Inhalt:
Was versteht man unter einem Verzicht auf Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Welche Arten von Unterhalt sind bei einer Scheidung betroffen?
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Wie funktioniert ein wirksamer Verzicht auf nachehelichen Unterhalt?
Welche Form muss eine Unterhaltsvereinbarung einhalten?
Wo liegen die Grenzen eines Unterhaltsverzichts?
Ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt möglich?
Welche Risiken birgt ein Verzicht auf Unterhalt?
Wie läuft der Unterhaltsverzicht bei einer einvernehmlichen Scheidung praktisch ab?
Was sollten Sie vor einem Unterhaltsverzicht beachten?
Häufig gestellte Fragen zum Verzicht auf Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung
Das Wichtigste in Kürze
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wer sich einvernehmlich scheiden lässt, möchte die finanziellen Folgen der Trennung meist selbst regeln, statt sie dem Gericht zu überlassen. Ein Verzicht auf Unterhalt gehört dabei zu den häufigsten Wünschen, die an uns als Kanzlei für Familienrecht herangetragen werden. Ob ein solcher Verzicht wirksam ist, hängt jedoch stark davon ab, um welche Unterhaltsart es sich handelt und wann die Vereinbarung getroffen wird.
Was versteht man unter einem Verzicht auf Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Mit einem Unterhaltsverzicht erklärt ein Ehegatte, dass er keine Unterhaltszahlungen vom anderen fordern wird. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird diese Erklärung meist Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Ehegatten zusätzlich den Versorgungsausgleich, den Zugewinn und gegebenenfalls die Aufteilung des Hausrats regeln.
Ein Verzicht kann vollständig oder teilweise erfolgen. Denkbar ist etwa, dass ein Ehegatte für eine Übergangszeit noch Unterhalt erhält, danach aber endgültig darauf verzichtet. Wichtig ist, dass ein Verzicht nicht für jede Unterhaltsart gleich behandelt wird. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Unterhalt während der Trennungszeit und dem Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung, und für beide Formen gelten unterschiedliche Regeln.
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Welche Arten von Unterhalt sind bei einer Scheidung betroffen?
Für die Frage, ob ein Verzicht möglich ist, muss zunächst klar sein, um welchen Unterhalt es geht. Grundsätzlich lassen sich drei Kategorien unterscheiden.
Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB betrifft die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB betrifft die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung, zum Beispiel wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter. Der Kindesunterhalt schließlich steht dem gemeinsamen Kind zu und wird von den Eltern lediglich treuhänderisch geltend gemacht.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn während beim nachehelichen Unterhalt ein Verzicht in weiten Teilen möglich ist, gilt für den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt jeweils ein anderer rechtlicher Maßstab.
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Nein. Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist nach deutschem Recht unwirksam. Grundlage dafür sind § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 BGB und § 1614 BGB. Diese Vorschriften verbieten es, im Voraus auf einen Anspruch zu verzichten, der die wirtschaftliche Grundlage während der Trennungszeit sichern soll. Eine entsprechende Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB nichtig.
Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass auch ein sogenanntes pactum de non petendo, also das bloße Versprechen, den Anspruch nicht geltend zu machen, unwirksam ist, wenn es wirtschaftlich einem Verzicht gleichkommt (BGH, Beschluss vom 30. September 2015, XII ZB 1/15). Ein Spielraum besteht lediglich bei der Höhe und der Art der Unterhaltsleistung, solange der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB nicht unterschritten wird.
Wie funktioniert ein wirksamer Verzicht auf nachehelichen Unterhalt?
Anders als beim Trennungsunterhalt können Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB frei Vereinbarungen treffen, einschließlich eines vollständigen Verzichts. Diese Vereinbarung wird meist im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, die die einvernehmliche Scheidung begleitet.
