Als Anwalt für Verkehrsrecht decken wir nach einem Unfall sämtliche rechtlich relevanten Bereiche ab:
Nach einem Verkehrsunfall richtet sich der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. In der Praxis bedeutet das weit mehr als die bloße Reparatur des Fahrzeugs.
Fahrzeugschäden:
Die Versicherung des Unfallgegners ist grundsätzlich zur vollständigen Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet. Wenn die Reparatur unwirtschaftlich ist, können Sie den Wiederbeschaffungswert verlangen. Hinzu kommt die merkantile Wertminderung – also die Wertminderung, die am Markt bestehen bleibt, weil das Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als Unfallwagen gilt. Die Versicherungen setzen diese Wertminderung häufig zu gering an.
Personenschäden und Schmerzensgeld:
Haben Sie durch den Unfall körperliche Schäden erlitten – Schleudertrauma, Knochenbrüche, Gehirnerschütterung, Verletzungen der Wirbelsäule – steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu, dessen Höhe von der Schwere der Verletzung, der Behandlungsdauer und den dauerhaften Einschränkungen abhängt. Die Versicherungen machen häufig zu früh und zu niedrige Angebote, bevor das volle Ausmaß der Verletzung absehbar ist. Wir empfehlen, kein Angebot anzunehmen, bevor der medizinische Endzustand feststeht.
Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden:
Wenn Sie durch den Unfall arbeitsunfähig geworden sind, können Sie den Nettoverdienstausfall geltend machen. Auch wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber den Haushalt führt, kann den sogenannten Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen.
Stuttgart ist einer der bedeutendsten Wirtschaftsstandorte Deutschlands – mit hohem Pendleraufkommen, komplexem Stadtverkehr und dem Stuttgarter Ring als einem der bekanntesten Unfallbrennpunkte. Verkehrsunfälle auf der B 14, der B 10, am Pragsattel oder auf der Autobahn A 8 bei Leonberg und dem Autobahnkreuz Stuttgart beschäftigen regelmäßig das Landgericht Stuttgart sowie die Stuttgarter Amtsgerichte.
Wir sind mit den Abläufen vor dem Landgericht Stuttgart und den regionalen Amtsgerichten vertraut. Verkehrsrechtliche Streitigkeiten werden in Stuttgart je nach Streitwert vor dem Amtsgericht Stuttgart (zuständig bis 10.000 Euro, § 23 Nr. 1 GVG) oder dem Landgericht Stuttgart (über 10.000 Euro) verhandelt. Dabei spielt auch die Kooperation mit Kfz-Sachverständigen und Unfallrekonstrukteuren eine wichtige Rolle – denn die technische Begutachtung ist bei strittiger Schuldfrage oft entscheidend.
Für Verletzte, die nicht persönlich nach Hildesheim kommen können, bieten wir Beratungen per Videokonferenz an. Wir vertreten Mandanten bundesweit – eine räumliche Nähe zur Kanzlei ist nicht erforderlich.
Verkehrsrechtliche Fälle, die vor Stuttgarter Gerichten verhandelt werden, unterliegen denselben bundesgesetzlichen Regelungen wie überall in Deutschland – dennoch sind Kenntnisse der lokalen Gerichtsstrukturen, der üblichen Verfahrensdauern und der Praxis der regionalen Versicherungsabteilungen ein echter Vorteil.
Wir kennen die typischen Einwände der Versicherungen in der außergerichtlichen Regulierung und wissen, welche Argumentationswege vor Gericht erfolgreich sind. Als Anwalt für Verkehrsunfall setzen wir Ihre Ansprüche konsequent durch – nicht nur mit rechtlichem Wissen, sondern mit der Erfahrung aus über 30 Jahren Durchsetzung von Personen- und Sachschadensansprüchen.
Frankfurt am Main, als internationale Finanzmetropole und wichtigstes Wirtschaftszentrum Deutschlands, verfügt über eine hochentwickelte medizinische Infrastruktur. In diesem anspruchsvollen Umfeld setzt unsere Kanzlei Scharffetter & Blanke ihre rechtliche Expertise optimal ein.
Medizinische Versorgung auf höchstem Niveau
Das Universitätsklinikum Frankfurt steht im Zentrum der medizinischen Versorgung der Region. Mit über 1.500 Betten und als Teil der Goethe-Universität bietet es Spitzenmedizin in nahezu allen Fachgebieten. Diese hochkomplexe medizinische Umgebung erfordert eine ebenso qualifizierte rechtliche Betreuung.
Kompetente Vertretung vor dem Landgericht
Am Landgericht Frankfurt werden Arzthaftungsfälle von einer spezialisierten Kammer bearbeitet. Wir kennen die Besonderheiten dieser Kammer und vertreten Ihre Interessen dort mit Nachdruck.
Schlichtungsverfahren der Ärztekammer
Die Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen spielt eine wichtige Rolle bei der außergerichtlichen Streitbeilegung. Wir begleiten Sie kompetent durch diese Verfahren.
Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst
In enger Kooperation mit dem Medizinischen Dienst Hessen arbeiten wir an der Erstellung unabhängiger Sachverständigengutachten. Diese sind oft entscheidend für den Erfolg Ihres Falls.
Besonderheiten des Gesundheitssystems in Frankfurt
Als internationale Metropole verfügt Frankfurt über ein dichtes Netz hochspezialisierter Kliniken und Praxen. Wir kennen die lokalen Strukturen und Besonderheiten. Von der Beratung bis zur Prozessführung stehen wir Ihnen mit unserem Wissen zur Seite.
Nein. Sie haben nach § 115 VVG das Recht, die gegnerische Haftpflichtversicherung direkt in Anspruch zu nehmen. Es empfiehlt sich jedoch, die Kommunikation einem Anwalt zu überlassen, da unbedachte Äußerungen die Regulierung nachteilig beeinflussen können.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Warten Sie nicht zu lange – bestimmte Handlungsfristen können kürzer sein.
Wenn der Unfallgegner unbekannt ist oder Fahrerflucht begangen hat, können Sie Ansprüche über den Verkehrsopferhilfe e.V. stellen, der in solchen Fällen für Personenschäden und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sachschäden einspringt.
In den meisten Fällen ja – sofern Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben. Sprechen Sie Ihren Versicherer an oder fragen Sie uns: Wir klären mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
Ja – ein Mitverschulden nach § 254 BGB wirkt sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes als Bemessungsfaktor aus. Es erfolgt keine automatische lineare Kürzung in Höhe der Haftungsquote, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung im Rahmen der billigen Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB. Die genaue Auswirkung hängt vom Einzelfall ab.
Das hängt vom Schweregrad und der Behandlungsdauer ab. Leichte Schleudertraumata mit einer Behandlungsdauer von einigen Wochen liegen im Bereich von einigen Hundert bis wenigen tausend Euro. Schwerere oder dauerhaft folgenreiche Verletzungen können erheblich höhere Beträge rechtfertigen. Wir empfehlen, kein Angebot anzunehmen, bevor das medizinische Bild abgeschlossen ist.
Die merkantile Wertminderung ist der Minderwert, der am Fahrzeug nach einem Unfall verbleibt, obwohl es fachgerecht repariert wurde – weil Käufer für ein Unfallfahrzeug weniger bezahlen. Diese Wertminderung muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzen. Häufig wird sie von Versicherungen zu gering angesetzt oder bestritten.
Ja. Solange Ihr Fahrzeug repariert wird, können Sie entweder die tatsächlichen Mietwagenkosten oder – wenn Sie kein Mietfahrzeug nehmen – eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp.
Nehmen Sie kein unzureichendes Angebot an und unterschreiben Sie keine Abfindungserklärungen, bevor Sie anwaltliche Beratung eingeholt haben. Eine Abfindungserklärung, die alle Ansprüche abgilt, schließt spätere Nachforderungen in der Regel aus.
Eine Pflicht besteht nicht – aber die Erfahrung zeigt, dass anwaltlich vertretene Geschädigte im Schnitt deutlich höhere Entschädigungen erzielen. Bei Personenschäden ist anwaltliche Vertretung besonders empfehlenswert, weil Versicherungen bei der Schmerzensgeldbemessung regelmäßig zu niedrige Angebote unterbreiten.

Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn die medizinische Behandlung nicht dem anerkannten Standard entspricht. Typische Anzeichen sind unerwartete Komplikationen oder wenn andere Ärzte die Behandlung kritisch bewerten.
Die erste Einschätzung Ihres Falls ist für Sie kostenlos. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem Umfang der erforderlichen Tätigkeit. Häufig übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten. Wir besprechen die Kostenfrage transparent im Erstgespräch. In geeigneten Fällen bieten wir auch Erfolgshonorare an, womit für Sie kein Kostenrisiko besteht und Sie uns in jeder wirtschaftlichen Situation beauftragen können.
Eine außergerichtliche Einigung kann innerhalb weniger Monate erreicht werden. Gerichtliche Verfahren dauern meist länger.
Je vollständiger die Unterlagen sind, desto besser können wir Ihren Fall prüfen. Wir unterstützen Sie bei der Beschaffung fehlender Dokumente.
Neben Schmerzensgeld können Sie materielle Schäden wie Verdienstausfall und Behandlungskosten geltend machen.
Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.
Die Erfolgsaussichten hängen von der Art des Fehlers und der Beweislage ab. Wir prüfen dies sorgfältig und beraten Sie realistisch.
In einem Gerichtsverfahren ist Ihre persönliche Aussage oft wichtig. Wir bereiten Sie gut darauf vor.
Bei einer außergerichtlichen Einigung geht es schneller als bei einem Gerichtsverfahren. Wir setzen uns für eine zügige Abwicklung ein.
Nach der ersten Einschätzung entwickeln wir eine Strategie und fordern mit Ihrer Zustimmung die notwendigen Unterlagen an.