RA Marco SchneiderMedizinrechtHundebiss: Wer zahlt die Arztkosten – und was steht Ihnen darüber hinaus zu?

7. Mai 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Hundehalter haftet nach § 833 Satz 1 BGB verschuldensunabhängig für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Er muss also auch dann zahlen, wenn ihn persönlich kein Vorwurf trifft.
Erstattungsfähig sind neben den Arztkosten auch Verdienstausfall, beschädigte Kleidung und Schmerzensgeld. Bei dauerhaften Verletzungsfolgen kommen Renten- oder Kapitalansprüche hinzu.
Wer nach einem Hundebiss keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, riskiert, erheblich weniger zu erhalten als ihm zusteht.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Ein Hundebiss passiert oft in Sekunden. Die Verletzungen dagegen halten manchmal Wochen oder Monate an. Neben dem körperlichen Schmerz kommen schnell Fragen auf: Wer übernimmt die Arztrechnung? Was ist mit dem ausgefallenen Gehalt? Und wie viel Schmerzensgeld steht mir eigentlich zu? Als Kanzlei für Sach- und Personenschäden mit über 30 Jahren Erfahrung bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldern helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche vollständig zu ermitteln und gegenüber dem Hundehalter oder seiner Versicherung konsequent geltend zu machen. Einen ersten Überblick finden Sie auf unserer Seite zur Tierhalterhaftung und zum Schmerzensgeld nach Hundebiss.

Was passiert rechtlich, wenn ein Hund beißt?

Wenn ein Hund zuschnappt und jemanden verletzt, greift automatisch die sogenannte Gefährdungshaftung des Tierhalters. Das bedeutet: Der Halter haftet nach § 833 Satz 1 BGB für den Schaden, der durch sein Tier entstanden ist. Er muss dabei kein eigenes Fehlverhalten begangen haben. Es reicht, dass sein Hund gebissen hat und dadurch ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten ist. Diese strenge Haftung beruht auf dem Gedanken, dass Tiere von Natur aus unberechenbar sind und derjenige, der sie hält, für die damit verbundenen Risiken einzustehen hat. Bei Hunden als sogenannten Luxustieren kommt eine Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB in der Regel nicht in Betracht. Die Entlastungsmöglichkeit setzt voraus, dass das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist. Bei typischen Familienhunden oder Freizeithunden fehlt dieser Nutztierstatus. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Hund nachweislich hauptsächlich beruflichen Zwecken dient, etwa als Wach- oder Diensthund. In diesen Fällen trägt der Halter die Beweislast für den Nutztierstatus und die eingehaltene Sorgfalt. Der Weg zur Entschädigung ist also grundsätzlich rechtlich geebnet. Was in der Praxis oft scheitert, ist die vollständige Bezifferung und Durchsetzung der Ansprüche.

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Wer zahlt die Arztkosten nach einem Hundebiss?

Die Arztkosten zahlt in erster Linie der Hundehalter. Konkret bedeutet das: Alle Kosten für Notaufnahme, Wundversorgung, Tetanusimpfung, Nachbehandlungen, Verbandsmaterial und Medikamente sind als materieller Schadensersatz nach § 249 BGB vom Hundehalter zu erstatten. Hat der Halter eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen, tritt diese an seiner Stelle in die Regulierung ein. In der Praxis läuft die Schadensabwicklung dann häufig über die Versicherung des Halters. Wenn keine Versicherung besteht, muss der Hundehalter persönlich zahlen. Gesetzlich krankenversicherte Gebissene sollten beachten, dass Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes auf die Krankenkasse übergehen, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Die Kasse macht diesen übergegangenen Anspruch dann direkt gegenüber dem Hundehalter geltend. Der persönliche Anspruch des Gebissenen beschränkt sich auf nicht von der Kasse gedeckte Kosten sowie auf alle weiteren Schadensposten wie Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Welche weiteren Schadensposten kann ich geltend machen?

Neben den Arztkosten gibt es eine Reihe weiterer Positionen, die Sie nach einem Hundebiss vom Hundehalter fordern können. Dazu gehört zunächst der Verdienstausfall für die Zeit, in der Sie arbeitsunfähig waren. Haben Sie durch den Biss Kleidung oder andere Gegenstände verloren oder beschädigt, ist auch das zu ersetzen. Daneben besteht Anspruch auf eine Kostenpauschale für allgemeine Aufwendungen wie Fahrten zum Arzt oder Porto. Eine gesetzlich festgelegte Pauschale gibt es nicht. Einzelne Gerichte sprechen für solche allgemeinen Aufwendungen auf Basis von § 287 ZPO eine geringfügige Pauschale zu, deren Höhe von Gericht und Fallgestaltung abhängt. Wenn Sie dauerhaft in Ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind, kommen außerdem Rentenansprüche in Betracht. Auch künftige Behandlungskosten bei chronischen Verletzungsfolgen sind erstattungsfähig. Wichtig: Alle diese Positionen müssen dokumentiert und nachgewiesen werden. Ärztliche Atteste, Rechnungen und Arbeitgeberbescheinigungen sind daher von Anfang an sorgfältig aufzubewahren.

