FamilienrechtRA Elisa ChiappettaKosten einer Einvernehmlichen Scheidung

16. Oktober 2025

Das Wichtigste im Überblick:

Die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung liegen typischerweise zwischen 800 und 2.500 Euro, abhängig von Verfahrenswert und anwaltlicher Vertretung
Eine gemeinsame anwaltliche Vertretung ist nicht zulässig – mindestens ein Ehepartner benötigt einen eigenen Anwalt für den Scheidungsantrag
Durch sorgfältige Vorbereitung, außergerichtliche Regelungen und ggf. Verfahrenskostenhilfe lassen sich die Kosten deutlich reduzieren

Wenn Trennung unausweichlich wird

Wenn eine Ehe am Ende ist und beide Partner sich einig sind, dass die Scheidung der richtige Weg ist, stellt sich schnell die Frage nach den Kosten. Anders als bei streitigen Scheidungen, die sich über Jahre hinziehen und erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können, ist die einvernehmliche Scheidung der kostengünstigste und schnellste Weg, eine Ehe rechtlich zu beenden.

Dennoch gibt es auch bei einvernehmlichen Scheidungen verschiedene Kostenfaktoren zu beachten: Gerichtskosten, Anwaltskosten und eventuell Kosten für Gutachten oder Versorgungsausgleich. Dieser umfassende Artikel klärt auf, mit welchen Kosten Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung rechnen müssen, wie sich diese zusammensetzen und wo Einsparpotenziale liegen.

Jetzt von unserer Expertise profitieren - kostenlose Ersteinschätzung anfordern

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Definition und Abgrenzung zur streitigen Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehepartner sich über die Scheidung selbst und alle damit zusammenhängenden Folgesachen einig sind. Dies umfasst insbesondere:

  • Den Wunsch nach Scheidung
  • Die Regelung des Versorgungsausgleichs (Rentenansprüche)
  • Unterhaltsansprüche
  • Vermögensaufteilung
  • Bei Kindern: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt

Im Gegensatz dazu ist eine streitige Scheidung durch Uneinigkeit in wesentlichen Punkten gekennzeichnet, was zu einem deutlich aufwändigeren, längeren und kostenintensiveren Verfahren führt.

Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung

Für eine einvernehmliche Scheidung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Trennungsjahr: Die Ehepartner müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. „Getrennt leben“ bedeutet dabei, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn keine gemeinsame Wirtschafts- und Haushaltsführung mehr stattfindet.

Einverständnis: Beide Partner müssen der Scheidung zustimmen. Bei einer Trennungszeit von mindestens drei Jahren wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet, sodass die Scheidung auch gegen den Willen eines Partners ausgesprochen werden kann.

Regelung der Folgesachen: Idealerweise sind alle Folgesachen bereits außergerichtlich geregelt, etwa durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung – auch wenn nur über die Scheidung selbst Einigkeit besteht, kann das Verfahren als einvernehmlich gelten.

Kostenstruktur bei einer einvernehmlichen Scheidung: Die drei Hauptkostenpunkte

1. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren sind gesetzlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt und richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (früher: Streitwert).

Berechnung des Verfahrenswerts:

Der Verfahrenswert wird nach § 43 ff. FamGKG berechnet und setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

Grundwert für die Scheidung: Drei Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner bilden die Grundlage. Dabei wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen, also das Einkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigter Unterhaltsverpflichtungen.

Beispiel: Ehepartner A verdient netto 2.500 Euro, Ehepartner B verdient netto 1.800 Euro monatlich. Der Grundwert beträgt: (2.500 + 1.800) × 3 = 12.900 Euro

Zuschlag für Versorgungsausgleich: Für jedes anzurechnende Anrecht im Versorgungsausgleich (Rentenanrechte) wird 10% des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Ehepartner hinzugerechnet, mindestens jedoch 1.000 Euro pro Anrecht.

Weitere Folgesachen: Werden zusätzlich zur Scheidung weitere Folgesachen verhandelt (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat etc.), erhöht sich der Verfahrenswert entsprechend.

Beispielrechnung Gerichtskosten:

Bei einem Verfahrenswert von 12.900 Euro (nur Scheidung, kein Versorgungsausgleich) betragen die Gerichtskosten nach der Gebührentabelle des FamGKG etwa 317 Euro (1,0 Verfahrensgebühr).

