Inhalt:
Was bedeutet Anwaltspflicht bei einer Scheidung?
Gilt die Anwaltspflicht auch bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Reicht ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehepartner?
Welche Voraussetzungen müssen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sein?
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ab?
Welche Kosten entstehen bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Was tun, wenn während des Verfahrens Uneinigkeit entsteht?
Warum ist anwaltliche Begleitung auch bei Einigkeit sinnvoll
Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung und Anwaltspflicht
Das Wichtigste in Kürze
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt sich für viele Paare zuerst die Frage nach der Anwaltspflicht. Muss wirklich jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragen, wenn ohnehin Einigkeit über Trennung und Scheidungsfolgen besteht, oder lässt sich das Verfahren auch einfacher gestalten? Als Kanzlei für einvernehmliche Scheidungen begleiten wir Mandantinnen und Mandanten durch den gesamten Ablauf und klären vorab, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Kosten tatsächlich anfallen.
Was bedeutet Anwaltspflicht bei einer Scheidung?
In Deutschland kann eine Ehe ausschließlich durch einen Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Eine private Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehepartnern reicht dafür nicht aus. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Anwaltspflicht, auch Anwaltszwang genannt, gilt unabhängig davon, wie lange die Ehe bestanden hat oder ob beide Seiten die Scheidung wünschen. Wer den Scheidungsantrag stellt, kommt an der Beauftragung eines Rechtsanwalts also nicht vorbei. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Ehepartnern in sämtlichen Punkten Einigkeit besteht.
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Gilt die Anwaltspflicht auch bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Die Anwaltspflicht entfällt bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht vollständig, sie wird jedoch abgemildert. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG sieht ausdrücklich vor, dass es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf für die Zustimmung zur Scheidung, für die Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag nicht selbst stellt, kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im Termin zur Niederschrift des Gerichts zustimmen. Damit lässt sich bei einer einvernehmlichen Scheidung im Vergleich zu einer streitigen Scheidung ein vollständiger Anwaltsauftrag einsparen.
Reicht ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehepartner?
Nach § 3 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten. Bei einer Scheidung bestehen regelmäßig wirtschaftlich und rechtlich gegenläufige Interessen, etwa beim Zugewinnausgleich oder beim Unterhalt, sodass eine Vertretung beider Ehepartner durch denselben Anwalt in der Praxis so gut wie ausgeschlossen ist. Deshalb beauftragt üblicherweise nur der antragstellende Ehepartner einen Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt und im Termin vor Gericht auftritt. Der andere Ehepartner wird nicht anwaltlich vertreten, sondern erklärt im Termin persönlich seine Zustimmung zur Scheidung. Er bleibt in diesem Verfahren rechtlich unvertreten, was insbesondere bei Fragen zu Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung bedacht werden sollte.
Welche Voraussetzungen müssen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sein?
Eine Ehe kann nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, also die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen. § 1566 Abs. 1 BGB stellt für die einvernehmliche Scheidung eine unwiderlegbare Vermutung auf: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stellen beide den Scheidungsantrag oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, gilt die Ehe als gescheitert. Das sogenannte Trennungsjahr ist damit zentrale Voraussetzung. Nach § 1567 Abs. 1 BGB ist ein Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner erkennbar nicht mehr an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten möchte. Ohne Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer unzumutbaren Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB.
Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ab?
Der Ablauf beginnt mit dem Trennungsjahr, während dessen sich beide Ehepartner über die wesentlichen Scheidungsfolgen verständigen sollten, etwa zu Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensfragen. In der Praxis wird der Scheidungsantrag regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht. Vorher kommt eine Scheidung grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Härtefalls nach § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehepartner zu und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Stimmt dieser der Scheidung zu, wird ein Scheidungstermin anberaumt, zu dem das Gericht nach § 128 Abs. 1 FamFG das persönliche Erscheinen beider Ehepartner anordnen soll. Im Termin werden beide Seiten vom Familienrichter angehört und bestätigen ihren Scheidungswillen. Sind die Voraussetzungen der Scheidung erfüllt und ist der Versorgungsausgleich entscheidungsreif oder nach Maßgabe des § 140 FamFG abgetrennt, kann das Gericht die Ehe im selben Termin scheiden. Weitere Folgesachen werden nur unter den Voraussetzungen des § 137 FamFG in den Scheidungsverbund einbezogen.
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Welche Kosten entstehen bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen, deren Höhe sich nach dem Verfahrenswert richtet. Dieser wird unter anderem aus dem Einkommen und Vermögen beider Ehepartner ermittelt (§ 43 FamGKG). Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wird. Nach § 150 Abs. 1 FamFG werden die Kosten der Scheidungssache bei ausgesprochener Scheidung grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet in der Praxis: Die Gerichtskosten tragen beide Ehepartner regelmäßig je zur Hälfte, während jeder seine eigenen Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig davon, wer den Anwalt beauftragt hat. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird, entstehen Anwaltskosten nur einmal, sie treffen jedoch grundsätzlich denjenigen, der den Anwalt beauftragt hat. Bei besonderer Unbilligkeit kann das Gericht die Kosten abweichend verteilen. Ob eine Rechtsschutzversicherung die eigenen Kosten übernimmt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab und sollte frühzeitig geprüft werden.
Was tun, wenn während des Verfahrens Uneinigkeit entsteht?
