Inhalt:
Was sind Krankenhauskeime und nosokomiale Infektionen?
Wie entstehen Infektionen nach einer OP?
Symptome: Diese Zeichen können auf einen Krankenhauskeim hinweisen
Diagnose: Wie wird eine postoperative Infektion festgestellt?
Wann haftet das Krankenhaus für eine Infektion nach der OP?
Welche Ansprüche können Betroffene haben?
Praktische Tipps: Was Betroffene jetzt tun sollten
Checkliste: Vorgehen nach Verdacht auf Krankenhauskeim nach OP
Das Wichtigste im Überblick:
Was sind Krankenhauskeime und nosokomiale Infektionen?
Als Krankenhauskeime werden Erreger bezeichnet, die im klinischen Umfeld besonders häufig vorkommen und dort auf geschwächte Patienten treffen. Genau genommen handelt es sich nicht um eine feste Erregergruppe – nahezu alle Bakterien, Viren und Pilze können unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte nosokomiale Infektion auslösen. Als nosokomial gilt eine Infektion dann, wenn sie sich der Patient im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts oder einer medizinischen Behandlung zugezogen hat und vor der Aufnahme nicht vorhanden war.
In Deutschland erkranken jährlich zwischen 500 und 650 Personen pro 100.000 Einwohnern an einer nosokomialen Infektion. Die häufigsten Formen sind postoperative Wundinfektionen, Harnwegsinfektionen durch Blasenkatheter, Atemwegsinfektionen sowie Blutvergiftungen (Sepsis). Wundinfektionen nach Operationen machen dabei etwa ein Viertel aller nosokomialen Infektionen aus.
Der bekannteste und gefürchtetste Krankenhauskeim ist MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) – ein Bakterium, das gegen viele gängige Antibiotika resistent ist und besonders bei immungeschwächten Patienten schwere Verläufe verursachen kann. Daneben spielen andere Erreger wie Staphylococcus epidermidis, Enterokokken, Escherichia coli und gramnegative Stäbchenbakterien eine erhebliche Rolle.
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Wie entstehen Infektionen nach einer OP?
Postoperative Infektionen entstehen, wenn Keime in die Operationswunde gelangen und sich dort vermehren. Das kann auf verschiedenen Wegen geschehen: über kontaminierte Hände oder Instrumente des medizinischen Personals, durch die patienteneigene Bakterienflora (etwa von der Haut oder aus der Nase), über mangelhaft gereinigte Geräte oder Oberflächen, durch andere infizierte Patienten im selben Zimmer oder über Katheter und Infusionszugänge.
Wichtig zu wissen: Der Körper befindet sich nach einem Eingriff in einem geschwächten Zustand. Das Immunsystem ist durch die Operation und die Narkose belastet, offene Wunden bieten Eintrittspforten für Erreger. Deshalb besteht nach jeder Operation ein gewisses Grundrisiko für eine Wundinfektion – auch wenn alle Hygienevorschriften eingehalten werden.
Risikofaktoren, die eine postoperative Infektion begünstigen, sind auf Patientenseite zum Beispiel Diabetes mellitus, Adipositas, ein geschwächtes Immunsystem, hohes Alter, Rauchen oder bereits bestehende Infektionen. Auf Seiten des Eingriffs spielen die Dauer der Operation, der Kontaminationsgrad der Wunde und die Erfahrung des Operationsteams eine Rolle.
Symptome: Diese Zeichen können auf einen Krankenhauskeim hinweisen
Postoperative Infektionen zeigen sich typischerweise einige Tage nach dem Eingriff, in manchen Fällen auch erst Wochen später. Spätinfektionen – insbesondere bei Implantaten – können sogar bis zu einem Jahr nach der Operation auftreten.
Lokale Symptome an der Wunde:
Rötung der Wundränder, die über den normalen Heilungsverlauf hinausgeht, ist eines der ersten Zeichen. Dazu kommt eine Schwellung des umliegenden Gewebes, Überwärmung und zunehmende Druckschmerzhaftigkeit. Wenn aus der Wunde eitriges Sekret austritt – möglicherweise übelriechend –, ist das ein deutliches Warnsignal. In fortgeschrittenen Fällen kann es zu einer Wunddehiszenz kommen, also zu einem Auseinanderweichen der Wundränder, die eigentlich verheilt sein sollten.
Allgemeine Symptome:
Fieber ist ein zentrales Zeichen, dass der Körper auf eine Infektion reagiert. Es kann von Schüttelfrost, allgemeinem Unwohlsein, Abgeschlagenheit und Appetitlosigkeit begleitet sein. Bei tiefen Infektionen oder wenn sich die Keime über das Blut ausbreiten, können auch Symptome wie Herzrasen, Atemnot oder Verwirrtheit auftreten – Zeichen, die auf eine Sepsis (Blutvergiftung) hinweisen können und sofortige medizinische Behandlung erfordern.
