Das Wichtigste in Kürze
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Viele Frauen schildern es ähnlich: Eine Geburtseinleitung, die als routinemäßiger Eingriff dargestellt wurde. Eine Tablette, über die kaum gesprochen wurde. Und dann Wehen, die außer Kontrolle gerieten — und Schäden, die geblieben sind. Wenn Sie nach einer Geburtseinleitung mit Angusta mit Komplikationen konfrontiert wurden, sind Sie nicht allein. Als Kanzlei für Geburtsschäden und Arzthaftung wissen wir, wie wichtig es ist, solche Fälle medizinisch und rechtlich sorgfältig aufzuarbeiten.
Was ist Angusta und wie wirkt das Medikament?
Angusta ist der Handelsname eines Medikaments, das den Wirkstoff Misoprostol in einer Dosierung von 25 Mikrogramm je Tablette enthält. Das Präparat erhielt ab 2017 in mehreren EU-Staaten eine Zulassung für die orale Geburtseinleitung. 2020 wurde die Zulassung im Rahmen eines gegenseitigen Anerkennungsverfahrens auf weitere Länder ausgedehnt — darunter Deutschland. Die praktische Markteinführung in Deutschland erfolgte ab September 2021.
Der Wirkstoff Misoprostol ist ein synthetisches Analogon des Prostaglandins E1. Das bedeutet: Er ahmt einen körpereigenen Botenstoff nach, der Wehen auslöst und den Gebärmutterhals weicher macht. In der Praxis wird Angusta oral eingenommen und soll die Gebärmutter dazu bringen, sich kontrahierend zusammenzuziehen.
Vor 2021 wurde in deutschen Kreißsälen vielfach das Medikament Cytotec mit demselben Wirkstoff eingesetzt — ohne Zulassung für diesen Zweck, also im sogenannten Off-label-Use. Angusta sollte diesen Zustand beenden und mehr Sicherheit schaffen. Die Praxis zeigt jedoch, dass mit der Zulassung allein nicht alle Risiken gebannt sind.
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Welche Risiken und Nebenwirkungen sind bekannt?
Das BfArM hat in einer Risikoinformation vom 27. Juni 2025 auf schwerwiegende Nebenwirkungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Angusta gemeldet wurden. Zu den dokumentierten Komplikationen gehören:
Uterus-Hyperstimulation (Wehensturm): Die Gebärmutter zieht sich zu häufig und zu stark zusammen. Das kann die Blutversorgung des Kindes unterbrechen und zu einem Sauerstoffmangel führen.
Verringerung der fetalen Herzfrequenz: Sauerstoffunterversorgung des Kindes, die sich im Herzfrequenzmuster zeigt und im schlimmsten Fall zu bleibenden Hirnschäden führen kann.
Vorzeitige Plazentaablösung: Die Plazenta löst sich vor der Geburt von der Gebärmutterwand. Das ist ein medizinischer Notfall, der für Mutter und Kind lebensgefährlich sein kann.
Uterusruptur: Ein Riss der Gebärmutter. Diese Komplikation gehört zu den gefährlichsten in der Geburtshilfe und erfordert sofortiges chirurgisches Eingreifen.
Neonatale Asphyxie: Sauerstoffmangel beim Neugeborenen direkt nach der Geburt, der zu Hirnschäden, Behinderungen oder zum Tod führen kann.
Das BfArM berichtete bis Mitte 2025 über zahlreiche schwerwiegende Nebenwirkungsmeldungen — darunter den Tod einer Mutter und den Tod eines ungeborenen Kindes in Deutschland.
Wann liegt ein Behandlungsfehler bei Angusta vor?
Nicht jede Komplikation nach einer Geburtseinleitung mit Angusta ist automatisch ein Behandlungsfehler. Medizin ist keine exakte Wissenschaft, und auch bei leitliniengerechter Behandlung können schwere Verläufe eintreten. Entscheidend ist, ob das medizinische Personal den sogenannten Facharztstandard eingehalten hat.