Auch wenn ein Verfahren einvernehmlich beginnt, können im Laufe der Zeit Streitpunkte auftreten, etwa beim nachehelichen Unterhalt oder bei der Vermögensaufteilung. Ein Streit über einzelne Scheidungsfolgen macht die Scheidung selbst dabei nicht automatisch streitig. Möchte der bislang nicht vertretene Ehepartner jedoch eigene Anträge stellen oder eine Vereinbarung zu Protokoll geben, benötigt er dafür einen eigenen Rechtsanwalt. Der bisher beauftragte Rechtsanwalt darf diesen Ehepartner dabei nicht zusätzlich beraten oder vertreten, da er sonst gegen das Verbot widerstreitender Interessen aus § 3 Abs. 1 BORA verstoßen würde. Sein bestehendes Mandat für den ursprünglichen Auftraggeber kann er in der Regel fortführen. Wer solche Konflikte frühzeitig erkennt, sollte rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen, statt eine Lösung allein zu suchen.
Warum ist anwaltliche Begleitung auch bei Einigkeit sinnvoll
Selbst wenn beide Ehepartner sich einig sind, ersetzt die reine Zustimmung zur Scheidung keine rechtliche Beratung zu den Scheidungsfolgen. Fragen zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich oder zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung wirken sich oft über Jahre hinweg finanziell aus. Ein vermeintlich einvernehmlicher Punkt kann sich bei genauerer Prüfung als nachteilig für eine Seite erweisen, ohne dass dies im Moment der Zustimmung erkennbar ist. Wir beraten Mandantinnen und Mandanten daher nicht nur zum Ablauf des Scheidungsverfahrens selbst, sondern auch dazu, welche Folgesachen sinnvollerweise verbindlich geregelt werden sollten, bevor die Scheidung ausgesprochen wird.
Fazit
Eine einvernehmliche Scheidung senkt zwar die Zahl der benötigten Anwälte, hebt die Anwaltspflicht als solche jedoch nicht auf. Wer den Scheidungsantrag stellt, braucht immer einen Rechtsanwalt, während der zustimmende Ehepartner nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG ohne eigene anwaltliche Vertretung auskommt. Damit diese Ersparnis nicht zulasten einer fairen Regelung der Scheidungsfolgen geht, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. Sprechen Sie uns an. Rufen Sie uns unter 05121 / 13860 an oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Website, wir prüfen Ihre Situation und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
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Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung und Anwaltspflicht
Nein. Nach § 114 Abs. 1 FamFG besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag muss immer von einem Rechtsanwalt eingereicht werden, eine Privatperson kann den Antrag nicht selbst stellen.
Von einer einvernehmlichen Scheidung wird üblicherweise gesprochen, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach § 1566 Abs. 1 BGB genügt nach einjährigem Getrenntleben, dass beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Über einzelne Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Vermögen können dabei durchaus noch offene Punkte bestehen.
Das Trennungsjahr beträgt zwölf volle Monate. In der Regel wird der Scheidungsantrag nach Ablauf dieser Zeit gestellt, da die einjährige Trennung für den Scheidungsausspruch vorliegen muss. Vor Ablauf eines Jahres ist eine Scheidung nur bei einer unzumutbaren Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich.
Ja. Nach § 1567 Abs. 1 BGB genügt es, wenn innerhalb der Wohnung keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, etwa durch getrennte Zimmer und eine getrennte Haushaltsführung, und mindestens ein Ehepartner erkennbar nicht mehr an der Ehe festhalten möchte.
Nein, sofern die Scheidung einvernehmlich verläuft. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kann der andere Ehepartner der Scheidung im Termin auch ohne eigenen Anwalt zustimmen.
Verweigert der andere Ehepartner die Zustimmung, handelt es sich nicht mehr um eine einvernehmliche Scheidung, und die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB greift nicht. Nach Ablauf eines Trennungsjahres kann die Ehe trotzdem nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden, wenn ihr Scheitern anderweitig festgestellt wird. Nach drei Jahren Getrenntleben wird das Scheitern nach § 1566 Abs. 2 BGB ohnehin unwiderlegbar vermutet.
Gegenüber dem Anwalt ist grundsätzlich derjenige zur Zahlung verpflichtet, der ihn beauftragt hat. Die Gerichtskosten werden bei ausgesprochener Scheidung nach § 150 Abs. 1 FamFG grundsätzlich gegeneinander aufgehoben und damit regelmäßig hälftig getragen, unabhängig davon, wer den Anwalt beauftragt hat.
In der Praxis nein. Nach § 3 Abs. 1 BORA dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten. Da bei einer Scheidung regelmäßig gegenläufige Interessen bestehen, etwa bei Unterhalt oder Vermögensfragen, vertritt der beauftragte Anwalt in aller Regel nur einen der beiden Ehepartner.
Der bisher beauftragte Anwalt darf den bislang nicht vertretenen Ehepartner wegen des Verbots widerstreitender Interessen (§ 3 Abs. 1 BORA) nicht zusätzlich beraten oder vertreten. Sein bestehendes Mandat kann er aber in der Regel fortführen. Der andere Ehepartner benötigt für die Wahrnehmung eigener Anträge einen eigenen Rechtsanwalt.
In der Regel ja. Das Familiengericht hört beide Ehepartner im Scheidungstermin persönlich an. Nur in Ausnahmefällen kann von der persönlichen Anwesenheit abgesehen werden.

