FamilienrechtRA Elisa ChiappettaEinvernehmliche Scheidung und Versorgungsausgleich: Das müssen Sie wissen

15. September 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei einer einvernehmlichen Scheidung und Versorgungsausgleich prüft das Familiengericht die Rentenanwartschaften grundsätzlich von Amts wegen und teilt sie hälftig zwischen den Ehegatten.
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch eine notariell beurkundete Vereinbarung individuell regeln, solange die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wer sich für eine einvernehmliche Scheidung entscheidet, muss sich früher oder später auch mit dem Versorgungsausgleich befassen. Denn selbst wenn sich beide Ehegatten über alle Scheidungsfolgen einig sind, prüft das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in der Regel automatisch. In diesem Beitrag erklären wir, wie der Versorgungsausgleich bei einer einvernehmlichen Scheidung abläuft, wann er entfallen kann und worauf Sie achten sollten.

Was bedeutet Versorgungsausgleich bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten fair aufgeteilt werden. Grundlage ist der Halbteilungsgrundsatz aus § 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Danach werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.

Erfasst werden insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken, der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Auszugleichen sind dabei nur Anrechte, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 VersAusglG erfüllen, der Ausgleich beschränkt sich also nicht auf die klassische gesetzliche Rente.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung findet dieser Ausgleich grundsätzlich statt, da es sich um eine sogenannte Folgesache handelt, über die das Familiengericht zusammen mit der Scheidung entscheidet. Das Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung selbst ändert daran zunächst nichts.

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Wie läuft der Versorgungsausgleich bei einer einvernehmlichen Scheidung ab?

Im Versorgungsausgleichsverfahren holt das Familiengericht regelmäßig Auskünfte zu den während der Ehezeit erworbenen Anrechten bei den beteiligten Versorgungsträgern ein, etwa der Deutschen Rentenversicherung, Pensionskassen oder Versicherern. Die Ehezeit beginnt dabei mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Die Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil der jeweiligen Anrechte und übermitteln dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Werte. Auf dieser Grundlage entscheidet das Familiengericht über die Teilung. In den meisten Fällen erfolgt die interne Teilung direkt beim jeweiligen Versorgungsträger, sodass jeder Ehegatte ein eigenes Anrecht bei diesem Träger erhält.

Da die Bearbeitungszeit der Versorgungsträger unterschiedlich ausfallen kann, ist der Versorgungsausgleich häufig der zeitaufwendigste Teil einer einvernehmlichen Scheidung. Ehegatten, die sich frühzeitig um die notwendigen Unterlagen kümmern, können den Ablauf beschleunigen.

Welche Anrechte werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, unabhängig davon, ob sie bereits als laufende Rente bezogen werden oder noch als Anwartschaft bestehen. Auch Anrechte, bei denen eine Wartezeit oder Mindestversicherungszeit am Ende der Ehezeit noch nicht erfüllt ist, fließen in den Ausgleich ein.

Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterfallen, werden nicht zusätzlich im Zugewinnausgleich güterrechtlich ausgeglichen. § 2 Abs. 4 VersAusglG verhindert damit eine doppelte Berücksichtigung derselben Versorgungsanrechte. Bei geringen Wertdifferenzen gleichartiger beiderseitiger Anrechte oder bei einzelnen Anrechten mit geringem Ausgleichswert soll das Familiengericht nach § 18 VersAusglG von einem Ausgleich absehen. In Ausnahmefällen kann der Ausgleich eines Anrechts zudem bei grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG ganz oder teilweise unterbleiben.

Für Ehegatten mit unterschiedlichen Erwerbsbiografien, etwa wegen Kindererziehung oder Teilzeittätigkeit, gleicht der Versorgungsausgleich damit einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Folgen der Ehe aus. Er wirkt sich vor allem auf die spätere Rentenhöhe beider Ehegatten aus.

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Wann kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt. Ohne einen solchen Antrag unterbleibt der Ausgleich bei kurzen Ehen automatisch.

