gegenseite zu 70% übernommen. Somit konnten wir für unseren Mandanten ein sehr zufriedenstellendes Ergebnis erzielen.
Besondere Aspekte des Falls
Zwischenzeitlich ging es für uns darum, noch einen möglichen weiteren Behandlungsfehler festzustellen. Bei der Wurzelbehandlung, die aufgrund der oben genannten fehlerhaften Behandlung vorgenommen werden musste, kam es zu einer Fraktur es Instruments, sodass Teile davon im Wurzelkanal des Patienten verblieben. Diese ragten in den Kiefer des Patienten und lösten dauerhafte Schmerzzustände aus. Daraufhin musste der Zahn dann extrahiert und das Implantat eingesetzt werden.
Ein beauftragter Gutachter stellte jedoch fest, dass zwar ein Schaden bei unserem Mandanten entstanden sei, es aber an der Kausalität fehle. Es handele sich um ein eine behandlungsimmanente Komplikation, die sich auch bei sorgfältigstem Vorgehen und der Verwendung geeigneter Geräte nicht sicher vermeiden ließe. Folglich war hier ein Behandlungsfehler auszuschließen.