Kommt ein Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten hinzu, erhöht sich der Verfahrenswert um mindestens 2.000 Euro auf 14.900 Euro. Die Gerichtskosten steigen dann auf etwa 347 Euro.

2. Anwaltskosten

Anders als bei anderen Zivilverfahren besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Das bedeutet: Mindestens ein Ehepartner muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, um den Scheidungsantrag stellen zu können.

Anwaltsgebühren nach RVG:

Die Gebühren für Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für Scheidungsverfahren fallen typischerweise folgende Gebühren an:

Verfahrensgebühr (1,3): Diese fällt für die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren an.

Terminsgebühr (1,2): Diese wird für die Teilnahme am Gerichtstermin berechnet.

Post- und Telekommunikationspauschale: 20 Euro pauschal für Kommunikationsaufwand.

Umsatzsteuer: 19% auf alle Gebühren.

Beispielrechnung Anwaltskosten:

Bei einem Verfahrenswert von 12.900 Euro berechnen sich die Anwaltskosten wie folgt:

Verfahrensgebühr (1,3): 1.262,40 Euro Terminsgebühr (1,2): 1.165,20 Euro Pauschale: 20,00 Euro Zwischensumme: 2.447,60 Euro zzgl. 19% MwSt.: 465,04 Euro Gesamt: 2.912,64 Euro

Diese Kosten fallen für die anwaltliche Vertretung eines Ehepartners an.

Kann ein Anwalt beide Ehepartner vertreten?

Nein, eine gemeinsame anwaltliche Vertretung beider Ehepartner ist aus berufsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Ein Anwalt darf nicht gleichzeitig die Interessen beider Parteien vertreten, selbst wenn diese übereinstimmen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es jedoch aus, dass nur der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehepartner kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, was die Gesamtkosten erheblich reduziert.

Muss der zweite Ehepartner trotzdem einen eigenen Anwalt beauftragen?

Nein, der Ehepartner, der nicht den Scheidungsantrag stellt, benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn:

  • Er der Scheidung zustimmt
  • Keine strittigen Folgesachen bestehen
  • Der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird (Standardfall)

Beautragt auch der zweite Ehepartner einen Anwalt, verdoppeln sich die Anwaltskosten nahezu (allerdings mit leichter Reduzierung durch den ermäßigten Gebührensatz für den Antragsgegner).

3. Zusätzliche Kosten

Auskunftskosten für Versorgungsausgleich:

Die Rentenversicherungsträger erheben in der Regel keine Gebühren für die Auskunftserteilung im Versorgungsausgleich. Allerdings können bei betrieblichen Versorgungswerken oder privaten Versicherungen geringe Auskunftskosten anfallen (typischerweise 20-50 Euro pro Auskunft).

Kosten für Scheidungsfolgenvereinbarung:

Wenn die Ehepartner ihre Folgesachen außergerichtlich regeln möchten, empfiehlt sich eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert und bewegen sich typischerweise zwischen 200 und 1.000 Euro, abhängig vom Vermögen und den geregelten Punkten.

Eine solche Vereinbarung kann langfristig Kosten sparen, da sie Streitigkeiten vorbeugt und das gerichtliche Verfahren beschleunigt.

Übersetzungskosten:
Bei fremdsprachigen Dokumenten (etwa ausländischen Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden) können Übersetzungskosten durch vereidigte Übersetzer entstehen (ca. 50-150 Euro pro Dokument).

kosten einer einvernehmlichen scheidung​

Kostenbeispiele für typische Fallkonstellationen

Fall 1: Einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich, ein Anwalt

Ausgangssituation:

  • Ehemann verdient 3.000 Euro netto, Ehefrau 2.000 Euro netto
  • Ein Jahr Trennungszeit absolviert
  • Zwei anzurechnende Versorgungsanrechte
  • Keine weiteren Folgesachen zu regeln
  • Nur der Ehemann beauftragt einen Anwalt

Berechnung:

Verfahrenswert:

  • Grundwert Scheidung: (3.000 + 2.000) × 3 = 15.000 Euro
  • Versorgungsausgleich: 2 × 1.000 Euro = 2.000 Euro
  • Gesamter Verfahrenswert: 17.000 Euro