Darüber hinaus können Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine eigene Vereinbarung regeln, etwa im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines Ehevertrags. Eine solche Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf nach § 7 VersAusglG grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird die Vereinbarung dagegen als gerichtlicher Vergleich geschlossen, ersetzt die Aufnahme der Erklärungen in ein gerichtliches Protokoll nach § 7 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 127a BGB die notarielle Beurkundung.

Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist rechtlich möglich, sollte jedoch gut überlegt sein. Denn wer auf seine Ausgleichsansprüche verzichtet, verzichtet damit auch auf einen Teil der eigenen Altersabsicherung. Auch bei einer Vereinbarung prüft das Familiengericht deren Wirksamkeit und entscheidet weiterhin im Scheidungsverbund über den Versorgungsausgleich. Eine Prüfung der individuellen Vermögens- und Versorgungssituation vor einer solchen Vereinbarung ist daher sinnvoll.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich?

In der Regel wird die Ehe geschieden, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. In diesem Fall wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, verlängert sich die Verfahrensdauer im Vergleich zu einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich üblicherweise um mehrere Monate, da das Gericht auf die Auskünfte der Versorgungsträger warten muss. Wie lange dies im Einzelfall dauert, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Versorgungsträger beteiligt sind und wie zügig diese die angeforderten Auskünfte übermitteln.

Wer den Ablauf beschleunigen möchte, sollte frühzeitig alle relevanten Versicherungsnummern und Vertragsunterlagen zusammenstellen und dem beauftragten Anwalt zur Verfügung stellen.

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Was passiert, wenn Auskünfte der Versorgungsträger fehlen oder unvollständig sind?

Nicht selten liegen dem Gericht zunächst unvollständige oder lückenhafte Auskünfte vor, etwa weil Versicherungsverläufe nicht vollständig dokumentiert sind. In diesem Fall kann der Versorgungsträger die Ehegatten um weitere Unterlagen bitten, was das Verfahren zusätzlich verzögert.

In besonders zeitkritischen Fällen besteht die Möglichkeit, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverfahren abzutrennen. So kann die Scheidung selbst ausgesprochen werden, während der Versorgungsausgleich in einem separaten Verfahren fortgeführt wird. Eine Abtrennung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 FamFG möglich. Je nach Fallgruppe setzt sie einen Antrag eines oder beider Ehegatten voraus, in bestimmten Konstellationen kann das Gericht die Abtrennung aber auch von sich aus anordnen, etwa wenn das Verfahren wegen eines anderweitig anhängigen Rechtsstreits über ein Anrecht ausgesetzt ist.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen und eine frühzeitige Klärung offener Fragen mit den Versorgungsträgern kann solche Verzögerungen in vielen Fällen von vornherein vermeiden.

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Vor- und Nachteile eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten über vergleichbar hohe Versorgungsanwartschaften verfügen oder wenn im Gegenzug eine andere finanzielle Regelung getroffen wird, etwa im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Auch bei kurzen Ehen ohne nennenswerte Rentenunterschiede kann ein Verzicht nachvollziehbar sein.

Nachteilig wirkt sich ein Verzicht vor allem dann aus, wenn ein Ehegatte während der Ehe deutlich weniger Rentenanwartschaften aufgebaut hat, etwa wegen Kinderbetreuung oder Teilzeitarbeit. In diesem Fall würde ein Verzicht die wirtschaftlich schwächere Person im Alter besonders treffen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt zudem einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG, sodass eine einseitig benachteiligende Regelung im Streitfall unwirksam sein kann.

Bevor eine Vereinbarung getroffen wird, sollte daher genau geprüft werden, welche Anrechte auf beiden Seiten bestehen und welche Auswirkungen ein Verzicht langfristig hat.

Was sollten Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung mit Versorgungsausgleich jetzt tun?