Symptome bei Harnwegsinfektionen nach Katheter:
Schmerzen oder Brennen beim Wasserlassen, häufiger Harndrang, trüber oder stark riechender Urin und Fieber können auf eine nosokomiale Harnwegsinfektion hindeuten, die häufig im Zusammenhang mit einem Blasenkatheter auftritt.
Symptome bei Atemwegsinfektionen:
Husten, Auswurf, Atemnot, Brustschmerzen, Fieber und Schüttelfrost können Anzeichen einer Lungenentzündung sein, die sich als Krankenhausinfektion – insbesondere bei beatmeten Patienten – entwickeln kann.
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Diagnose: Wie wird eine postoperative Infektion festgestellt?
Die Diagnose einer postoperativen Infektion stützt sich auf das klinische Bild – also die sichtbaren und spürbaren Symptome – sowie auf mikrobiologische Befunde. Ein Wundabstrich oder eine Blutkultur ermöglicht es, den verantwortlichen Erreger zu identifizieren und ein Antibiogramm zu erstellen, das zeigt, gegen welche Antibiotika er empfindlich ist. Dies ist besonders bei multiresistenten Erregern entscheidend, da viele Standardantibiotika hier wirkungslos sind.
Bildgebende Verfahren wie Ultraschall, Röntgen, CT oder MRT können helfen, tiefer liegende Infektionsherde zu lokalisieren.
Für den späteren rechtlichen Fall ist es wichtig, dass alle Befunde schriftlich dokumentiert sind und die behandelnden Ärzte klare Aussagen zur Diagnose und zum vermuteten Infektionsweg treffen. Fehlt eine solche Dokumentation, kann das – wie im nächsten Abschnitt erklärt – rechtlich bedeutsam sein.
Wann haftet das Krankenhaus für eine Infektion nach der OP?
Eine postoperative Infektion allein begründet noch keine Haftung des Krankenhauses. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Keimübertragungen, die trotz Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen auftreten, zum entschädigungslos verbleibenden Krankheitsrisiko des Patienten gehören.
Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn ein konkreter Hygienemangel oder Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, der ursächlich für die Infektion war. Dabei sind drei Voraussetzungen zu erfüllen: Es muss ein Hygieneverschulden vorgelegen haben – also ein Verstoß gegen die vom Robert-Koch-Institut (RKI) und der KRINKO vorgegebenen Standards. Dieser Verstoß muss im Bereich eines hygienisch beherrschbaren Risikos gelegen haben, d.h. er wäre durch sachgerechte Organisation und Sorgfalt objektiv vermeidbar gewesen. Und aus dem Verstoß muss die Infektion kausal entstanden sein.
Sobald feststeht, dass die Infektion aus einem voll beherrschbaren Risikobereich des Krankenhauses stammt, kehrt sich die Beweislast um: Das Krankenhaus muss dann nachweisen, dass es alle Hygienestandards eingehalten hat. Diese Umkehr kann für Patienten entscheidend sein.
Typische Konstellationen, in denen eine Haftung in Betracht kommt, sind mangelnde Händehygiene des medizinischen Personals, fehlerhafte Wundversorgung, unsachgemäß aufbereitete Instrumente, das Unterlassen eines indizierten Screenings bei Risikopatienten oder die fehlende Isolierung bereits bekannter Infektionsträger. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Krankenhaus verklagen wegen MRSA.
Ausführliche Informationen zur Beweislast und zum Vorgehen finden Sie auch auf unserer Seite zu Behandlungsfehlern.
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Welche Ansprüche können Betroffene haben?
Wenn ein Hygienemangel oder Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht: Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB für körperliche und seelische Beeinträchtigungen, Schadensersatz für zusätzliche Behandlungskosten, die durch die Infektion entstanden sind, Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Haushaltsführungsschaden für die Zeit eingeschränkter Alltagsfähigkeit. Einen umfassenden Überblick bietet unsere Seite zu Schadensersatzansprüchen bei Behandlungsfehlern.
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Praktische Tipps: Was Betroffene jetzt tun sollten
Symptome genau dokumentieren. Notieren Sie Beginn und Entwicklung aller Beschwerden. Fotografieren Sie Wundveränderungen. Halten Sie Fieberwerte, Arztbesuche und Medikamentengaben schriftlich fest.