Hinweise auf einen Behandlungsfehler können vorliegen, wenn:
Dosierungsfehler: Angusta wurde in zu kurzen Zeitabständen verabreicht oder die empfohlene Höchstdosis wurde überschritten. Das BfArM hat explizit auf die Nichteinhaltung der zeitlichen Dosierungsabstände als Risikofaktor hingewiesen.
Kontraindikationen missachtet: Angusta ist ausdrücklich kontraindiziert, wenn bereits regelmäßige und schmerzhafte Wehen eingesetzt haben. Wurde das Mittel trotzdem gegeben, ist das ein potenziell schwerwiegender Fehler.
Überwachungspflichten verletzt: Angusta darf nach den Vorgaben des BfArM nur durch ausgebildetes medizinisches Personal in Krankenhäusern verabreicht werden, die eine kontinuierliche Überwachung von Fötus und Gebärmutter gewährleisten können. Fehlte diese Überwachung oder wurde sie unzureichend durchgeführt, kann darin ein Fehler liegen.
Aufklärungsmangel: Die Aufklärungspflicht über wesentliche Risiken — einschließlich der Gefahr einer Uterus-Hyperstimulation — ergibt sich aus § 630e BGB und der Fachinformation des Medikaments. Eine nicht oder unzureichend dokumentierte Aufklärung kann die Einwilligung unwirksam machen.
Fehlreaktion auf Komplikationen: Wurden Anzeichen einer Uterus-Hyperstimulation oder eines fetalen Distress zu spät erkannt oder nicht adäquat behandelt, liegt möglicherweise ein Überwachungs- oder Reaktionsfehler vor.
Was bedeuten diese Schäden für Sie und Ihr Kind?
Hinter den medizinischen Begriffen stehen persönliche Schicksale. Ein Kind mit Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel bedeutet für viele Familien: lebenslange Pflege, bleibende Einschränkungen, Therapien, Hilfsmittel, oft der Verlust der Erwerbsfähigkeit der pflegenden Elternteile. Eine schwere Verletzung der Mutter — ein Uterusriss, eine Notoperation, psychische Traumata — hinterlässt Spuren, die weit über den Kreißsaal hinausgehen.
Schadensersatzansprüche in solchen Fällen können umfassen: Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, Ersatz der Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Kosten für Pflegeleistungen, vermehrte Bedürfnisse und — bei dauerhaften Folgen — laufende Geldrenten nach §§ 842, 843 BGB. Diese Ansprüche bestehen gegenüber dem Krankenhaus, dem behandelnden Arzt oder der zuständigen Haftpflichtversicherung.
Was ist bei der Verjährung zu beachten?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie als Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters wird dem Kind grundsätzlich zugerechnet. Unabhängig davon gilt bei Körper- und Gesundheitsverletzungen eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Wir empfehlen, sich so früh wie möglich beraten zu lassen, um keine Fristen zu versäumen.
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Wie prüfen wir Ihren Fall?
Wir arbeiten seit über 30 Jahren bei der Durchsetzung von Ansprüchen in Fällen mit Geburtsschäden und Behandlungsfehlern. Unser Vorgehen ist darauf ausgerichtet, Ihren Fall medizinisch vollständig zu verstehen — bevor wir rechtlich handeln.
Schritt 1 — Behandlungsunterlagen anfordern und auswerten: Sie haben nach § 630g BGB das Recht, Einsicht in Ihre Krankenunterlagen zu erhalten und Kopien anzufordern. Wir fordern diese Unterlagen für Sie an und werten sie aus.
Schritt 2 — Medizinisches Gutachten einholen: Wir arbeiten mit einem Netzwerk aus erfahrenen medizinischen Gutachtern zusammen und beauftragen ein unabhängiges Fachgutachten, das klärt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welche Ursache die eingetretenen Schäden haben.