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung planen und der Versorgungsausgleich für Sie relevant ist, helfen die folgenden Schritte, das Verfahren strukturiert anzugehen:

  • Versicherungsverläufe und Vertragsunterlagen zu allen Rentenanwartschaften zusammenstellen.
  • Prüfen, ob die Ehezeit unter drei Jahren liegt und ein Antrag auf Versorgungsausgleich sinnvoll ist.
  • Klären, ob eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich in Betracht kommt.
  • Anwaltliche Beratung einholen, bevor eine Vereinbarung unterschrieben oder ein Verzicht erklärt wird.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die einvernehmliche Scheidung und den Versorgungsausgleich, von der Antragstellung bis zur Prüfung möglicher Vereinbarungen.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung mit Versorgungsausgleich

Muss der Versorgungsausgleich bei jeder einvernehmlichen Scheidung durchgeführt werden?

Grundsätzlich ja, das Familiengericht prüft den Versorgungsausgleich als Folgesache automatisch mit. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ohne entsprechenden Antrag sowie bei einer wirksamen Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich. Diese bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung, bei einem gerichtlichen Vergleich kann das gerichtliche Protokoll diese Form ersetzen.

Wie wird der Wert der Rentenanwartschaften ermittelt?

Die jeweiligen Versorgungsträger berechnen den während der Ehezeit erworbenen Ehezeitanteil und teilen diesen dem Familiengericht mit. Die Ehegatten müssen die Berechnung nicht selbst vornehmen.

Kann man auf den Versorgungsausgleich vollständig verzichten?

Ein vollständiger Verzicht ist grundsätzlich möglich. Die Vereinbarung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung, bei einem gerichtlichen Vergleich kann das gerichtliche Protokoll diese Form ersetzen. Sie muss zudem der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, um eine einseitige Benachteiligung zu vermeiden.

Was passiert, wenn ein Ehegatte im Ausland Rentenanwartschaften erworben hat?

Bei Auslandsbezug unterliegt der Versorgungsausgleich grundsätzlich dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Deutscher Versorgungsausgleich ist von Amts wegen nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anwendbar ist und das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören, den Versorgungsausgleich kennt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Unter weiteren Voraussetzungen kommt auf Antrag eines Ehegatten ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht in Betracht, etwa wenn während der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben wurde. Hier empfiehlt sich eine gesonderte rechtliche Prüfung.

Verzögert der Versorgungsausgleich die Scheidung immer?

In den meisten Fällen ja, da das Gericht auf die Auskünfte der Versorgungsträger warten muss. Bei zeitkritischen Konstellationen kann eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragt werden.

Werden auch Betriebsrenten beim Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Ja, Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung fließen ebenso in den Versorgungsausgleich ein wie gesetzliche Rentenanwartschaften oder private Altersvorsorgeverträge.

Was ist der Unterschied zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich?

Der Versorgungsausgleich betrifft ausschließlich Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung. Der Zugewinnausgleich erfasst dagegen das während der Ehe erwirtschaftete sonstige Vermögen. Beide Verfahren laufen getrennt voneinander.

Kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden?

Eine Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG kommt insbesondere nur für Anrechte aus den gesetzlichen Regelsicherungssystemen in Betracht und setzt grundsätzlich einen Antrag sowie eine gesetzlich wesentliche, rückwirkende Wertänderung voraus. Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist hier erforderlich.

Muss ich für den Versorgungsausgleich selbst aktiv werden?

Da das Verfahren grundsätzlich von Amts wegen geführt wird, holt das Familiengericht die erforderlichen Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Ehegatten müssen die angeforderten Angaben und Unterlagen bereitstellen und können zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen gegenüber den Versorgungsträgern verpflichtet werden. Aktiv werden müssen Sie insbesondere bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren, hier findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte die Durchführung ausdrücklich beantragt.

Was kostet die notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich?

Die Kosten richten sich nach dem Wert der betroffenen Anrechte und der notariellen Gebührenordnung. Der zuständige Notar oder die Notarkammer vor Ort kann hierzu eine konkrete Auskunft geben.

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RA Marco Schneider

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