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Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Hundebiss?

Das Schmerzensgeld nach einem Hundebiss bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine feste Tabelle, die einen bestimmten Betrag vorschreibt. Maßgeblich sind die Schwere und Dauer der Verletzung, die Anzahl und Tiefe der Bisswunden, notwendige Operationen oder stationäre Aufenthalte, dauerhaft bleibende Narben oder Funktionseinschränkungen sowie psychische Folgen wie eine neu entstandene Angst vor Hunden. Die Bandbreite ist erheblich: Bei oberflächlichen Verletzungen ohne bleibende Schäden liegen die Beträge häufig im dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich. Bei schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen können deutlich höhere Summen erreicht werden. In unserer Kanzlei setzen wir Schmerzensgeldforderungen auf Basis einer sorgfältigen Bewertung des Sachverhalts und unter Heranziehung vergleichbarer Gerichtsentscheidungen durch.

Wann liegt ein Mitverschulden des Gebissenen vor?

Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann den Schadensersatzanspruch mindern, wenn der Gebissene durch sein eigenes Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat. In der Praxis wird ein Mitverschulden etwa dann diskutiert, wenn jemand einen klar abgegrenzten Bereich betritt, auf dem erkennbar ein Hund gehalten wird, oder wenn jemand das Tier durch direkte Provokation zu dem Biss veranlasst hat. Schon die bloße Anwesenheit in der Nähe eines Hundes begründet allerdings kein Mitverschulden. Auch die Tatsache, dass der Gebissene selbst einen Hund mit sich führte, reicht allein nicht aus, um eine Mithaftung zu begründen. Ob und in welcher Höhe ein Mitverschulden anzunehmen ist, hängt von den konkreten Umständen ab und wird im Streitfall von den Gerichten nach einer Gesamtabwägung entschieden. Eine vorschnelle Akzeptanz einer behaupteten Mitschuld sollten Sie vermeiden.

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Was ist nach einem Hundebiss sofort zu tun?

Die wichtigsten Schritte unmittelbar nach einem Hundebiss sind: Lassen Sie die Verletzungen sofort ärztlich versorgen, auch wenn sie zunächst gering erscheinen. Infektionen und Komplikationen können sich auch bei kleinen Wunden entwickeln. Notieren Sie sich Namen und Anschrift des Hundehalters sowie nach Möglichkeit Kennzeichen und Versicherungsdaten der Hundehaftpflicht. Dokumentieren Sie die Bisswunden mit Fotos, bevor eine Wundversorgung erfolgt. Wenn es Zeugen gibt, notieren Sie auch deren Kontaktdaten. Erstatten Sie bei schweren Verletzungen Anzeige bei der Polizei. Und vor allem: Heben Sie alle ärztlichen Unterlagen, Rechnungen und Atteste auf. Diese Belege sind die Grundlage für die spätere Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Wer von Anfang an sorgfältig dokumentiert, ist in einer deutlich stärkeren Verhandlungsposition gegenüber dem Hundehalter oder seiner Versicherung.

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Kann auch der Gassigeher oder Hundesitter haften?

Nicht immer ist der Halter selbst vor Ort, wenn ein Hund beißt. In solchen Fällen kann neben dem Hundehalter auch der Tieraufseher haften. Nach § 834 BGB haftet, wer es vertraglich übernommen hat, ein Tier für den Halter zu beaufsichtigen, für Schäden, die das Tier in dieser Zeit verursacht. Diese Haftung ist zwar verschuldensabhängig, das heißt der Tieraufseher kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung angewendet hat oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht eingetreten wäre. In der Praxis ist dieser Entlastungsbeweis aber nicht leicht zu führen. Hundehalter und Gassigeher können als Gesamtschuldner nach § 840 BGB gemeinsam in Anspruch genommen werden. Für den Geschädigten bedeutet das einen erweiterten Kreis möglicher Anspruchsgegner und damit verbesserte Aussichten auf eine vollständige Entschädigung.

Was tun, wenn die Versicherung des Hundehalters nicht zahlt?