Gerichtskosten (1,0 Gebühr): ca. 401 Euro

Anwaltskosten für einen Anwalt:

  • Verfahrensgebühr (1,3): 1.495,80 Euro
  • Terminsgebühr (1,2): 1.381,20 Euro
  • Pauschale: 20 Euro
  • Zwischensumme: 2.897 Euro
  • zzgl. 19% MwSt.: 550,43 Euro
  • Summe Anwaltskosten: 3.447,43 Euro

Gesamtkosten: ca. 3.850 Euro

Diese Kosten tragen beide Ehepartner hälftig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Jeder Ehepartner zahlt also etwa 1.925 Euro.

Fall 2: Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich, ein Anwalt

Ausgangssituation:

  • Ehepartner A verdient 2.500 Euro netto, Ehepartner B verdient 1.500 Euro netto
  • Verzicht auf Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung
  • Keine weiteren Folgesachen
  • Nur ein Ehepartner beauftragt Anwalt

Berechnung:

Verfahrenswert:

  • Grundwert Scheidung: (2.500 + 1.500) × 3 = 12.000 Euro
  • Kein Versorgungsausgleich

Gerichtskosten (1,0 Gebühr): ca. 302 Euro

Anwaltskosten:

  • Verfahrensgebühr (1,3): 1.230,90 Euro
  • Terminsgebühr (1,2): 1.135,20 Euro
  • Pauschale: 20 Euro
  • Zwischensumme: 2.386,10 Euro
  • zzgl. 19% MwSt.: 453,36 Euro
  • Summe Anwaltskosten: 2.839,46 Euro

Kosten für notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleichsverzicht: ca. 150-300 Euro

Gesamtkosten: ca. 3.300-3.450 Euro

Fall 3: Einvernehmliche Scheidung mit zwei Anwälten

Ausgangssituation:

  • Beide Ehepartner verdienen je 2.000 Euro netto
  • Versorgungsausgleich mit einem Anrecht
  • Beide Ehepartner beauftragen jeweils einen Anwalt

Berechnung:

Verfahrenswert:

  • Grundwert Scheidung: (2.000 + 2.000) × 3 = 12.000 Euro
  • Versorgungsausgleich: 1 × 1.000 Euro = 1.000 Euro
  • Gesamter Verfahrenswert: 13.000 Euro

Gerichtskosten: ca. 317 Euro

Anwaltskosten Antragsteller:

  • Verfahrensgebühr (1,3): 1.262,40 Euro
  • Terminsgebühr (1,2): 1.165,20 Euro
  • Pauschale: 20 Euro
  • Zwischensumme: 2.447,60 Euro
  • zzgl. 19% MwSt.: 465,04 Euro
  • Summe: 2.912,64 Euro

Anwaltskosten Antragsgegner (ermäßigter Satz):

  • Verfahrensgebühr (0,8): 776,00 Euro
  • Terminsgebühr (1,2): 1.165,20 Euro
  • Pauschale: 20 Euro
  • Zwischensumme: 1.961,20 Euro
  • zzgl. 19% MwSt.: 372,63 Euro
  • Summe: 2.333,83 Euro

Gesamtkosten: ca. 5.563 Euro

Jeder Ehepartner trägt seine eigenen Anwaltskosten plus die Hälfte der Gerichtskosten, also:

  • Antragsteller: 2.912,64 Euro + 158,50 Euro = 3.071,14 Euro
  • Antragsgegner: 2.333,83 Euro + 158,50 Euro = 2.492,33 Euro

Einsparpotenziale: So senken Sie die Kosten Ihrer Scheidung

Verzicht auf zweiten Anwalt

Das größte Einsparpotenzial liegt darin, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist dies völlig ausreichend, da der andere Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmen muss.

Einsparung: ca. 2.000-3.000 Euro

Verzicht auf Versorgungsausgleich

Wenn beide Ehepartner über vergleichbare Rentenanwartschaften verfügen oder aus anderen Gründen auf den Versorgungsausgleich verzichten möchten, kann dies notariell vereinbart werden. Dadurch reduziert sich der Verfahrenswert und damit sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten.

