RA Dr. Arlett BlankeVersicherungsrechtGliedertaxe in der Unfall­versicherung: Was bedeutet sie für Ihre Leistung?

15. Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Gliedertaxe legt fest, mit welchem Invaliditätsgrad der Verlust oder die Funktions­unfähigkeit bestimmter Körperteile und Sinnesorgane bewertet wird – sie bestimmt nicht direkt den ausgezahlten Betrag.
Die tatsächliche Leistung ergibt sich erst aus dem Zusammen­spiel von Invaliditätsgrad, vereinbarter Versicherungs­summe und einer möglichen Progression.
Weicht die tatsächliche Beein­trächtigung von der Einstufung des Versicherers ab, kann eine anwaltliche Prüfung der Einstufung sinnvoll sein.

Wer nach einem Unfall eine Leistung aus der privaten Unfallversicherung beantragt, stößt in den Vertragsunterlagen häufig auf einen Begriff, der zunächst wenig aussagt: die Gliedertaxe. Für Versicherte ist oft unklar, wie dieser tabellarische Wert mit der Höhe der tatsächlich gezahlten Summe zusammenhängt – und ob die vom Versicherer vorgenommene Einstufung überhaupt der eigenen gesundheitlichen Situation entspricht. Gerade weil die Gliedertaxe den Invaliditätsgrad und nicht unmittelbar den Auszahlungsbetrag bestimmt, lohnt sich ein genauerer Blick auf ihre Funktionsweise und ihre Grenzen.

Was ist die Gliedertaxe?

Die Gliedertaxe ist eine in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) vertraglich festgelegte Tabelle. Sie legt für den vollständigen Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile und Sinnesorgane – etwa Auge, Hand oder Bein – einen festen Invaliditätsgrad in Prozent fest. Bei einer nur teilweisen Beeinträchtigung wird dieser Wert anteilig angewendet.

Die konkreten Prozentwerte unterscheiden sich zwischen Versicherern und AUB-Fassungen und lassen sich daher nicht pauschal beziffern – maßgeblich ist immer der eigene Vertrag.

Nicht jedes Organ und nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung ist in der Gliedertaxe erfasst. Betrifft die Beeinträchtigung einen Bereich außerhalb dieser Tabelle, wird der Invaliditätsgrad stattdessen anders bestimmt (dazu mehr weiter unten).

Wichtig ist zunächst die Abgrenzung: Die Gliedertaxe bewertet ausschließlich den Invaliditätsgrad. Wie hoch die Leistung insgesamt ausfällt, hängt zusätzlich davon ab, welche Leistungsarten eine private Unfallversicherung neben der Invaliditätsleistung überhaupt vorsieht – etwa Tagegeld, Krankenhaustagegeld oder eine Unfallrente.

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Wie wirken sich Gliedertaxe und Invaliditätsgrad auf die Leistungshöhe aus?

Der Prozentsatz aus der Gliedertaxe ist nicht gleichbedeutend mit dem ausgezahlten Betrag. Er bestimmt den Invaliditätsgrad – die tatsächliche Leistung ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Faktoren: der vereinbarten Versicherungssumme für den Invaliditätsfall, dem festgestellten Invaliditätsgrad sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Progression, bei der die Leistung mit steigendem Invaliditätsgrad überproportional zunimmt.

Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip, ohne feste Werte zu unterstellen: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent ergibt sich ohne Progression eine Leistung von 20.000 Euro. Ist eine Progressionsstaffel vereinbart, kann der ausgezahlte Betrag bei höheren Invaliditätsgraden deutlich darüber liegen.

Ob und in welcher Ausgestaltung eine Progression vereinbart wurde, ergibt sich ausschließlich aus der individuellen Police. Die genaue Berechnung des Invaliditätsgrads richtet sich nach der ärztlichen Feststellung und den vertraglichen Fristen für Eintritt und Geltendmachung der Invalidität.

Warum kann die tatsächliche Beeinträchtigung von der Gliedertaxe abweichen?

Die Gliedertaxe deckt nur bestimmte, in den AUB aufgeführte Körperteile und Sinnesorgane ab. Weicht die tatsächliche gesundheitliche Situation davon ab, kann sich das auf mehrere Arten auswirken:

  • Ist ein Körperteil oder Organ außerhalb der Gliedertaxe betroffen, wird der Invaliditätsgrad anhand der Beeinträchtigung der gesamten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bemessen – nicht nach einem festen Tabellenwert.
  • Sind mehrere Körperbereiche gemeinsam betroffen oder lässt sich die Funktionsbeeinträchtigung nicht eindeutig einer Gliedertaxe-Position zuordnen, kann die ärztliche Einschätzung von der Einstufung des Versicherers abweichen.
  • Haben Vorerkrankungen oder krankhafte Veränderungen, die über das altersgerechte Maß hinausgehen, wesentlich mitgewirkt, kann der Versicherer die Leistung über einen Mitwirkungsanteil kürzen – in der Regel erst ab einem vertraglich festgelegten Mindestanteil (häufig 25 %) und nur, wenn er das Vorliegen einer Krankheit oder eines Gebrechens nachweist. Altersgerechte Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen gelten nach der Rechtsprechung nicht als Gebrechen und berechtigen allein nicht zur Leistungskürzung.

Wie stark sich eine solche Abweichung konkret auf die Auszahlung auswirkt und wie die Bewertung eines ärztlichen Invaliditätsgutachtens rechtlich einzuordnen ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

mrsa

Wann lohnt sich eine anwaltliche Prüfung der Einstufung?

Eine anwaltliche Prüfung kann sinnvoll sein, wenn die vom Versicherer vorgenommene Einstufung nicht zur tatsächlichen gesundheitlichen Situation zu passen scheint. Typische Anlässe dafür sind:

  • Der Versicherer ordnet die Beeinträchtigung einer niedrigeren Gliedertaxe-Position zu, als medizinisch naheliegend erscheint.
  • Es besteht Streit über die Höhe der Gesamtbeeinträchtigung bei nicht erfassten Körperteilen.
  • Die Leistung wird wegen eines geltend gemachten Mitwirkungsanteils gekürzt.
  • Der Versicherer sieht Fristen für die ärztliche Feststellung oder Geltendmachung der Invalidität als versäumt an.

In solchen Fällen kann eine anwaltliche Prüfung der Einstufung und der zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen helfen, bevor eine Ablehnung oder Kürzung akzeptiert wird. Für eine anwaltliche Einschätzung Ihrer Unfallversicherung oder allgemeine Fragen zum Versicherungsrecht steht Ihnen unsere Kanzlei zur Verfügung.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

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