Haftpflichtversicherungen der Hundehalter reagieren auf Schadensmeldungen nicht immer kooperativ. Häufig werden Ansprüche zunächst ganz oder teilweise abgelehnt, Mitverschulden des Gebissenen behauptet oder die Schwere der Verletzung angezweifelt. In einem solchen Fall sollten Sie nicht ohne anwaltliche Unterstützung verhandeln. Die Versicherungsgesellschaft verfügt über erfahrene Sachbearbeiter und Juristen, die auf Schadensminimierung ausgerichtet sind. Gleiches gilt, wenn der Hundehalter überhaupt keine Haftpflichtversicherung hat und direkt in Anspruch genommen wird. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite klar darzulegen, die notwendigen Nachweise zusammenzustellen und im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen. Unsere Kanzlei hat in über 30 Jahren Erfahrung bei der Durchsetzung von Personenschadensansprüchen gelernt, wie Versicherungen argumentieren, und wir wissen, wie wir dagegen halten.

Handlungsempfehlung

Nach einem Hundebiss haben Gebissene in der Regel solide Ansprüche gegen den Hundehalter. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift verschuldensunabhängig. Erstattungsfähig sind die Arztkosten, Verdienstausfall, Sachschäden und Schmerzensgeld, bei dauerhaften Folgen auch Rentenansprüche. Damit diese Ansprüche vollständig und in angemessener Höhe durchgesetzt werden, braucht es eine sorgfältige Dokumentation und erfahrene anwaltliche Unterstützung. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf.

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Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht

Marco Schneider

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht

Häufig gestellte Fragen

Muss der Hundehalter immer zahlen, wenn sein Hund beißt?

Nach § 833 Satz 1 BGB haftet der Hundehalter grundsätzlich unabhängig von einem eigenen Verschulden. Er muss zahlen, solange sein Hund die Verletzung verursacht hat und kein erhebliches Mitverschulden des Gebissenen vorliegt.

Was, wenn der Hund zu dem Zeitpunkt von jemand anderem geführt wurde?

Neben dem Halter kann nach § 834 BGB auch der Tieraufseher haften, der den Hund zum Zeitpunkt des Bisses beaufsichtigt hat. Beide können gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Muss ich den Hundebiss bei der Polizei melden?

Für das Opfer besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur polizeilichen Anzeige. Unberührt bleiben mögliche verwaltungs- oder ordnungsrechtliche Pflichten des Halters nach landesrechtlichen Hundeverordnungen. Bei schweren Verletzungen oder wenn keine Einigung mit dem Hundehalter möglich ist, kann eine Anzeige sinnvoll sein, da so ein amtliches Dokument über den Vorfall entsteht.

Was ist, wenn der Hundehalter keine Haftpflichtversicherung hat?

 Dann müssen Sie Ihre Ansprüche direkt gegen den Hundehalter persönlich geltend machen. Das ist aufwendiger, ändert aber nichts daran, dass die Forderung dem Grunde nach besteht.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche nach einem Hundebiss geltend zu machen?

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schädiger und Schaden Kenntnis erlangt haben. Bei längerfristigen Verletzungsfolgen können spätere Schäden gesondert zu berücksichtigen sein.

Zahlt meine eigene Krankenversicherung erst, und der Hundehalter erstattet später?

Nach § 116 Abs. 1 SGB X gehen Schadensersatzansprüche kraft Gesetzes auf die Krankenkasse über, soweit sie Leistungen aufgrund des Schadensereignisses erbringen muss. Die Kasse macht diesen Anspruch direkt gegen den Hundehalter geltend. Ihr persönlicher Anspruch bleibt für nicht von der Kasse gedeckte Kosten sowie für Schmerzensgeld und Verdienstausfall unberührt.

Was ist, wenn ich selbst auch einen Hund dabei hatte, als ich gebissen wurde?

Allein die Tatsache, dass Sie selbst einen Hund mitgeführt haben, begründet kein Mitverschulden. Eine Anspruchskürzung kommt nur in Betracht, wenn Ihr Hund nachweislich zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Kann ich auch psychische Schäden nach einem Hundebiss geltend machen?

Ja. Psychische Folgen wie eine neu entwickelte Hundeangst oder Traumasymptome können bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, sofern sie ärztlich dokumentiert sind.

Wie dokumentiere ich meine Ansprüche am besten?

 Fotografieren Sie die Verletzungen sofort und nach jeder Veränderung. Bewahren Sie alle ärztlichen Unterlagen, Rechnungen und Atteste auf. Lassen Sie sich Verdienstausfall durch den Arbeitgeber schriftlich bestätigen und notieren Sie alle unfallbedingten Ausgaben.

Wann macht es Sinn, einen Anwalt einzuschalten?

Möglichst früh. Wer unbegleitet mit der Versicherung des Hundehalters verhandelt, gibt oft mehr preis als nötig und akzeptiert zu niedrige Angebote. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung sichert Ihre Position und erhöht die Chance auf eine vollständige Entschädigung.

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RA Marco Schneider

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