Für die Wirksamkeit kommt es auf den Zeitpunkt an. Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen, ist nach § 1585c Satz 2 BGB die notarielle Beurkundung erforderlich. Alternativ kann die Vereinbarung im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden, was nach § 127a BGB der notariellen Form gleichsteht. Wird die Vereinbarung erst nach der rechtskräftigen Scheidung getroffen, ist grundsätzlich keine besondere Form mehr vorgeschrieben, wobei wir aus Beweisgründen dennoch zur Schriftform raten.
Welche Form muss eine Unterhaltsvereinbarung einhalten?
Die Formfrage entscheidet häufig darüber, ob ein Verzicht später überhaupt durchsetzbar ist. Ein formloses Schreiben oder eine mündliche Zusage reicht für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vor der Scheidung nicht aus. Fehlt die notarielle Beurkundung oder die gerichtliche Protokollierung, bleibt die Vereinbarung unwirksam, selbst wenn beide Ehegatten sich einig waren.
In der Praxis wird die Scheidungsfolgenvereinbarung deshalb häufig gemeinsam mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht besprochen, sodass der Verzicht direkt im Scheidungstermin protokolliert werden kann. Das spart in vielen Fällen die separaten Kosten einer notariellen Beurkundung.
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Wo liegen die Grenzen eines Unterhaltsverzichts?
Auch ein wirksam vereinbarter Verzicht steht nicht außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüft solche Vereinbarungen in zwei Schritten, zunächst über eine Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB bei Vertragsschluss und anschließend über eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe.
Im Zentrum dieser Kontrolle steht die sogenannte Kernbereichslehre. Danach genießt der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB den stärksten Schutz, weil er unmittelbar dem Wohl gemeinsamer Kinder dient und deshalb der Disposition der Ehegatten am wenigsten zugänglich ist. Das bedeutet nicht, dass ein Ausschluss von vornherein unwirksam wäre. Ein Vertrag, der den Betreuungsunterhalt vollständig ausschließt, kann aber unwirksam sein oder sich im Ergebnis als treuwidrig erweisen, insbesondere wenn dadurch eine einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht. Auch Kranken- und Altersunterhalt sowie der Versorgungsausgleich zählen zu diesem geschützten Kernbereich, während etwa der Zugewinnausgleich vertraglichen Regelungen deutlich weiter zugänglich ist.
Ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt möglich?
Nein. Der Kindesunterhalt steht rechtlich dem Kind selbst zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Eltern können deshalb nicht wirksam zulasten ihres Kindes auf Unterhaltszahlungen verzichten, auch nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung. Vereinbarungen, die den Kindesunterhalt betreffen, werden vom Familiengericht besonders geprüft, um sicherzustellen, dass die Interessen des Kindes gewahrt bleiben. Wer bei einer Scheidung den Unterhalt regeln möchte, sollte diese Trennung zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt von Anfang an klar im Blick haben.
Welche Risiken birgt ein Verzicht auf Unterhalt?
Ein endgültiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt wirkt in der Regel dauerhaft, auch wenn sich die Lebensumstände später ändern. Verliert der verzichtende Ehegatte Jahre nach der Scheidung seine Arbeitsstelle oder erkrankt er schwer, lässt sich ein bereits erklärter Verzicht meist nicht mehr rückgängig machen. Nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei arglistiger Täuschung oder groben Verstößen gegen die guten Sitten, kommt eine gerichtliche Korrektur in Betracht.
Zu bedenken ist außerdem, dass ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Auswirkungen auf spätere Ansprüche wie die Betriebsrente eines geschiedenen Ehegatten haben kann, da diese Ansprüche und der Versorgungsausgleich rechtlich getrennt zu betrachten sind. Wer sich zu einem Verzicht entschließt, sollte deshalb vorher genau prüfen lassen, welche Ansprüche konkret betroffen sind.
Wie läuft der Unterhaltsverzicht bei einer einvernehmlichen Scheidung praktisch ab?