Voraussetzung: Der Verzicht muss notariell beurkundet werden und darf nicht sittenwidrig sein (etwa wenn ein Ehepartner dadurch völlig unversorgt bliebe).

Einsparung durch reduzierten Verfahrenswert: ca. 300-800 Euro Kosten für notarielle Vereinbarung: ca. 150-300 Euro Nettoeinsparung: ca. 150-500 Euro

Außergerichtliche Regelung aller Folgesachen

Wenn Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Hausratverteilung außergerichtlich geregelt werden, bleiben sie für den Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens unberücksichtigt, was die Kosten senkt.

Empfehlenswert ist eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die alle relevanten Punkte regelt. Die Notarkosten hierfür sind oft niedriger als der Kostenaufschlag, der durch gerichtliche Verhandlung dieser Folgesachen entstehen würde.

Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe

Ehepartner mit geringem Einkommen und Vermögen können Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) beantragen. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise.

Voraussetzungen:

  • Das monatliche Nettoeinkommen liegt unter bestimmten Grenzen (abhängig von Haushaltsgröße und Unterhaltsverpflichtungen)
  • Es besteht kein nennenswertes Vermögen
  • Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussicht

Wichtig: Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können Ratenzahlungen angeordnet werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation später verbessert. Zudem kann der Staat unter Umständen die Kosten vom anderen Ehepartner zurückfordern.

Online-Scheidungen

Einige Kanzleien bieten sogenannte „Online-Scheidungen“ an, bei denen die Kommunikation hauptsächlich digital erfolgt und auf persönliche Termine weitgehend verzichtet wird. Dies kann Zeit und in manchen Fällen auch Kosten sparen, da die Anwälte mit reduzierten Gebühren arbeiten.

Zu beachten: Die gesetzlichen Mindestgebühren nach RVG gelten auch hier. Extreme Dumpingpreise sind oft unseriös oder es werden später Zusatzkosten berechnet. Die Einsparung liegt eher im Bereich der eigenen Aufwände (Anfahrten, Arbeitszeitausfall) als bei den reinen Anwaltsgebühren.

Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung - Kostenlose Erstberatung vereinbaren

Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung: Von der Trennung bis zur Rechtskraft

Phase 1: Trennung und Trennungsjahr

Räumliche Trennung: Die Ehepartner müssen mindestens ein Jahr getrennt leben. Dies kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen („Trennung von Tisch und Bett“), erfordert dann aber strikte Trennung der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Dokumentation der Trennung: Der genaue Trennungszeitpunkt sollte dokumentiert werden, da er für die Berechnung des Trennungsjahres maßgeblich ist. Empfehlenswert ist ein gemeinsames Trennungsschreiben oder zumindest eine schriftliche Feststellung.

Vorbereitung: Während des Trennungsjahres sollten bereits wichtige Unterlagen gesammelt werden:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Einkommensnachweise beider Ehepartner
  • Informationen über Versorgungsanrechte (Rentenversicherungen)

Phase 2: Anwaltsbeauftragung und Vorbereitung

Mandatierung: Ein Ehepartner beauftragt einen Anwalt mit der Scheidung. Dieser prüft zunächst, ob alle Voraussetzungen vorliegen und berät über das weitere Vorgehen.

Ermittlung des Verfahrenswerts: Der Anwalt ermittelt anhand der Einkommensverhältnisse den voraussichtlichen Verfahrenswert und kann so die zu erwartenden Kosten kalkulieren.

Versorgungsausgleich: Der Anwalt fordert bei den Versorgungsträgern (Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen etc.) Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte an. Dies kann einige Wochen dauern.

Besprechung offener Punkte: Alle noch offenen Folgesachen sollten besprochen und möglichst außergerichtlich geregelt werden.

Phase 3: Scheidungsantrag

Antragsschrift: Der Anwalt verfasst den Scheidungsantrag und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein. In dem Antrag werden die persönlichen Verhältnisse, die Trennung und die zu regelnden Folgesachen dargelegt.

Gerichtskostenvorschuss: Das Gericht fordert vom Antragsteller einen Gerichtskostenvorschuss an, der etwa der Hälfte der zu erwartenden Gerichtskosten entspricht. Der Scheidungsantrag wird erst bearbeitet, wenn dieser Vorschuss eingegangen ist.

