Ausgangssituation/Sachverhalt
Nach dem Tod ihrer Mutter wandte sich unsere Mandantin mit dem Anliegen an uns, einerseits erfolgte Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte klarzustellen und andererseits Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Verstorbene wurde mit starken gastroenterologischen Beschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert, wobei eine Bauchfellentzündung, eine Leberzirrhose mit Aszitesbildung (Ansammlung von Flüssigkeit im Bauchraum) sowie eine akute Leber- und Niereninsuffizienz festgestellt wurde.
Allerdings erfolgte die Diagnostik einschließlich einer Aszitespunktion (Entnahme der Flüssigkeit im Bauchraum) sehr verzögert, Blutergebnisse wurden erst Tage nach der Einlieferung eingeholt, erforderliche Impfungen fanden nicht statt und ein Abdomen-CT wurde zu spät vorgenommen. Außerdem wurde auf eine beginnende Sepsis aufgrund der Entzündung der Flüssigkeit im Bauchraum nicht sach- und zeitgerecht mit einer sofortigen Antibiotikatherapie reagiert.
Trotz einer Not-Operation führte die Bauchfellentzündung zu einem septisch-toxischen Kreislaufversagen und letztlich zum Tod der Patientin. Bei frühzeitigerer Diagnose und einer sofortigen Antibiotikatherapie hätte eine derartige Verschlechterung des Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.
Vorgehen unserer Kanzlei
Zunächst wurde von uns ein medizinisches Gutachten inklusive der Stellungnahme der Gutachterstelle ausgewertet. Festgestellt wurde die Unterschreitung des fachärztlichen Standards in mehreren Fällen. Somit konnten wir Schadensersatzansprüche für unsere Mandantin (Tochter der Verstorbenen) aufgrund von mehreren groben Behandlungsfehlern geltend machen. Wir holtenh Stellungnahmen der Mandantin ein, um sowohl das Schmerzensgeld der Hinterbliebenen, das der Verstorbenen selbst, die Beerdigungskosten sowie die Kapitalisierung von Zukunftsschäden überzeugend beziffern zu können. Da die Verstorbene in diesem Fall über einen längeren Zeitraum aufgrund der verzögerten Diagnostik enorme Schmerzen erleiden musste, steht den Hinterbliebenen auch ein Schmerzensgeld der Verstorbenen selbst zu.
Als Reaktion auf die von uns dargelegte Bezifferung der Schadenshöhe unterbreitete die Gegenseite uns ein Abfindungsangebot in Höhe von 50.000€ zuzüglich der Beerdigungskosten in Höhe von 1.416,20€.
Ergebnis/Erfolg
Letztendlich konnten wir für die Mandantin einen Anspruch auf Schadensersatz in einer Höhe von 51.416,20€ erzielen. Dieser setzt sich zusammen aus 20.000€ Hinterbliebenengeld, 20.000€ Schadensersatz für die Verstorbene selbst, 10.000€ Kapitalisierung von Zukunftsschäden sowie 1.416,20€ Beerdigungskosten.
Nach weiteren Verhandlungen und Stellungnahme konnten wir zusätzlich erreichen, dass die Gegenseite ihren Anteil an der Übernahme der Rechtsanwaltskosten noch einmal erhöht hat.
Besondere Aspekte des Falls
In diesem Fall ging es für uns wieder einmal besonders darum, unsere juristischen Kompetenzen mit unserer langjährigen medizinischen Expertise zu kombinieren. Das richtige Erfassen des medizinischen Sachverhalts sowie das Verständnis der Komplexität und Verknüpfung der Symptome und Diagnosen spielt eine besondere Rolle, um die Schwere des Behandlungsfehlers einordnen zu können. Zudem kann nur so gezielt ein angemessener Betrag für die Höhe des Schadensersatzes beziffert und anschließend überzeugend durchgesetzt werden.