Schritt 3 — Ansprüche geltend machen: Mit dem Gutachten in der Hand treten wir in außergerichtliche Verhandlungen mit dem Krankenhaus oder seiner Haftpflichtversicherung. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie vor Gericht.
Wir vertreten ausschließlich die Patientenseite. In Ihrem Interesse.
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Ihre Ansprechpartner
10 häufige Fragen zur Geburtseinleitung mit Angusta
Angusta ist ein Medikament mit dem Wirkstoff Misoprostol (25 Mikrogramm je Tablette), das seit 2021 in Deutschland zur Geburtseinleitung zugelassen ist. Es wird eingesetzt, wenn der Gebärmutterhals noch nicht ausreichend reif ist und eine Einleitung medizinisch notwendig erscheint — etwa bei Übertragung oder anderen Risikofaktoren.
Angusta ist bei korrekter Anwendung ein zugelassenes Mittel. Das BfArM hat jedoch wiederholt auf schwerwiegende Nebenwirkungen hingewiesen und Ärzte zur strikten Einhaltung der Dosierungshinweise und Kontraindikationen aufgerufen. Schwere Verläufe sind dokumentiert, darunter Todesfälle bei Mutter und Kind.
Ja. Die Aufklärungspflicht über Risiken — einschließlich der möglichen Uterus-Hyperstimulation und der Notwendigkeit, die Gabe bei einsetzender Wehentätigkeit zu beenden — ergibt sich aus § 630e BGB und der Fachinformation (SmPC). Das BfArM hat am 27. Juni 2025 ergänzend an die korrekte Anwendung erinnert. Fehlt eine ordnungsgemäße Aufklärung, kann die Einwilligung unwirksam sein.
Bei einer Uterus-Hyperstimulation zieht sich die Gebärmutter zu häufig und zu stark zusammen. Das unterbricht die Sauerstoffversorgung des Kindes und kann zu einem fetalen Distress führen. In schweren Fällen entstehen bleibende Hirnschäden beim Kind.
Angusta ist kontraindiziert, wenn bereits regelmäßige und schmerzhafte Wehen eingesetzt haben. Außerdem wird die Anwendung wegen begrenzter klinischer Daten ab der 37. Schwangerschaftswoche empfohlen; vor der 37. SSW darf Angusta nur bei medizinischer Indikation eingesetzt werden. Die Verabreichung darf nur unter kontinuierlicher Überwachung von Fötus und Gebärmutter in einem Krankenhaus erfolgen.
Das hängt davon ab, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Wenn das medizinische Personal gegen den Facharztstandard verstoßen hat — etwa durch Überdosierung, Missachtung von Kontraindikationen oder unzureichende Überwachung — können Schmerzensgeldansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB bestehen. Wir prüfen das für Sie.
Bei dauerhaften Schäden des Kindes kommen umfangreiche Ansprüche in Betracht: Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Kosten für Pflege und Therapie, Mehrbedarf, Haushaltsführungsschaden und laufende Geldrenten nach §§ 842, 843 BGB. Diese Ansprüche können erheblich sein und müssen sorgfältig berechnet werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters wird dem Kind grundsätzlich zugerechnet. Unabhängig davon gilt bei Körper- und Gesundheitsverletzungen eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Wir empfehlen, nicht abzuwarten und sich frühzeitig beraten zu lassen.
Ja. Eigene körperliche Schäden der Mutter — etwa durch eine Uterusruptur, eine Notoperation oder psychische Traumata — begründen eigenständige Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, unabhängig vom Zustand des Kindes.
Der erste Schritt ist, Ihre Behandlungsunterlagen anzufordern. Das Recht dazu ergibt sich aus § 630g BGB. Danach ist eine rechtliche und medizinische Einschätzung des Falls sinnvoll. Wir begleiten Sie durch diesen Prozess — von der Aktenanforderung über das Gutachten bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