Zustellung: Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehepartner zugestellt. Dieser hat dann die Möglichkeit, sich zu äußern und der Scheidung zuzustimmen.

Phase 4: Versorgungsausgleich

Auskünfte: Das Gericht fordert bei allen Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte an. Dies kann mehrere Monate dauern, da verschiedene Träger beteiligt sind.

Stellungnahmen: Beide Ehepartner erhalten Gelegenheit, zu den ermittelten Anrechten Stellung zu nehmen und ggf. Korrekturen anzubringen.

Verzicht: Wenn beide Ehepartner auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben (notariell beurkundet), entfällt diese Phase, was das Verfahren erheblich beschleunigt.

Phase 5: Gerichtstermin

Terminierung: Nachdem alle Auskünfte vorliegen, setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen (Ausnahmen nur in begründeten Fällen möglich).

Anhörung: Das Gericht hört beide Ehepartner zur Trennung und zum Scheidungswunsch an. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist dies meist eine Formalität von 10-20 Minuten.

Scheidungsbeschluss: Wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, verkündet das Gericht direkt im Termin den Scheidungsbeschluss.

Phase 6: Rechtskraft

Rechtsmittelverzicht: Nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses haben beide Ehepartner die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Bei einvernehmlichen Scheidungen kann direkt im Termin auf Rechtsmittel verzichtet werden, wodurch die Scheidung sofort rechtskräftig wird.

Rechtskraftzeugnis: Nach Rechtskraft können die geschiedenen Ehepartner beim Gericht ein Rechtskraftzeugnis anfordern. Dieses benötigen sie für die Änderung von Dokumenten (Personalausweis, Führerschein etc.).

Kostenausgleich: Mit Rechtskraft wird der endgültige Verfahrenswert festgesetzt und die Kostenverteilung geregelt. Eventuell noch offene Gerichts- oder Anwaltskosten werden fällig.

https://www.scharffetter.com/wp-content/uploads/2024/07/0R4A8002-scaled-1.jpg

Besondere Kostenfragen bei einvernehmlichen Scheidungen

Wer trägt welche Kosten?

Grundsatz: Nach § 93a FamFG trägt jeder Ehepartner seine eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden beiden Ehepartnern je zur Hälfte auferlegt.

Abweichende Vereinbarung: Die Ehepartner können vereinbaren, dass ein Ehepartner alle Kosten trägt. Dies sollte schriftlich festgehalten werden. Eine solche Vereinbarung kann auch Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein.

Kostenübernahme aus Billigkeitsgründen: In Ausnahmefällen kann das Gericht einem Ehepartner die Kosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen auferlegen, etwa wenn ein Ehepartner wirtschaftlich deutlich besser gestellt ist und der andere finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen.

Steuerliche Behandlung von Scheidungskosten

Wichtige Änderung: Seit 2013 sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Die Kosten müssen vollständig privat getragen werden, ohne dass eine steuerliche Entlastung möglich ist.

Ausnahme: Lediglich Kosten, die im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch entstehen (etwa für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen), können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kosten bei internationalen Scheidungen

Wenn einer oder beide Ehepartner nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde, können zusätzliche Kosten entstehen:

Übersetzungen: Heiratsurkunden, Geburtsurkunden und andere Dokumente müssen oft in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden (Kosten: ca. 50-150 Euro pro Dokument).

Apostillen/Legalisationen: Ausländische Urkunden müssen mit Apostille oder Legalisation versehen werden (Kosten variieren je nach Herkunftsland).

Anwendbares Recht: Bei internationalen Bezügen kann es zu Streitigkeiten über das anzuwendende Recht kommen, was zusätzlichen Beratungsaufwand und ggf. Gutachterkosten nach sich zieht.

Anerkennung im Ausland: Die deutsche Scheidung muss ggf. im Heimatland eines Ehepartners anerkannt werden, was weitere Kosten verursachen kann.