Erregerbefunde sichern. Fragen Sie nach den Ergebnissen von Wundabstrichen, Blutkulturen und Antibiogrammen. Diese Befunde sind die wichtigste medizinische Grundlage für eine spätere Prüfung.
Behandlungsunterlagen anfordern. Sie haben nach § 630g BGB das Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte – einschließlich Operationsbericht, Pflegedokumentation und Laborergebnissen. Fordern Sie die Unterlagen zeitnah an.
Keine vorschnellen Abfindungen akzeptieren. Wenn das Krankenhaus oder dessen Versicherung eine Einigung anbietet, lassen Sie diese zunächst anwaltlich prüfen.
Verjährung im Blick behalten. Schadensersatzansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem. Die kenntnisunabhängige Höchstfrist bei Körper- und Gesundheitsschäden beträgt dreißig Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).
Checkliste: Vorgehen nach Verdacht auf Krankenhauskeim nach OP
- Symptome und deren zeitlichen Verlauf dokumentiert
- Erregerbefunde (Abstrich, Blutkultur) angefordert
- Behandlungsunterlagen inkl. Operationsbericht angefordert
- Kein Vergleichsangebot ohne rechtliche Prüfung akzeptiert
- Verjährungsfristen notiert
- Anwaltliche Ersteinschätzung eingeholt
Handlungsempfehlung
Symptome wie Rötung, Schwellung, Eiterbildung und Fieber nach einer OP können auf eine Infektion durch einen Krankenhauskeim hindeuten. Ob dahinter ein Hygienemangel des Krankenhauses steckt, lässt sich nur durch eine sorgfältige Auswertung der Behandlungsunterlagen und – bei Bedarf – durch ein unabhängiges Gutachten klären. Nicht jede Infektion begründet eine Haftung, aber nicht jede Infektion muss kommentarlos hingenommen werden.
Wir helfen Betroffenen dabei, den medizinischen Sachverhalt aufzuklären und ihre Ansprüche gegenüber dem Krankenhaus durchzusetzen.
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Ihre Ansprechpartner
Häufig gestellte Fragen
Typische Zeichen sind Rötung, Schwellung, Überwärmung und Druckschmerz an der Operationswunde, eitriges Wundsekret sowie Fieber und allgemeines Unwohlsein. In schweren Fällen können Herzrasen, Atemnot oder Verwirrtheit auf eine lebensbedrohliche Sepsis hinweisen, die sofortige medizinische Behandlung erfordert.
Oberflächliche Wundinfektionen zeigen sich meist einige Tage nach dem Eingriff. Tiefere Infektionen können auch Wochen später auftreten. Bei Implantaten gelten Infektionen noch bis zu einem Jahr nach der Operation als postoperativ.
Nein. Ein gewisses Infektionsrisiko gehört zu jedem chirurgischen Eingriff. Eine Haftung setzt voraus, dass ein konkreter Hygienemangel im beherrschbaren Risikobereich des Krankenhauses vorlag und dieser ursächlich für die Infektion war.
MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) ist ein Bakterium, das gegen viele gängige Antibiotika resistent ist. Das macht eine Behandlung schwierig und verlängert den Heilungsprozess erheblich. Bei immungeschwächten Patienten kann MRSA schwere Verläufe bis hin zur Sepsis verursachen.
Durch klinische Untersuchung der Wunde sowie mikrobiologische Tests – insbesondere Wundabstriche und Blutkulturen. Das sogenannte Antibiogramm zeigt, welche Antibiotika gegen den nachgewiesenen Keim wirksam sind.
Ja. Nach § 630g BGB haben Sie das Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte einschließlich des Operationsberichts, der Pflegedokumentation und aller Laborbefunde. Diese Unterlagen sind die Grundlage für jede weitere medizinische und rechtliche Prüfung.
Sobald feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Risikobereich des Krankenhauses hervorgegangen ist, muss das Krankenhaus beweisen, dass es alle erforderlichen Hygienemaßnahmen getroffen hat – nicht umgekehrt.
Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Jahresende, in dem Sie von Schaden und Verantwortlichem Kenntnis erlangt haben (§ 195 BGB). Die kenntnisunabhängige Höchstfrist für Körper- und Gesundheitsschäden beträgt dreißig Jahre ab dem schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).
Auch postoperative Infektionen, die sich erst nach Entlassung zeigen, können nosokomialen Ursprungs sein. Wichtig ist, dass Sie die Symptome dokumentieren, zeitnah einen Arzt aufsuchen und die Verbindung zum Krankenhausaufenthalt in den Behandlungsunterlagen festhalten lassen.
Bei nachgewiesenem Hygienemangel oder Behandlungsfehler kommen Schmerzensgeld, Schadensersatz für Folgebehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden in Betracht.