In der Praxis wird der Unterhaltsverzicht meist zusammen mit den übrigen Scheidungsfolgen in einem Dokument geregelt. Zunächst klären die Ehegatten außergerichtlich, welche Punkte einvernehmlich festgelegt werden sollen. Anschließend wird die Vereinbarung entweder notariell beurkundet oder für den Scheidungstermin vorbereitet, damit sie dort gerichtlich protokolliert werden kann. Da für die Einreichung des Scheidungsantrags ohnehin Anwaltszwang gilt, übernimmt in der Regel der Anwalt oder die Anwältin des antragstellenden Ehegatten die Formulierung der Vereinbarung, während der andere Ehegatte im Termin lediglich zustimmt.
Was sollten Sie vor einem Unterhaltsverzicht beachten?
Bevor Sie einem Verzicht zustimmen, sollten Sie sich Zeit für eine sorgfältige Prüfung nehmen. Ermitteln Sie zunächst, in welcher Höhe überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestehen würde, um beurteilen zu können, worauf Sie tatsächlich verzichten. Klären Sie außerdem, ob gemeinsame Kinder betreut werden und wie sich der Verzicht auf den Betreuungsunterhalt auswirkt. Prüfen Sie schließlich, ob eine Abfindung oder eine zeitlich befristete Regelung für Sie die interessengerechtere Lösung wäre, statt eines endgültigen und unwiderruflichen Verzichts.
Fazit
Ein Verzicht auf Unterhalt kann Teil einer einvernehmlichen Scheidung sein, ist aber an klare rechtliche Grenzen gebunden. Während der Trennungszeit ist ein Verzicht auf künftigen Unterhalt gesetzlich ausgeschlossen, beim nachehelichen Unterhalt ist er möglich, muss jedoch die richtige Form einhalten und darf den Kernbereich der Scheidungsfolgen nicht unzumutbar beschneiden. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten und Grenzen eines Unterhaltsverzichts bei Ihrer einvernehmlichen Scheidung und begleiten Sie bei der Ausarbeitung einer rechtssicheren Scheidungsfolgenvereinbarung.
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Häufig gestellte Fragen zum Verzicht auf Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung
Nein. Eine einvernehmliche Scheidung setzt lediglich voraus, dass beide Ehegatten mit der Scheidung selbst einverstanden sind. Der Unterhalt kann davon unabhängig geregelt werden, ein Verzicht ist keine Voraussetzung.
Für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vor der Rechtskraft der Scheidung genügt eine mündliche Absprache nicht. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung oder die gerichtliche Protokollierung.
Eine Anfechtung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei arglistiger Täuschung oder wenn die Vereinbarung im Einzelfall sittenwidrig war. Der bloße Wunsch, den Verzicht rückgängig zu machen, reicht dafür nicht aus.
Ein wirksamer und endgültiger Verzicht bleibt in der Regel auch bei späterer Arbeitslosigkeit bestehen. Aus diesem Grund sollte ein Verzicht nie ohne genaue Prüfung der eigenen wirtschaftlichen Zukunft erklärt werden.
Nein. Der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt sind rechtlich getrennte Ansprüche und werden auch in der Scheidungsfolgenvereinbarung meist gesondert behandelt.
Ja. Denkbar ist zum Beispiel ein Verzicht ab einem bestimmten Zeitpunkt oder eine Begrenzung der Höhe, solange dadurch keine Ansprüche aus dem Kernbereich der Scheidungsfolgen unangemessen beeinträchtigt werden.
Der Verzicht selbst wird üblicherweise in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Protokoll des Scheidungstermins festgehalten, nicht zwingend im Scheidungsurteil selbst.
Ein endgültiger Verzicht bleibt unabhängig davon bestehen, ob der berechtigte Ehegatte später erneut heiratet. Nach § 1586 Abs. 1 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch ohnehin kraft Gesetzes mit der Wiederheirat des Berechtigten.
Nein. Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten kann den Anspruch des Kindes auf Unterhalt nicht wirksam ausschließen, da dieser Anspruch dem Kind selbst zusteht.
Ja. Da ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in der Regel endgültig ist und weitreichende finanzielle Folgen hat, empfiehlt sich vor der Unterschrift eine rechtliche Prüfung der individuellen Situation.