Checkliste: Wichtige Schritte und Dokumente für Ihre einvernehmliche Scheidung

Vor Einreichung des Scheidungsantrags:

  • Trennungsjahr abgewartet (mindestens 12 Monate seit Trennung)
  • Anwalt für Familienrecht konsultiert
  • Heiratsurkunde im Original besorgt
  • Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder besorgt
  • Einkommensnachweise beider Ehepartner zusammengestellt (letzte 12 Monate)
  • Informationen über Rentenversicherungen und Altersvorsorge gesammelt
  • Versorgungsausgleich besprochen (Durchführung oder Verzicht?)
  • Folgesachen geklärt (Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht)
  • Ggf. Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen
  • Kostenaufstellung vom Anwalt erhalten

Nach Einreichung des Scheidungsantrags:

  • Gerichtskostenvorschuss fristgerecht überwiesen
  • Fragebögen zum Versorgungsausgleich vollständig ausgefüllt und zurückgesendet
  • Zusätzliche Unterlagen, die das Gericht anfordert, fristgerecht eingereicht
  • Änderungen in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen dem Anwalt mitgeteilt
  • Terminierung des Scheidungstermins abgewartet

Zum Scheidungstermin:

  • Personalausweis mitbringen
  • Pünktlich erscheinen (beide Ehepartner müssen persönlich anwesend sein)
  • Erklärung zur Zustimmung zur Scheidung vorbereiten
  • Ggf. Rechtsmittelverzicht erklären für sofortige Rechtskraft

Nach der Scheidung:

  • Rechtskraftzeugnis beim Gericht anfordern
  • Änderung von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass) veranlassen
  • Namensänderung bei Banken, Versicherungen, Behörden etc. mitteilen
  • Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen
  • Versicherungen prüfen und ggf. anpassen (Krankenversicherung, Haftpflicht etc.)

Praktische Tipps zur Kostensenkung und reibungslosen Abwicklung

1. Vorbereitung ist alles: Je besser Sie vorbereitet sind und je mehr Unterlagen Sie Ihrem Anwalt bereits beim Erstgespräch vorlegen können, desto weniger Zeit muss der Anwalt für Recherche und Nachfragen aufwenden. Dies spart zwar bei gesetzlichen Gebühren nicht direkt Geld, beschleunigt aber das Verfahren.

2. Kommunikation mit dem Ex-Partner: Auch wenn die Trennung emotional belastend ist, zahlt sich sachliche Kommunikation aus. Je mehr Sie gemeinsam im Vorfeld klären können, desto geringer fallen die Kosten aus.

3. Realistische Erwartungen: Setzen Sie sich realistische Ziele für die Scheidungsfolgen. Überzogene Forderungen führen zu Streit und damit zu höheren Kosten. Ein fairer Ausgleich, mit dem beide Seiten leben können, ist meist günstiger als ein erbitterter Rechtsstreit.

4. Schriftliche Vereinbarungen: Halten Sie alle Absprachen schriftlich fest, auch wenn Sie dem Partner vertrauen. Dies vermeidet spätere Missverständnisse und Streitigkeiten.

5. Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen: Ein Anwalt mit Erfahrung in Familienrecht kann durch geschickte Verfahrensgestaltung und Verhandlung oft mehr Kosten sparen, als sein Honorar beträgt. Scheuen Sie sich nicht, bereits frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

6. Verfahrenskostenhilfe prüfen: Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, prüfen Sie Ihren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Der Staat übernimmt dann die Kosten teilweise oder vollständig.

7. Auf Online-Scheidungen achten: Bei einvernehmlichen Scheidungen ohne komplizierte Folgesachen können Online-Scheidungen eine praktische und kostengünstige Option sein. Achten Sie aber auf Seriosität des Anbieters und transparente Kostenaufstellung.

Mit guter Planung zu einer kostengünstigen einvernehmlichen Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung ist der kostengünstigste und schnellste Weg, eine Ehe rechtlich zu beenden. Mit Gesamtkosten zwischen 800 und 2.500 Euro (bei Verzicht auf zweiten Anwalt und Standardverfahren) ist sie deutlich günstiger als eine streitige Scheidung, die schnell fünfstellige Beträge erreichen kann.

Die wichtigsten Kostenfaktoren sind der Verfahrenswert, die Anzahl der beauftragten Anwälte und die Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Durch geschickte Vorbereitung, außergerichtliche Regelung von Folgesachen und Verzicht auf einen zweiten Anwalt lassen sich die Kosten erheblich senken.

Entscheidend ist, dass beide Ehepartner gewillt sind, fair und kooperativ zu einer Lösung zu kommen. Mit professioneller rechtlicher Unterstützung und realistischen Erwartungen kann die Scheidung dann zügig und kostengünstig über die Bühne gehen, sodass beide Ehepartner einen Neuanfang machen können.

Bei Fragen zu den Kosten und dem Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung oder wenn Sie Unterstützung bei Ihrer Scheidung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

Jetzt zur kostenlosen Ersteinschätzung

Ihre Ansprechpartner

Elisa Chiappetta

Rechtsanwältin
Fachanwälten für Medizinrecht
Familienrecht

https://www.scharffetter.com/wp-content/uploads/2022/07/0R4A7130-scaled.jpg
Karla Herzog

Rechtsanwältin
Verkehrsrecht
Familienrecht

Häufig gestellte Fragen

Kann ich mich ohne Anwalt scheiden lassen, um Kosten zu sparen?

Nein, in Deutschland besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Mindestens der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Der andere Ehepartner kann bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne eigenen Anwalt auskommen, was bereits erhebliche Kosten spart.

Wie hoch sind die Gesamtkosten bei einer einfachen einvernehmlichen Scheidung?

Bei einer Standard-Scheidung mit Versorgungsausgleich und nur einem beauftragten Anwalt liegen die Gesamtkosten typischerweise zwischen 1.500 und 2.500 Euro. Ohne Versorgungsausgleich oder bei geringem Einkommen können die Kosten auch niedriger ausfallen (ab ca. 800 Euro).

Können beide Ehepartner sich einen Anwalt teilen?

Nein, aus berufsrechtlichen Gründen darf ein Anwalt nicht beide Ehepartner gleichzeitig vertreten, selbst bei einvernehmlicher Scheidung. Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht es jedoch aus, dass nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragt.

Wer bezahlt die Scheidungskosten?

Grundsätzlich trägt jeder Ehepartner seine eigenen Anwaltskosten, während die Gerichtskosten hälftig geteilt werden. Die Ehepartner können aber auch vereinbaren, dass ein Partner alle Kosten übernimmt.

Was passiert, wenn ich mir eine Scheidung nicht leisten kann?

Bei geringem Einkommen und Vermögen können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Eventuell werden Ratenzahlungen angeordnet, wenn sich Ihre wirtschaftliche Situation später verbessert.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Nach Ablauf des Trennungsjahres und Einreichung des Scheidungsantrags dauert das Verfahren bei einvernehmlichen Scheidungen typischerweise 4-8 Monate. Die Dauer hängt hauptsächlich davon ab, wie schnell die Auskünfte zum Versorgungsausgleich von den Rentenversicherungsträgern vorliegen.

Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten, um Kosten zu sparen?

Ja, ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist möglich und senkt die Kosten. Der Verzicht muss jedoch notariell beurkundet werden und darf nicht sittenwidrig sein. Die Kosten für die notarielle Beurkundung (ca. 150-300 Euro) sind meist geringer als die Einsparung durch den reduzierten Verfahrenswert.

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

Nein, seit 2013 können Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Lediglich Kosten für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen können unter Umständen als Werbungskosten absetzbar sein.

Was kostet eine "Online-Scheidung"?

Online-Scheidungen sind meist nicht grundsätzlich günstiger, da die gesetzlichen Mindestgebühren für Anwälte und Gerichte auch hier gelten. Sie können aber durch reduzierten Kommunikationsaufwand und effiziente Prozesse Zeit sparen. Seriöse Anbieter bieten Gesamtpakete ab etwa 1.200-1.500 Euro an (bei einfachen Fällen).

Können die Kosten nachträglich noch steigen?

Die Kosten werden auf Basis des Verfahrenswerts berechnet, der vom Gericht festgesetzt wird. Ändern sich während des Verfahrens die Einkommensverhältnisse erheblich oder kommen weitere Folgesachen hinzu, kann der Verfahrenswert angepasst werden, was zu höheren Kosten führt. Bei korrekter Angabe aller relevanten Daten zu Beginn sollten die Kosten jedoch weitgehend vorhersehbar sein.

Schildern Sie uns gerne Ihren Fall

Elisa Chiappetta

Elisa Chiappetta